Steuerberater für den Friseursalon in Österreich: Kosten, Pauschalierung und was Sie selbst machen können
Die kurze Antwort vorweg: In Österreich gibt es keine Gebührenordnung für Steuerberaterinnen und Steuerberater. Die früheren Honorargrundsätze wurden 2007 aufgehoben, seither ist das Honorar frei zu vereinbaren. Was eine Kanzlei für Ihren Friseursalon verlangt, hängt deshalb von Ihrem Angebot, Ihrer Belegqualität und der Zahl Ihrer Mitarbeiterinnen ab, nicht von einer Tabelle. Öffentlich einsehbare Preisauswertungen nennen für ein Ein-Personen-Unternehmen monatliche Pauschalen ab etwa 50 € zuzüglich Umsatzsteuer, dazu einige hundert Euro für Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Steuererklärung im Jahr. Für einen Salon mit Personal kommt die Lohnverrechnung je Mitarbeiterin und Monat dazu. Alles Richtwerte, keine Preisliste.
Viel wichtiger als die Honorarfrage ist für die meisten Salons in Österreich aber eine andere: Welche Gewinnermittlung passt überhaupt? Fast jeder Friseursalon darf eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, und das österreichische Steuerrecht bietet gleich drei Pauschalierungen an, von denen eine ausdrücklich "Friseure" mit einem eigenen Prozentsatz nennt und eine zweite seit 2026 deutlich großzügiger geworden ist. Welche davon Ihnen Steuer und Buchhaltungsaufwand spart, ist eine Rechenfrage, und genau dafür lohnt sich ein Steuerberater oft mehr als für das Abtippen von Belegen.
Dieser Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber von Friseursalons in Österreich, vom EPU bis zum Betrieb mit einer Handvoll Angestellter. Alle Gesetzesstellen und Beträge sind verlinkt und wurden am 30. Oktober 2026 auf RIS, USP, WKO und svs.at geprüft. Er ist sorgfältig recherchierte Orientierung, aber keine Steuerberatung: Ihre konkrete Situation kennt nur Ihre Kanzlei. Und er bleibt ehrlich bei dem, was eine Terminsoftware zu diesem Thema beiträgt: eine kostenlose Online-Terminbuchung für Friseursalons wie ViteUneCoupe hält Ihre Fixkosten klein, ersetzt aber weder Registrierkasse noch Buchhaltung. Mehr dazu am Ende. Wer einen Salon in Deutschland führt, findet die dortigen Regeln (StBVV, EÜR, BWA) im Artikel zum Steuerberater für den Friseursalon in Deutschland; hier geht es ausschließlich um österreichisches Recht.
Was kostet ein Steuerberater für einen Friseursalon in Österreich?
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich keine verbindliche Vergütungsverordnung. Die WKO schreibt dazu, dass die früheren Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhandberufe 2007 aufgehoben wurden; das Honorar wird individuell vereinbart, und als Vertragsgrundlage dienen meist die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (WKO, Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater, Stand 30. März 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Zwei Details aus derselben Quelle, die Sie kennen sollten: Ein unbefristeter Dauerauftrag kann nach den AAB ohne wichtigen Grund nur mit drei Monaten Frist zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, und die Kanzlei darf für den Kündigungszeitraum noch abrechnen, auch für die Steuererklärung des Vorjahres. Wer wechselt, plant das also mit Vorlauf.
Weil es keine Tabelle gibt, können wir nur veröffentlichte Preisauswertungen als Richtwerte nennen. Zwei Quellen legen ihre Methode offen oder nennen zumindest Durchschnittswerte für Österreich:
| Leistung | Richtwert (netto, zzgl. 20 % USt) | Quelle |
|---|---|---|
| Stundensatz Steuerberatung | 120 € bis 310 €, im Schnitt um 200 € | FreeFinance |
| Stundensatz laufende Beratung durch den Steuerberater | 160 € bis 260 € | deine-steuerberater.at |
| Stundensatz Buchhaltung (Sachbearbeitung) | rund 70 € bzw. 55 € bis 100 € | FreeFinance, deine-steuerberater.at |
| Monatspauschale laufende Buchhaltung, EPU | 50 € bis 80 € (mittlere Betriebe 100 € bis 160 €) | deine-steuerberater.at |
| Alternativ pro Beleg | rund 3 € | FreeFinance |
| Jahresabschluss Einzelunternehmen (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung), klein | 390 € bis 850 € | deine-steuerberater.at |
| Steuererklärung für Unternehmerinnen | 150 € bis 370 € | deine-steuerberater.at |
| Lohnverrechnung je Mitarbeiterin und Monat | rund 25 € bzw. 16 € bis 40 € | FreeFinance, deine-steuerberater.at |
| Fixpreispaket EPU pro Wirtschaftsjahr | ab etwa 500 € | FreeFinance |
Quellen: FreeFinance, Steuerberaterkosten 2026 und deine-steuerberater.at, Honorar-Auswertung (Stand Mai 2026, ausgewertet wurden öffentlich einsehbare Preislisten österreichischer Kanzleien), beide geprüft am 30. Oktober 2026. Beide Seiten gehören Anbietern aus dem Umfeld der Branche; die Zahlen sind Erfahrungswerte, keine amtlichen Angaben. Nehmen Sie sie als Rahmen für Ihr Erstgespräch, nicht als Anspruch.
Rechenbeispiel: zwei Salons, zwei Rechnungen
Bewusst als Rechenbeispiel gekennzeichnet, Annahmen frei gewählt, Richtwerte aus der Tabelle oben, alles netto:
| Position | EPU, Kleinunternehmerin, ohne Personal | Salon, 3 Angestellte, regelbesteuert |
|---|---|---|
| Laufende Buchhaltung | 12 × 65 € = 780 € | 12 × 130 € = 1.560 € |
| Lohnverrechnung | 0 € | 3 × 12 × 28 € = 1.008 € |
| Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | 600 € | 1.200 € |
| Einkommensteuererklärung (und Umsatzsteuererklärung) | 250 € | 350 € |
| Summe pro Jahr, netto | rund 1.630 € | rund 4.120 € |
| Davon Umsatzsteuer als echter Kostenfaktor | 326 € (kein Vorsteuerabzug) | 0 € (Vorsteuer abziehbar) |
Die letzte Zeile ist der Punkt, den viele übersehen: Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, zahlt die 20 % Umsatzsteuer auf die Steuerberaterrechnung mit, weil er keine Vorsteuer abziehen darf. Für die EPU-Friseurin kostet dieselbe Kanzlei brutto also rund 1.960 €, während der regelbesteuerte Salon seine 824 € Umsatzsteuer zurückbekommt. Wie die Kleinunternehmerregelung im Detail funktioniert, steht im Artikel zur Kleinunternehmerregelung für Friseure in Österreich.
Was den Preis nach oben oder unten bewegt
- Belegqualität: Ein Monat, der als sortierter Stapel mit Kassenabschlüssen, Bankauszügen und Eingangsrechnungen ankommt, wird am unteren Rand abgerechnet. Ein Sackerl voller Zettel nicht.
- Digitale Übergabe: Viele Kanzleien arbeiten mit einem Mandantenportal oder einer Beleg-App und geben Rabatt, wenn Sie vorsortiert liefern; deine-steuerberater.at nennt für eine Wiener Kanzlei Preise pro Buchungszeile, die mit Vorsortierung um rund ein Fünftel sinken.
- Personal: Jede Lohnverrechnung kostet einzeln, auch für geringfügig Beschäftigte und Lehrlinge. Die Friseurbranche hat dazu Besonderheiten wie die Trinkgeldpauschale und Umsatzbeteiligungen, die Rückfragen auslösen.
- Gewinnermittlung: Eine Pauschalierung (siehe unten) ist weniger Arbeit als eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz ist deutlich mehr.
- Sonderfälle: Gründung, Übernahme, Stuhlmiete, eine Prüfung durch die Finanzpolizei oder eine Außenprüfung werden nach Zeit abgerechnet und sprengen jede Pauschale.
Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner: wer darf was
In Österreich müssen Sie nicht alles beim Steuerberater kaufen. Das Bilanzbuchhaltungsgesetz kennt drei weitere Berufe mit abgestuften Befugnissen, und sie sind in der laufenden Arbeit oft günstiger. Die Grenzen sind aber klar gezogen (WKO, Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater und WKO, Berechtigungsumfang Bilanzbuchhalter, Stand 20. August 2026, beide geprüft am 30. Oktober 2026):
| Beruf | Darf | Darf nicht |
|---|---|---|
| Steuerberaterin / Steuerberater | Alles: Buchhaltung, Lohnverrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanz, alle Steuererklärungen, steuerliche Beratung, Vertretung vor dem Finanzamt und in Rechtsmittelverfahren, FinanzOnline mit Vollmacht | |
| Bilanzbuchhalterin / Bilanzbuchhalter | Buchhaltung, Lohnverrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzen bis zu den Größenmerkmalen des § 221 UGB, Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen samt Vertretung dafür, An- und Abmeldung von Registrierkassen | Einkommen- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen abgeben, steuerlich beraten; die Arbeitnehmerveranlagung nur "als Bote" übermitteln |
| Buchhalterin / Buchhalter | Laufende Buchhaltung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Kalkulation, Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen | Lohnverrechnung, Steuererklärungen |
| Personalverrechnerin / Personalverrechner | Lohnverrechnung und Vertretung in Lohnverrechnungs- und lohnabhängigen Abgabenangelegenheiten | Vertretung bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLB) und im Rechtsmittelverfahren |
Für einen Friseursalon ergibt sich daraus ein gängiges Modell: Die laufende Buchhaltung und die Lohnverrechnung übernimmt eine Bilanzbuchhalterin oder ein Buchhaltungsbüro, die Jahreserklärungen und die eigentliche Steuerberatung eine Steuerberaterin. Viele Kanzleien bieten genau diese Arbeitsteilung intern an. Was Sie nicht delegieren dürfen, egal an wen: die Registrierkasse und die Belege. Dazu weiter unten.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanz: ab wann ein Salon buchführungspflichtig wird
Die allermeisten Friseursalons in Österreich ermitteln ihren Gewinn mit der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG: Einnahmen und Ausgaben zählen grundsätzlich dann, wenn das Geld fließt, abnutzbare Anlagegüter werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben (USP, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Eine eigene Rechnung müssen Sie dem Finanzamt nicht mehr schicken: Die Beilage E 1a (oder die vereinfachte E 1a-K für Kleinbetriebe) zur Einkommensteuererklärung E 1 ersetzt sie. Kleinunternehmerinnen kreuzen dort das Bruttosystem an.
Drei Aufzeichnungen gehören laut USP trotzdem dazu, auch ohne Kanzlei:
- Wareneingangsbuch (§ 127 BAO): Pflicht für gewerbliche Betriebe, chronologisch, mit Monats- und Jahressummen und Belegverweis. Farbe, Blondierung, Pflege und Verkaufsware stehen hier drin. Eine Inventur ist nicht nötig.
- Anlageverzeichnis (§ 7 Abs. 3 EStG): jedes Anlagegut einzeln mit Anschaffungsdatum, Kosten, Lieferant, Nutzungsdauer, Jahres-AfA und Restbuchwert. Bedienplätze, Waschsessel, Kassensystem.
- Lohnkonto (§ 76 EStG) für jede Mitarbeiterin am Betriebsort.
Bilanzieren müssen Sie als Einzelunternehmerin erst, wenn Ihr Salon die Schwelle des § 189 UGB überschreitet: mehr als 700.000 € Umsatzerlöse im Geschäftsjahr. Die Pflicht beginnt nach Abs. 2 erst ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr, wenn die Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurde; wer sie um mindestens 300.000 € überschreitet (also ab 1.000.000 €), bilanziert schon ab dem Folgejahr. Umgekehrt endet die Pflicht, wenn die Grenze zwei Jahre hintereinander nicht erreicht wird (Stand der Gesetzgebung 30. Oktober 2026). Für einen Friseursalon mit zwei oder drei Stühlen ist das weit weg; realistisch bilanzieren in dieser Branche nur Kapitalgesellschaften, denn eine GmbH ist nach § 189 Abs. 1 Z 1 UGB immer rechnungslegungspflichtig, unabhängig vom Umsatz. Wer über eine GmbH nachdenkt, etwa für eine Übernahme mit Partnerin, sollte die höheren Buchhaltungskosten einer Bilanz von Anfang an einrechnen.
Drei Pauschalierungen: welche passt zu einem Friseursalon?
Hier wird es für Österreich spezifisch, und hier liegt das meiste Sparpotenzial, bei der Steuer wie beim Aufwand. Alle drei Varianten ersetzen die tatsächlichen Betriebsausgaben ganz oder teilweise durch einen Prozentsatz vom Umsatz. Gemeinsam ist ihnen: Sie sind freiwillig, sie setzen voraus, dass Sie nicht buchführungspflichtig sind und keine freiwilligen Bücher führen, und sie entbinden Sie nie von der Aufzeichnung Ihrer Umsätze (USP, Pauschalierung in der Einkommensteuer im Überblick, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026).
Basispauschalierung nach § 17 EStG: seit 2026 15 % bis 420.000 € Umsatz
Die Basispauschalierung wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 in zwei Schritten ausgeweitet. Für die Veranlagung 2025 galten 13,5 % bei einer Umsatzgrenze von 320.000 €; seit der Veranlagung 2026 dürfen Sie 15 % des Umsatzes, höchstens 63.000 €, als pauschale Betriebsausgaben ansetzen, wenn der Vorjahresumsatz nicht mehr als 420.000 € betrug (USP, Basispauschalierung: höhere Grenzen ab 2025 und 2026 und § 17 EStG 1988, beide geprüft am 30. Oktober 2026). Der reduzierte Satz von 6 % betrifft nur Beratung, Vortrags-, Unterrichts- und ähnliche Tätigkeiten; Friseurleistungen fallen unter die 15 %.
Entscheidend für einen Salon ist, was neben der Pauschale weiterhin in tatsächlicher Höhe abgezogen werden darf. Laut § 17 Abs. 1 EStG und USP sind das:
- Waren, Rohstoffe und Hilfsstoffe (Ihr Wareneingang: Farbe, Pflege, Verkaufsprodukte),
- Löhne samt Lohnnebenkosten,
- Fremdlöhne (Fremdleistungen),
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Ihre SVS),
- das Arbeitsplatzpauschale und 50 % eines Öffi-Tickets, Reisekosten mit gleich hohem Kostenersatz,
- und der Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags.
Nicht gesondert abziehbar sind dagegen Miete, Energie, Versicherungen, Software, Werbung, Abschreibungen: Die deckt die 15-%-Pauschale ab. Ob sich das rechnet, hängt deshalb vor allem von Ihrer Miete ab. Ein Salon in guter Innenstadtlage mit hoher Miete kommt mit tatsächlichen Ausgaben oft besser weg, ein kleiner Salon in günstiger Lage mit niedrigen Fixkosten profitiert. Dazu gehört eine Umsatzsteuer-Komponente: Regelbesteuerte Betriebe können zusätzlich die Vorsteuer mit 1,8 % des Jahresnettoumsatzes pauschalieren, ab 2026 bis zu 7.560 € (USP, siehe oben). Wer die Basispauschalierung verlässt, darf laut § 17 Abs. 3 EStG frühestens nach fünf Wirtschaftsjahren wieder pauschalieren. Was im Mietvertrag für das Geschäftslokal selbst steht, von Befristung bis USt-Option, behandelt der Beitrag zum Mietvertrag für den Friseursalon in Österreich.
Kleinunternehmerpauschalierung: Friseure sind Dienstleistungsbetriebe, also 20 %
Die Kleinunternehmerpauschalierung in § 17 Abs. 3a EStG richtet sich an Betriebe, die die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG erfüllen, also seit 2025 nicht mehr als 55.000 € Jahresumsatz brutto haben, mit einer Toleranz von 10 % bis 60.500 € (WKO, Pauschalierung für Kleinunternehmer, Stand 1. April 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 45 % der Betriebseinnahmen, höchstens 24.750 €, bei Dienstleistungsbetrieben aber nur 20 %, höchstens 11.000 €.
Welche Betriebe Dienstleistungsbetriebe sind, legt die Dienstleistungsbetriebe-Verordnung fest, und zwar über die ersten drei Ziffern der ÖNACE 2008. Wir haben den Verordnungstext geprüft: Die Branchenkennzahl 960 "Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen" steht in der Liste (BGBl. II Nr. 615/2020, Dienstleistungsbetriebe-Verordnung, geprüft am 30. Oktober 2026). Frisör- und Kosmetiksalons sind in der ÖNACE 2008 die Klasse 96.02 und gehören damit zu 960. Für einen Friseursalon gilt die Kleinunternehmerpauschalierung also mit 20 %, maximal 11.000 €, und die Branchenkennzahl 960 ist nach § 2 der Verordnung in der Steuererklärung anzuführen.
Neben den 20 % bleiben nur noch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % eines Öffi-Tickets und der Grundfreibetrag abziehbar. Wareneinkauf, Miete, Löhne: alles in der Pauschale. Dafür entfallen Wareneingangsbuch und Anlagenkartei (WKO, siehe oben), und die Steuererklärung schrumpft auf Branche, Umsatz und SVS-Beiträge in der Beilage E 1a-K. Wer die Pauschalierung freiwillig verlässt, darf sie erst nach drei Wirtschaftsjahren wieder nutzen; ein unfreiwilliges Herausfallen durch Überschreiten der 10-%-Toleranz zählt nicht als freiwilliger Wechsel. Wichtig für Salons mit einer Mitarbeiterin: Löhne sind hier nicht gesondert abziehbar, weshalb die Variante in der Praxis fast nur für EPU ohne Personal interessant ist.
Branchenpauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende: Friseure 9,2 %
Die dritte Variante ist die älteste und die am wenigsten bekannte. Eine Verordnung des Finanzministers aus dem Jahr 1989 (BGBl. Nr. 55/1990) legt für bestimmte Gewerbezweige Durchschnittssätze fest, und Friseure stehen mit 9,2 % des Umsatzes ausdrücklich darin (WKO, Pauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende, Stand 1. April 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Verordnung gilt weiterhin; § 17 Abs. 4 und 5 EStG sind ihre Rechtsgrundlage. Voraussetzung ist nur, dass keine Buchführungspflicht besteht und keine freiwilligen Bücher geführt werden; eine Umsatzgrenze nennt die WKO-Seite nicht.
Der Satz klingt niedrig, aber die Liste dessen, was Sie zusätzlich in tatsächlicher Höhe abziehen dürfen, ist viel länger als bei den anderen beiden Pauschalierungen (WKO, siehe oben):
- Wareneingang (Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten),
- Lohnaufwand laut Lohnkonto samt Lohnnebenkosten,
- Fremdlöhne,
- Abschreibungen laut Anlagenverzeichnis und Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter,
- Miete oder Pacht, Energie, Beheizung, Post und Telefon laut Zahlungsbelegen,
- Pflichtbeiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,
- im Bruttosystem die abgeführte Umsatzsteuer.
Die 9,2 % decken dann noch Versicherungen, Software, Werbung, Bankspesen, Reinigung, Fachliteratur, Fortbildung und Ähnliches ab. Ein Wareneingangsbuch ist laut WKO für diese Pauschalierung nicht nötig, eine parallel geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung schadet nicht. Der Gewinnfreibetrag steht als Grundfreibetrag zu (15 % bis 33.000 € Gewinn, höchstens 4.950 €), der investitionsbedingte Teil nicht.
Die drei Varianten nebeneinander
| Basispauschalierung | Kleinunternehmerpauschalierung | Branchenpauschalierung Friseure | |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 17 Abs. 1 bis 3 EStG | § 17 Abs. 3a EStG + Dienstleistungsbetriebe-VO | § 17 Abs. 4 und 5 EStG + VO BGBl. 55/1990 |
| Pauschalsatz | 15 % des Umsatzes, max. 63.000 € | 20 % der Betriebseinnahmen, max. 11.000 € | 9,2 % des Umsatzes |
| Umsatzgrenze | Vorjahr max. 420.000 € | 55.000 € brutto (+ 10 % Toleranz) | keine auf der WKO-Seite genannt; keine Buchführungspflicht |
| Zusätzlich abziehbar | Waren, Löhne, Fremdlöhne, SV, Arbeitsplatzpauschale, Öffi-Ticket | SV, Arbeitsplatzpauschale, Öffi-Ticket | Waren, Löhne, Fremdlöhne, AfA, GWG, Miete, Energie, Post und Telefon, SV |
| Nicht abziehbar (in der Pauschale) | Miete, Energie, AfA, Versicherung, Software, Werbung | alles außer SV und den zwei Pauschalen | Versicherung, Software, Werbung, Bankspesen, Fortbildung |
| Sperrfrist nach Ausstieg | 5 Wirtschaftsjahre | 3 Wirtschaftsjahre (bei freiwilligem Wechsel) | nicht auf der WKO-Seite genannt |
| Gewinnfreibetrag | nur Grundfreibetrag | nur Grundfreibetrag | nur Grundfreibetrag |
| Typisch für | Salons mit niedriger Miete und ohne große Investitionen | EPU ohne Personal unter 55.000 € | Salons mit hoher Miete und Personal, die sich Belegarbeit für Kleinkram sparen wollen |
Rechenbeispiel: EPU mit 48.000 € Umsatz, vier Wege zum Gewinn
Bewusst hypothetisch, Annahmen frei gewählt: Eine Solo-Friseurin in Oberösterreich, Kleinunternehmerin, 48.000 € Einnahmen (brutto = netto, da keine Umsatzsteuer). Tatsächliche Ausgaben im Jahr: Wareneinkauf 4.000 €, Miete 7.200 €, Energie 900 €, Software und Telefon 600 €, Versicherungen 900 €, Abschreibung Einrichtung 800 €, SVS-Beiträge 3.000 €. Summe 17.400 €.
| Gewinnermittlung | Abziehbare Ausgaben | Gewinn vor Gewinnfreibetrag |
|---|---|---|
| Einnahmen-Ausgaben-Rechnung | 17.400 € (alles tatsächlich) | 30.600 € |
| Basispauschalierung 15 % | 7.200 € Pauschale + 4.000 € Waren + 3.000 € SVS = 14.200 € | 33.800 € |
| Kleinunternehmerpauschalierung 20 % | 9.600 € Pauschale + 3.000 € SVS = 12.600 € | 35.400 € |
| Branchenpauschalierung 9,2 % | 4.416 € Pauschale + 4.000 € Waren + 7.200 € Miete + 900 € Energie + 800 € AfA + 3.000 € SVS = 20.316 € | 27.684 € |
Lesehilfe: In diesem Beispiel schneidet die unbekannteste Variante am besten ab, weil Miete und Abschreibung neben den 9,2 % abziehbar bleiben und die Pauschale allein Software, Telefon und Versicherung (1.500 € tatsächlich) mit 4.416 € ersetzt. Die Kleinunternehmerpauschalierung ist die bequemste, kostet hier aber fast 5.000 € mehr Bemessungsgrundlage als die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Verschieben Sie die Miete auf 3.600 € und streichen Sie die Abschreibung, kippt die Reihenfolge. Genau deshalb ist die Wahl der Gewinnermittlung die eine Stunde im Jahr, die Sie mit Ihrer Steuerberaterin verbringen sollten, bevor Sie an der Buchhaltung sparen. Von allen vier Ergebnissen geht noch der Grundfreibetrag von 15 % ab (bei 30.600 € also 4.590 €). Und wie immer: Gewinn ist nicht Einkommen, Einkommensteuer und die SVS-Nachbemessung (gleich mehr) kommen erst.
Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag: was ein Salon davon hat
Der Gewinnfreibetrag nach § 10 EStG steht jeder Einzelunternehmerin zu. Der Grundfreibetrag beträgt 15 % der ersten 33.000 € Gewinn, also bis zu 4.950 €, und wird laut WKO automatisch berücksichtigt, auch wenn Sie ihn in der E 1a (Kennzahl 9221) vergessen (WKO, Gewinnfreibetrag, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Liegt Ihr Gewinn über 33.000 €, gibt es für den übersteigenden Teil einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13 % bis 178.000 € Bemessungsgrundlage, danach 7 % und 4,5 %, insgesamt höchstens 46.400 € im Jahr. Dafür müssen Sie im selben Jahr in neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer investieren (neue Bedienplätze, Waschanlage, Kassensystem) oder in bestimmte Wertpapiere, die vier Jahre gehalten werden. Ausgeschlossen sind unter anderem PKW, gebrauchte Güter und sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter bis 1.000 €. Wer pauschaliert, bekommt nach § 10 Abs. 1 Z 6 EStG nur den Grundfreibetrag.
Der Investitionsfreibetrag nach § 11 EStG ist eine zusätzliche Betriebsausgabe von 10 % der Anschaffungskosten (15 % für Ökologisierung), die Abschreibung läuft daneben weiter. Für Investitionen von November 2025 bis Dezember 2026 hat der Nationalrat am 15. Oktober 2025 eine befristete Erhöhung auf 20 % beziehungsweise 22 % beschlossen (WKO, Investitionsfreibetrag, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Zwei Haken für Salons: Der Investitionsfreibetrag setzt eine Gewinnermittlung durch Bilanz oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus, bei pauschaler Gewinnermittlung ist er ausgeschlossen, und für dasselbe Wirtschaftsgut gibt es entweder den Investitionsfreibetrag oder den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag, nicht beides. Wer 2026 einen Umbau plant, hat damit ein weiteres Argument, die Pauschalierung für dieses Jahr mit der Kanzlei durchzurechnen.
Die SVS-Nachbemessung: warum das dritte Jahr teuer werden kann
Keine Steuer, aber die häufigste böse Überraschung junger Salons. In den ersten drei Jahren Ihrer Selbstständigkeit berechnet die SVS Ihre Beiträge vorläufig von der Mindestbeitragsgrundlage, 2026 sind das 551,10 € im Monat; daraus ergeben sich etwa 102 € Pensionsversicherung (18,5 %), rund 37 € Krankenversicherung (6,8 %), 12,96 € Unfallversicherung und 8,43 € Selbständigenvorsorge, zusammen rund 160 € im Monat (SVS, Vorläufige Berechnung in den ersten drei Jahren, geprüft am 30. Oktober 2026). Das ist bewusst niedrig, um den Start zu erleichtern.
Sobald der Einkommensteuerbescheid eines Jahres bei der SVS einlangt, wird nachbemessen: Die endgültige Beitragsgrundlage sind Ihre versicherungspflichtigen Einkünfte laut Bescheid plus die in dem Jahr vorgeschriebenen Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge, geteilt durch die Versicherungsmonate, gedeckelt bei der Höchstbeitragsgrundlage von 97.020 € im Jahr. Die Differenz zu den vorläufigen Beiträgen wird nachbelastet, in vier Teilbeträgen ab dem ersten Quartal des Folgejahres (SVS, Endgültige Berechnung in den ersten drei Jahren, geprüft am 30. Oktober 2026). Zwei Erleichterungen kennt dieselbe Seite:
- Krankenversicherung: Für WKO-Mitglieder, also Gewerbetreibende, bleibt die Krankenversicherung in den ersten zwei Kalenderjahren auf der Mindestbeitragsgrundlage fix, sie wird nicht nachbemessen. Achtung, Kalenderjahre: Wer im Juli startet, hat diesen Schutz 18 Monate. Die Pensionsversicherung wird dagegen von Anfang an nachbemessen.
- Ratenzahlung: Nachbelastungen aus den ersten drei Kalenderjahren können auf Antrag statt in vier Quartalen in zwölf Quartalen der drei folgenden Jahre bezahlt werden.
Für die Friseurin aus dem Rechenbeispiel oben heißt das: Bei rund 26.000 € Einkünften nach Gewinnfreibetrag liegt die endgültige Beitragsgrundlage weit über den 6.613,20 € im Jahr, von denen vorläufig gerechnet wurde; die Nachzahlung für die Pensionsversicherung geht in die Tausender. Die SVS erlaubt, die vorläufige Beitragsgrundlage auf Antrag hinaufzusetzen, wenn Sie absehen, dass der Gewinn höher ausfällt. Das ist eine der wertvollsten Fragen für das erste Gespräch mit der Kanzlei, zusammen mit der Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen, die vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig sind (USP, Fristen und Fälligkeiten, geprüft am 30. Oktober 2026). Wie SVS und Einkommensteuer von Anfang an in Ihre Preise gehören, rechnet der Artikel zur Preiskalkulation und zum Stundensatz im Friseursalon in Österreich vor.
Umsatzsteuer und Fristen: der Rhythmus, nach dem Ihre Kanzlei arbeitet
Ob Sie Ihre Kanzlei monatlich, vierteljährlich oder einmal im Jahr brauchen, bestimmt vor allem die Umsatzsteuer (USP, Umsatzsteuervoranmeldung und Umsatzsteuererklärung, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026):
- Kleinunternehmerin (bis 55.000 € brutto): keine Umsatzsteuervoranmeldung. Die Buchhaltung kann im Quartal oder sogar einmal jährlich erledigt werden, solange Registrierkasse und Belege laufend gepflegt werden.
- Regelbesteuert, Vorjahresumsatz bis 100.000 €: Umsatzsteuervoranmeldung pro Kalendervierteljahr, fällig am 15. des zweitfolgenden Monats, also 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar. Freiwillig monatlich ist möglich und bindet für das Kalenderjahr.
- Regelbesteuert, Vorjahresumsatz über 100.000 €: monatliche Voranmeldung, fällig am 15. des zweitfolgenden Monats. Das ist der Rhythmus, in dem die meisten Salons mit Personal ihre Belege übergeben.
- Jahreserklärungen: Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärung sind bis 30. April des Folgejahres einzureichen, bei elektronischer Abgabe über FinanzOnline bis 30. Juni (USP, Einkommensteuererklärung, geprüft am 30. Oktober 2026). Wer steuerlich vertreten ist, profitiert von der Quotenregelung nach § 134a BAO, mit der die Kanzlei ihre Erklärungen über einen längeren Zeitraum verteilt abgeben darf; die konkreten Termine regelt die Kanzlei mit dem Finanzamt.
Ein Stolperstein für wachsende Salons: Wer die 55.000 € im laufenden Jahr um mehr als 10 % überschreitet, wird ab dem überschreitenden Umsatz sofort steuerpflichtig. Ab diesem Moment braucht es Voranmeldungen, eine Preisliste mit 20 % Umsatzsteuer und eine Kasse, die den Steuersatz ausweist. Das plant man, und zwar mit Vorlauf.
Die Registrierkasse ist die Basis Ihrer Buchhaltung
In einem Friseursalon entsteht fast jeder Umsatz an der Kasse, bar oder mit Bankomatkarte. Deshalb ist die Registrierkasse nicht nur eine Pflicht, sondern die Datenquelle, aus der Ihre Kanzlei die Einnahmenseite der Buchhaltung baut. Ab wann sie Pflicht ist (mehr als 15.000 € Jahresumsatz und mehr als 7.500 € Barumsatz, Kartenzahlungen zählen mit) und was eine RKSV-Kasse können muss, steht im Leitfaden zur Registrierkassenpflicht im Friseursalon in Österreich. Hier geht es nur um die Schnittstelle zur Buchhaltung:
- Datenerfassungsprotokoll (DEP): Jede RKSV-Kasse protokolliert jeden Barumsatz lückenlos und signiert. Die meisten Kassen exportieren dieses Protokoll und eine Umsatzauswertung je Steuersatz, und genau diesen Export (oder zumindest die Monatsabschlüsse) will Ihre Kanzlei, nicht einen Stapel Bonkopien. Fragen Sie beim Kassenkauf nach einem Export, den Ihre Kanzlei lesen kann; wie Kasse und Terminbuchung zusammenspielen, zeigt der Vergleich Registrierkasse und Online-Terminbuchung im Friseursalon in Österreich.
- Belege sieben Jahre aufbewahren: Von jedem Beleg ist eine Kopie, auf Papier oder elektronisch, sieben Jahre aufzubewahren (USP, Registrierkassen, Stand 1. Oktober 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Seit 1. Oktober 2026 dürfen Belege laut derselben Seite auch elektronisch ausgegeben werden, etwa per E-Mail, App oder Anzeige am Bildschirm; die Belegerteilungspflicht bleibt, und die Kundin darf weiterhin Papier verlangen.
- Trinkgeld: Das eigene Trinkgeld der Inhaberin ist Betriebseinnahme und gehört in die Kasse; das Trinkgeld der Mitarbeiterinnen ist steuerfrei, aber in der Lohnverrechnung über die Pauschale zu berücksichtigen. Die Details stehen im Artikel zum Trinkgeld, der oben verlinkt ist.
Checkliste: was Ihre Kanzlei pro Abrechnungsperiode braucht
- Kassenexport oder Monatsabschlüsse der Registrierkasse, inklusive Stornos, Gutscheinverkäufe und Gutscheineinlösungen
- Abrechnung des Bankomat- und Kartenterminals (Umsätze, Gebühren, Auszahlungen)
- Kontoauszüge des Geschäftskontos, lückenlos
- Eingangsrechnungen: Farbe, Produkte, Miete, Energie, Versicherungen, Software, Werbung; Wareneinkauf gekennzeichnet für das Wareneingangsbuch
- Ausgangsrechnungen, falls vorhanden (Stuhlmieterin, Firmen, Kolleginnen für Material); wie die Stuhlmiete im Friseursalon in Österreich umsatzsteuerlich sauber bleibt, ist ein Thema für sich
- Lohnunterlagen: Arbeitszeitaufzeichnungen, Urlaub, Krankenstände, Ein- und Austritte, Änderungen bei geringfügig Beschäftigten; die Grundlagen stehen im Artikel zum Einstellen von Mitarbeitern im Friseursalon in Österreich
- Privates: Privatentnahmen, privat bezahlte Betriebsausgaben, Eigenverbrauch von Produkten
- Neues: Anschaffungen für das Anlageverzeichnis, neue Verträge (Leasing, Kredit, Mietänderung), Versicherungsfälle
Ein fester Übergabetermin, etwa der 10. des Folgemonats, ist die günstigste Maßnahme gegen Rückfragen und Zuschläge.
Entscheidungshilfe: was abgeben, was selbst machen
| Aufgabe | EPU, Kleinunternehmerin, ohne Personal | Salon mit Mitarbeiterinnen, regelbesteuert |
|---|---|---|
| Registrierkasse, Belege, Kassenexport | selbst, immer | selbst, immer |
| Wareneingangsbuch, Anlageverzeichnis | selbst (entfällt bei Kleinunternehmerpauschalierung) | Buchhaltung |
| Laufende Buchhaltung | selbst oder Buchhalterin, quartalsweise reicht | Bilanzbuchhalterin oder Kanzlei, monatlich |
| Umsatzsteuervoranmeldung | entfällt | Kanzlei oder Bilanzbuchhalterin |
| Lohnverrechnung | entfällt | immer abgeben (Personalverrechnung oder Kanzlei) |
| Wahl der Gewinnermittlung, Pauschalierungsvergleich | einmal mit der Steuerberaterin durchrechnen, danach jährlich prüfen | jährlich mit der Steuerberaterin |
| Einkommensteuererklärung mit E 1a-K | machbar selbst über FinanzOnline, wenn pauschaliert; sonst Kanzlei | Kanzlei |
| SVS-Beitragsgrundlage, Vorauszahlungen | im ersten Jahr mit der Kanzlei besprechen | Kanzlei |
| Gründung, Übernahme, Prüfung | Kanzlei nach Zeit | Kanzlei nach Zeit |
Zwei Grundsätze stecken in dieser Tabelle. Erstens: Die Lohnverrechnung mit Kollektivvertrag, Sonderzahlungen, Trinkgeldpauschale und ÖGK-Meldungen ist nichts für den Feierabend; Fehler werden bei der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben teuer. Zweitens: Beratung ist wertvoller als Erfassung. Eine Kanzlei, die Ihnen einmal im Jahr die drei Pauschalierungen gegen die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung rechnet, die SVS-Nachbemessung vorhersagt und den Umstieg aus der Kleinunternehmerregelung rechtzeitig plant, verdient ihr Honorar; eine, die nur Belege abtippt, ist durch eine Buchhalterin oder gute Software ersetzbar. Wer gerade gründet, findet den gesamten Ablauf von Gewerbeanmeldung bis SVS im Leitfaden Friseursalon eröffnen in Österreich; dort gehört das erste Steuerberatergespräch in die Woche vor der Gewerbeanmeldung, nicht in den März danach.
Was der Terminkalender zur Buchhaltung beiträgt: ehrlich gesagt nichts Steuerliches
Zum Schluss Klartext in eigener Sache. ViteUneCoupe ist eine Terminbuchungssoftware, keine Registrierkasse und keine Buchhaltung. Sie erstellt keine Umsatzauswertungen, keinen Export für die Kanzlei und keine Belege; Termindaten sind keine Buchhaltungsunterlagen, und kein Finanzamt wird Ihren Kalender als Ersatz für das Datenerfassungsprotokoll akzeptieren. Wer das von seiner Terminsoftware erwartet, braucht ein Kassensystem mit Terminmodul.
Was die kostenlose Version bietet, ist etwas anderes: unbegrenzte Online-Buchungen mit dauerhaft 0 % Provision, eine eigene Buchungsseite, Leistungskatalog, Mitarbeiterpläne, Kundenkartei und Kalender. Für Ihre Buchhaltung bedeutet das zwei Dinge. Erstens eine Fixkostenzeile weniger, und für eine Kleinunternehmerin ohne Vorsteuerabzug zählt jeder Euro Software brutto. Zweitens ein Umsatz ohne Abzüge: Ohne Provision ist das, was die Kundin zahlt, exakt der Umsatz in Ihrer Kasse, ohne Plattformgebühren, die Sie oder Ihre Kanzlei herausrechnen müssten. Die Standard-Version für 29 € zzgl. USt. pro Monat, monatlich kündbar, ergänzt automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Danke-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS; SMS-Erinnerungen gibt es nicht, bei online gebuchten Terminen liegt die E-Mail-Adresse aber ohnehin vor. Die Kartenhinterlegung gegen No-Shows ist im Tarif Standard + Anti No-Show für 49 € zzgl. USt. pro Monat bald verfügbar, noch nicht heute.
Häufig gestellte Fragen
Was kostet ein Steuerberater für einen kleinen Friseursalon in Österreich im Monat?
Es gibt keine Gebührenordnung; das Honorar ist seit der Aufhebung der Honorargrundsätze 2007 frei vereinbar. Veröffentlichte Preisauswertungen nennen für ein EPU monatliche Buchhaltungspauschalen von etwa 50 € bis 80 € netto, dazu einmal jährlich einige hundert Euro für Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und Steuererklärung. Stundensätze liegen bei etwa 120 € bis 310 €. Alles zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, die Kleinunternehmerinnen nicht als Vorsteuer zurückbekommen.
Welche Pauschalierung ist für einen Friseursalon in Österreich die beste?
Das lässt sich nur rechnen. Die Basispauschalierung (15 % bis 420.000 € Umsatz) lässt Waren, Löhne und SVS daneben abziehen, nicht aber Miete und Abschreibung. Die Kleinunternehmerpauschalierung bringt Friseursalons als Dienstleistungsbetrieben 20 %, höchstens 11.000 €, und nur noch die SVS daneben. Die Branchenpauschalierung für nichtbuchführende Gewerbetreibende nennt Friseure mit 9,2 %, erlaubt aber zusätzlich Waren, Löhne, Miete, Energie, Abschreibungen und SVS. Bei hoher Miete gewinnt oft die dritte Variante oder die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bei sehr niedrigen Fixkosten die erste.
Darf ein Bilanzbuchhalter meine Steuererklärung machen?
Nein. Bilanzbuchhalterinnen dürfen Buchhaltung, Lohnverrechnung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, Bilanzen bis zu den Grenzen des § 221 UGB und Umsatzsteuervoranmeldungen erledigen und dafür vertreten. Einkommen- und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen sowie steuerliche Beratung sind Steuerberaterinnen und Steuerberatern vorbehalten; die Arbeitnehmerveranlagung dürfen Bilanzbuchhalter nur als Bote übermitteln.
Ab wann muss ein Friseursalon in Österreich bilanzieren?
Als Einzelunternehmen erst ab mehr als 700.000 € Umsatzerlösen im Geschäftsjahr nach § 189 UGB, und zwar ab dem zweitfolgenden Jahr, wenn die Grenze zwei Jahre hintereinander überschritten wurde; ab 1.000.000 € schon ab dem Folgejahr. Eine GmbH bilanziert immer, unabhängig vom Umsatz. Fast alle Friseursalons bleiben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Was ist die SVS-Nachbemessung und wann kommt sie?
In den ersten drei Jahren zahlen Sie vorläufige Beiträge von der Mindestbeitragsgrundlage (2026: 551,10 € im Monat). Sobald der Einkommensteuerbescheid eines Jahres vorliegt, berechnet die SVS die Beiträge auf Basis der tatsächlichen Einkünfte plus der vorgeschriebenen Beiträge neu und verlangt die Differenz in vier Teilbeträgen nach, auf Antrag für die ersten drei Jahre in zwölf Quartalen. Die Krankenversicherung bleibt für Gewerbetreibende in den ersten zwei Kalenderjahren fix, die Pensionsversicherung wird immer nachbemessen.
Kann ich die Buchhaltung meines Friseursalons selbst machen?
Als Kleinunternehmerin ohne Personal ja: keine Umsatzsteuervoranmeldung, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung über die Beilage E 1a-K in FinanzOnline, dazu Registrierkasse, Belege und gegebenenfalls Wareneingangsbuch und Anlageverzeichnis. Sobald Sie die erste Mitarbeiterin anmelden oder regelbesteuert werden, sprechen Lohnverrechnung, Umsatzsteuer und Haftung für eine Buchhalterin oder Kanzlei; die Wahl der Gewinnermittlung sollten Sie in jedem Fall einmal mit einer Steuerberaterin durchrechnen.