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Trinkgeld im Friseursalon in Österreich: Steuer und neue Pauschale 2026

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Kundin reicht einer Friseurin an der Empfangstheke eines hellen Salons Münzen als Trinkgeld, daneben ein Sparglas und ein Taschenrechner

Das Trinkgeld gehört zum Friseurhandwerk wie die Schere. Für die steuerliche Behandlung galt in Österreich aber jahrzehntelang ein Fleckerlteppich: Je nach Bundesland und ÖGK-Landesstelle wurden unterschiedliche Trinkgeldpauschalen angesetzt, insgesamt rund 36 verschiedene Regelungen. Seit dem 1. Jänner 2026 ist damit Schluss. Eine bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschale regelt, mit welchem Betrag Trinkgelder in die Sozialversicherung einfließen, und Friseurinnen und Friseure sind eine der vier Branchen, für die die Österreichische Gesundheitskasse eigene Werte verlautbart hat.

Dieser Artikel erklärt, was sich geändert hat, welche Beträge für Ihren Salon gelten, warum Trinkgeld für Ihre Mitarbeiterinnen unter bestimmten Bedingungen lohnsteuerfrei bleibt, warum das für Sie als Inhaberin oder Inhaber nicht gilt, und wie Kartentrinkgeld und Registrierkasse ins Bild passen. Er richtet sich an Salons jeder Größe, vom Ein-Personen-Betrieb bis zum Team mit Lehrlingen. Und weil volle Stühle nun einmal die Voraussetzung für Trinkgeld sind: Eine provisionsfreie Online-Terminbuchung für Friseursalons sorgt dafür, dass der Kalender gefüllt bleibt, die Steuerfragen in diesem Artikel nimmt Ihnen aber nur Ihre Lohnverrechnung oder Ihre Steuerberatung ab.

Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchierte Orientierung mit Quellenangaben, aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte für Ihren konkreten Fall geben Ihre Steuerberatung, Ihre Lohnverrechnung oder die ÖGK.

Was sich 2026 beim Trinkgeld geändert hat

Im Oktober 2025 hat der Nationalrat eine bundesweit einheitliche Regelung für Trinkgeldpauschalen beschlossen, mit breiter Mehrheit, nur die FPÖ stimmte dagegen und forderte eine völlige Abgabenfreiheit (Parlamentskorrespondenz Nr. 906/2025, geprüft am 11. Oktober 2026). Die Grundlogik blieb dabei unverändert: Trinkgeld ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei, zählt aber als Entgelt von dritter Seite zur Beitragsgrundlage der Sozialversicherung. Damit nicht jeder einzelne Euro aufgezeichnet werden muss, wird das Trinkgeld für die Sozialversicherung pauschal angesetzt.

Neu ist, dass diese Pauschalen nicht mehr je Bundesland unterschiedlich ausfallen, sondern bundesweit einheitlich gelten. Die ÖGK hat die neuen Werte mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 für vier Branchen verlautbart, in denen Trinkgeld typisch ist: Gastronomie und Hotellerie, Friseurbetriebe, Fußpflege, Kosmetik und Massage sowie Personenbeförderung (ÖGK: Trinkgeldpauschalen, geprüft am 11. Oktober 2026). Dass Friseurbetriebe ausdrücklich genannt sind, ist keine Nebensache: Die Branche hatte im Vorfeld intensiv über Sinn und Höhe der Pauschale diskutiert, auch in der Fachpresse, etwa bei imSalon zur Debatte um die Trinkgeldpauschale.

Ab 1. Jänner 2029 werden die Beträge jährlich mit der Aufwertungszahl valorisiert, steigen also automatisch mit.

Die neuen Trinkgeldpauschalen für Friseursalons

Für Friseurbetriebe gelten laut der Übersicht der Bundesinnung folgende monatliche Pauschalbeträge (WKO: Neue Trinkgeldpauschalen für Friseur:innen, geprüft am 11. Oktober 2026):

Jahr Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Gewerbliche Lehrlinge
2026 70,00 € pro Monat 22,00 € pro Monat
2027 85,00 € pro Monat 22,00 € pro Monat
2028 100,00 € pro Monat 25,00 € pro Monat

Die Beträge beziehen sich auf einen vollen Kalendermonat bei Vollzeit. Vier Punkte sind für die Praxis wichtig:

Die Pauschalen sind Maximalbeträge

Die verlautbarten Werte sind ausdrücklich Maximalbeträge, auf deren Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Bekommt eine Mitarbeiterin tatsächlich mehr Trinkgeld als die Pauschale, bleibt es trotzdem bei der Pauschale als Beitragsgrundlage. Niemand muss also fürchten, dass ein besonders großzügiger Dezember die Abgaben erhöht.

Deutlich weniger Trinkgeld: die tatsächlichen Beträge zählen

Die Pauschalierung gilt für alle Beschäftigten, die üblicherweise Trinkgeld erhalten, auch bei salonintern geteilten Trinkgeldern. Liegt das tatsächliche Trinkgeld einer Mitarbeiterin aber erheblich unter der Pauschale, laut ÖGK bei weniger als der Hälfte des Pauschalbetrags, sind die tatsächlichen Beträge anzusetzen. Das muss dann allerdings nachvollziehbar dokumentiert werden, womit die Aufzeichnungsarbeit zurückkehrt, die die Pauschale eigentlich ersparen soll. Besprechen Sie so einen Fall mit Ihrer Lohnverrechnung, bevor Sie von der Pauschale abweichen.

Teilzeit wird aliquotiert

Für Teilzeitkräfte und fallweise Beschäftigte wird die Pauschale entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit anteilig berechnet. Eine Stylistin mit 20 Wochenstunden bei üblichen 40 Stunden Vollzeit wird also nicht mit der vollen Pauschale angesetzt, sondern mit dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil.

Urlaub, Krankenstand und Berufsschule

Die Pauschale läuft bei Abwesenheiten bis zu einem Monat weiter, etwa bei Urlaub oder Krankenstand, und ausdrücklich auch während der Berufsschulzeit von Lehrlingen. Erst bei längeren Unterbrechungen ändert sich die Betrachtung. Was bei der Ausbildung sonst noch zu beachten ist, zeigt unser Leitfaden zum Thema Lehrling im Friseursalon in Österreich.

Steuerfrei für Mitarbeiterinnen: die Bedingungen des § 3 EStG

Von der Sozialversicherung zu unterscheiden ist die Lohnsteuer, und hier liegt die gute Nachricht für Ihr Team: Ortsübliche Trinkgelder sind nach § 3 Abs. 1 Z 16a EStG einkommensteuerfrei, wenn alle Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Das Trinkgeld ist ortsüblich der Höhe nach.
  2. Es wird einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet, also von der Kundin, nicht vom Chef.
  3. Es wird freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum geschuldeten Entgelt gegeben.
  4. Die direkte Annahme ist den Beschäftigten nicht durch Gesetz oder Kollektivvertrag untersagt.

Liegen alle Voraussetzungen vor, fallen auf das Trinkgeld weder Lohnsteuer noch Dienstgeberbeitrag oder Kommunalsteuer an; Steuerberatungskanzleien wie LBG Österreich fassen das übersichtlich zusammen (geprüft am 11. Oktober 2026). Das übliche Münztrinkgeld an der Rezeption eines Friseursalons erfüllt diese Bedingungen regelmäßig. Sozialversicherungsbeiträge fallen über die Pauschale trotzdem an, das ist kein Widerspruch, sondern genau die Zweiteilung, die der Gesetzgeber 2025 ausdrücklich bestätigt hat: steuerfrei ja, SV-frei nein.

Für Ihre Mitarbeiterinnen hat die SV-Pflicht übrigens auch eine positive Seite: Das pauschal angesetzte Trinkgeld erhöht die Beitragsgrundlage und wirkt damit später etwa in die Pension hinein.

Was Sie als Arbeitgeberin in der Lohnverrechnung tun müssen

Die Umsetzung passiert in der monatlichen Lohnverrechnung: Die Trinkgeldpauschale wird dort als Entgelt von dritter Seite der allgemeinen Beitragsgrundlage zugeschlagen, für jede Mitarbeiterin, die üblicherweise Trinkgeld erhält, aliquotiert bei Teilzeit, mit dem Lehrlingswert bei Lehrlingen. Wenn eine externe Lohnverrechnung oder Steuerberatung Ihre Abrechnung macht, ist das für sie Routine; klären Sie nur, dass die Werte ab Jänner 2026 die neuen bundeseinheitlichen sind und nicht mehr die alten Landeswerte. Wenn Sie gerade Ihre erste Kraft aufnehmen, finden Sie im Leitfaden zum Thema Mitarbeiter einstellen im Friseursalon in Österreich den gesamten Ablauf von ÖGK-Anmeldung bis Dienstzettel.

Drei Punkte sollten Sie aktiv ansprechen:

  • Wer bekommt überhaupt Trinkgeld? Eine Mitarbeiterin, die ausschließlich im Backoffice arbeitet, erhält üblicherweise keines. Die Pauschale gilt für trinkgeldtypische Tätigkeiten.
  • Teilzeitquoten aktuell halten. Ändert sich das Stundenausmaß, ändert sich die aliquote Pauschale.
  • Abweichungen dokumentieren. Wenn Sie geltend machen wollen, dass tatsächlich deutlich weniger Trinkgeld fließt, brauchen Sie Aufzeichnungen, die das belegen.

Ein ehrlicher Hinweis an dieser Stelle: Terminsoftware wie ViteUneCoupe verwaltet Termine, Kundenkartei und Erinnerungen, sie ist aber keine Lohnverrechnung und keine Registrierkasse und rechnet auch keine Trinkgeldpauschalen ab. Diese Arbeit bleibt bei Ihrer Lohnverrechnung, und das ist auch gut so.

Trinkgeld für die Inhaberin: Betriebseinnahme statt Steuerfreiheit

Die Steuerbefreiung des § 3 EStG gilt nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stehen Sie als Inhaberin oder Inhaber selbst am Stuhl und steckt Ihnen die Kundin einen Fünfer zu, ist das keine steuerfreie Zuwendung, sondern eine Betriebseinnahme: Sie erhöht Ihren steuerpflichtigen Gewinn und auch die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer (LBG Österreich zur steuerlichen Behandlung von Trinkgeldern, geprüft am 11. Oktober 2026). Bei Friseurleistungen gilt der Normalsteuersatz von 20 Prozent.

Wer die Kleinunternehmerregelung im Friseursalon in Österreich nutzt, führt zwar keine Umsatzsteuer ab, einkommensteuerpflichtig bleibt das eigene Trinkgeld aber auch dann. Dasselbe Prinzip trifft übrigens Stuhlmieterinnen mit eigener Gewerbeberechtigung: Auch ihr Trinkgeld ist unternehmerisches Einkommen, keine steuerfreie Zuwendung.

In der Praxis heißt das: Das Trinkgeld der Chefin gehört in die Aufzeichnungen, das Trinkgeld der Mitarbeiterinnen grundsätzlich nicht. Genau an dieser Trennlinie entscheidet sich auch die Frage der Registrierkasse.

Kartentrinkgeld und Registrierkasse: worauf Sie achten müssen

Immer mehr Kundinnen zahlen mit Karte und tippen das Trinkgeld am Terminal dazu. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich stellt die Verlautbarung nicht auf die Zahlungsart ab; die Pauschale gilt unabhängig davon, ob das Trinkgeld bar in der Hand oder über das Terminal ankommt. Für die Lohnsteuerfreiheit kommt es auf die Voraussetzungen des § 3 EStG an, und nach der Zusammenfassung von LBG müssen Trinkgelder, die zunächst bei der Arbeitgeberin eingehen, an die Beschäftigten weitergegeben werden, damit die Befreiung greift. Ein ausdrücklich für Friseursalons geregeltes Verfahren für Kartentrinkgeld ist in den verlautbarten Pauschalen nicht ausgewiesen. Wenn bei Ihnen regelmäßig Trinkgeld über das Kartenterminal läuft, legen Sie die Auszahlung an das Team deshalb sauber und einheitlich fest, am besten abgestimmt mit Ihrer Steuerberatung.

Bei der Registrierkasse gilt die Trennlinie zwischen Chefin und Team ebenfalls. Die FAQ der WKO zur Registrierkassenpflicht halten fest (WKO: Registrierkassenpflicht FAQ, geprüft am 11. Oktober 2026):

  • Trinkgeld an Sie selbst ist eine Bareinnahme des Unternehmens: Es ist in der Registrierkasse zu erfassen und zählt zu den Barumsätzen.
  • Trinkgeld für Ihre Mitarbeiterinnen zählt nicht zu den Umsatzgrenzen der Registrierkassenpflicht und wird, wenn es in der Kasse miterfasst wird, wie ein durchlaufender Posten behandelt.

Ob Ihr Salon überhaupt eine Registrierkasse braucht und was die RKSV im Detail verlangt, haben wir im Beitrag zur Registrierkassenpflicht im Friseursalon in Österreich ausführlich aufgeschlüsselt.

Was das für Ihren Salonalltag bedeutet

Unterm Strich ist die Reform für die meisten Friseursalons eine Vereinfachung: ein bundesweit einheitlicher Wert statt regionaler Unterschiede, klare Staffeln bis 2028, automatische Valorisierung ab 2029 und weiterhin Lohnsteuerfreiheit für das Team, solange das Trinkgeld freiwillig, ortsüblich und von der Kundin kommt. Ihr Aufwand als Arbeitgeberin beschränkt sich im Normalfall darauf, die Lohnverrechnung einmal auf die neuen Werte umzustellen und Sonderfälle wie Teilzeit oder auffallend niedriges Trinkgeld sauber zu klären.

Der Rest ist Handwerk im besten Sinn: Trinkgeld gibt es für gute Arbeit, ob am Schild nun Friseur oder Frisör steht. Volle Terminkalender, pünktliche Kundinnen und ein entspannter Empfang schaffen die Momente, in denen Kundinnen gern aufrunden. Die kostenlose Version von ViteUneCoupe hilft genau dabei, mit unbegrenzten Online-Buchungen ohne Kommission, einer eigenen Buchungsseite und einer Kundenkartei; die Trinkgeldpauschale bucht sie nicht, das bleibt Aufgabe der Lohnverrechnung.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Trinkgeldpauschale für Friseure 2026?

Für Friseurbetriebe gilt ab 1. Jänner 2026 bundesweit einheitlich eine monatliche Trinkgeldpauschale von 70 € für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und 22 € für gewerbliche Lehrlinge. 2027 steigt der Wert für Dienstnehmer auf 85 €, 2028 auf 100 € (Lehrlinge dann 25 €). Ab 2029 werden die Beträge jährlich valorisiert.

Ist Trinkgeld im Friseursalon steuerfrei?

Für angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ja, wenn es ortsüblich ist, freiwillig und ohne Rechtsanspruch von der Kundin kommt und die Annahme nicht untersagt ist (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG). Sozialversicherungsbeiträge fallen über die Pauschale trotzdem an. Trinkgeld an die Inhaberin oder den Inhaber ist dagegen steuerpflichtige Betriebseinnahme und erhöht auch die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage.

Muss Trinkgeld in die Registrierkasse?

Trinkgeld, das Ihnen als Unternehmerin selbst zufließt, ist eine Bareinnahme und in der Registrierkasse zu erfassen. Trinkgeld für Mitarbeiterinnen zählt nicht zu den Umsatzgrenzen der Registrierkassenpflicht und wird bei Miterfassung wie ein durchlaufender Posten behandelt.

Was gilt für Teilzeitkräfte und Lehrlinge?

Für Teilzeitkräfte wird die Pauschale entsprechend der tatsächlichen Arbeitszeit aliquotiert. Für gewerbliche Lehrlinge gilt ein eigener, niedrigerer Pauschalbetrag (22 € im Monat in den Jahren 2026 und 2027, 25 € ab 2028), der auch während der Berufsschulzeit weiterläuft.

Was ist, wenn mein Team deutlich weniger Trinkgeld bekommt als die Pauschale?

Liegt das tatsächliche Trinkgeld unter der Hälfte des Pauschalbetrags, sind laut ÖGK die tatsächlichen Beträge anzusetzen. Dafür brauchen Sie nachvollziehbare Aufzeichnungen. Klären Sie die Umsetzung mit Ihrer Lohnverrechnung oder direkt mit der ÖGK, bevor Sie von der Pauschale abweichen.

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