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Stuhlmiete im Friseursalon in Österreich: Regeln, Mustervertrag und Praxis

Geschrieben von Veröffentlicht am 10 Min. Lesezeit
Zwei getrennte Arbeitsplätze in einem Friseursalon: links die Saloninhaberin mit Kundin, rechts eine selbstständige Stuhlmieterin mit eigenem Rollwagen und eigenem Terminkalender auf dem Tablet

Ein Friseurstuhl, der dauerhaft leer steht, verdient keinen Cent, kostet aber weiter Miete, Strom und Platz. Gleichzeitig suchen viele selbstständige Friseurinnen und Friseure in Österreich einen Arbeitsplatz, ohne gleich ein ganzes Geschäftslokal anzumieten. Die Stuhlmiete bringt beide Seiten zusammen: Der Salon vermietet einen Arbeitsplatz, die Mieterin oder der Mieter arbeitet dort als eigenes Unternehmen, mit eigener Kundschaft, eigenen Preisen und eigener Kassa.

In Österreich ist das Modell zulässig und wird von der Wirtschaftskammer sogar mit einem eigenen Mustervertrag unterstützt. Es hat aber klare Spielregeln: Der Stuhlmieter braucht eine eigene Gewerbeberechtigung, und beide Seiten müssen die Selbstständigkeit auch im Alltag leben, sonst droht die Einstufung als Dienstverhältnis mit empfindlichen Nachzahlungen. Dieser Leitfaden erklärt beide Perspektiven, Vermieter wie Mieter, und zeigt, wie Sie die Terminorganisation praktisch trennen, etwa mit einer kostenlosen Online-Terminbuchung mit eigener Buchungsseite für jeden selbstständigen Betrieb im Salon.

Ein Hinweis vorab: Dieser Artikel ist sorgfältig recherchierte Orientierung für Friseursalons in Österreich, aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Auskünfte geben WKO, Steuerberatung und im Zweifel die zuständigen Behörden. Wer die deutsche Rechtslage sucht, findet sie im eigenen Artikel zur Stuhlmiete im Friseursalon in Deutschland, die Regeln der beiden Länder unterscheiden sich deutlich.

Was Stuhlmiete bedeutet: zwei Unternehmen unter einem Dach

Bei der Stuhlmiete vermietet ein Friseursalon einen konkret bezeichneten Arbeitsplatz, typischerweise Stuhl samt Spiegel, plus die Mitbenützung von Waschbecken, Sanitäranlagen und Sozialräumen. Der Mieter arbeitet dort unter eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Die WKO Tirol stellt für genau dieses Modell eine Mustervereinbarung Stuhlmiete bereit (geprüft am 11. Oktober 2026), die so gestaltet ist, dass für beide Vertragsteile keine Schwierigkeiten mit der Scheinselbständigkeit zu erwarten sind, sofern sie auch gelebt wird.

Der entscheidende Gedanke: Es entstehen zwei getrennte Friseurbetriebe unter einem Dach. Der Salon stellt Raum zur Verfügung, aber keine Arbeit. Es gibt keine Weisungen, keinen Dienstplan vom Vermieter, keine gemeinsamen Preise und keine gemeinsame Kassa. Wer in Wahrheit eine zusätzliche Fachkraft für das eigene Team sucht, ist mit einer regulären Anstellung besser bedient, für Dienstnehmerinnen gelten völlig andere Regeln (ÖGK-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Kollektivvertrag, Lohnverrechnung).

Vorteile und Nachteile für beide Seiten

Perspektive Vorteile Nachteile
Salon (Vermieter) Fixe Einnahmen aus ungenutzter Fläche, keine Lohnnebenkosten, belebter Salon Kein Weisungsrecht, geteilte Räume, Risiko bei falsch gelebter Vertragsgestaltung
Stuhlmieter (Mieter) Selbstständigkeit mit wenig Startkapital, keine eigene Salonausstattung nötig, freie Zeiteinteilung Volle Verantwortung für Gewerbe, SVS, Steuern und Kundengewinnung; die Miete läuft auch bei leerem Kalender weiter

Gewerberecht: Der Stuhlmieter braucht eine eigene Gewerbeberechtigung

Hier ist Österreich eindeutig: Das Friseurgewerbe ist ein reglementiertes Handwerk. Wer es selbstständig ausübt, auch nur auf einem gemieteten Stuhl, braucht eine eigene, aktive Gewerbeberechtigung samt Befähigungsnachweis (geprüft am 11. Oktober 2026). Der WKO-Mustervertrag verlangt ausdrücklich, dass der Mieter bestätigt, "Inhaber einer aktiven Gewerbeberechtigung für den Friseurberuf" zu sein.

Der klassische Weg zum Befähigungsnachweis ist die Meisterprüfung. Es gibt Alternativen, etwa einschlägige Prüfungen und Praxiszeiten nach der Befähigungsnachweis-Verordnung, die individuelle Befähigung (Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüber der Behörde) oder die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Welcher Weg im Einzelfall trägt, klärt verbindlich das Gründerservice der WKO oder die Gewerbebehörde, am besten bevor der Mietvertrag unterschrieben wird.

Mit der Gewerbeberechtigung kommen automatisch die weiteren Pflichten eines eigenen Betriebs: WKO-Mitgliedschaft, Pflichtversicherung bei der SVS, eigene Steuernummer, eigene Buchhaltung und eigene Rechnungen an die Kundschaft. Der vermietende Salon sollte sich den GISA-Auszug und die Betriebshaftpflichtversicherung des Mieters zeigen lassen und Kopien zum Vertrag nehmen. Das schützt beide Seiten: Wer einen Stuhl an jemanden ohne Gewerbeberechtigung vermietet, holt sich ein Pfusch-Problem ins eigene Geschäftslokal.

Scheinselbständigkeit: das zentrale Risiko

Auf dem Papier ein Mietvertrag, in der Praxis eine Mitarbeiterin: Das ist das Szenario, vor dem die WKO ausdrücklich warnt. Maßgeblich ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Die Erläuterungen zum WKO-Mustervertrag bringen es auf den Punkt: Werden die vereinbarten Punkte in der Praxis nicht eingehalten, "besteht die Gefahr, dass ein Dienstverhältnis angenommen wird", mit sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Folgen für beide Seiten, "die mit empfindlichen Nachzahlungen und Strafen verbunden sein können" (geprüft am 11. Oktober 2026).

Konkret heißt das: Stuft die ÖGK oder das Finanzamt das Verhältnis bei einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben rückwirkend als Dienstverhältnis ein, schuldet der Salon als Dienstgeber die Sozialversicherungsbeiträge und Lohnabgaben nach, oft für mehrere Jahre. Das Risiko trägt also überwiegend der Vermieter, nicht der Mieter.

Woran echte Selbstständigkeit erkennbar ist

Die WKO nennt in den Erläuterungen zum Mustervertrag die Kriterien ausdrücklich: eigene Kassa, eigene Betriebsmittel, selbstständige Kundeneinteilung, eigenes Werbeauftreten, eigene Öffnungszeiten. Aus dem Vertragstext selbst lässt sich die Liste noch konkreter machen:

  • Eigene Terminverwaltung: Der Mieter vergibt seine Termine selbst, über eigenes Telefon oder eigene Online-Buchung. Die Rezeption des Salons darf er laut Mustervertrag gerade nicht mitbenützen.
  • Eigene Kassa und eigene Rechnungen: Der Mieter verwendet sein eigenes Kassensystem, führt bei Überschreiten der Umsatzgrenzen eine eigene Registrierkasse und tritt auf der Rechnung als eigenständiger Vertragspartner der Kundin auf. Wann die Kassenpflicht greift, steht im Leitfaden zur Registrierkassenpflicht im Friseursalon.
  • Eigene Preise und eigenes Marketing: eigene Preisliste, eigene Visitenkarten, eigene Homepage oder Buchungsseite, eigener Name im Außenauftritt. Der Mustervertrag sieht sogar vor, dass im Außenbereich des Salons auf den eigenständigen Friseurbetrieb hingewiesen wird.
  • Eigene Betriebsmittel: Scheren, Föhn, Farben, Handtücher, der eigene Rollwagen. Produkte kauft und verkauft der Mieter im eigenen Namen und auf eigenes Risiko.
  • Eigene Zeiten: Der Mieter bestimmt selbst, wann er arbeitet, und ist nicht an den Dienstplan des Salons gebunden.

Je mehr dieser Punkte fehlen, desto mehr sieht das Ganze nach Dienstverhältnis aus. Besonders heikel: feste Anwesenheitszeiten, Abrechnung über die Salonkassa, Preisvorgaben des Vermieters, oder der Fall, dass eine ehemalige Angestellte am selben Platz faktisch genauso weiterarbeitet wie vorher, nur eben "auf Gewerbeschein".

Der WKO-Mustervertrag: die wichtigsten Punkte

Eine mündliche Zusage reicht nicht. Die WKO Tirol stellt die Mustervereinbarung kostenlos als PDF und Word-Datei bereit; sie geht davon aus, dass beide Vertragsteile bereits Unternehmer sind. Wichtig für Gründerinnen: Wer mit der Stuhlmiete seine selbstständige Tätigkeit erst aufnimmt, gilt nach § 1 Abs. 3 KSchG als Konsument, dafür ist das Muster laut WKO ausdrücklich nicht geeignet. Die wichtigsten Regelungspunkte:

  • Mietgegenstand: ein genau bezeichneter, im Salon erkennbarer Stuhl (etwa durch Nummerierung) samt Mitbenützung der Allgemeinflächen, festgehalten mit Übergabefoto.
  • Mietzins: Das Muster arbeitet mit einem fixen monatlichen Pauschalmietzins, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria.
  • Kaution: Laut den Erläuterungen sind zwei bis fünf Bruttomonatsmieten üblich.
  • Laufzeit: befristet ohne Kündigungsmöglichkeit oder unbefristet mit dreimonatiger Frist zum Quartalsende; die vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund nach §§ 1117, 1118 ABGB bleibt unberührt.
  • Haftung und Versicherung: Der Mieter verpflichtet sich zu einer angemessenen Versicherung inklusive Betriebshaftpflicht und haftet für Schäden, die er oder seine Kundschaft verursachen.
  • Vertragsgebühr: Für den Bestandvertrag fällt eine Gebühr von 1 % der Bemessungsgrundlage an, die der Vermieter selbst berechnen und abführen muss (Formular Geb 1).

Fixmiete oder Umsatzbeteiligung?

In der Praxis kursieren zwei Modelle: eine fixe Monats- oder Tagesmiete und eine prozentuelle Beteiligung am Umsatz des Mieters. Der WKO-Mustervertrag sieht ausschließlich den fixen Pauschalmietzins vor, und das aus gutem Grund: Eine Fixmiete ist ein klares Mietverhältnis, bei dem der Mieter das volle unternehmerische Risiko trägt. Eine reine Umsatzbeteiligung rückt das Verhältnis wirtschaftlich näher an ein Dienstverhältnis und macht zudem eine Einsicht in die Umsätze des Mieters nötig, was der strikten Trennung widerspricht. Wer dennoch eine Umsatzkomponente vereinbaren will, sollte das vorher rechtlich und steuerlich prüfen lassen. Einen allgemein gültigen Marktpreis für Stuhlmieten in Österreich gibt es nicht; kalkulieren Sie die Miete so, dass sie die anteiligen Kosten des Salons (Fläche, Energie, Reinigung, Geräte) realistisch deckt.

Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung: unbedingt zum Steuerberater

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist in Österreich grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Der Vermieter kann aber zur Umsatzsteuerpflicht optieren, dann verrechnet er 20 % USt auf die Stuhlmiete und behält im Gegenzug seinen Vorsteuerabzug. Genau hier steckt eine Falle, die der WKO-Mustervertrag ausführlich behandelt: Optiert der Vermieter zur USt, muss der Mieter den Stuhl zu mindestens 95 % für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Das bedeutet insbesondere, dass der Mieter dann nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen darf (laut USP seit 1. Jänner 2025 bis 55.000 Euro Bruttoumsatz pro Jahr möglich, geprüft am 11. Oktober 2026), das Muster sieht dafür sogar eine ausdrückliche Verzichtserklärung vor.

Für einen Stuhlmieter, der als Kleinunternehmer starten möchte, kann ein Vertrag mit USt-Option also richtig teuer werden, und für den Vermieter kann die falsche Variante den Vorsteuerabzug kosten. Welche Gestaltung für wen sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört vor der Unterschrift mit der Steuerberatung geklärt. Die WKO sagt das in ihren Erläuterungen selbst ausdrücklich.

Getrennte Kalender, getrennte Kassen: so sieht gelebte Trennung aus

Die rechtliche Trennung muss im Alltag sichtbar sein, und nirgends sieht man das schneller als am Terminkalender. Wenn alle Termine im gemeinsamen Salonbuch landen und die Inhaberin Termine für den Mieter annimmt, ist genau die Eingliederung da, die der Mustervertrag vermeiden will. Sauber ist das Gegenteil: Jeder Betrieb führt seinen eigenen Kalender, seine eigene Buchungsseite und seine eigene Kundenkartei, für die er auch datenschutzrechtlich selbst verantwortlich ist.

Praktisch lässt sich das ohne Zusatzkosten lösen: Bei ViteUneCoupe legt der Salon sein eigenes Konto an und der Stuhlmieter ein zweites, komplett getrenntes. Beide bekommen in der kostenlosen Version unbegrenzte Online-Buchungen mit dauerhaft 0 % Provision, eine personalisierte Buchungsseite, einen eigenen Leistungskatalog mit eigenen Preisen und Dauern, eigene Arbeitszeiten, eigene Kundenkartei und eigenen Kalender. Der Salon sieht und verwaltet die Termine des Mieters nicht, und genau so soll es laut WKO auch sein. Terminerinnerungen und Dankes-Nachrichten per E-Mail gibt es im Standard-Tarif ab 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, ohne Bindung; mehr dazu im Artikel über Terminerinnerungen im Friseursalon.

Ehrlich dazugesagt: ViteUneCoupe ist eine Terminsoftware, keine Registrierkasse und keine Buchhaltung. Die Kassen- und Belegpflichten erfüllt jeder der beiden Betriebe mit seinem eigenen Kassensystem, und die Mietabrechnung zwischen Salon und Mieter läuft über die jeweilige Buchhaltung. SMS-Erinnerungen bietet ViteUneCoupe nicht, Erinnerungen laufen per E-Mail, was bei online gebuchten Terminen gut funktioniert, weil die Adresse immer vorliegt. Wer Systeme vergleichen will, findet im Vergleich der Terminsoftware für Friseursalons in Österreich eine aktuelle Übersicht.

Checkliste: Stuhlmiete in Österreich sauber aufsetzen

  1. Rollen klären: Wollen Sie wirklich vermieten, oder suchen Sie eigentlich eine Mitarbeiterin?
  2. Gewerbeberechtigung des Mieters prüfen: GISA-Auszug, Befähigungsnachweis, Betriebshaftpflicht, Kopien zum Vertrag.
  3. Schriftlichen Vertrag auf Basis des WKO-Musters aufsetzen und an den Einzelfall anpassen; bei Gründerinnen als Mieter rechtlich beraten lassen (KSchG).
  4. Umsatzsteuer-Variante (Option ja oder nein, Kleinunternehmerregelung des Mieters) mit der Steuerberatung festlegen.
  5. Vertragsgebühr (1 % Bemessungsgrundlage) fristgerecht selbst berechnen und abführen.
  6. Alltag trennen: eigene Kalender und Buchungsseiten, eigene Kassen, eigene Preislisten, eigener Außenauftritt, eigene Schlüsselregelung.
  7. Regelmäßig prüfen, ob die gelebte Praxis noch dem Vertrag entspricht, am besten einmal pro Jahr.

Häufig gestellte Fragen

Braucht ein Stuhlmieter in Österreich einen Meisterbrief?

Er braucht jedenfalls eine eigene Gewerbeberechtigung für das reglementierte Friseurhandwerk, und dafür einen Befähigungsnachweis. Die Meisterprüfung ist der klassische Weg, Alternativen sind unter anderem die individuelle Befähigung oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer. Verbindlich klärt das das Gründerservice der WKO oder die Gewerbebehörde.

Was kostet die Stuhlmiete in einem österreichischen Friseursalon?

Einen festen Marktpreis gibt es nicht. Der WKO-Mustervertrag sieht einen fixen, wertgesicherten Pauschalmietzins pro Monat vor; die Höhe ist Verhandlungssache und sollte die anteiligen Salonkosten realistisch decken. Als Kaution nennen die WKO-Erläuterungen zwei bis fünf Bruttomonatsmieten als üblich.

Darf der Salon die Termine des Stuhlmieters verwalten?

Nein. Der WKO-Mustervertrag verpflichtet den Mieter ausdrücklich, seine eigene Terminverwaltung zu führen und Termine selbst zu vergeben, ohne Rezeption des Salons. Getrennte Kalender und getrennte Buchungsseiten sind eines der sichtbarsten Zeichen echter Selbstständigkeit.

Fällt auf die Stuhlmiete Umsatzsteuer an?

Grundsätzlich ist die Vermietung von Geschäftsräumen umsatzsteuerbefreit, der Vermieter kann aber zur USt-Pflicht optieren (dann 20 % auf die Miete, dafür Vorsteuerabzug). Die Option hat Folgen für den Mieter, insbesondere beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung. Diese Entscheidung gehört vor Vertragsabschluss zur Steuerberatung.

Was passiert, wenn die Stuhlmiete als Scheinselbständigkeit eingestuft wird?

Dann wird rückwirkend ein Dienstverhältnis angenommen. Laut WKO drohen beiden Seiten sozialversicherungsrechtliche, steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Probleme mit empfindlichen Nachzahlungen und Strafen; in der Praxis trifft es vor allem den Salon als rückwirkenden Dienstgeber. Der beste Schutz ist, die Kriterien des Mustervertrags nicht nur zu unterschreiben, sondern täglich zu leben.

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