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Friseur-Website in Österreich: Impressum, Pflichtangaben und was Ihre Salon-Website wirklich braucht

Geschrieben von Veröffentlicht am 23 Min. Lesezeit
Friseursalon-Inhaberin sitzt nach Ladenschluss an der Rezeption ihres Salons und prüft am Laptop die Startseite ihrer Website mit Buchungsbutton und Kartenausschnitt, daneben eine Checkliste und eine Tasse Kaffee

Die kurze Antwort auf die Frage "Was muss auf die Website meines Friseursalons in Österreich?" lautet: ein vollständiges Impressum nach vier verschiedenen Gesetzen, eine Datenschutzerklärung, ein Cookie-Banner nur dann, wenn Sie wirklich einwilligungspflichtige Dienste einbinden, und ein Buchungslink, den Kundinnen und Kunden ohne Scrollen finden. Das Barrierefreiheitsgesetz, das seit dem 28. Juni 2025 gilt, nimmt die allermeisten Salons ausdrücklich aus, verlangt aber, dass Sie wissen, warum.

Viele Anleitungen zum Thema stammen aus Deutschland und zitieren § 5 DDG, das BFSG oder Abmahnwellen deutscher Kanzleien. Für einen Salon in Wien, Graz oder Dornbirn ist das die falsche Rechtsordnung. In Österreich regeln das E-Commerce-Gesetz (ECG), die Gewerbeordnung (GewO), das Unternehmensgesetzbuch (UGB) und das Mediengesetz (MedienG) gemeinsam, was auf Ihrer Website stehen muss. Dieser Artikel geht sie der Reihe nach durch, mit den Fundstellen im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und den Unterlagen der Wirtschaftskammer, alle geprüft am 30. Oktober 2026. Danach geht es um das, was eine Salon-Website außer Pflichtangaben braucht, und darum, wie Sie Ihre Online-Terminbuchung ohne Provision so einbinden, dass die Website tatsächlich Termine bringt.

Vorab die übliche Einordnung: Das ist eine redaktionelle Übersicht mit Quellen, keine Rechtsberatung. Im Zweifel hilft Ihnen die Rechtsabteilung Ihrer Landeskammer, bei der Sie als Friseurbetrieb ohnehin Mitglied sind. Wer seinen Salon in Deutschland führt, findet die dort geltenden Regeln im Beitrag zum Thema Friseur-Website erstellen.

Vier Gesetze, ein Impressum: so hängt das in Österreich zusammen

Die Wirtschaftskammer bringt es in ihrer Broschüre "Das korrekte Website-Impressum" (Stand August 2025) auf den Punkt: In Österreich befassen sich mehrere Gesetze mit der Impressumspflicht, jedes mit eigenem Anwendungsbereich, und alle gelten nebeneinander (WKO-Broschüre als PDF, geprüft am 30. Oktober 2026). Für einen Friseursalon sieht die Zuordnung so aus:

Gesetz Gilt für Was es verlangt
§ 5 ECG jede unternehmerisch betriebene Website, auch ohne Online-Verkauf Name, Anschrift, Kontaktdaten, Kammer, Gewerberecht, Aufsichtsbehörde, UID sofern vorhanden
§ 63 GewO Gewerbetreibende, die nicht im Firmenbuch stehen (der typische Einzelsalon) Name und Standort der Gewerbeberechtigung
§ 14 UGB im Firmenbuch eingetragene Unternehmen (e.U., OG, KG, GmbH) Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
§ 25 MedienG jede Website, privat oder kommerziell kleine Offenlegung: Name, Unternehmensgegenstand, Sitz; bei großen Websites zusätzlich die Blattlinie

Wichtig für die Praxis: Die Angaben dürfen gemeinsam auf einer Seite stehen. Eine einzige Unterseite "Impressum", die alle vier Gesetze abdeckt, ist der Normalfall und genügt. Was in den jeweiligen Gesetzen steht, sehen wir uns jetzt einzeln an.

§ 5 ECG: die Informationspflicht für jede Salon-Website

Das E-Commerce-Gesetz gilt nicht nur für Webshops. Nach der Wirtschaftskammer sind die allgemeinen Informationspflichten auf alle "kommerziellen Websites" anzuwenden, "völlig unabhängig davon, ob dort Waren vertrieben werden oder ob bloß das eigene Unternehmen dargestellt wird". Die Visitenkarten-Website eines Friseursalons mit Fotos, Preisen und Öffnungszeiten fällt also voll darunter.

§ 5 Abs. 1 ECG verlangt, dass folgende Angaben "ständig" sowie "leicht und unmittelbar zugänglich" zur Verfügung stehen (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026):

  1. Name oder Firma.
  2. Die geografische Anschrift der Niederlassung, also die Adresse des Salons, kein Postfach.
  3. Angaben, mit denen Nutzerinnen "rasch und unmittelbar" Kontakt aufnehmen können, "einschließlich seiner elektronischen Postadresse". Aus dem Wort "einschließlich" hat der Oberste Gerichtshof abgeleitet, dass neben der E-Mail-Adresse "mindestens ein anderer individueller Kommunikationsweg" anzugeben ist, etwa die Telefonnummer; eine Telefonnummer, unter der man den Anbieter nicht erreicht, erfüllt die Pflicht nicht (OGH, Rechtssatz RS0118401 zu 4 Ob 219/03i und 4 Ob 211/13b, geprüft am 30. Oktober 2026). Für einen Salon ist das kein Problem: Telefon und E-Mail stehen ohnehin auf jeder Website.
  4. Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, sofern vorhanden.
  5. Die zuständige Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt. Die Wirtschaftskammer empfiehlt, in jedem Fall die Gewerbebehörde anzugeben, also die Bezirkshauptmannschaft oder den Magistrat, bei dem Ihre Gewerbeberechtigung liegt.
  6. Für Diensteanbieter, die gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen: die Kammer, der man angehört, ein Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften und der Zugang dazu. Für einen Friseursalon heißt das: Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes und der Landesinnung der Friseure, dazu der Hinweis "Gewerbeordnung, abrufbar im RIS (ris.bka.gv.at)". Die Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat gehört dazu, sofern Sie eine führen; den Meistertitel darf man laut WKO nennen, muss es aber nicht.
  7. Die UID-Nummer, sofern vorhanden. Viele Kleinunternehmerinnen haben keine; dann entfällt die Zeile einfach, ohne Ersatzangabe.

Der Verstoß gegen diese Pflichten ist nach § 26 ECG eine Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von bis zu 3.000 Euro (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Wirtschaftskammer weist darauf hin, dass die Behörde den Anbieter vorab auf den Verstoß hinweisen und eine Frist zur Korrektur setzen kann, dass daneben aber eine Klage von Mitbewerbern nach dem UWG möglich bleibt (WKO: Informationspflichten nach dem ECG, Stand 7. November 2024, geprüft am 30. Oktober 2026).

§ 63 GewO und § 14 UGB: je nachdem, ob Ihr Salon im Firmenbuch steht

Diese beiden Bestimmungen ergänzen einander und gelten nie gleichzeitig.

Nicht im Firmenbuch eingetragen (der häufigste Fall: die Friseurin als Einzelunternehmerin ohne Firmenbucheintrag): § 63 Abs. 1 GewO verlangt, dass Sie auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen "sowie auf einer Website" Ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung angeben (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026). Der Name ist Ihr bürgerlicher Name; ein Fantasiename wie "Haarwerk" darf im Geschäftsverkehr zusätzlich verwendet werden, ersetzt ihn aber nicht. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass eine Telefonnummer, ein Postfach oder eine E-Mail-Adresse allein zur Identifikation des Betriebs nicht genügen.

Im Firmenbuch eingetragen (e.U., OG, KG, GmbH): Dann gilt § 14 UGB, der die Angabe von Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf Geschäftspapieren "sowie auf ihren Webseiten" verlangt; befindet sich die Gesellschaft in Liquidation, ist auch das anzugeben (RIS, Fassung seit 1. Jänner 2025, geprüft am 30. Oktober 2026). Ein eingetragenes Einzelunternehmen nennt zusätzlich den Namen der Inhaberin, wenn er nicht in der Firma steckt. Eine GmbH, die auf der Website Angaben zu ihrem Kapital macht, muss das Stammkapital und allfällige ausstehende Einlagen nennen; wer über sein Kapital schweigt, braucht diese Zeile nicht.

§ 25 MedienG: kleine Website oder große Website?

Das Mediengesetz überrascht viele, weil es für jede Website gilt, auch für private. Die Pflicht heißt dort "Offenlegung" und richtet sich an den "Medieninhaber", also in der Regel die Betreiberin der Website. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen kleiner und großer Website.

Eine kleine Website liegt laut WKO-Broschüre vor, wenn sich die Inhalte auf die Präsentation des Unternehmens, seiner Leistungen und Produkte beschränken. Eine Salon-Website mit Leistungen, Preisen, Team, Fotos und Buchungslink ist eine kleine Website, und zwar auch dann, wenn Kundinnen dort Bewertungen abgeben oder Sie ein Gästebuch führen. Für sie gilt nach § 25 Abs. 5 MedienG nur die kleine Offenlegung: Name oder Firma, Unternehmensgegenstand ("Friseursalon" oder "Friseurgewerbe") und Wohnort oder Sitz (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026).

Eine große Website liegt vor, sobald der Informationsgehalt "über die Präsentation des Unternehmens hinausgeht und geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen". Die WKO nennt als Beispiel eine Tischlerei, die allgemeine Kritik an bestimmten Holzsorten veröffentlicht. Übersetzt in den Salonalltag: Ein Blog mit Pflegetipps, in dem Sie Produkte bewerten oder Branchentrends kommentieren, kann die Grenze überschreiten. Dann ist zusätzlich eine Erklärung über die grundlegende Richtung zu veröffentlichen, die sogenannte Blattlinie, zum Beispiel: "Information über Leistungen und Produkte des Friseursalons sowie Förderung von deren Absatz." Bei Gesellschaften kommen die vertretungsbefugten Organe und sämtliche Gesellschafter mit ihren Beteiligungsverhältnissen dazu. Die Blattlinie kostet eine Zeile; wer einen Blog plant, schreibt sie gleich mit, dann stellt sich die Abgrenzungsfrage gar nicht erst.

Fehlt die Offenlegung oder ist sie unvollständig, droht nach § 27 MedienG eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro (RIS, Fassung seit 1. Mai 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Strafhöhe liegt damit deutlich über der des ECG, obwohl die kleine Offenlegung nur drei Angaben umfasst.

Musterimpressum für einen Friseursalon ohne Firmenbucheintrag

Die WKO-Broschüre enthält Musterimpressen für jede Rechtsform, jeweils am Beispiel einer Tischlerei. Auf einen Friseursalon übertragen, der als Einzelunternehmen ohne Firmenbucheintrag geführt wird, sieht das so aus:

Angabe Beispiel Grundlage
Name Maria Musterfrau § 5 ECG, § 63 GewO, § 25 MedienG
Standort der Gewerbeberechtigung, volle Anschrift Hauptstraße 12, 4020 Linz, Österreich § 5 ECG, § 63 GewO
Unternehmensgegenstand Friseursalon § 25 MedienG
Kontakt Telefon +43 732 000000, E-Mail [email protected] § 5 ECG (mindestens zwei Wege)
UID-Nummer ATU12345678, nur sofern vorhanden § 5 ECG
Kammermitgliedschaft Mitglied der WKO Oberösterreich, Landesinnung der Friseure § 5 ECG
Anwendbare Vorschriften Gewerbeordnung, abrufbar im RIS (ris.bka.gv.at) § 5 ECG
Aufsichtsbehörde / Gewerbebehörde Magistrat der Stadt Linz § 5 ECG
Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat Friseurmeisterin, verliehen in Österreich (freiwillig) § 5 ECG
Blattlinie nur bei großer Website § 25 MedienG

Steht Ihr Salon als e.U. oder GmbH im Firmenbuch, kommen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht dazu; bei der GmbH sind Geschäftsführerinnen nach österreichischem Recht nur bei einer großen Website Pflicht. Die WKO merkt an, dass Deutschland die Geschäftsführer immer verlangt, und empfiehlt Betrieben mit deutscher Kundschaft, sie sicherheitshalber zu nennen. Für einen Salon in Bregenz oder Salzburg mit Kundinnen aus Bayern ist das ein vernünftiger Zusatz.

Platzierung und das kostenlose ECG-Service der Wirtschaftskammer

Das Impressum muss von jeder Seite aus erreichbar sein, in der Praxis über einen Link "Impressum" in der Fußzeile. Es muss auch dann aufrufbar sein, wenn ein Cookie-Banner noch offen ist, und es darf nicht hinter einem Login liegen.

Die Wirtschaftskammer bietet ihren Mitgliedern im Firmen A-Z ein kostenloses ECG-Service an: Nach dem Login im WKO-Benutzerkonto finden Sie im Bearbeitungsmodus unter "Service" den Punkt "E-Commerce-Gesetz (ECG)", füllen die Pflichtfelder aus und erhalten ein Impressum, das ECG, GewO, UGB und MedienG abdeckt (WKO: Website-Impressum, Stand 23. Juli 2025, geprüft am 30. Oktober 2026). Die WKO selbst warnt aber: Das Service ist ein Zusatzangebot, das Impressum "sollte nicht nur verlinkt, sondern jedenfalls auf der eigenen Website direkt veröffentlicht werden". Nutzen Sie es als Kontrollliste, nicht als Ersatz.

Datenschutzerklärung und Cookies: was die Buchung auf Ihrer Website bedeutet

Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO

Jede Website verarbeitet personenbezogene Daten, spätestens über die IP-Adressen im Protokoll des Hosters. Deshalb braucht auch die Website eines Friseursalons eine Datenschutzerklärung, die die Informationen nach Art. 13 DSGVO liefert: Name und Kontaktdaten der Verantwortlichen (das sind Sie), Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, Empfänger oder Empfängerkategorien, eine eventuelle Übermittlung in Drittländer, Speicherdauer, die Rechte der Betroffenen, das Widerrufsrecht bei Einwilligungen und das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde. Die WKO empfiehlt ausdrücklich eine eigene Rubrik "Datenschutzerklärung" statt einer Erwähnung im Impressum, weil die Information nach Ansicht des Europäischen Datenschutzausschusses "an prominenter Stelle" stehen muss.

Drei Punkte sind für einen Salon besonders relevant:

  1. Hoster und Baukasten-Anbieter verarbeiten Besucherdaten in Ihrem Auftrag; mit jedem brauchen Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Seriöse Anbieter stellen ihn im Kundenkonto bereit.
  2. Das Buchungssystem ist Auftragsverarbeiter Ihres Salons, auch wenn die Buchungsseite auf einer anderen Domain liegt. Sie verlinken darauf oder betten sie ein, die Kundin gibt Name, E-Mail und Wunschtermin ein, und diese Daten verarbeitet der Anbieter in Ihrem Auftrag. Das Buchungssystem gehört deshalb in Ihre Datenschutzerklärung, mit Zweck (Terminverwaltung), Rechtsgrundlage (Vertragsanbahnung, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und Speicherdauer. Welche fünf Fragen Sie jedem Anbieter stellen sollten, vom AV-Vertrag bis zum Datenexport, steht im Beitrag zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon in Österreich.
  3. Eingebundene Drittdienste wie eine Google-Maps-Karte, ein Instagram-Feed oder ein YouTube-Video übertragen Daten an den jeweiligen Anbieter, bevor die Besucherin irgendetwas angeklickt hat. Jeder davon muss in der Datenschutzerklärung stehen und löst in der Regel die Einwilligungspflicht aus, die wir uns gleich ansehen.

Die Rechtstexte-Generatoren der Baukästen und österreichische Generatoren liefern eine brauchbare Grundlage. Lesen Sie den Text einmal durch und streichen Sie Dienste, die Sie nicht einsetzen: Eine Datenschutzerklärung, die zehn Tracking-Tools auflistet, die auf Ihrer Seite nicht existieren, ist nicht sicherer, sondern falsch.

Cookies: § 165 Abs. 3 TKG 2021 und die Frage nach dem Banner

Die Cookie-Regel steht in Österreich im Telekommunikationsgesetz. Nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 ist die Speicherung von Informationen am Gerät der Nutzerin nur mit aktiver Einwilligung nach klarer und umfassender Information zulässig, mit einer Ausnahme: wenn die Speicherung "unbedingt erforderlich" ist, um einen von der Nutzerin ausdrücklich gewünschten Dienst bereitzustellen (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026). Wer in seiner Datenschutzerklärung noch "§ 96 Abs. 3 TKG 2003" zitiert, hat einen veralteten Text.

Die Datenschutzbehörde präzisiert in ihren FAQ, was sie als technisch notwendig ansieht: die Sitzungsverwaltung (Warenkorb, Login-Status), Eingaben in mehrseitigen Formularen und das Speichern des Einwilligungsstatus selbst. Werbe-Cookies werden nicht dadurch notwendig, dass die Werbung die Website finanziert. Und: Die Verweigerung der Einwilligung muss so einfach sein wie ihre Erteilung, ein "Ablehnen" erst auf der zweiten Ebene des Banners genügt nicht, vorangekreuzte Kästchen sind unzulässig (Datenschutzbehörde: FAQ zu Cookies und Datenschutz, geprüft am 30. Oktober 2026). Die WKO Niederösterreich zählt Kartendienste wie Google Maps, Social-Media-Plugins und Video-Einbettungen ausdrücklich zu den einwilligungspflichtigen Diensten (WKO NÖ: FAQ Cookies, Stand 16. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026).

Für einen Friseursalon ergibt sich daraus eine einfache Regel: Eine Website mit Fotos, Leistungen, Preisen, Öffnungszeiten und einem Link zur Buchungsseite setzt typischerweise keine einwilligungspflichtigen Cookies und braucht kein Banner. Erst Statistik-Tools, der Meta-Pixel, ein eingebetteter Instagram-Feed oder eine eingebettete Karte machen das Banner nötig, und zwar ein echtes, mit gleichwertigem "Ablehnen" auf der ersten Ebene. Die pragmatische Lösung für die Anfahrt: ein Standbild oder eine Skizze des Standorts, verlinkt auf Google Maps, statt einer eingebetteten Karte. Dann wird erst beim Klick der Kundin etwas übertragen, und Ihre Website bleibt bannerfrei.

Eine Besonderheit, die oft übersehen wird: Wenn Sie Ihre Buchungsseite per iFrame in die Website einbetten, laden Besucherinnen schon beim Aufruf Inhalte vom Server des Buchungsanbieters. Fragen Sie den Anbieter, welche Cookies seine Buchungsseite setzt. Ein Buchungs-Button, der auf die gehostete Buchungsseite führt, ist aus Datenschutzsicht die einfachere Variante.

Barrierefreiheitsgesetz: Online-Terminbuchung ist erfasst, Ihr Salon meistens nicht

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), die Umsetzung des European Accessibility Act. Es erfasst nach § 2 Abs. 2 Z 6 auch "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also Websites, über die Verbraucherverträge angebahnt oder geschlossen werden (BaFG im RIS, geprüft am 30. Oktober 2026). Eine Online-Terminbuchung für Konsumentinnen fällt dem Wortlaut nach darunter; die WKO nennt in ihren FAQ Webshops und Seiten mit Buchungsfunktion als Beispiele und hält fest, dass eine reine Informationsseite ohne Buchung nicht erfasst ist und dass ein Impressum allein die Pflicht nicht auslöst (WKO: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce, FAQ, geprüft am 30. Oktober 2026). Ob ein einfaches Kontaktformular die ganze Website in den Anwendungsbereich zieht, ist laut WKO umstritten und behördlich nicht geklärt.

Für fast alle Friseursalons entscheidend ist § 6 Abs. 1 BaFG: "Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen", sind von den Barrierefreiheitsanforderungen und allen damit verbundenen Pflichten ausgenommen. Kleinstunternehmen ist nach § 3 Z 19 BaFG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Bilanzsumme hat. Die WKO ergänzt, dass die Beschäftigten in Jahresarbeitseinheiten gezählt werden, Teilzeitkräfte anteilig, und dass Lehrlinge nicht mitzählen. Ein Salon mit Inhaberin, fünf Angestellten und zwei Lehrlingen ist damit ausgenommen, auch wenn er online Termine und Gutscheine anbietet. Die Ausnahme hängt am Unternehmen, nicht an der Website. Vorsicht also bei Betrieben mit mehreren Standorten oder zehn und mehr Vollzeitäquivalenten: Dort muss die Buchungsstrecke barrierefrei sein (Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf die WCAG 2.1 verweist), die Website braucht eine Konformitätsinformation, und Verstöße sind Verwaltungsübertretungen mit Strafrahmen, die je nach Tatbestand bis zu 80.000 Euro reichen (für KMU bis zu 50.000 Euro, § 36 BaFG). Zuständig ist das Sozialministeriumservice.

Unabhängig von der Pflicht lohnt sich ein Mindestmaß an Barrierefreiheit, weil es dieselben Dinge sind, die eine Website für alle besser machen: genügend Kontrast, Schriftgrößen, die auch Kundinnen über 60 lesen können, Alternativtexte für Bilder, Buttons, die man mit dem Daumen trifft, und ein Buchungsweg, der sich mit der Tastatur bedienen lässt. Fragen Sie bei der Auswahl des Buchungssystems trotzdem nach, wie es um die Barrierefreiheit der Buchungsseite steht. Wächst Ihr Salon über die Schwelle, wollen Sie das Werkzeug nicht wechseln müssen.

Instagram und Facebook: das Impressum gilt auch dort

Die Impressumspflicht endet nicht an der eigenen Domain. Die WKO stellt klar, dass die Bestimmungen "für jede Form von elektronischen Inhalten" gelten, also auch für Social-Media-Profile und Apps. Für die Umsetzung gibt die WKO Niederösterreich in ihren FAQ zum rechtssicheren Social-Media-Auftritt konkrete Hinweise (WKO NÖ: FAQ rechtssicherer Social-Media-Auftritt, Stand 14. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026):

  • Auf Facebook gibt es eine eigene Rubrik für das Impressum von Unternehmensseiten; dort gehören die Angaben direkt hinein.
  • Auf Instagram, TikTok und ähnlichen Diensten fehlt eine solche Rubrik. Zulässig ist ein Link, der klar als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet ist und mit maximal zwei Klicks zum Impressum führt. Bei Link-Sammlungen muss der Link "direkt zum Impressum (und nicht etwa auf die Startseite der Unternehmenswebsite)" führen.
  • Nicht ausreichend ist ein bloßer Satz im Website-Impressum wie "Dieses Impressum gilt auch für unsere Social-Media-Präsenzen", wenn er vom Profil aus nicht direkt erreichbar ist.
  • Auch die Datenschutzerklärung soll vom Profil aus direkt erreichbar sein; für Facebook-Seiten verweist die WKO auf die gemeinsame Verantwortlichkeit mit Meta nach Art. 26 DSGVO.

Praktisch heißt das: Einer der fünf Bio-Links auf Instagram heißt "Impressum" und zeigt auf die Impressumsseite Ihrer Website, der erste Link bleibt der Buchungslink. Wie Sie Buchungslink, Aktionsbutton, Story-Sticker und Highlights einrichten, zeigt der Beitrag zum Instagram-Buchungslink für Friseursalons; beachten Sie, dass dessen Impressumsabschnitt die deutsche Rechtslage beschreibt, die Handgriffe in der App sind dieselben. Was Sie bei Vorher-Nachher-Fotos Ihrer Kundschaft auf diesen Kanälen beachten müssen, steht im Artikel über Kundenfotos auf Social Media in Österreich.

Website erstellen: die Optionen und was sie in Österreich kosten

Bevor Sie Geld ausgeben, die ehrliche Frage: Brauchen Sie überhaupt eine eigene Website? Ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil plus eine gehostete Buchungsseite deckt für viele kleine Salons das Wesentliche ab, denn die Buchungsseite zeigt Leistungen, Preise, Team und Adresse und hat eine eigene Adresse, die Sie überall verlinken können. Eine Website lohnt sich, wenn Sie Ihre Geschichte erzählen wollen, mehr Fotos zeigen, für Suchanfragen wie "Balayage Innsbruck" gefunden werden oder Mitarbeiterinnen suchen. Dann gibt es drei Wege:

Baukasten eines österreichischen Hosters. easyname aus Wien bietet seinen Homepage-Baukasten im Tarif "Website" um 4,90 Euro pro Monat inkl. 20 % USt an, die ersten drei Monate um 0,49 Euro; die Domain ist nicht inkludiert (easyname Homepage-Baukasten, Preise geprüft am 30. Oktober 2026). world4you aus Linz verlangt für seinen Homepage-Baukasten regulär 10 Euro pro Monat inkl. USt, aktuell im ersten Jahr 1 Euro pro Monat, mit zwölf Monaten Mindestlaufzeit, jährlicher Vorauszahlung und einer Gratis-Domain im ersten Jahr (world4you Website und Tools, Preise geprüft am 30. Oktober 2026). Internationale Baukästen wie Jimdo, Wix oder Squarespace funktionieren ebenso; prüfen Sie dort, ob die angezeigten Preise die österreichische Umsatzsteuer enthalten, und ob der Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag bereitstellt. Rechnen Sie bei allen Baukästen die Domain (bei .at-Domains meist 10 bis 20 Euro im Jahr) und den regulären Preis nach der Aktionsphase, nicht den Lockpreis.

Fertige Website eines Dienstleisters. Herold, der österreichische Verzeichnis- und Webanbieter, nennt in seinem Kostenüberblick (Stand 21. Jänner 2026) Richtwerte: Do-it-yourself ab 8,90 Euro pro Monat, eine professionell gestaltete Unternehmens-Website mit fünf bis zehn Seiten ab 65,80 Euro pro Monat, und als Projektbeispiel einen Friseursalon in Wien mit rund 1.900 Euro (Herold: Website-Kosten in Österreich, geprüft am 30. Oktober 2026; ob die Beträge die USt enthalten, sagt die Seite nicht). Das sind die Angaben eines Anbieters über sein eigenes Angebot, keine Marktstudie, aber eine brauchbare Größenordnung.

Agentur oder Freelancer. Individuelles Design, eigene Texte, saubere Technik. Verlangen Sie ein Angebot, in dem Hosting, Wartung, Rechtstexte und die Einbindung der Buchung einzeln ausgewiesen sind, und klären Sie vorab, wem die Domain gehört: Ihnen, nicht der Agentur. Ein Salon, der nach zwei Jahren die Agentur wechselt und dabei seine Domain verliert, verliert auch sein Google-Ranking.

Rechenbeispiel, Annahmen: Baukasten um 4,90 Euro pro Monat plus .at-Domain um 15 Euro pro Jahr, Fotos selbst gemacht, Rechtstexte über WKO-Service und Generator. Laufende Kosten: rund 74 Euro im Jahr. Dieselbe Website vom Dienstleister nach den Herold-Richtwerten: knapp 790 Euro im Jahr laufend oder rund 1.900 Euro einmalig plus Hosting. Keine der Varianten ist "richtig"; die Frage ist, ob Sie die zehn bis fünfzehn Stunden für die Eigenbau-Variante haben und ob Ihnen das Ergebnis gefällt.

Was auf die Website eines Friseursalons gehört

Eine Salon-Website braucht nicht zehn Unterseiten. Sie braucht sechs Dinge, die Kundinnen suchen, in dieser Reihenfolge:

  1. Der Buchungsbutton im ersten Bildschirm. "Termin online buchen" oben rechts, auf jeder Seite, auf dem Handy fixiert am unteren Rand. Wer erst scrollen muss, ruft an oder geht zur Konkurrenz. Mehr zur Einrichtung im Beitrag zur Online-Terminbuchung für den Friseursalon.
  2. Leistungen mit Preisen. In Österreich verlangt das Preisauszeichnungsgesetz Bruttopreise, also inklusive 20 % USt, und § 5 Abs. 2 ECG verlangt dasselbe für Preise auf Websites: eindeutig lesbar, klar zuordenbar, mit erkennbarem Hinweis, dass Umsatzsteuer und alle Abgaben enthalten sind. Website, Buchungsseite und der Aushang im Salon müssen denselben Stand zeigen; wie Sie das organisieren und was bei "ab"-Preisen gilt, steht im Beitrag zur Preisliste im Friseursalon in Österreich.
  3. Öffnungszeiten, Adresse, Anfahrt. Identisch mit dem Google-Unternehmensprofil, inklusive Feiertagsregelungen und Betriebsurlaub. Die Anfahrt als verlinktes Standbild statt eingebetteter Karte, aus den oben genannten Gründen.
  4. Team. Namen, Spezialgebiete, ein Foto pro Person. Kundinnen buchen Menschen, nicht Salons; viele wählen auf der Buchungsseite gezielt "ihre" Friseurin.
  5. Fotos Ihrer Arbeit. Eigene Bilder, keine Stockfotos. Für Kundenfotos brauchen Sie die Einwilligung der abgebildeten Person, auch wenn nur die Frisur von hinten zu sehen ist.
  6. Die Pflichtseiten. Impressum, Datenschutzerklärung und, wenn Sie online Termine vergeben, die Rücktrittsbelehrung nach dem FAGG samt der seit 1. Oktober 2026 vorgeschriebenen Rücktrittsfunktion; was das für Ihre Buchungsseite bedeutet, erklärt der Artikel zum Rücktrittsrecht bei online gebuchten Friseurterminen in Österreich.

Was Sie weglassen können: einen Blog, den Sie nicht pflegen werden (und der Ihre Website zur großen Website macht), einen Newsletter-Eintrag, solange Sie keinen Newsletter an Ihre Kundschaft versenden, Stockfotos lachender Models, Hintergrundmusik und Textwüsten über Ihre Philosophie. Zwei ehrliche Absätze über den Salon reichen.

Für die Verbindung zwischen Website und Online-Buchung gibt es zwei Varianten. Der Link oder Button führt auf die gehostete Buchungsseite: technisch simpel, datenschutzrechtlich übersichtlich, auf jedem Baukasten in zwei Minuten eingerichtet. Die Einbettung per iFrame zeigt die Buchung direkt auf Ihrer Seite: wirkt nahtloser, lädt aber Inhalte des Anbieters beim Seitenaufruf und muss auf dem Handy sauber dargestellt werden. Für die meisten Salons ist der Button die bessere Wahl, und zwar derselbe Link, der auch in der Instagram-Bio und im Google-Profil steht.

Im Google-Unternehmensprofil hinterlegen Sie zwei Adressen: die Website als Website-Link und die Buchungsseite als Terminlink über den Transaktionstyp "Buchung"; pro Kategorie sind bis zu zehn Links möglich, einen davon können Sie als bevorzugten Link markieren (Google-Hilfe: Links im Unternehmensprofil, geprüft am 30. Oktober 2026). Haben Sie keine Website, tragen Sie die Buchungsseite auch als Website ein. Der komplette Ablauf vom Beanspruchen des Profils bis zu den Bewertungen steht im Leitfaden zum Google-Unternehmensprofil für Friseursalons. Wie Sie mit Bewertungen umgehen, die nicht stimmen, und was dabei in Österreich rechtlich gilt, steht im Beitrag über Google-Bewertungen für Friseursalons in Österreich.

Ein Hinweis zur Konsistenz: Salonname, Adresse und Telefonnummer sollten auf Website, Buchungsseite, Google-Profil und Instagram zeichengenau gleich lauten. Google gleicht diese Angaben ab, und Abweichungen ("Hauptstr." gegen "Hauptstraße") kosten Vertrauen bei der Zuordnung.

Was ViteUneCoupe abdeckt und was Sie selbst verantworten

Zuerst die Grenzen: ViteUneCoupe ist ein Terminbuchungssystem, kein Website-Baukasten. Es erstellt Ihnen weder Website noch Impressum noch Datenschutzerklärung, und es ist kein Ersatz für die Rechtsabteilung Ihrer Landeskammer. Verantwortlich für die Pflichtangaben auf Ihrer Website und für die Datenschutzinformation gegenüber Ihrer Kundschaft bleiben Sie; ViteUneCoupe ist für die Buchungsdaten Ihr Auftragsverarbeiter, und Sie sollten uns dieselben fünf Fragen stellen wie jedem anderen Anbieter.

Was ViteUneCoupe liefert: In der kostenlosen Version eine eigene, gehostete Buchungsseite mit Leistungskatalog, Mitarbeiterplänen, Kundenkartei und Kalender, unbegrenzte Online-Buchungen und dauerhaft 0 % Provision. Die Buchungsseite hat eine eigene Adresse, die Sie als Button auf Ihrer Website, als Terminlink im Google-Profil und als ersten Link in der Instagram-Bio verwenden; eine Einbettung in die eigene Website ist ebenfalls möglich. Die Salonbeschreibung auf der Buchungsseite ist ein frei editierbarer Text, in dem Sie auf Ihre Stornobedingungen und Ihre Website mit Impressum und Datenschutzerklärung hinweisen können. Der Tarif Standard um 29 Euro zzgl. USt. pro Monat, monatlich kündbar, ergänzt automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Danke-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS. SMS-Erinnerungen, eine Registrierkasse, Online-Zahlungen oder eine Buchung direkt über Google bietet ViteUneCoupe nicht an; die Kartenhinterlegung gegen No-Shows ist im Tarif Standard + Anti No-Show um 49 Euro zzgl. USt. pro Monat angekündigt und noch nicht verfügbar.

Checkliste vor dem Livegang

  • Impressum auf einer eigenen Unterseite, von jeder Seite aus verlinkt, mit allen Angaben nach § 5 ECG, § 63 GewO oder § 14 UGB und der kleinen Offenlegung nach § 25 MedienG; mit dem ECG-Service der WKO gegengeprüft.
  • Telefon und E-Mail im Impressum, beide tatsächlich erreichbar.
  • Blattlinie ergänzt, falls die Website einen Blog oder redaktionelle Inhalte hat.
  • Datenschutzerklärung als eigene Seite, mit Hoster, Baukasten, Buchungssystem und allen Drittdiensten; Auftragsverarbeitungsverträge abgeschlossen.
  • Keine eingebettete Karte, kein Tracking, kein Social-Media-Plugin, oder ein Cookie-Banner mit gleichwertigem "Ablehnen" auf der ersten Ebene.
  • Beschäftigtenzahl und Umsatz gegen die Kleinstunternehmen-Schwelle des BaFG geprüft und das Ergebnis notiert.
  • Rücktrittsbelehrung und Rücktrittsfunktion nach FAGG für die Online-Buchung vorhanden.
  • Preise brutto und identisch mit Buchungsseite und Aushang.
  • Buchungsbutton im ersten Bildschirm jeder Seite, derselbe Link im Google-Profil und in der Instagram-Bio; Instagram-Bio mit Link "Impressum".
  • Salonname, Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten überall zeichengenau gleich.
  • Domain läuft auf Ihren Namen, Zugangsdaten zu Hoster, Domain und Baukasten liegen bei Ihnen.

Häufig gestellte Fragen

Braucht die Website eines Friseursalons in Österreich ein Impressum, auch wenn man darüber nichts verkauft?

Ja. § 5 ECG gilt für jede unternehmerisch betriebene Website, unabhängig davon, ob dort etwas verkauft wird, und § 25 MedienG gilt sogar für private Websites. Für einen Einzelsalon ohne Firmenbucheintrag kommt § 63 GewO dazu, für eingetragene Unternehmen § 14 UGB. Alle Angaben dürfen auf einer gemeinsamen Seite "Impressum" stehen.

Was kostet ein fehlendes Impressum in Österreich?

Nach § 26 ECG bis zu 3.000 Euro, nach § 27 MedienG bis zu 20.000 Euro (Fassung seit 1. Mai 2026). Die Behörde kann vor einer Strafe eine Frist zur Korrektur setzen. Daneben können Mitbewerber nach dem UWG klagen. Mit dem kostenlosen ECG-Service der Wirtschaftskammer ist das Risiko in einer halben Stunde beseitigt.

Nur, wenn sie einwilligungspflichtige Dienste einsetzt. Nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 dürfen technisch notwendige Speicherungen ohne Einwilligung erfolgen. Eine Website mit Fotos, Preisen, Öffnungszeiten und einem Link zur Buchungsseite braucht typischerweise kein Banner. Statistik-Tools, der Meta-Pixel, ein eingebetteter Instagram-Feed oder eine eingebettete Google-Maps-Karte brauchen eines, mit einem "Ablehnen", das so einfach ist wie das "Akzeptieren".

Gilt das Barrierefreiheitsgesetz für die Online-Terminbuchung meines Friseursalons?

Online-Terminbuchung für Konsumentinnen ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und damit grundsätzlich erfasst. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind nach § 6 Abs. 1 BaFG aber ausgenommen: weniger als zehn Beschäftigte (Lehrlinge zählen nicht mit) und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Das trifft auf die allermeisten Friseursalons in Österreich zu.

Brauche ich für mein Instagram-Konto ein eigenes Impressum?

Ja, sobald das Konto geschäftlich genutzt wird. Ein Bio-Link mit der Bezeichnung "Impressum", der direkt auf die Impressumsseite Ihrer Website führt, genügt nach den FAQ der WKO Niederösterreich; ein bloßer Satz im Website-Impressum, dass es auch für Social Media gilt, reicht nicht. Auf Facebook gibt es dafür eine eigene Rubrik in den Seiteninformationen.

Wer haftet für Impressum und Datenschutz auf der Buchungsseite, der Salon oder der Software-Anbieter?

Der Salon. Sie sind Unternehmerin im Sinne des ECG und Verantwortliche im Sinne der DSGVO, der Anbieter der Buchungssoftware ist Ihr Auftragsverarbeiter. Prüfen Sie bei jedem Anbieter, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag vorliegt, wo die Daten verarbeitet werden und ob Sie auf der Buchungsseite auf Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung hinweisen können.

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