Krankenstand einer Mitarbeiterin im Friseursalon in Österreich: Entgeltfortzahlung, AUVA-Zuschuss und wie Sie die Termine retten
7:30 Uhr, eine Stunde vor Ladenöffnung, klingelt Ihr Handy: "Ich bin im Krankenstand, der Arzt hat mich bis Freitag krankgeschrieben." Ihre Kollegin hat heute acht Termine im Kalender, darunter eine Balayage um 8:30 Uhr und eine Hochsteckfrisur für eine Hochzeitsgesellschaft am Nachmittag. In diesem Moment stellen sich drei Fragen gleichzeitig, mit sehr unterschiedlicher Dringlichkeit: Was passiert mit den gebuchten Kundinnen und Kunden (jetzt sofort)? Was müssen Sie arbeitsrechtlich beachten, von der Meldung bis zur Krankenstandsbestätigung (diese Woche)? Und wer zahlt den Lohn für die Ausfalltage (bei der nächsten Lohnabrechnung)?
Dieser Artikel beantwortet alle drei Fragen für Friseursalons in Österreich, in genau dieser Reihenfolge. Die Kurzfassung: Friseurinnen und Friseure sind Arbeiterinnen und Arbeiter im Sinne des Kollektivvertrags, deshalb gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Sie zahlen je nach Dienstjahren sechs bis zwölf Wochen den vollen Lohn weiter, danach vier Wochen den halben. Als Betrieb mit höchstens zehn Beschäftigten bekommen Sie von der AUVA bei längeren Krankenständen 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts zurück, bei Unfällen sogar ab dem ersten Tag. Und die Termine des Tages verteilen Sie nach einer festen Reihenfolge um, am besten in einem Kalender, in dem Sie die Arbeitszeiten Ihres Teams kostenlos und ohne Provision online verwalten, damit auf die kranke Kollegin ab sofort keine neue Online-Buchung mehr landet.
Zwei Abgrenzungen vorweg. Erstens: Hier geht es um österreichisches Recht. Für Salons in Deutschland (sechs Wochen Entgeltfortzahlung, elektronische AU-Bescheinigung, Umlage U1) haben wir den eigenen Beitrag zur Krankmeldung im Friseursalon in Deutschland geschrieben; die beiden Systeme sind nicht austauschbar. Zweitens: Es geht um die Erkrankung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, nicht um Ihre eigene. Der Krankenstand der Inhaberin, die SVS-Betriebshilfe und die Frage, wer dann den Salon aufsperrt, sind im Beitrag zu Betriebshilfe und SVS für die selbstständige Friseurin beschrieben. Und wie immer gilt: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben Ihre Landesinnung, die Arbeitsrechtsabteilung der WKO und Ihre Lohnverrechnung.
Die ersten 30 Minuten: Termine zuerst, Papierkram später
Arbeitsrecht und AUVA-Antrag laufen Ihnen nicht davon, die Farbkundin um 8:30 Uhr schon. Deshalb zuerst die Reihenfolge, die sich in Salons bewährt hat, wenn der Anruf vor Ladenöffnung kommt:
- Den Anruf kurz und freundlich halten. Sie brauchen jetzt drei Informationen: bis wann voraussichtlich, ob ein Arzt sie schon krankgeschrieben hat (also der Krankenstand bei der ÖGK gemeldet ist) und ob sie telefonisch erreichbar bleibt, falls Sie zu einer Kundin eine Rückfrage haben. Nach der Diagnose fragen Sie nicht, sie geht Sie rechtlich nichts an.
- Die Kollegin im Buchungstool auf nicht verfügbar setzen. Noch vor dem ersten Kundenanruf. Solange ihre Arbeitszeiten online buchbar sind, kann in den nächsten Minuten eine neue Buchung für heute Nachmittag oder morgen früh hereinkommen, die Sie dann ebenfalls absagen müssen. In ViteUneCoupe tragen Sie die Abwesenheit für die gemeldeten Tage in ihre Arbeitszeiten ein, und ihre Termine sind sofort nicht mehr wählbar.
- Den Tagesplan der Kollegin ausdrucken oder auf dem Tablet öffnen und die Termine in drei Gruppen teilen: Termine, die eine anwesende Kollegin übernehmen kann; Termine, die verschoben werden müssen; Termine, bei denen Sie die Kundin anrufen und ihr die Wahl lassen.
- Die ersten beiden Kundinnen des Tages anrufen, alle anderen bekommen eine E-Mail oder einen Anruf im Lauf des Vormittags. Wer in weniger als zwei Stunden vor der Tür steht, muss es per Telefon erfahren; eine E-Mail um 7:45 Uhr liest niemand zuverlässig.
- Erst dann notieren Sie Datum und Uhrzeit der Krankmeldung für die Personalakte und überlegen, ob Sie eine Krankenstandsbestätigung verlangen.
Wie Sie die Termine im Detail verteilen und was Sie den Kundinnen sagen, steht weiter unten. Zuerst die Rechtslage, denn sie entscheidet, was der Ausfall kostet.
Was das Entgeltfortzahlungsgesetz von Ihnen verlangt
Friseurinnen sind Arbeiterinnen: Es gilt das EFZG
In Österreich gibt es zwei Regelwerke für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: das Angestelltengesetz für Angestellte und das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für Arbeiterinnen und Arbeiter. Friseurinnen und Friseure fallen unter den Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure (Arbeiterinnen und Arbeiter), abgeschlossen zwischen der Bundesinnung und der Gewerkschaft vida. Dessen § 15 "Entgelt bei Arbeitsverhinderung" regelt nichts Eigenes, sondern verweist bei Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufserkrankung auf das EFZG, den Generalkollektivvertrag über den Entgeltbegriff und das Berufsausbildungsgesetz (Quelle: WKO, Kollektivvertrag Friseurinnen und Friseure, Rahmenrecht, geprüft am 30. Oktober 2026). Seit der Angleichung von Arbeitern und Angestellten im Jahr 2018 sind die Fristen in beiden Gesetzen ohnehin gleich; für Sie als Friseurunternehmerin zählt das EFZG.
Was im Kollektivvertrag steht, ist für die Entgeltfortzahlung trotzdem relevant, an einer Stelle: § 9 rechnet Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin zusammen, wenn die Unterbrechung bei Ansprüchen nach dem EFZG nicht länger als 60 Tage gedauert hat. Eine Friseurin, die im Sommer gekündigt hat und im Herbst zurückkommt, startet also nicht automatisch wieder im ersten Dienstjahr; das hängt davon ab, wer das vorige Arbeitsverhältnis beendet hat und wie lang die Pause war.
Wie lange Sie den Lohn weiterzahlen: 6 bis 12 Wochen voll, dann 4 Wochen halb
§ 2 EFZG staffelt den Anspruch nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen, Lehrzeiten eingerechnet (Quelle: WKO, Krankenentgelt von Arbeitern und Angestellten, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026):
| Dauer des Arbeitsverhältnisses | Volles Entgelt | Danach halbes Entgelt |
|---|---|---|
| Im 1. Dienstjahr | 6 Wochen | 4 Wochen |
| Ab dem 2. bis zum 15. Dienstjahr | 8 Wochen | 4 Wochen |
| Ab dem 16. bis zum 25. Dienstjahr | 10 Wochen | 4 Wochen |
| Ab dem 26. Dienstjahr | 12 Wochen | 4 Wochen |
Drei Regeln dazu, die in der Praxis für Überraschungen sorgen:
- Der Anspruch gilt pro Arbeitsjahr, nicht pro Krankheit. Mehrere Krankenstände innerhalb eines Arbeitsjahres werden zusammengezählt; ist der Topf leer, zahlen Sie für weitere Erkrankungen in diesem Arbeitsjahr nichts mehr, und die ÖGK übernimmt mit Krankengeld. Mit dem neuen Arbeitsjahr entsteht der volle Anspruch wieder, auch mitten in einem laufenden Krankenstand. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem Eintrittsdatum, nicht am 1. Jänner (ein Kollektivvertrag kann das auf das Kalenderjahr umstellen, der Friseur-KV tut das nicht).
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten laufen getrennt. Pro Anlassfall gebühren acht Wochen volles Entgelt (zehn Wochen ab dem 16. Dienstjahr), unabhängig davon, wie viele Krankheitstage im selben Arbeitsjahr schon verbraucht sind. Ein Sturz auf dem nassen Salonboden oder eine Kontaktallergie, die als Berufskrankheit anerkannt wird, fällt in diesen Topf. Der Skiunfall am Wochenende dagegen ist ein Freizeitunfall und zählt wie eine Krankheit.
- Es gilt das Ausfallsprinzip. Die Friseurin bekommt im Krankenstand das Entgelt, das sie bei normaler Arbeit verdient hätte, inklusive regelmäßiger Zulagen und Überstunden. Wer auf Provisionsbasis arbeitet, bekommt den Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Und laut § 14 des Kollektivvertrags gebühren Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für entgeltfreie Zeiten nicht; solange Sie Entgelt fortzahlen, laufen die Sonderzahlungen also normal weiter.
Ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, zahlt die Österreichische Gesundheitskasse der Mitarbeiterin Krankengeld (Details auf oegk.at zum Krankengeld). Für die Zeit mit halbem Entgelt gibt es ebenfalls einen Teil-Krankengeldanspruch; die Abrechnung übernimmt Ihre Lohnverrechnung, Sie müssen nur den Beginn und das Ende der Fortzahlung melden.
Krankmeldung und Krankenstandsbestätigung: was Ihre Mitarbeiterin schuldet
Meldung "ohne Verzug", Bestätigung nur auf Verlangen
§ 4 EFZG verpflichtet die Mitarbeiterin, Ihnen die Arbeitsverhinderung ohne Verzug bekanntzugeben. Eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers (in der Regel der ÖGK) oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit schuldet sie dagegen nur, wenn Sie sie verlangen; dieses Verlangen dürfen Sie nach angemessener Zeit wiederholen, etwa wenn ein Krankenstand verlängert wird (Quelle: § 4 EFZG im Wortlaut auf jusline.at, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Bestätigung enthält auch den Vermerk, dass der ÖGK eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige übermittelt wurde.
Kommt die Mitarbeiterin ihrer Melde- oder Nachweispflicht nicht nach, verliert sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§ 4 Abs. 4 EFZG). Wer sich also am Montag nicht meldet und erst am Mittwoch mit einer rückdatierten Bestätigung auftaucht, hat für Montag und Dienstag keinen Lohnanspruch. Ein Entlassungsgrund ist eine verspätete Meldung laut WKO nur in Ausnahmefällen; die WKO empfiehlt außerdem, bei unvollständigen Angaben einen Rückforderungsvorbehalt auf die Lohnabrechnung zu setzen.
Der Friseur-Kollektivvertrag enthält keine eigene Klausel zur Krankmeldung, zu Fristen oder zur ärztlichen Bestätigung; es bleibt beim Gesetz. Die WKO-Musterarbeitsverträge für das Friseurgewerbe sehen allerdings eine Vertragsklausel vor, wonach die Arbeitgeberin für jede Erkrankung sofort eine Bestätigung verlangen darf. Prüfen Sie Ihre Dienstverträge und Dienstzettel: Steht so eine Klausel drin, ist das Verlangen quasi vorweggenommen; steht sie nicht drin, fordern Sie die Bestätigung im Einzelfall an, am besten schriftlich per E-Mail, dann ist das Datum dokumentiert. Wie Sie Dienstvertrag und Dienstzettel beim Einstieg sauber aufsetzen, steht im Beitrag zum Einstellen von Mitarbeitern im Friseursalon in Österreich.
Es gibt keinen elektronischen Abruf durch den Arbeitgeber
Wer den deutschen Beitrag gelesen hat, kennt die eAU, bei der der Arbeitgeber die Krankschreibung selbst bei der Krankenkasse abruft. In Österreich gibt es dieses Verfahren nicht. Der Kassenarzt meldet den Krankenstand elektronisch an die ÖGK, bei Wahlärzten muss die Versicherte die Meldung selbst bei der ÖGK einreichen (Quelle: ORF Wien, Pflichten im Krankenstand, geprüft am 30. Oktober 2026). Sie als Arbeitgeberin bekommen von der ÖGK nichts automatisch. Die Krankenstandsbestätigung legt Ihnen die Mitarbeiterin vor, als Ausdruck, Foto oder PDF, und zwar nur auf Ihr Verlangen. Die Diagnose steht nicht drauf und darf auch nicht abgefragt werden.
Praktisch heißt das: Eine kurze schriftliche Regel im Team ("Krankmeldung bis spätestens 7:30 Uhr telefonisch bei der Inhaberin, Krankenstandsbestätigung ab dem ersten Tag per Foto an die Salon-E-Mail") ist in Österreich wichtiger als in Deutschland, weil kein System die Lücke schließt, wenn die Information nicht fließt.
AUVA-Zuschuss zur Entgeltfortzahlung: so holen Sie bis zu 75 Prozent zurück
Das ist der Teil, den viele Kleinbetriebe liegen lassen. Nach § 53b ASVG erstattet die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) kleinen und mittleren Betrieben einen Teil der Entgeltfortzahlung, für alle bei der AUVA unfallversicherten Beschäftigten, also Arbeiterinnen, Angestellte, Lehrlinge und auch geringfügig Beschäftigte (Quelle: WKO, Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Eckdaten:
| Betrieb mit höchstens 10 Beschäftigten | Betrieb mit 11 bis 50 Beschäftigten | |
|---|---|---|
| Zuschuss | 75 % des fortgezahlten Entgelts | 50 % des fortgezahlten Entgelts |
| Zuschlag für Sonderzahlungen | plus 12,51 % | plus 8,34 % |
| Krankheit | ab dem 11. Tag, wenn der Krankenstand länger als 10 Kalendertage dauert | ab dem 11. Tag, wenn der Krankenstand länger als 10 Kalendertage dauert |
| Unfall (Arbeits- oder Freizeitunfall) | ab dem 1. Tag, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert | ab dem 1. Tag, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert |
| Höchstdauer | 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr und Beschäftigter | 42 Kalendertage pro Arbeitsjahr und Beschäftigter |
| Obergrenze | fortgezahltes Entgelt bis zum 1,5-Fachen der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2026: 10.395 € pro Monat) | gleich |
Maßgeblich für die Betriebsgröße ist der Durchschnitt des Jahres vor Beginn der Entgeltfortzahlung. Die meisten Friseursalons liegen deutlich unter zehn Beschäftigten und fallen damit in die 75-Prozent-Klasse.
Der Antrag geht grundsätzlich elektronisch über ELDA an die AUVA-Landesstelle, ersatzweise mit dem Formular "Antrag auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung (EFZ)"; Ihre Lohnverrechnung kann ihn in der Regel direkt aus der Abrechnung heraus stellen (Quelle: WKO Vorarlberg, Zuschuss der AUVA bei krankem Mitarbeiter, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Frist beträgt drei Jahre ab Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs, Sie können also auch alte Krankenstände noch nachholen. Ausgezahlt wird binnen zwei Wochen nach Feststellung des Anspruchs. Und wichtig bei Arbeitsunfällen: Der Antrag ersetzt nicht die Unfallmeldung an die AUVA, die ist zusätzlich zu erstatten.
Fragen Sie Ihre Lohnverrechnung konkret, ob sie den EFZ-Antrag automatisch stellt. Erfahrungsgemäß wird er bei kurzen Krankenständen vergessen, weil er dort ohnehin nichts bringt, und bei den längeren dann aus Gewohnheit auch.
Rechenbeispiel: zwei Wochen Krankenstand einer angelernten Friseurin
Die Annahmen sind bewusst einfach gehalten und beschriftet, damit Sie Ihre eigenen Zahlen einsetzen können:
- Lohn: Mindestlohn der Lohnordnung für Friseurinnen und Friseure für angelernte Arbeitnehmerinnen, gültig ab 1. April 2026: 2.020,00 € brutto pro Monat bei Vollzeit (Quelle: WKO, Lohnordnung Friseurinnen und Friseure 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Wer überzahlt, rechnet mit dem tatsächlichen Lohn.
- Krankenstand: 14 Kalendertage am Stück, Krankheit (kein Unfall), im zweiten Dienstjahr, Anspruch auf volles Entgelt noch nicht angetastet.
- Betrieb: Salon mit vier Beschäftigten, also in der 75-Prozent-Klasse der AUVA.
- Vereinfachung: Das fortgezahlte Entgelt wird mit 1/30 des Monatslohns pro Kalendertag angesetzt. Ihre Lohnverrechnung rechnet nach den tatsächlichen Arbeitstagen und Stunden, die Größenordnung stimmt aber.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Fortgezahltes Bruttoentgelt für 14 Tage | 2.020 € × 14/30 | ca. 943 € |
| Lohnnebenkosten darauf (Dienstgeberanteile, Annahme rund 30 %) | 943 € × 0,30 | ca. 283 € |
| Kosten vor Zuschuss | ca. 1.226 € | |
| Zuschussfähige Tage (Krankheit: ab dem 11. Tag) | Tag 11 bis 14 | 4 Tage |
| Fortgezahltes Entgelt an diesen Tagen | 2.020 € × 4/30 | ca. 269 € |
| AUVA-Zuschuss 75 % plus 12,51 % Sonderzahlungszuschlag | 269 € × 0,8751 | ca. 236 € |
| Kosten nach Zuschuss | 1.226 € − 236 € | ca. 990 € |
Zwei Varianten zum Vergleich, gleiche Annahmen:
- Dieselben zwei Wochen nach einem Freizeitunfall (Sturz beim Wandern): Der Zuschuss greift ab dem ersten Tag, also 943 € × 0,8751 = rund 825 €. Die Kosten nach Zuschuss sinken auf etwa 400 €.
- Eine Woche Grippe (7 Kalendertage): rund 471 € Bruttoentgelt plus etwa 141 € Nebenkosten, kein Zuschuss, weil die Zehn-Tage-Hürde nicht erreicht ist. Kurze Krankenstände tragen Sie komplett selbst.
Dazu kommt, was in keiner Lohnabrechnung steht: der entgangene Umsatz. Zehn Arbeitstage ohne eine Friseurin bedeuten zehn Tagespläne, die Sie entweder auf Kolleginnen verteilen, verschieben oder verlieren. Wie viel das ist, wissen Sie am besten; nehmen Sie den durchschnittlichen Tagesumsatz dieser Mitarbeiterin aus Ihrer Kasse und multiplizieren Sie. Genau deshalb ist der Terminteil dieses Artikels wirtschaftlich wichtiger als der AUVA-Antrag: Jeder Termin, den eine Kollegin übernimmt statt ihn abzusagen, bleibt Umsatz.
Sonderfälle: Lehrlinge, Pflegefreistellung, Kündigung im Krankenstand
Lehrlinge: § 17a BAG statt EFZG
Für Lehrlinge gilt nicht das EFZG, sondern § 17a Berufsausbildungsgesetz: bei Krankheit bis zu acht Wochen das volle Lehrlingseinkommen, danach bis zu vier Wochen die Differenz zwischen Lehrlingseinkommen und Krankengeld. Bei einer weiteren Erkrankung im selben Lehrjahr gebühren drei Tage voll und dann bis zu sechs Wochen die Differenz; bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit acht Wochen voll und vier Wochen Differenz je Anlassfall (Quelle: § 17a BAG auf jusline.at, geprüft am 30. Oktober 2026). Der AUVA-Zuschuss steht Ihnen für Lehrlinge genauso zu. Alles Weitere zur Ausbildung, vom Lehrvertrag bis zur Förderung, steht im Leitfaden zu Lehrlingen im Friseursalon in Österreich.
Pflegefreistellung: das kranke Kind ist kein Krankenstand
Ruft die Kollegin an, weil ihr Kind Fieber hat, ist das kein Krankenstand, sondern Pflegefreistellung nach § 16 Urlaubsgesetz: bezahlte Freistellung bis zum Ausmaß einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr für die notwendige Pflege naher Angehöriger oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person; für ein Kind unter zwölf Jahren kommt bei einem weiteren Anlassfall eine zweite Woche dazu (Quelle: WKO, Pflegefreistellung, geprüft am 30. Oktober 2026). Für den Salonkalender macht es keinen Unterschied, für die Abrechnung schon: Die Pflegefreistellung wird aus dem eigenen Topf bezahlt, der Entgeltfortzahlungsanspruch bleibt unberührt, und einen AUVA-Zuschuss gibt es dafür nicht. Verlangen Sie einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, tragen Sie die Kosten einer ärztlichen Bestätigung.
Kündigung im Krankenstand: erlaubt, aber nicht gratis
In Österreich gibt es weder ein Kündigungsverbot im Krankenstand noch einen allgemeinen Kündigungsschutz bei Krankheit. Sie dürfen also kündigen, die Kündigung muss der Mitarbeiterin aber zugehen, bei Krankenstand sinnvollerweise schriftlich an die Wohnadresse (Quelle: WKO, Kündigung im Krankenstand, Stand 1. Jänner 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Der Haken steht in § 5 EFZG: Kündigen Sie während eines Krankenstands, entlassen Sie ohne wichtigen Grund oder lösen Sie das Arbeitsverhältnis im Krankenstand oder im Hinblick darauf einvernehmlich auf, bleibt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die volle gesetzliche Dauer bestehen, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Eine Kündigung spart Ihnen also kein Krankenentgelt. Kündigt dagegen die Mitarbeiterin selbst, endet die Probezeit oder ein befristeter Vertrag, oder beginnt der Krankenstand erst nach Ausspruch Ihrer Kündigung, endet die Fortzahlung mit dem Arbeitsverhältnis.
Nach langem Krankenstand: Wiedereingliederungsteilzeit
Kommt eine Friseurin nach mindestens sechs Wochen Krankenstand zurück und ist noch nicht voll belastbar, können Sie eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren: Reduktion der Arbeitszeit um 25 bis 50 Prozent für ein bis sechs Monate, Einkommensausgleich über das Wiedereingliederungsgeld der ÖGK, Beratung durch fit2work vorab (Quelle: WKO, Wiedereingliederungsteilzeit, geprüft am 30. Oktober 2026). Für den Dienstplan heißt das: eine Kollegin mit halbem Tagesplan, deren Online-Verfügbarkeit Sie entsprechend kürzen.
Geringfügig Beschäftigte
Auch die geringfügig beschäftigte Samstagskraft hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, berechnet auf ihr tatsächliches Entgelt, und ist im AUVA-Zuschuss eingeschlossen. Die Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung im Friseursalon (Grenze, Anmeldung, Dienstgeberabgabe) behandeln wir im Beitrag zu geringfügig Beschäftigten im Friseursalon in Österreich.
Termine umplanen: wer bekommt welchen Platz
Zurück zum Kalender. Acht Termine, eine Friseurin weniger, drei Kolleginnen im Haus, die selbst gut gebucht sind. So gehen Sie vor.
Reihenfolge nach Schaden, nicht nach Uhrzeit
Sortieren Sie die Termine der kranken Kollegin nach dem, was eine Absage kosten würde: zuerst lange, teure Termine mit festem Anlass (die Hochsteckfrisur für die Hochzeit um 15 Uhr, die Balayage mit drei Stunden Dauer), dann Farbtermine von Stammkundinnen, dann Schnitte, zuletzt Kurztermine wie Ponyschneiden oder Föhnen. Die teuren Termine bekommen die freien Lücken Ihrer Kolleginnen, die kurzen werden verschoben; ein Herrenschnitt findet nächste Woche einen Platz, eine Hochzeit nicht.
Übernahme durch eine Kollegin: nach Können und Dauer
Zwei Filter entscheiden, ob eine Kollegin einen Termin übernehmen kann: Können (traut sie sich die Technik zu, kennt sie die Kundin oder zumindest ihre Historie?) und Dauer (passt der Termin in eine Lücke, eventuell mit zehn Minuten Verschiebung des Nachbartermins?). Für den ersten Filter brauchen Sie die Kundenkartei: Welche Leistung wurde beim letzten Mal gebucht, bei wem, mit welchem Ergebnis. Farbrezepturen und Notizen aus dem Farbbuch gehören daneben. Für den zweiten Filter brauchen Sie einen Kalender, in dem Sie die Termine aller Mitarbeiterinnen nebeneinander sehen und einen Termin mit einem Griff in eine andere Spalte ziehen können.
Eine ehrliche Regel dazu: Die Kundin entscheidet mit. Wer seit acht Jahren zur selben Friseurin geht, will vielleicht lieber eine Woche warten als zu einer Kollegin wechseln. Bieten Sie beides an und notieren Sie die Antwort in der Kartei, dann wissen Sie beim nächsten Mal, wie diese Kundin tickt.
Verschieben statt absagen
Jeder Termin, den Sie verschieben, bleibt ein Termin. Bieten Sie beim Anruf gleich zwei konkrete Alternativen an ("Donnerstag 10 Uhr bei Lisa oder Dienstag 14 Uhr bei Sarah, wenn sie wieder da ist"), statt die Kundin zu bitten, sich selbst neu zu melden. Wer sich selbst melden soll, meldet sich oft nicht, und der Termin ist weg. Die Lücken, die durch verschobene Termine bei Ihren anwesenden Kolleginnen entstehen oder frei bleiben, füllen Sie mit denselben Werkzeugen wie bei jeder kurzfristigen Absage; wie Sie kurzfristig frei gewordene Termine noch am selben Tag nachbesetzen, haben wir separat beschrieben.
E-Mail oder Telefon
Die Faustregel: Alles, was in den nächsten zwei Stunden beginnt, per Telefon; alles, was später am Tag oder in den Folgetagen liegt, per E-Mail mit zwei Terminvorschlägen und der Bitte um kurze Antwort, plus Anruf, wenn bis Mittag keine Antwort kommt. SMS wären für die kurzfristigen Fälle praktisch, ViteUneCoupe bietet sie aber nicht an, in keinem Tarif; Sie telefonieren oder schreiben E-Mails. Was Sie sagen, ist einfach und ehrlich: "Ihre Friseurin ist heute leider im Krankenstand. Ich kann Ihnen anbieten, dass Lisa den Termin um 10 Uhr übernimmt, oder wir verschieben auf Dienstag 14 Uhr." Keine Diagnose, keine Entschuldigungsarie, ein konkretes Angebot.
Den Dienstplan im Buchungstool sperren, für die gesamte Dauer
Der häufigste Fehler am Krankheitsmorgen ist, nur den heutigen Tag zu sperren. Die Kollegin ist bis Freitag krankgeschrieben, also nehmen Sie ihre Arbeitszeiten bis Freitag aus der Online-Verfügbarkeit, sonst bucht sich morgen um 9 Uhr eine Neukundin bei genau ihr ein, und Sie telefonieren morgen wieder. Wird der Krankenstand verlängert, verlängern Sie die Sperre am Tag der Verlängerung. Kommt die Kollegin früher zurück, geben Sie die Zeiten wieder frei. Das klingt banal, spart aber im Lauf eines Jahres mit mehreren Krankenständen im Team viele unnötige Absagen.
Vorbeugen: Vertretungsregeln, bevor jemand krank wird
Der Krankheitsmorgen läuft entspannter, wenn drei Dinge vorher geklärt sind.
- Eine Meldekette. Wer wird bis wann angerufen (Inhaberin bis 7:30 Uhr, ersatzweise die Stellvertretung), wohin kommt die Krankenstandsbestätigung, wer sperrt den Kalender. Ein Absatz im Dienstzettel oder im Teamordner genügt.
- Eine Vertretungsmatrix. Welche Kollegin kann welche Techniken übernehmen (Balayage, Dauerwelle, Herrenschnitt, Hochsteckfrisur). Zwei Minuten auf einem Blatt Papier, und am Krisenmorgen müssen Sie nicht raten.
- Ein Dienstplan mit Luft. Ein Team, das an jedem Tag zu 100 Prozent verplant ist, hat keine Lücke, in die ein übernommener Termin passt. Wie Sie den Dienstplan im österreichischen Friseursalon so aufstellen, dass er Krankenstände, Urlaub und den Samstag verkraftet, zeigt der Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon in Österreich; gerade der Samstag ist der Tag, an dem ein Ausfall am meisten wehtut, weshalb sich ein Blick auf unsere Überlegungen zu Samstagsöffnungszeiten im Friseursalon in Österreich lohnt.
Was ViteUneCoupe im Krankheitsfall übernimmt, und was nicht
ViteUneCoupe ist ein Online-Terminbuchungssystem für Friseursalons, kostenlos in der Basisversion und dauerhaft ohne Provision. Für den Krankheitsmorgen sind drei Funktionen relevant, alle im kostenlosen Tarif:
- Mitarbeiterpläne: Jede Friseurin hat eigene Arbeitszeiten, aus denen ihre online buchbaren Termine entstehen. Tragen Sie die Abwesenheit der kranken Kollegin für die gemeldeten Tage ein, und ihre Zeiten sind sofort nicht mehr buchbar; neue Online-Buchungen landen automatisch bei den Kolleginnen, die im Haus sind.
- Kalender mit allen Mitarbeiterinnen nebeneinander: Sie ziehen die betroffenen Termine in die Spalte einer Kollegin oder auf einen anderen Tag, und die Kundin findet den neuen Termin in ihrer Buchungsbestätigung wieder.
- Kundenkartei: Terminhistorie je Kundin (gebuchte Leistung, Datum, Mitarbeiterin), damit die übernehmende Kollegin weiß, was beim letzten Besuch gemacht wurde. Farbrezepturen führen Sie wie bisher im Farbbuch.
Im Standard-Tarif ab 29 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Monat, ohne Bindung, kommen automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalendersynchronisierung per ICS hinzu. Verschieben Sie einen Termin, bekommt die Kundin die aktualisierte Bestätigung per E-Mail; das erspart Ihnen am Krisenmorgen viele Rückrufe, zumindest für alle Termine, die nicht in der nächsten Stunde beginnen. Warum E-Mail-Erinnerungen für online gebuchte Termine in der Regel ausreichen, erklärt der Beitrag über Terminerinnerungen im Friseursalon in Österreich.
Ehrlich gesagt werden muss auch, was ViteUneCoupe nicht ist: kein Lohnprogramm, keine Zeiterfassung, kein ELDA-Zugang und kein AUVA-Antrag. Diese Aufgaben bleiben bei Ihrer Lohnverrechnung oder Steuerberatung. Es gibt auch keine SMS-Benachrichtigungen und keine automatische Sammelnachricht "Anna ist im Krankenstand, alle Termine werden verschoben"; die ersten Anrufe des Morgens führen Sie weiterhin selbst. Was das Tool leistet, ist der Teil, der sonst am meisten Zeit frisst: den Kalender in Sekunden auf den neuen Stand bringen, damit online keine falschen Termine entstehen und jede verschobene Kundin eine korrekte Bestätigung in der Hand hat.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange muss ich einer kranken Friseurin in Österreich den Lohn weiterzahlen?
Nach § 2 EFZG im ersten Dienstjahr sechs Wochen voll und vier Wochen halb, ab dem zweiten Dienstjahr acht Wochen voll, ab dem 16. zehn und ab dem 26. zwölf Wochen voll, jeweils plus vier Wochen halbes Entgelt. Der Anspruch gilt pro Arbeitsjahr; mehrere Krankenstände werden zusammengezählt. Danach zahlt die ÖGK Krankengeld.
Darf ich im Friseursalon eine Krankenstandsbestätigung ab dem ersten Tag verlangen?
Ja. § 4 EFZG verpflichtet zur Vorlage einer Bestätigung der ÖGK oder eines Gemeindearztes auf Ihr Verlangen, ohne Mindestdauer des Krankenstands. Das Verlangen dürfen Sie nach angemessener Zeit wiederholen. Legt die Mitarbeiterin die Bestätigung nicht vor, verliert sie für die Dauer der Säumnis den Entgeltanspruch. Eine Diagnose steht nicht auf der Bestätigung und darf nicht abgefragt werden.
Wie viel zahlt die AUVA bei Krankenstand einer Mitarbeiterin zurück?
Betriebe mit durchschnittlich höchstens zehn Beschäftigten bekommen 75 Prozent des fortgezahlten Entgelts plus 12,51 Prozent Sonderzahlungszuschlag, Betriebe mit elf bis 50 Beschäftigten 50 Prozent plus 8,34 Prozent. Bei Krankheit ab dem elften Tag (wenn der Krankenstand länger als zehn Tage dauert), bei Unfällen ab dem ersten Tag (wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert), höchstens 42 Tage pro Arbeitsjahr. Antrag über ELDA, Frist drei Jahre.
Was kostet mich eine Woche Grippe meiner Friseurin?
Bei einer angelernten Friseurin zum KV-Mindestlohn ab 1. April 2026 (2.020 € brutto) rund 470 € Bruttoentgelt plus etwa 140 € Lohnnebenkosten, und keinen Cent AUVA-Zuschuss, weil Krankheitstage erst ab dem elften Tag bezuschusst werden. Dazu kommt der entgangene Umsatz von fünf Arbeitstagen, soweit Sie die Termine nicht auf Kolleginnen verteilen.
Darf ich eine Mitarbeiterin im Krankenstand kündigen?
Ja, in Österreich gibt es kein Kündigungsverbot im Krankenstand. Nach § 5 EFZG läuft die Entgeltfortzahlung dann aber für die volle gesetzliche Dauer weiter, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Dasselbe gilt für eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand und für eine Entlassung ohne wichtigen Grund. Sparen lässt sich damit nichts.
Wie verhindere ich, dass Kundinnen online bei der kranken Kollegin buchen?
Indem Sie ihre Arbeitszeiten im Buchungstool für die gesamte gemeldete Dauer des Krankenstands auf nicht verfügbar setzen, nicht nur für den heutigen Tag. In ViteUneCoupe tragen Sie die Abwesenheit in den Mitarbeiterplan ein; neue Online-Buchungen gehen dann an die anwesenden Kolleginnen, und bestehende Termine ziehen Sie im Kalender in deren Spalte oder auf einen anderen Tag.