Krankmeldung im Friseursalon: was gilt, wenn eine Mitarbeiterin ausfällt, und wie Sie die Termine retten
8:40 Uhr, zwanzig Minuten vor Ladenöffnung, klingelt Ihr Handy: "Ich habe Fieber, ich kann heute nicht kommen." Ihre Kollegin hat an diesem Tag neun Termine im Kalender, darunter eine Balayage um 9 Uhr und eine Hochsteckfrisur um 16 Uhr. In diesem Moment stellen sich drei Fragen gleichzeitig, und sie haben unterschiedliche Dringlichkeit: Was passiert mit den gebuchten Kundinnen und Kunden (jetzt sofort)? Was müssen Sie arbeitsrechtlich beachten, von der Krankmeldung bis zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (diese Woche)? Und wer zahlt eigentlich das Gehalt für die Ausfalltage (bei der nächsten Lohnabrechnung)?
Dieser Artikel beantwortet alle drei Fragen für Friseursalons in Deutschland, in genau dieser Reihenfolge. Die kurze Fassung: Sie zahlen das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter, holen sich als kleiner Betrieb über die Umlage U1 je nach Krankenkasse 50 bis 80 Prozent davon zurück, dürfen das Attest schon ab dem ersten Tag verlangen und rufen die Krankschreibung seit 2023 selbst elektronisch ab. Und die Termine des Tages verteilen Sie nach einer festen Reihenfolge um, am besten mit einem Kalender, in dem Sie die Mitarbeiterplanung Ihres Salons kostenlos online führen und der freigewordene Plätze sofort wieder anzeigt.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung zum deutschen Arbeits- und Sozialrecht, aber keine Rechtsberatung. Tarifverträge und Arbeitsverträge können im Detail abweichen; im Streitfall hilft die Handwerkskammer, die Innung oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Die ersten 30 Minuten: Termine zuerst, Papierkram später
Alles Rechtliche an einer Krankmeldung hat Zeit bis morgen. Die Kundin, die um 9 Uhr vor der Tür steht, hat keine. Deshalb gilt am Morgen des Ausfalls eine einfache Reihenfolge:
- Dauer erfragen, nicht Diagnose. "Wie lange fällst du voraussichtlich aus?" ist die einzige Frage, die Sie stellen müssen und dürfen. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, Ihnen die voraussichtliche Dauer mitzuteilen; die Krankheit selbst geht Sie nichts an.
- Den Kalender der Mitarbeiterin für heute und die gemeldeten Tage sperren. Sonst bucht um 9:05 Uhr jemand online einen Termin bei einer Friseurin, die gar nicht da ist.
- Die Termine des Tages nach Dringlichkeit sortieren (dazu unten mehr): zuerst die, die in der nächsten Stunde beginnen, dann lange Termine wie Farbe und Hochsteckfrisuren, zuletzt die kurzen Schnitte am Nachmittag.
- Anrufen, wer in den nächsten zwei Stunden kommt. Alle anderen bekommen eine E-Mail oder einen Anruf, sobald die erste Welle versorgt ist.
- Erst danach: Krankmeldung notieren (Datum, Uhrzeit, gemeldete Dauer), Attest-Frist im Blick behalten, eAU-Abruf vorbereiten.
Wer diese Reihenfolge einmal für das ganze Team aufschreibt und an die Rezeption hängt, verhindert, dass der erste Krankheitstag im Jahr jedes Mal wieder improvisiert wird.
Was das Entgeltfortzahlungsgesetz von Ihnen verlangt
Die rechtliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die folgenden Angaben wurden am 29. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de geprüft, dem offiziellen Portal des Bundesjustizministeriums.
Sechs Wochen volles Gehalt
§ 3 Abs. 1 EFZG ist eindeutig: Wer "durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert" ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat Anspruch auf Entgeltfortzahlung "bis zur Dauer von sechs Wochen". Die Höhe regelt § 4 EFZG: das Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiterin "bei der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit" zusteht, also 100 Prozent des normalen Gehalts. Nicht fortzuzahlen sind Überstundenvergütungen und Aufwandsersatz, der nur bei tatsächlicher Arbeit anfällt.
Für Friseursalons ist ein Punkt besonders wichtig: Eine regelmäßig gezahlte Umsatzbeteiligung ist Arbeitsentgelt und läuft im Krankheitsfall weiter, berechnet nach dem üblichen Durchschnitt. Wie Sie solche Modelle so gestalten, dass sie auch bei Urlaub und Krankheit fair bleiben, steht im Beitrag über Gehalt und Umsatzbeteiligung im Friseursalon. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld; Ihre Zahlungspflicht endet dann. Wird eine Mitarbeiterin während eines angeordneten Betriebsurlaubs krank, werden die attestierten Tage nach § 9 BUrlG nicht auf ihren Urlaub angerechnet.
Wartezeit von vier Wochen, Minijobber und Azubis eingeschlossen
Der Anspruch "entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses" (§ 3 Abs. 3 EFZG). Wird die neue Kollegin in der dritten Woche krank, zahlen Sie für diese Tage nichts; sie erhält stattdessen Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Ab dem 29. Tag des Arbeitsverhältnisses greift die volle Entgeltfortzahlung, auch in der Probezeit.
Das EFZG unterscheidet nicht nach Vertragsform: Die Minijobberin, die nur samstags kommt, hat denselben Anspruch wie die Vollzeitkraft, bezogen auf ihre vereinbarten Stunden. Für Auszubildende gilt das Gesetz ebenfalls. Wie Sie solche gemischten Teams von Beginn an sauber aufsetzen, erklärt der Leitfaden zum Einstellen von Mitarbeitern im Friseursalon.
Wiederholte Erkrankung: die 6- und 12-Monats-Regel
Wird dieselbe Mitarbeiterin wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, zählen die Zeiten zusammen: Insgesamt stehen pro Krankheit sechs Wochen zur Verfügung. Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch entsteht erst, wenn sie vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG). Eine andere Krankheit löst dagegen einen eigenen Anspruch aus. Ob es sich um dieselbe Krankheit handelt, erfahren Sie nicht von der Krankenkasse, denn Diagnosen werden Ihnen nicht übermittelt; im Zweifel klärt das die Krankenkasse auf Nachfrage der Mitarbeiterin.
Krankmeldung, Attest und eAU: wer wann was liefern muss
Die Anzeigepflicht gilt ab der ersten Minute
Nach § 5 Abs. 1 EFZG muss die Mitarbeiterin Ihnen die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer "unverzüglich mitzuteilen", also vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag, nicht erst mittags per Sprachnachricht. Legen Sie im Team fest, wie die Krankmeldung erfolgt (Anruf bei der Inhaberin, nicht WhatsApp an die Kollegin) und bis wann (etwa bis 30 Minuten vor Schichtbeginn). Das ist keine Schikane, sondern genau die Zeit, die Sie brauchen, um die 9-Uhr-Kundin noch zu erreichen.
Attest ab dem vierten Kalendertag, oder ab Tag 1, wenn Sie es verlangen
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist die ärztliche Bescheinigung "spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag" fällig, also am vierten Tag. Das Gesetz erlaubt Ihnen aber ausdrücklich, die Bescheinigung früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG), auch schon für den ersten Krankheitstag. Das Bundesarbeitsgericht hat 2012 bestätigt, dass Sie dafür keinen Grund angeben müssen (Urteil vom 14. November 2012, 5 AZR 886/11). Eine solche Regel können Sie in den Arbeitsvertrag schreiben oder einzeln anordnen, etwa bei einer Mitarbeiterin, die auffällig oft montags fehlt. Achten Sie dann auf Gleichbehandlung: Eine Attestpflicht ab Tag 1 für nur eine Person ohne nachvollziehbaren Anlass sorgt für schlechte Stimmung und im Einzelfall für Ärger vor dem Arbeitsgericht.
eAU: Sie rufen die Krankschreibung selbst ab
Den "gelben Schein" gibt es für gesetzlich Versicherte seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr in Papierform für den Arbeitgeber. Die Arztpraxis meldet die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, und Sie rufen die Daten dort elektronisch ab: über Ihr Lohnprogramm, über Ihre Steuerberaterin oder über das SV-Meldeportal, wenn Sie kein eigenes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen. Die Mitarbeiterin bleibt verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen und sich eine Bescheinigung aushändigen zu lassen; sie muss sie Ihnen nur nicht mehr vorlegen (§ 5 Abs. 1a EFZG).
Drei Praxispunkte, die kleine Salons immer wieder stolpern lassen, nachzulesen im eAU-Fachportal der AOK (Stand 16. September 2026, geprüft am 29. Oktober 2026):
- Nicht zu früh abrufen. Gilt die gesetzliche Drei-Tage-Regel, ist der Abruf frühestens ab dem fünften Kalendertag nach der Krankmeldung sinnvoll; haben Sie das Attest ab Tag 1 angeordnet, ab dem zweiten Kalendertag. Fragen Sie früher, kommt nur die Meldung "Nachweis liegt nicht vor" zurück.
- Minijobber laufen nicht über die Minijob-Zentrale. Die Minijob-Zentrale erhält keine Arbeitsunfähigkeitsdaten. Sie müssen wissen, bei welcher Krankenkasse Ihre Samstagskraft versichert ist, und dort abrufen. Fragen Sie das am besten schon bei der Einstellung ab.
- Ausnahmen bleiben Papier. Privat versicherte Mitarbeiterinnen, Minijobs in Privathaushalten und Bescheinigungen aus dem Ausland oder von Ärztinnen ohne Kassenzulassung laufen weiterhin über die klassische Vorlage.
Was Sie bekommen: Beginn, voraussichtliches Ende, Datum der Feststellung und ob es eine Erst- oder Folgebescheinigung ist. Was Sie nicht bekommen: Diagnosen oder den Namen der Arztpraxis. Für die Lohnabrechnung reicht das.
U1: so holen Sie bis zu 80 Prozent der Lohnkosten zurück
Hier liegt für kleine Salons das meiste Geld. Nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) nehmen alle Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigte haben, am Ausgleichsverfahren U1 teil, und zwar verpflichtend. Die Krankenkasse erstattet Ihnen dann einen Teil des fortgezahlten Entgelts samt der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (§ 1 AAG, geprüft am 29. Oktober 2026). Praktisch jeder Friseursalon in Deutschland fällt unter diese Grenze.
Wie die 30 Beschäftigten gezählt werden
Entscheidend ist der Durchschnitt des Vorjahres: Sie zählen als Kleinbetrieb, wenn Sie im vergangenen Kalenderjahr in mindestens acht Monaten nicht mehr als 30 Beschäftigte hatten. Auszubildende werden gar nicht mitgezählt, schwerbehinderte Beschäftigte ebenfalls nicht, und Teilzeitkräfte gehen anteilig ein: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75 (§ 3 AAG). Ein Salon mit vier Vollzeitkräften, drei Teilzeitkräften, zwei Minijobbern und zwei Azubis kommt so auf deutlich unter zehn anrechenbare Beschäftigte.
Erstattungssatz wählen: 50, 70 oder 80 Prozent
Die Umlage U1 zahlen Sie monatlich als Prozentsatz der Bruttolöhne an die Krankenkasse jeder Mitarbeiterin (bei Minijobbern an die Minijob-Zentrale). Dafür erstattet die Kasse im Krankheitsfall den gewählten Anteil. Das Gesetz schreibt die 80 Prozent als Obergrenze fest; die Kassen dürfen in ihrer Satzung niedrigere Sätze anbieten, die 40 Prozent nicht unterschreiten (§ 9 AAG). Zwei Beispiele, beide geprüft am 29. Oktober 2026:
| Krankenkasse | Erstattungssatz | Umlagesatz U1 ab 1. Januar 2026 |
|---|---|---|
| Techniker Krankenkasse | 50 % | 1,3 % |
| Techniker Krankenkasse | 70 % (Standard, wenn nichts gewählt wird) | 2,1 % |
| Techniker Krankenkasse | 80 % | 3,2 % |
| Barmer | 50 % (ermäßigt) | 1,9 % |
| Barmer | 65 % (allgemein) | 2,5 % |
| Barmer | 80 % (erhöht) | 4,0 % |
| Minijob-Zentrale (gewerbliche Minijobs) | laut Satzung der Knappschaft | 0,8 % |
Quellen: TK, Wahlerklärung zum Umlagesatz (14. Januar 2026), Barmer, Umlage- und Erstattungssätze, Minijob-Zentrale, Abgaben und Steuern. Jede Kasse hat eigene Sätze; die Zahlen Ihrer Kassen finden Sie auf deren Arbeitgeberseiten oder in der Lohnabrechnung.
Die Wahl treffen Sie einmal pro Kalenderjahr, per Wahlerklärung bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags; wer nichts erklärt, behält den bisherigen Satz. Welcher Satz sich lohnt, hängt von Ihrem Krankenstand ab: Ein Team mit vielen Ausfalltagen fährt mit 80 Prozent besser, ein selten krankes Team zahlt mit 50 Prozent weniger Umlage. Die Entscheidung ist eine für die Lohnbuchhaltung oder Steuerberaterin, aber Sie sollten wissen, dass es sie gibt.
Rechenbeispiel: eine Woche Ausfall
Ein Rechenbeispiel, bewusst vereinfacht und ohne Anspruch auf Ihre konkreten Zahlen: Eine Vollzeit-Friseurin verdient 2.600 € brutto im Monat. Eine Krankheitswoche entspricht rund einem Viertel des Monatsgehalts, also etwa 600 € Bruttolohn, plus Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die wir hier mit grob 22 Prozent ansetzen, rund 130 €. Ihre Kosten für die Woche: etwa 730 €, ohne einen Cent Umsatz an ihrem Stuhl.
Bei einem Erstattungssatz von 70 Prozent erstattet die Kasse rund 510 €, bei 80 Prozent rund 585 €. Dafür zahlen Sie bei der TK im Jahr 2026 monatlich 2,1 beziehungsweise 3,2 Prozent von 2.600 €, also etwa 55 € beziehungsweise 83 € Umlage, Monat für Monat, krank oder nicht. Was die Erstattung nicht ersetzt, ist der entgangene Umsatz der ausgefallenen Termine. Wenn die Friseurin an einem normalen Tag 450 € Umsatz macht, fehlen in der Woche rund 2.200 € Umsatz, von denen nach Material und Fixkosten ein Teil Gewinn gewesen wäre. Genau deshalb ist der nächste Abschnitt wirtschaftlich wichtiger als jede Umlage.
Die Erstattung müssen Sie beantragen, in der Regel elektronisch über das Lohnprogramm mit der Abrechnung. Verjährt ist der Anspruch erst nach vier Jahren; wer bisher nie einen Antrag gestellt hat, sollte mit der Steuerberaterin die vergangenen Jahre durchgehen.
Termine umplanen: wer bekommt welchen Platz
Die Termine einer kranken Kollegin lassen sich selten eins zu eins übernehmen. Ein freier Tag mit neun Terminen trifft auf Kolleginnen, deren Kalender selbst zu 70 oder 80 Prozent voll ist. Deshalb braucht es eine Reihenfolge statt eines Bauchgefühls.
Reihenfolge nach Schaden, nicht nach Uhrzeit
- Termine mit festem Anlass: Hochsteckfrisur für eine Hochzeit, Farbe vor einer Reise, Schnitt vor einem Bewerbungsgespräch. Diese Kundinnen können nicht "nächste Woche" kommen. Sie werden zuerst einer Kollegin zugeteilt, auch wenn dafür ein kurzer Schnitt bei dieser Kollegin verschoben werden muss.
- Lange Termine mit Vorlauf: Balayage, Dauerwelle, Komplettfärbung. Hier steckt der meiste Umsatz und die längste Wartezeit auf einen neuen Platz. Übernahme durch eine Kollegin, die die Farbhistorie kennt, sonst Verschiebung mit konkretem Ersatztermin.
- Kurze Termine von Stammkunden: Herrenschnitt, Nachschneiden, Pony. Diese Kundschaft verschiebt am leichtesten, oft reicht ein Angebot zwei Tage später.
- Neukundinnen: Eine Neukundin, deren erster Termin ausfällt, kommt häufig nie wieder. Verschieben Sie sie nicht einfach, sondern bieten Sie aktiv zwei konkrete Alternativen an, idealerweise mit der Inhaberin selbst.
Übernahme durch eine Kollegin: nur mit der Kundenkartei
Eine Farbkundin bei einer anderen Friseurin unterzubringen funktioniert nur, wenn die Rezeptur, die Einwirkzeit und die Besonderheiten der Kopfhaut dokumentiert sind. Steht die Farbformel nur im Kopf der kranken Kollegin, ist der Termin faktisch nicht übernehmbar. Hier zahlt sich eine gepflegte Kundenkartei direkt aus, und zwar in Euro. Welche Angaben hineingehören und wie Sie sie datenschutzkonform führen, steht im Beitrag zur Kundenkartei im Friseursalon und der DSGVO.
Verschieben statt absagen
Ein abgesagter Termin ist ein Umsatzloch; ein verschobener Termin ist nur ein Zeitversatz. Bieten Sie deshalb nie "melden Sie sich einfach neu" an, sondern immer zwei konkrete Alternativen: "Donnerstag 14 Uhr bei Lena oder Samstag 10 Uhr bei mir?" Die Kundin entscheidet in zehn Sekunden, und der Termin bleibt im Haus. Die freigewordenen Plätze in den Kalendern der Kolleginnen füllen sich mit den verschobenen Terminen; was dann noch offen ist, lässt sich mit denselben Mitteln nachbesetzen wie bei kurzfristigen Absagen durch Kundinnen.
Kundinnen und Kunden informieren: Anruf oder E-Mail, und was Sie sagen
Für Termine in den nächsten zwei bis drei Stunden gibt es nur ein Mittel: den Anruf. Eine E-Mail um 8:50 Uhr liest niemand mehr, der um 9 Uhr im Salon sein will. Für alle späteren Termine des Tages und der Folgetage ist die E-Mail der bessere Kanal, weil die Kundin darin direkt die Alternativen sieht und in Ruhe antworten oder online umbuchen kann.
Drei Regeln für die Nachricht:
- Ehrlich, aber ohne Details. "Ihre Friseurin Anna ist heute leider erkrankt" reicht völlig. Keine Diagnose, keine Entschuldigungsromane.
- Immer mit Lösung. Zwei konkrete Ersatztermine oder die Übernahme durch eine namentlich genannte Kollegin, nie nur "wir melden uns".
- Umbuchen leicht machen. Ein Link zur Online-Buchung, über den die Kundin selbst einen freien Platz wählt, nimmt Ihnen am Krisenmorgen die Hälfte der Rückrufe ab.
Ein Beispiel für den Anruf, in einem Satz: "Guten Morgen Frau Weber, hier ist Salon Haarwerk. Anna ist heute krank geworden, Ihre Balayage um 9 Uhr kann ich Ihnen bei Lena um 10 Uhr anbieten, sie hat Ihre Farbrezeptur vorliegen, oder Donnerstag um 9 Uhr wieder bei Anna. Was passt Ihnen besser?" Ausformulierte E-Mail-Vorlagen für die Absage durch den Salon, auch in der Du-Variante, finden Sie in unserer Sammlung von Vorlagen für Terminbestätigung und Terminerinnerung.
Rechtlich sind Sie bei einer krankheitsbedingten Absage auf der sicheren Seite, solange Sie die Kundin rechtzeitig informieren und einen Ersatz anbieten. Ein Anspruch der Kundin auf Schadensersatz, etwa für Fahrtkosten, entsteht in der Praxis fast nie; wer trotzdem ein Zeichen setzen will, legt beim Ersatztermin eine kostenlose Pflegekur dazu. Die Rechtslage bei Absagen durch die Kundschaft ist eine andere Frage und im Beitrag über Stornobedingungen und Anzahlung beschrieben.
Vorbeugen: Vertretungsregeln festlegen, bevor jemand krank wird
Der Krankheitsfall lässt sich nicht verhindern, der Krisenmorgen schon. Fünf Dinge, die Sie in einer ruhigen Stunde regeln:
- Krankmeldungsweg schriftlich festlegen: bis wann, bei wem, auf welchem Kanal. Ein Satz im Arbeitsvertrag oder im Team-Handbuch genügt.
- Attestregel entscheiden: ab dem vierten Tag wie im Gesetz oder ab Tag 1 für alle. Einheitlich, nicht nach Sympathie.
- Krankenkasse jeder Mitarbeiterin dokumentieren, auch der Minijobber, damit der eAU-Abruf nicht an der Suche nach der Kasse scheitert.
- Vertretungsmatrix erstellen: Wer kann welche Leistungen übernehmen? Nicht jede Kollegin färbt, nicht jede macht Hochsteckfrisuren. Bei einem Team aus Teilzeitkräften und Abrufkräften lohnt ein Blick auf die Regeln für kurzfristiges Einspringen; bei Arbeit auf Abruf gilt eine Ankündigungsfrist von vier Tagen, spontanes Einspringen ist dann nur freiwillig. Wie Sie das in einen fairen Plan gießen, zeigt der Leitfaden zum Dienstplan im Friseursalon.
- Den Kalender nicht bis zur letzten Minute vollpacken. Ein Team, das jeden Tag zu 100 Prozent ausgebucht ist, hat keine Reserve, wenn eine Person ausfällt. Eine Auslastung von 85 bis 90 Prozent bei Vollzeitkräften lässt Platz, um die wichtigsten Termine einer kranken Kollegin aufzufangen, und fängt gleichzeitig Verspätungen ab.
Ein Nebeneffekt guter Vorbeugung: Weniger Chaos am Krankheitstag heißt weniger Druck auf die gesunden Kolleginnen, und das wiederum senkt den Krankenstand. Wer ständig für ausgefallene Kolleginnen durcharbeitet, meldet sich irgendwann selbst krank.
Was ViteUneCoupe im Krankheitsfall übernimmt, und was nicht
ViteUneCoupe ist ein Online-Terminbuchungssystem für Friseursalons, kostenlos in der Basisversion und dauerhaft ohne Provision. Für den Krankheitsmorgen sind drei Funktionen relevant, alle im kostenlosen Tarif:
- Mitarbeiterplanung: Jede Friseurin hat eigene Arbeitszeiten, aus denen die online buchbaren Termine entstehen. Tragen Sie die Abwesenheit der kranken Kollegin ein, und ihre Zeiten sind sofort nicht mehr buchbar; niemand bucht in eine leere Schicht.
- Kalender mit Verschiebung: Sie ziehen die betroffenen Termine in den Kalender einer Kollegin oder auf einen anderen Tag, und die Kundin findet den neuen Termin in ihrer Buchungsbestätigung wieder.
- Kundenkartei: Terminhistorie je Kundin (gebuchte Leistung, Datum, Mitarbeiterin), damit die übernehmende Kollegin weiß, was beim letzten Besuch gebucht war; Farbrezepturen und Notizen führen Sie daneben, ein Notizfeld hat die Kundenkartei nicht.
Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar, kommen automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS hinzu. Verschieben Sie einen Termin, bekommt die Kundin die aktualisierte Bestätigung per E-Mail; das ersetzt am Krisenmorgen viele Rückrufe, zumindest für die Termine, die nicht in der nächsten Stunde beginnen. Warum E-Mail-Erinnerungen für online gebuchte Termine in der Regel ausreichen, erklärt der Beitrag über Terminerinnerungen im Friseursalon.
Ehrlich gesagt werden muss auch, was ViteUneCoupe nicht ist: kein Lohnprogramm, keine Zeiterfassung, kein eAU-Abruf und kein U1-Antrag. Diese Aufgaben bleiben bei Ihrer Lohnbuchhaltung oder Steuerberaterin. Es gibt auch keine SMS-Benachrichtigungen und keine automatische Sammelnachricht "Anna ist krank, alle Termine werden verschoben"; die ersten Anrufe des Morgens führen Sie weiterhin selbst. Was das Tool leistet, ist der Teil, der sonst am meisten Zeit frisst: den Kalender in Sekunden auf den neuen Stand bringen, damit online keine falschen Termine entstehen und jede verschobene Kundin eine korrekte Bestätigung in der Hand hat.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich das Gehalt weiterzahlen, wenn meine Friseurin krank ist?
Ja. Nach § 3 EFZG zahlen Sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen das volle regelmäßige Gehalt weiter, sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen besteht. Das gilt für Vollzeit, Teilzeit, Minijob und Ausbildung gleichermaßen. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
Darf ich im Friseursalon ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen?
Ja. Das Gesetz sieht die ärztliche Bescheinigung erst bei mehr als drei Kalendertagen vor, erlaubt dem Arbeitgeber aber ausdrücklich, sie früher zu verlangen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG). Sie können das im Arbeitsvertrag für alle regeln oder im Einzelfall anordnen; eine Begründung ist nicht nötig, Gleichbehandlung im Team aber ratsam.
Wie bekomme ich die Krankschreibung, wenn es den gelben Schein nicht mehr gibt?
Für gesetzlich versicherte Mitarbeiterinnen rufen Sie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) selbst bei deren Krankenkasse ab, über Ihr Lohnprogramm, Ihre Steuerberaterin oder das SV-Meldeportal. Bei der gesetzlichen Drei-Tage-Regel ist der Abruf ab dem fünften Kalendertag sinnvoll. Für Minijobber läuft der Abruf ebenfalls über deren Krankenkasse, nicht über die Minijob-Zentrale.
Was ist die Umlage U1 und wie viel bekomme ich zurück?
U1 ist das Ausgleichsverfahren für Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Beschäftigten, an dem praktisch jeder Friseursalon verpflichtend teilnimmt. Sie zahlen monatlich eine Umlage auf die Bruttolöhne und erhalten im Krankheitsfall den gewählten Anteil des fortgezahlten Entgelts samt Arbeitgeberanteilen zurück, je nach Kasse und Wahl 50, 65, 70 oder 80 Prozent. Die Wahl erfolgt einmal pro Kalenderjahr zu Jahresbeginn.
Wie informiere ich Kundinnen, deren Friseurin krank ist?
Termine der nächsten zwei bis drei Stunden per Anruf, alle späteren per E-Mail, immer mit zwei konkreten Alternativen: Übernahme durch eine namentlich genannte Kollegin oder ein fester Ersatztermin. Ohne Diagnose, mit Umbuchungslink. Termine mit festem Anlass (Hochzeit, Reise) und lange Farbtermine haben Vorrang vor kurzen Schnitten.
Hilft ViteUneCoupe beim Krankheitsfall im Team?
Beim Terminteil ja: Abwesenheit der kranken Kollegin eintragen, Termine in den Kalender einer Kollegin oder auf einen anderen Tag ziehen und die betroffenen Kundinnen informieren, am sichersten per Anruf. Beim Rechtlichen nein: Entgeltfortzahlung, eAU-Abruf und U1-Antrag bleiben Sache Ihrer Lohnbuchhaltung.