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Geringfügig Beschäftigte im Friseursalon in Österreich: Grenze, Kosten und Pflichten für die Samstagskraft

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Samstagvormittag in einem hellen Friseursalon mit Blick auf die Berge: eine junge Aushilfe wäscht einer lachenden Kundin am Waschbecken die Haare, zwei Friseurinnen arbeiten an den Bedienplätzen, und die Inhaberin prüft am Empfang den Wochendienstplan auf einem Tablet

Samstag, kurz nach neun: Jeder Stuhl ist besetzt, am Waschbecken wartet schon die nächste Kundin, und die Kollegin, die eigentlich föhnen sollte, hängt am Telefon. Für genau diesen Tag holen sich viele Friseursalons in Österreich eine Samstagskraft auf geringfügiger Basis: eine Schülerin, eine Studentin, eine ehemalige Friseurin, die nur noch einen Tag pro Woche arbeiten will. Die Eckdaten für 2026: Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 551,10 Euro brutto im Monat, und sie bleibt auch 2027 auf diesem Wert eingefroren. Für den Salon fallen darauf in der Grundkonstellation nur 1,1 Prozent Unfallversicherung und 1,53 Prozent Betriebliche Vorsorge an, dazu Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag wie bei jeder anderen Kraft.

Die Fallstricke stecken woanders: in der Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent, die zuschlägt, sobald zwei geringfügige Kräfte zusammen mehr als 826,65 Euro verdienen (und die ab 2027 auf 23 Prozent steigt), in der ÖGK-Anmeldung, die ausnahmslos vor dem ersten Handgriff erledigt sein muss, und in der Tatsache, dass die geringfügig Beschäftigte arbeitsrechtlich eine ganz normale Teilzeitkraft ist, mit Kollektivvertragslohn, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungen und Entgeltfortzahlung. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was für geringfügig Beschäftigte im Friseursalon in Österreich gilt, rechnet vor, wie viele Stunden zum Kollektivvertragslohn in die Grenze passen, und zeigt, wie Sie die Samstagskraft mit einer kostenlosen Online-Terminbuchung mit Dienstplan pro Mitarbeiterin sauber in den Salonkalender einbinden.

Zwei Hinweise vorab. Erstens: Hier geht es ausschließlich um die Rechtslage in Österreich. Die deutsche Variante mit Minijob-Zentrale, 603-Euro-Grenze und Pauschalabgaben funktioniert nach einer völlig anderen Logik; sie steht im Beitrag Minijob im Friseursalon in Deutschland. Zweitens: Der Artikel ist sorgfältig recherchierte Orientierung mit Quellenangaben (geprüft am 30. Oktober 2026), aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Lohnverrechnung Ihrer Samstagskraft gehört ins Steuerbüro, und verbindliche Auskünfte geben die ÖGK und die Rechtsberatung Ihrer WKO-Landesinnung.

Was geringfügige Beschäftigung in Österreich bedeutet

Eine Beschäftigung ist geringfügig, wenn das vereinbarte und ausbezahlte Monatsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 551,10 Euro brutto monatlich (Quelle: oesterreich.gv.at, Geringfügigkeitsgrenze). Normalerweise wird sie jedes Jahr aufgewertet; mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde diese Aufwertung ausgesetzt, die Grenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro (Quelle: USP, Neuerungen in der Personalverrechnung ab 2027). Eine tägliche Grenze gibt es seit 2017 nicht mehr; nur das Monatsentgelt zählt. Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden dabei nicht auf die Grenze angerechnet (Quelle: USP, Geringfügig Beschäftigte).

Sozialversicherungsrechtlich ist die geringfügig Beschäftigte nur unfallversichert, nicht kranken-, pensions- oder arbeitslosenversichert. Arbeitsrechtlich dagegen gilt sie als Teilzeitkraft mit allen Rechten, die auch Ihre Vollzeit-Friseurin hat (Quelle: WKO, Geringfügige Beschäftigung arbeitsrechtlich). Diese Zweiteilung erklärt die meisten Missverständnisse rund um die Samstagskraft: Bei der Sozialversicherung ist sie ein Sonderfall, beim Arbeitsrecht nicht.

Wichtig für den Alltag: Die Grenze bezieht sich auf das Entgelt, nicht auf die Stunden. Wie viele Stunden hineinpassen, hängt also vom Stundenlohn ab, und der ist im Friseurgewerbe durch den Kollektivvertrag nach unten fixiert. Dazu gleich die Rechnung.

Kollektivvertrag gilt voll: So viele Stunden passen in die Grenze

Für Friseurbetriebe gilt der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, und zwar auch für die Samstagskraft. Die Lohnordnung mit Gültigkeit ab 1. April 2026 legt Mindestmonatslöhne fest und regelt, wie Teilzeit umgerechnet wird: Der Monatslohn ist durch 173 zu teilen, der so ermittelte Stundenlohn mit der vereinbarten Wochenstundenzahl zu multiplizieren, und der Wochenlohn ergibt mal 4,33 den Monatslohn (Quelle: WKO, Lohnordnung Friseur/in ab 1.4.2026). Daraus lässt sich für jede Lohngruppe ausrechnen, wie viele Stunden höchstens in die Geringfügigkeitsgrenze passen.

Rechenbeispiel auf Basis der KV-Mindestlöhne ab 1. April 2026 und der Grenze von 551,10 Euro (gerundet, ohne Überzahlung und ohne Zulagen):

Lohngruppe laut KV Mindestmonatslohn Stundenlohn (÷ 173) Maximal pro Monat Entspricht etwa pro Woche (÷ 4,33)
Angelernte Kraft (z. B. Waschen, Assistenz) 2.020,00 € 11,68 € rund 47 Stunden rund 10,9 Stunden
Friseurin im 1. Berufsjahr 2.071,00 € 11,97 € rund 46 Stunden rund 10,6 Stunden
2. und 3. Berufsjahr 2.087,00 € 12,06 € rund 45,7 Stunden rund 10,5 Stunden
4. und 5. Berufsjahr 2.133,00 € 12,33 € rund 44,7 Stunden rund 10,3 Stunden
Ab dem 6. Berufsjahr 2.287,00 € 13,22 € rund 41,7 Stunden rund 9,6 Stunden

Drei Dinge fallen auf. Erstens: Ein voller Samstag pro Woche passt in jeder Lohngruppe bequem hinein. Eine Friseurin im ersten Berufsjahr, die jeden Samstag acht Stunden arbeitet, kommt auf 8 × 4,33 = 34,64 Stunden im Monat und damit auf rund 415 Euro brutto. Zweitens: Eine erfahrene Kraft ab dem sechsten Berufsjahr, der Sie zusätzlich eine Überzahlung von beispielsweise 15 Euro pro Stunde anbieten, kommt nur noch auf knapp 37 Stunden im Monat, also rund 8,5 Stunden pro Woche. Ein zweiter Tag ist dann nicht mehr drin. Drittens: Weil der Kollektivvertrag den Monatslohn über den Faktor 4,33 aus den Wochenstunden ableitet, bleibt das Monatsentgelt bei einer fix vereinbarten Wochenstundenzahl gleich, egal ob der Monat vier oder fünf Samstage hat. Das schützt vor dem klassischen Fehler, im Fünf-Samstage-Monat über die Grenze zu rutschen.

Zur Einstufung: Berufsjahre zählen über Arbeitgeberwechsel hinweg. Eine ausgelernte Friseurin, die nach Jahren im Beruf nur noch samstags arbeiten möchte, steht Ihnen nicht zum Einstiegslohn zur Verfügung. Eine Schülerin oder Studentin ohne Friseurausbildung, die wäscht, Farbe anrührt und den Empfang betreut, fällt dagegen in die Lohngruppe der angelernten Kräfte. Wie die Einstufung bei regulären Anstellungen funktioniert, steht im Leitfaden Mitarbeiter einstellen im Friseursalon in Österreich. Und ein Lehrling ist etwas völlig anderes als eine geringfügige Aushilfe: Lehrverhältnisse folgen eigenen Regeln, die der Beitrag über Lehrlinge im Friseursalon in Österreich erklärt.

Mehrarbeit: der schnellste Weg über die Grenze

Die Grenze gilt für das tatsächlich ausbezahlte Entgelt, also inklusive Mehrstunden. Wer der Samstagskraft "ausnahmsweise" den Freitagnachmittag vor dem Hochzeitswochenende dazubucht und die Stunden im selben Monat auszahlt, kann die Grenze überschreiten. Dann liegt für diesen Monat keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, die Kraft wird vollversicherungspflichtig, und die Änderung ist der ÖGK binnen sieben Tagen zu melden (Quelle: WKO, Geringfügige Beschäftigung sozialrechtlich).

Dazu kommt das Teilzeitrecht: Mehrarbeit von Teilzeitkräften ist nach § 19d Arbeitszeitgesetz grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25 Prozent abzugelten, sofern sie nicht innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Dreimonatszeitraums eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut wird und der Kollektivvertrag nichts anderes vorsieht (Quelle: § 19d AZG auf jusline.at). Für die Praxis heißt das: Zusätzliche Stunden mit der Samstagskraft vorher vereinbaren, über Zeitausgleich im Quartal regeln statt bar auszahlen, und die Lohnverrechnung informieren, bevor der Monat abgerechnet ist.

Was die Samstagskraft den Salon wirklich kostet

Auf den ersten Blick ist die geringfügige Beschäftigung für den Salon günstig: Es fällt kein Dienstgeberanteil zur Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung an. Trotzdem ist der Bruttolohn nicht die ganze Rechnung.

Sozialversicherung und Vorsorge. Für jede geringfügig Beschäftigte zahlt der Salon 1,1 Prozent Unfallversicherungsbeitrag auf die allgemeine Beitragsgrundlage sowie 1,53 Prozent an die Betriebliche Vorsorgekasse (Abfertigung Neu), beides laut WKO-Seite zur geringfügigen Beschäftigung (Quelle: WKO, sozialrechtlich).

Dienstgeberabgabe: die 826,65-Euro-Falle. Beschäftigt ein Salon mehrere geringfügige Kräfte, deren Monatsentgelte zusammen (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, also 2026 mehr als 826,65 Euro, fällt zusätzlich die pauschale Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent an, auf die gesamte Beitragsgrundlage dieser Kräfte einschließlich Sonderzahlungen. Sie ist jährlich fällig und bis 15. Jänner des Folgejahres an die Gesundheitskasse zu zahlen (Quelle: dieselbe WKO-Seite). Konkret: Eine Samstagskraft mit 415 Euro ist unproblematisch. Zwei Samstagskräfte mit je 415 Euro ergeben 830 Euro, und der Salon zahlt auf beide 19,4 Prozent. Wer eine zweite Aushilfe plant, sollte das vorher durchrechnen, denn manchmal ist eine reguläre Teilzeitkraft mit 12 Wochenstunden am Ende günstiger als zwei geringfügige.

Diese Abgabe wird teurer: Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 hebt die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte vorübergehend von 19,4 auf 23 Prozent an, laut Gesetzesmaterialien ab 1. Jänner 2027 (Quellen: Parlamentskorrespondenz zur Plenarwoche Juli 2026 und ORF-Bericht vom 26. Juni 2026). Die Kombination aus eingefrorener Grenze und höherer Abgabe ist politisch gewollt: Mehrere geringfügige Kräfte sollen unattraktiver werden als eine reguläre Teilzeitstelle.

Lohnabgaben wie bei jeder anderen Kraft. Die geringfügige Beschäftigung ist steuerlich nicht privilegiert. Das Entgelt zählt zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer (3 Prozent) und den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (3,7 Prozent) samt bundeslandabhängigem Zuschlag. Der Freibetrag von 1.095 Euro gilt nur, wenn die gesamte monatliche Bemessungsgrundlage des Betriebs 1.460 Euro nicht übersteigt, was in einem Salon mit angestellten Friseurinnen praktisch nie der Fall ist (Quellen: WKO, Kommunalsteuer und WKO, Aktuelle Werte zur Lohnverrechnung). Lohnsteuer fällt bei einem Monatsbezug unter der Geringfügigkeitsgrenze in der Regel nicht an; die Kraft kann aber zur Veranlagung verpflichtet sein, wenn sie weitere Einkünfte hat. Das ist ihre Sache, nicht Ihre, aber ein fairer Hinweis beim Einstellungsgespräch.

Sonderzahlungen, Urlaub, Krankenstand. Der Kollektivvertrag gilt voll, also auch Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, anteilig zum Beschäftigungsausmaß. Rechnen Sie bei einer Samstagskraft also nicht mit zwölf, sondern grob mit vierzehn Monatsentgelten pro Jahr, plus bezahlten Urlaubstagen und Entgeltfortzahlung im Krankenstand. Im Rechenbeispiel mit 415 Euro brutto landet der Salon damit bei grob 5.800 Euro Jahresbrutto plus Lohnnebenkosten im hohen einstelligen Prozentbereich, solange keine Dienstgeberabgabe anfällt. Die exakte Zahl für Ihren Standort liefert das Steuerbüro.

Noch ein Detail für das Friseurgewerbe: Seit 2026 gibt es eine bundeseinheitliche Trinkgeldpauschale in der Sozialversicherung. Ob und wie sie bei einer geringfügigen Kraft in die Beitragsgrundlage einfließt, klären Sie am besten mit Ihrer Lohnverrechnung; was die Pauschale generell bedeutet, erklärt der Beitrag zum Trinkgeld im Friseursalon in Österreich.

Arbeitsrecht: Die Samstagskraft ist eine Teilzeitkraft mit allen Rechten

Weil die geringfügige Beschäftigung arbeitsrechtlich Teilzeitarbeit ist, hat Ihre Samstagskraft dieselben Ansprüche wie das übrige Team (Quellen: WKO, arbeitsrechtlich und USP, Geringfügig Beschäftigte):

  • Kollektivvertraglicher Mindestlohn nach Lohngruppe und Berufsjahren, umgerechnet auf die vereinbarten Stunden (siehe Tabelle oben).
  • Sonderzahlungen laut Kollektivvertrag, anteilig. Regelmäßige Mehrarbeit erhöht den Anspruch.
  • Urlaub: fünf Wochen pro Arbeitsjahr, auf Arbeitstage umgerechnet. Die WKO rechnet vor: Bei einer Zwei-Tage-Woche sind das 5 × 2 = 10 Arbeitstage. Bei einer reinen Samstagskraft entsprechend fünf freie Samstage pro Arbeitsjahr, die bezahlt werden.
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand und bei sonstigen Dienstverhinderungen sowie Pflegefreistellung. Ist die Samstagskraft an ihrem Arbeitstag krank, wird der Samstag bezahlt, auch wenn niemand wäscht.
  • Dienstzettel mit den seit 28. März 2024 erweiterten Pflichtangaben, unter anderem Arbeitszeit, Entgelt, Urlaubsausmaß, anzuwendender Kollektivvertrag und Vorsorgekasse (Quelle: WKO, Dienstzettel). Besser gleich ein schriftlicher Dienstvertrag, in dem die Lage der Arbeitszeit (jeden Samstag von 8 bis 16 Uhr, mit Pause) ausdrücklich vereinbart ist. Genau diese Vereinbarung brauchen Sie später für die vereinfachte Arbeitszeitaufzeichnung.
  • Kündigung: Es gibt keine Sonderregeln für geringfügig Beschäftigte. Die Probezeit und die Kündigungsfristen des Friseur-Kollektivvertrags gelten genauso wie bei einer Vollzeitkraft.

Was die Samstagskraft am Samstag darf, regeln Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz sowie der Kollektivvertrag: Arbeitnehmerinnen dürfen im Friseursalon am Samstag bis 18 Uhr beschäftigt werden, Vor- und Abschlussarbeiten inklusive, und Jugendliche unter 18 Jahren nur bis 13 Uhr. Die Details samt Quellen stehen im Beitrag zu den Öffnungszeiten am Samstag im Friseursalon in Österreich. Für eine 16-jährige Schülerin als Samstagskraft heißt das: Vormittagsschicht, nicht mehr.

ÖGK-Anmeldung vor Arbeitsantritt und Arbeitszeitaufzeichnung

Der formale Kern: Auch eine geringfügig Beschäftigte muss vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet sein, elektronisch über ELDA, ohne Nachfrist. Meldungen laufen genauso wie bei einer vollversicherten Kraft (Quellen: WKO, Anmeldung von Dienstnehmern bei der Gesundheitskasse und WKO, sozialrechtlich). "Sie probiert heute einmal mit, angemeldet wird sie, wenn sie bleibt" ist der häufigste und teuerste Fehler bei Aushilfen. Ein Schnuppertag, an dem jemand tatsächlich Haare wäscht und Handtücher faltet, ist Arbeitsleistung und damit im Zweifel meldepflichtig. Fragen Sie vorher bei der ÖGK oder Ihrer Lohnverrechnung nach, statt nachher zu diskutieren.

Zweite Pflicht, die bei Aushilfen gern vergessen wird: die Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Arbeitszeitgesetz. Sie gilt für alle Betriebe, auch für Kleinbetriebe mit einer einzigen Mitarbeiterin, und umfasst grundsätzlich auch die Ruhepausen. Für Beschäftigte mit einer fixen, schriftlich festgehaltenen Arbeitszeiteinteilung gibt es eine Erleichterung: Es genügt, die Einhaltung am Ende der Entgeltperiode zu bestätigen und Abweichungen laufend festzuhalten. Fehlen die Aufzeichnungen, drohen Verwaltungsstrafen, und Ansprüche der Mitarbeiterin, etwa auf Mehrarbeitsentgelt, verfallen nicht (Quelle: WKO, Arbeitszeit-Aufzeichnungspflicht). Für die Samstagskraft ist das einfach: fixe Zeit im Dienstvertrag, ein Blatt oder eine App, auf dem jeder Samstag mit Beginn, Ende und Pause steht, und eine Unterschrift am Monatsende.

Warum die Finanzpolizei genau hier hinschaut

Die Finanzpolizei des Amts für Betrugsbekämpfung kontrolliert Betriebe und Betriebsstätten gezielt auf die korrekte Anmeldung aller Dienstnehmer vor Arbeitsantritt sowie auf Schein- und Falschanmeldungen; sie hat ein Betretungs- und Anhalterecht und darf Identitäten feststellen (Quelle: BMF, Finanzpolizei). Friseursalons gehören erfahrungsgemäß zu den kontrollierten Branchen: Schon 2019 berichtete der ORF über regelmäßige Schwerpunktkontrollen bei Wiener Friseuren, bei denen rund 60 Prozent der kontrollierten Betriebe angezeigt wurden, typischerweise wegen Mängeln bei der Arbeitszeitaufzeichnung, der Registrierkasse oder wegen Personen, die als geringfügig gemeldet waren, aber Vollzeit arbeiteten (Quelle: ORF Wien, 14. November 2019).

Genau diese Konstellation ist der Punkt: Eine Samstagskraft, die laut Anmeldung acht Stunden pro Woche arbeitet, aber am Dienstag und Donnerstag ebenfalls am Waschbecken steht, ist keine geringfügig Beschäftigte mehr, sondern eine unterversicherte Teilzeitkraft. Bei einer Kontrolle vergleicht die Finanzpolizei, wer gerade arbeitet, mit dem, was angemeldet ist und was in den Aufzeichnungen steht. Wer alle drei Ebenen konsistent hält (Dienstvertrag, ÖGK-Meldung, Arbeitszeitaufzeichnung, und idealerweise auch den Dienstplan im Buchungstool), hat bei einer Kontrolle nichts zu befürchten. Was bei einer Kontrolle der Finanzpolizei im Friseursalon im Detail abläuft und welche Unterlagen Sie griffbereit haben sollten, steht im Beitrag zur Finanzpolizei-Kontrolle im Friseursalon in Österreich.

Fallweise Beschäftigte: wenn die Aushilfe nur sporadisch kommt

Nicht jede Aushilfe kommt jeden Samstag. Die ehemalige Kollegin, die nur in der Ballsaison und vor Weihnachten für einzelne Tage einspringt, ist rechtlich eine fallweise Beschäftigte: Sie arbeitet in unregelmäßiger Folge tageweise oder jeweils kürzer als eine Woche beim selben Dienstgeber, und keine Seite ist verpflichtet, weitere Einsätze anzubieten oder anzunehmen. Für fallweise Beschäftigte wird die Geringfügigkeitsgrenze pro Kalendertag geprüft, jeder Einsatztag gilt als eigenes Beschäftigungsverhältnis, und jeder einzelne Tag muss vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK angemeldet werden (Quelle: WKO, Fallweise Beschäftigte). Auch die Entgelte fallweise Beschäftigter zählen zur Summe für die Dienstgeberabgabe.

Zwei Warnungen dazu. Erstens: Wer in Wahrheit regelmäßig kommt, etwa jeden ersten Samstag im Monat, ist nicht fallweise beschäftigt, sondern durchgehend, auch wenn die Einsätze einzeln vereinbart werden. Zweitens: Die tageweise Anmeldung vor jedem Einsatz ist ein echter Verwaltungsaufwand. Für eine Aushilfe, die mehr als drei- oder viermal im Jahr kommt, ist ein durchgehendes geringfügiges Dienstverhältnis mit einer kleinen fixen Stundenzahl meist der einfachere und sicherere Weg.

Steuerlich gibt es für echte Aushilfskräfte eine Befreiung in § 3 Abs. 1 Z 11 lit. a Einkommensteuergesetz: Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis können steuerfrei sein, wenn die Kraft bereits aus einer anderen Erwerbstätigkeit vollversichert ist, nicht ohnehin beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, nur einen vorübergehenden zusätzlichen Arbeitsanfall oder einen Ausfall abdeckt und an höchstens 18 Tagen im Kalenderjahr als Aushilfe tätig ist; auch der Arbeitgeber darf an höchstens 18 Tagen im Jahr solche steuerfreien Aushilfen einsetzen (Quelle: § 3 EStG auf jusline.at, Stand der Gesetzgebung laut Seite 30. Oktober 2026). Für die regelmäßige Samstagskraft greift das nicht; für die vollzeitbeschäftigte Friseurin aus dem Nachbarort, die an fünf Ballsamstagen aushilft, kann es passen. Lassen Sie den Einzelfall vom Steuerbüro prüfen, bevor Sie ihr Steuerfreiheit zusagen.

Die Seite der Mitarbeiterin: nur unfallversichert, Selbstversicherung möglich

Sagen Sie es Ihrer Samstagskraft ehrlich: Aus der geringfügigen Beschäftigung heraus ist sie nur unfallversichert. Kranken- und Pensionsversicherung hat sie, wenn sie anderweitig versichert ist, etwa als Studentin oder über eine Hauptbeschäftigung; andernfalls kann sie sich bei der ÖGK freiwillig selbstversichern. Diese Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung umfasst Kranken- und Pensionsversicherung und kostet 2026 einen fixen Beitrag von 83,49 Euro pro Monat, der nicht aliquotiert wird; wird der Antrag innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn gestellt, beginnt der Schutz rückwirkend mit der Beschäftigung (Quelle: ÖGK, Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung). Hat sie mehrere geringfügige Jobs, die zusammen über der Grenze liegen, oder einen geringfügigen Job neben einer vollversicherten Tätigkeit, wird sie pflichtversichert und zahlt einen pauschalierten Dienstnehmerbeitrag von 14,12 Prozent direkt an die Gesundheitskasse, jährlich im Nachhinein (Quelle: WKO, sozialrechtlich). Fragen Sie beim Einstellungsgespräch nach anderen Beschäftigungen, nicht aus Neugier, sondern weil die Antwort über die Versicherungssituation entscheidet.

Die Samstagskraft im Dienstplan und im Buchungstool

So viel zu den Pflichten. Die zweite Hälfte der Wahrheit ist organisatorisch: Eine Samstagskraft bringt nur dann etwas, wenn der Samstag so geplant ist, dass sie den Engpass tatsächlich auflöst, und wenn ihre Stunden genau so gebucht werden, wie sie vereinbart sind. Beides lässt sich mit drei Entscheidungen erledigen.

Fixe Verfügbarkeit statt "wenn was ist". Die Kraft kommt jeden Samstag zur gleichen Zeit, zum Beispiel 8 bis 16 Uhr mit 30 Minuten Pause. Das ist arbeitsrechtlich sauber (fixe Arbeitszeiteinteilung, vereinfachte Aufzeichnung), hält das Monatsentgelt stabil unter der Grenze und macht den Samstag planbar. Im Buchungstool hinterlegen Sie für diese Mitarbeiterin genau eine Verfügbarkeit: Samstag, 8 bis 16 Uhr, sonst nichts. Dann kann auch keine Kundin aus Versehen einen Dienstagstermin bei ihr buchen, und der Kalender zeigt automatisch, dass sie unter der Woche nicht da ist.

Welche Leistungen sie übernehmen darf. Eine angelernte Kraft wäscht, macht Kopfmassagen, rührt Farbe an, spült aus, föhnt vielleicht vor und hält den Empfang frei. Eine ausgelernte Friseurin im Samstagsjob darf selbstverständlich schneiden. Hinterlegen Sie im Leistungskatalog, welche Dienstleistungen bei welcher Mitarbeiterin online buchbar sind: Für die Assistenzkraft keine, sie wird intern eingeplant; für die ausgelernte Samstagsfriseurin Schnitt und Föhnen, aber vielleicht keine aufwendige Farbtechnik, die über 16 Uhr hinausliefe. So bleibt die Online-Buchungsseite für Kundinnen ehrlich, und niemand bucht bei der Samstagskraft eine Balayage, die sie nicht fertigbekommt.

Pufferzeiten vor 18 Uhr. Wenn das Team bis 18 Uhr arbeiten darf und die Samstagskraft um 16 Uhr geht, sollte ab 15 Uhr kein Termin mehr bei ihr beginnen, der länger als eine Stunde dauert. Die letzte buchbare Startzeit pro Mitarbeiterin und Leistung ergibt sich aus Dauer und Dienstende; ein Buchungstool, das Dauer pro Leistung und Dienstzeiten pro Mitarbeiterin kennt, rechnet das von selbst. Wie Sie den Dienstplan im Salon insgesamt so bauen, dass Samstage fair verteilt sind und trotzdem jeder in der Woche einen ganzen freien Tag hat, erklärt der Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon in Österreich (die deutsche Fassung mit Arbeitszeitgesetz und Ladenschluss steht im Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon). Und wenn die Samstagskraft am Freitagabend absagt, weil sie krank ist, gelten dieselben Regeln wie im übrigen Team; der Beitrag zum Krankenstand von Mitarbeiterinnen im Friseursalon in Österreich erklärt, was dann zu tun ist.

Bei ViteUneCoupe gehört genau das zur kostenlosen Version: eigene Arbeitszeiten und ein eigener Kalender pro Mitarbeiterin, also auch eine reine Samstagsverfügbarkeit, ein Leistungskatalog mit Dauer und Preis, die Zuordnung, wer welche Leistung anbietet, eine Kundenkartei und unbegrenzte Online-Buchungen, dauerhaft mit 0 Prozent Provision. Der Ehrlichkeit halber: ViteUneCoupe ist ein Terminbuchungstool und keine Lohnverrechnung. Die ÖGK-Anmeldung, die Berechnung der Dienstgeberabgabe und die Lohnzettel bleiben beim Steuerbüro, und SMS-Erinnerungen gibt es nicht, in keinem Tarif. Was es im Standard-Tarif ab 29 € zzgl. MwSt. pro Monat ohne Vertragsbindung dazu gibt, sind automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation (ICS), mit der die Samstagskraft ihre Termine im eigenen Handykalender sieht, bevor sie den Salon betritt.

Checkliste: Samstagskraft geringfügig einstellen

  1. Bedarf und Profil klären: angelernte Assistenz oder ausgelernte Friseurin? Davon hängen Lohngruppe, Stundenrahmen und buchbare Leistungen ab.
  2. Stunden und Entgelt fixieren: Wochenstunden × Stundenlohn (Monatslohn ÷ 173) × 4,33 muss unter 551,10 Euro bleiben, mit Luft für eine spätere KV-Erhöhung.
  3. Summe aller geringfügigen Entgelte prüfen: über 826,65 Euro pro Monat fällt die Dienstgeberabgabe an (19,4 Prozent, ab 2027 23 Prozent).
  4. Nach anderen Beschäftigungen fragen: entscheidet über Versicherungsstatus und Selbstversicherung der Mitarbeiterin.
  5. Dienstvertrag mit fixer Arbeitszeitlage ausstellen, inklusive Pause, Kollektivvertrag und Vorsorgekasse.
  6. ÖGK-Anmeldung über ELDA vor dem ersten Arbeitstag, auch vor einem Schnuppertag mit echter Arbeitsleistung.
  7. Arbeitszeitaufzeichnung anlegen: jeder Samstag mit Beginn, Ende, Pause; Abweichungen sofort notieren; Bestätigung am Monatsende.
  8. Dienstplan und Buchungstool auf die fixe Verfügbarkeit einstellen und festlegen, welche Leistungen bei ihr buchbar sind.
  9. Mehrarbeit nur nach Vereinbarung, bevorzugt über Zeitausgleich im Quartal; jede Überschreitung der Grenze binnen sieben Tagen der ÖGK melden.
  10. Jahresende: Dienstgeberabgabe bis 15. Jänner abführen, falls angefallen; Werte für das neue Jahr mit dem Steuerbüro durchgehen.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze 2026 und 2027 in Österreich?

551,10 Euro brutto pro Monat im Jahr 2026. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde die jährliche Aufwertung ausgesetzt, die Grenze bleibt 2027 unverändert bei 551,10 Euro. Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration werden nicht auf die Grenze angerechnet.

Wie viele Stunden darf eine geringfügig beschäftigte Friseurin arbeiten?

Das hängt vom kollektivvertraglichen Stundenlohn ab, der sich aus dem Mindestmonatslohn geteilt durch 173 ergibt. Zu den KV-Mindestlöhnen ab 1. April 2026 passen zwischen rund 42 Stunden pro Monat (ab dem 6. Berufsjahr) und rund 47 Stunden (angelernte Kraft) in die Grenze, also grob neun bis elf Wochenstunden. Ein voller Samstag pro Woche ist in jeder Lohngruppe möglich; bei Überzahlung schrumpft der Rahmen.

Was kostet eine Samstagskraft den Salon zusätzlich zum Bruttolohn?

In der Grundkonstellation 1,1 Prozent Unfallversicherung und 1,53 Prozent Betriebliche Vorsorge, dazu Kommunalsteuer (3 Prozent) und Dienstgeberbeitrag (3,7 Prozent) samt Zuschlag, außerdem anteilige Sonderzahlungen, Urlaub und Entgeltfortzahlung. Übersteigen die Entgelte aller geringfügig Beschäftigten zusammen 826,65 Euro im Monat, kommt die Dienstgeberabgabe von 19,4 Prozent dazu, ab 2027 23 Prozent.

Hat eine geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub und Weihnachtsgeld?

Ja. Arbeitsrechtlich ist sie eine Teilzeitkraft mit allen Rechten: Kollektivvertragslohn, anteilige Sonderzahlungen, fünf Wochen Urlaub umgerechnet auf ihre Arbeitstage (bei einer reinen Samstagskraft fünf bezahlte Samstage pro Arbeitsjahr), Entgeltfortzahlung im Krankenstand, Pflegefreistellung und Dienstzettel.

Muss ich eine Aushilfe für einen einzigen Samstag bei der ÖGK anmelden?

Ja, und zwar vor Arbeitsbeginn. Für fallweise Beschäftigte, die unregelmäßig tageweise einspringen, ist jeder einzelne Einsatztag vorab anzumelden; die Geringfügigkeitsgrenze wird dabei pro Kalendertag geprüft. Eine Nachfrist gibt es nicht, und auch ein Schnuppertag mit echter Arbeitsleistung kann meldepflichtig sein.

Was passiert, wenn die Samstagskraft in einem Monat über die Grenze kommt?

Dann liegt für diesen Monat keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, die Kraft wird vollversicherungspflichtig, und die Änderung ist der ÖGK binnen sieben Tagen zu melden. Vermeiden lässt sich das mit einer fix vereinbarten Wochenstundenzahl (der Kollektivvertrag rechnet den Monatslohn mit dem Faktor 4,33, unabhängig von der Zahl der Samstage) und mit Zeitausgleich statt Auszahlung bei Mehrarbeit.

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