Dienstplan im Friseursalon in Österreich: Kollektivvertrag, Arbeitszeit und Aufzeichnung
Ein Dienstplan für vier Stühle klingt nach einer Fünf-Minuten-Aufgabe: Wer kommt wann, wer hat den Samstag, wer den freien Tag. In Österreich hängt an diesem Blatt aber eine ganze Rechtsordnung. Der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure legt fest, wie viele Stunden an welchen Tagen gearbeitet werden darf, wie weit im Voraus Sie Änderungen ankündigen müssen und was eine zusätzliche Stunde kostet. Das Arbeitszeitgesetz verlangt dazu Aufzeichnungen, die bei einer Kontrolle vorzeigbar sind, und zwar pro Mitarbeiterin.
Dieser Leitfaden übersetzt die Regeln in einen funktionierenden Wochenplan für einen Salon mit zwei bis acht Beschäftigten: Normalarbeitszeit und freier Werktag, Änderungsfrist, 4-Tage-Woche und Durchrechnung, Pausen und Ruhezeit, Teilzeit-Mehrarbeit, Überstunden, Lehrlinge, Arbeitszeitaufzeichnung und die Strafen, wenn sie fehlt. Am Ende steht ein ausgefüllter Musterplan für vier Stühle und die Frage, wie dieser Plan in der kostenlosen Online-Terminbuchung für Friseursalons landet, damit nie ein Farbtermin außerhalb der Schicht gebucht wird.
Zwei Hinweise vorweg. Erstens zur Rechtslage: Es gilt österreichisches Recht. Den deutschen Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon können Sie für Rotationsmodelle und Teamkommunikation gern mitlesen, seine Rechtsabschnitte (Arbeitszeitgesetz, Minijob) gelten aber in Deutschland und nicht für Ihren Salon. Zweitens zur Quelle: Grundlage ist der Rahmenkollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure gültig ab 1. April 2024, der laut Kollektivvertragsübersicht der WKO am 30. Oktober 2026 weiterhin der aktuellste Volltext ist; die Abschlüsse 2025 und 2026 sind Lohnordnungen, die nur die Löhne ändern. Gesetzesstellen stammen aus den am selben Tag im RIS geltenden Fassungen von Arbeitszeitgesetz und KJBG. Das ist sorgfältig recherchierte Orientierung, keine Rechtsberatung; die Landesinnung und Ihre Lohnverrechnung geben verbindliche Auskunft.
Welche Regeln gelten für den Dienstplan im Friseursalon in Österreich?
Für angestelltes Personal in Friseurbetrieben greifen drei Ebenen ineinander: das Arbeitszeitgesetz (AZG) als gesetzlicher Rahmen, der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure als branchenspezifische Konkretisierung und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG) für alle unter 18. Als WKO-Mitglied sind Sie an den Kollektivvertrag gebunden, ganz gleich, was im Dienstvertrag steht; der Vertrag darf nur besser sein als der KV, nie schlechter.
Normalarbeitszeit: acht Stunden am Tag, 40 in der Woche
Nach § 4 Abs. 1 des Kollektivvertrags darf die tägliche Normalarbeitszeit acht Stunden und die wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten, Ruhepausen nicht eingerechnet. Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit sowie jede Änderung davon sind laut Abs. 2 schriftlich zu vereinbaren und im Dienstzettel beziehungsweise Arbeitsvertrag festzuhalten. Der Dienstplan ist damit kein internes Hilfsmittel, sondern die praktische Umsetzung einer Vertragsklausel. Was sonst noch in den Dienstzettel gehört und was eine Stelle mit Lohnnebenkosten kostet, steht im Leitfaden zum Einstellen von Mitarbeiterinnen im Friseursalon in Österreich.
Ein ganzer freier Werktag pro Woche
Die Normalarbeitszeit ist nach § 4 Abs. 3 KV so auf Montag bis Samstag zu verteilen, dass jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche ein ganzer Werktag arbeitsfrei bleibt. Der Sonntag zählt dabei nicht: Wer von Montag bis Samstag jeden Tag ein paar Stunden eingeteilt ist, verletzt die Regel, auch wenn die 40 Stunden eingehalten sind. In der Praxis ist der freie Werktag der Hebel, mit dem Sie den Samstag fair verteilen: Wer samstags arbeitet, bekommt unter der Woche einen ganzen Tag frei, und zwar jede Woche, nicht nur im Schnitt.
Rahmenzeiten: Montag bis Freitag 6 bis 21 Uhr, Samstag bis 18 Uhr
Der Kollektivvertrag steckt den Zeitraum ab, in dem Arbeitszeit überhaupt liegen darf: Montag bis Freitag von 6:00 bis 21:00 Uhr, am Samstag bis 18:00 Uhr, Vor- und Abschlussarbeiten eingeschlossen. Jugendliche dürfen unter der Woche nur bis 20:00 Uhr und am Samstag nur bis 13:00 Uhr eingeteilt werden. Was das für Ihre Samstagsbesetzung, den Sonntag und die Ersatzruhe bedeutet, haben wir im eigenen Beitrag zu den Samstag-Öffnungszeiten im Friseursalon in Österreich ausführlich aufgeschrieben; hier nur so viel: Der Dienstplan endet am Samstag mit dem Zusammenkehren, nicht mit dem letzten Kunden.
Dienstplan ändern: zwei Wochen vorher und nachweislich
Das ist die Regel, die in Salons am häufigsten verletzt wird. Nach § 4 Abs. 7 KV darf der Arbeitgeber die Lage der vereinbarten Arbeitszeit zwar im Rahmen des Kollektivvertrags und des Arbeitszeitgesetzes ändern, Änderungen mittels Dienstplan sind aber nur dann wirksam, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der von der Änderung betroffenen Woche nachweislich mitgeteilt wurden. "Nachweislich" heißt: Sie müssen im Streitfall belegen können, dass die Mitarbeiterin die Änderung rechtzeitig erhalten hat. Ein Zettel am Spiegel reicht dafür nicht, eine E-Mail, eine Nachricht in der Team-App mit Lesebestätigung oder eine Unterschrift auf dem Plan schon.
Das Gesetz sagt dasselbe noch einmal allgemein: § 19c Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes erlaubt eine einseitige Änderung der Lage der Normalarbeitszeit nur, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, mindestens zwei Wochen im Vorhinein mitgeteilt wird, berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen und keine Vereinbarung dagegen spricht. Nur in unvorhersehbaren Fällen, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden, darf von der Zweiwochenfrist abgewichen werden (§ 19c Abs. 3 AZG). Dass eine Kollegin am Montag krank wird und der Samstag plötzlich unterbesetzt ist, ist ärgerlich, aber alltäglich und daher kein Grund, einer Mitarbeiterin den freien Tag zu streichen. Fragen dürfen Sie natürlich; sie darf aber Nein sagen. Was im Krankenstand einer Mitarbeiterin im Friseursalon sonst gilt, von der Entgeltfortzahlung bis zur Terminverlegung, steht im eigenen Beitrag.
Daraus folgt eine einfache Betriebsregel: Der Plan für Kalenderwoche 20 steht spätestens am Ende von Kalenderwoche 17, wird auf einem Kanal verschickt, den Sie archivieren können, und wird ab dann nur noch im Einvernehmen geändert. Tauschen Mitarbeiterinnen untereinander, halten Sie den Tausch schriftlich fest, sonst stimmt am Monatsende die Aufzeichnung nicht mit dem Plan überein.
4-Tage-Woche und Durchrechnung: mehr Flexibilität mit Vertrag
Acht Stunden an fünf Tagen passen nicht in jeden Salon. Der Kollektivvertrag kennt zwei Wege, davon abzuweichen, und beide verlangen eine schriftliche Vereinbarung.
4-Tage-Woche: bis zu zehn Stunden am Tag
Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit nach § 4 Abs. 15 KV auf zehn Stunden ausgedehnt werden, ausgenommen Jugendliche. Vier Tage zu zehn Stunden ergeben die 40 Stunden, und die Mitarbeiterin hat neben dem Sonntag zwei freie Werktage. Für einen Salon, der von 8:30 bis 18:30 Uhr offen hat, ist das attraktiv: Eine Zehn-Stunden-Kraft deckt den Tag allein von der ersten Kundin bis zum Zusperren ab, inklusive einer halben Stunde Pause. Die Ausdehnung muss vorher vereinbart sein; wer eine Fünf-Tage-Kraft spontan zehn Stunden einteilt, produziert zwei Überstunden mit 50 Prozent Zuschlag. Daneben erlaubt § 4 Abs. 4 KV, die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen zu kürzen und auf andere Tage zu verteilen, um eine längere Freizeit zu schaffen, dann aber mit höchstens neun Stunden pro Tag.
Durchrechnung über 13 Wochen für die Ballsaison und den Dezember
Wer saisonale Spitzen hat, nutzt § 5 KV: Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von bis zu 13 Wochen unregelmäßig verteilt werden, solange sie im Schnitt die vereinbarte Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Die Grenzen: höchstens 45 Stunden in der einzelnen Woche, höchstens zehn Stunden am Tag. In Betrieben ohne Betriebsrat, also in praktisch jedem Salon, ist das mit jeder Mitarbeiterin schriftlich zu vereinbaren. Die Vereinbarung muss festlegen, wie die Normalarbeitszeit eingeteilt und wie der Zeitausgleich genommen wird (bevorzugt in ganzen Tagen); der Plan für den Durchrechnungszeitraum ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn bekannt zu geben, Abweichungen mindestens zwei Wochen vor der betroffenen Woche. Mit jedem Lohnzettel gehört eine Aufstellung der Zeitguthaben und Zeitschulden dazu.
Für den Salonalltag heißt das: Die Ballsaison im Jänner und Februar oder die Dezemberwochen lassen sich mit 44-Stunden-Wochen planen, wenn die ruhigen Wochen danach entsprechend kürzer sind und das alles vorher auf Papier steht. Das Weihnachtsgeschäft im Friseursalon mit seinen vollen Samstagen und dem Halbtag am 24. Dezember behandeln wir in einem eigenen Beitrag. Ohne Vereinbarung ist jede Stunde über acht am Tag eine Überstunde, egal wie ruhig der März wird.
Pausen, Ruhezeit und Höchstgrenzen
Für Ruhepausen verweist § 4 Abs. 19 KV auf das Arbeitszeitgesetz und stellt klar, dass die Mitarbeiterin die Pause frei nutzen darf und keine Arbeitsbereitschaft besteht. Eine Pause, in der sie "nur kurz" die Kassa macht, ist keine Pause.
| Regel | Inhalt | Quelle |
|---|---|---|
| Ruhepause | Bei mehr als sechs Stunden Tagesarbeitszeit mindestens 30 Minuten, frei verfügbar und ohne Arbeitsbereitschaft | § 11 Abs. 1 AZG, § 4 Abs. 19 KV |
| Tägliche Ruhezeit | Mindestens elf ununterbrochene Stunden zwischen Dienstende und nächstem Dienstbeginn | § 12 Abs. 1 AZG |
| Höchstarbeitszeit | Zwölf Stunden am Tag, 60 Stunden in der Woche, Überstunden eingerechnet | § 9 Abs. 1 AZG |
| Freier Werktag | Ein ganzer arbeitsfreier Werktag pro Kalenderwoche | § 4 Abs. 3 KV |
| Nachtarbeit | Zwischen 20:00 und 7:00 Uhr gebührt eine Zeitgutschrift von 100 Prozent | § 8 Abs. 2 KV |
Die Elf-Stunden-Regel ist in Salons selten ein Problem, weil die Rahmenzeit um 21 Uhr endet und um 6 Uhr beginnt. Sie wird es, wenn eine Mitarbeiterin am Freitag bis 21 Uhr eine Hochzeitsprobe macht und am Samstag um 7 Uhr aufsperren soll: Das sind zehn Stunden Ruhe, also eine Stunde zu wenig. Die Zeitgutschrift für die Stunde zwischen 20 und 21 Uhr macht lange Abende außerdem teurer, als der Dienstplan vermuten lässt.
Teilzeit, Mehrarbeit und Überstunden: was eine zusätzliche Stunde kostet
Im Friseursalon arbeiten viele Teilzeitkräfte, und genau dort entstehen die teuersten Planungsfehler, weil "eine Stunde länger bleiben" rechtlich drei verschiedene Dinge sein kann.
Mehrarbeit bei Teilzeit. Arbeitet eine 20-Stunden-Kraft 24 Stunden, sind die vier Stunden keine Überstunden, denn nach § 6 Abs. 2 KV entstehen Überstunden bei Teilzeit erst, wenn die tägliche Normalarbeitszeit einer Vollzeitkraft überschritten wird, also acht Stunden. Für die Stunden dazwischen gilt § 19d AZG: Mehrarbeit ist nur verpflichtend, wenn ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und berücksichtigungswürdige Interessen der Mitarbeiterin nicht entgegenstehen, und sie wird nach § 19d Abs. 3a AZG mit einem Zuschlag von 25 Prozent vergütet. Der Zuschlag entfällt nach Abs. 3b nur, wenn die Mehrstunden innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen Dreimonatszeitraums eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut werden. Ein Dienstplan, der Teilzeitkräfte "nach Bedarf" aufstockt, ohne den Ausgleich zu planen, kostet also im Quartal ein Viertel mehr als gedacht. Für geringfügig Beschäftigte im Friseursalon gilt dieselbe Logik, dazu kommt die Geringfügigkeitsgrenze, die eine spontane Zusatzschicht sprengen kann.
Überstunden. Sie liegen nach § 6 Abs. 1 KV vor, wenn die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit oder die sich aus der Verteilung ergebende tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Bei Durchrechnung nach § 5 zählt nur, was über die für die jeweilige Woche festgelegte Stundenzahl hinausgeht (§ 6 Abs. 3). Die Zuschläge regelt § 8 KV, und mehrere Zuschläge werden kumuliert:
| Arbeitsstunde | Zuschlag laut Kollektivvertrag |
|---|---|
| Überstunde an einem Werktag | 50 Prozent |
| Überstunde an einem Feiertag | 100 Prozent |
| Arbeitsstunde an einem Sonntag | 100 Prozent (dazu bezahlte Ersatzruhe nach dem Arbeitsruhegesetz) |
| Normal- oder Überstunde zwischen 20:00 und 7:00 Uhr | Zeitgutschrift von 100 Prozent |
| Mehrarbeit einer Teilzeitkraft bis zur 8. Tagesstunde | 25 Prozent, sofern kein Zeitausgleich im Quartal (§ 19d Abs. 3a und 3b AZG) |
Eine Samstagsstunde kostet damit im Normalfall nichts extra, eine Sonntagsstunde mehr als das Doppelte. Deshalb lohnt es sich, den Plan so zu bauen, dass Spitzen innerhalb der Normalarbeitszeit abgefangen werden, mit versetzten Schichten statt mit Überstunden.
Feiertage, 24. und 31. Dezember
Feiertagsarbeit richtet sich nach dem Arbeitsruhegesetz; sie ist im Friseurgewerbe die Ausnahme, und wer an einem Feiertag doch arbeitet, erhält laut § 7 KV neben dem Feiertagsentgelt das Entgelt für die geleistete Arbeit. Für den Dienstplan wichtiger sind zwei Halbtage, die der Kollektivvertrag ausdrücklich regelt: Nach § 4 Abs. 12 KV endet die Arbeitszeit am 24. Dezember spätestens um 12:00 Uhr und am 31. Dezember spätestens um 17:00 Uhr, der Lohn für die entfallenen Stunden ist weiterzuzahlen. Der letzte Termin am 24. Dezember muss also so liegen, dass um 12 Uhr nicht nur die Kundin, sondern auch der Besen fertig ist. Wer den Salon rund um die Feiertage ganz schließt, findet die Regeln für Urlaub und Zeitausgleich im Beitrag zum Betriebsurlaub im Friseursalon in Österreich.
Lehrlinge unter 18: der Dienstplan folgt dem KJBG
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, und es ist in jedem Punkt strenger als der Kollektivvertrag:
- Arbeitszeit: höchstens acht Stunden am Tag und 40 in der Woche (§ 11 Abs. 1 KJBG). Die Unterrichtszeit in der Berufsschule zählt zur Wochenarbeitszeit (§ 11 Abs. 5). Mehr als acht Stunden sind nur zur Erreichung einer längeren zusammenhängenden Freizeit möglich und dann mit höchstens neun Stunden (§ 11 Abs. 2 und 3); die Zehn-Stunden-Regel der 4-Tage-Woche gilt für Jugendliche ausdrücklich nicht.
- Pause: 30 Minuten bereits bei mehr als viereinhalb Stunden (§ 15 Abs. 1).
- Ruhezeit: zwölf Stunden statt elf (§ 16 Abs. 1).
- Nachtruhe: keine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr (§ 17 Abs. 1).
- Wochenfreizeit: zwei Kalendertage, die den Sonntag einschließen und spätestens um 13 Uhr am Samstag beginnen (§ 19 Abs. 1).
- Verzeichnis: In jedem Betrieb mit Jugendlichen ist ein Verzeichnis zu führen, das unter anderem die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung enthält (§ 26 Abs. 1 KJBG).
Ein 17-jähriger Lehrling ist also am Samstagnachmittag nie im Plan, braucht nach einem Berufsschultag keine Extraschicht zum "Aufholen" und steht nach einem Dienst bis 18:30 Uhr frühestens um 6:30 Uhr wieder im Salon. Volljährige Lehrlinge fallen aus dem KJBG heraus, für sie gelten die allgemeinen KV-Regeln. Alles weitere zur Ausbildung, vom Lehrvertrag bis zum Lehrlingseinkommen, steht im Leitfaden zum Lehrling im Friseursalon in Österreich.
Arbeitszeitaufzeichnung nach § 26 AZG: was Sie führen müssen
Der schönste Dienstplan nützt bei einer Kontrolle der Finanzpolizei nichts, wenn die Aufzeichnung fehlt. Nach § 26 Abs. 1 AZG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, bei Durchrechnung auch über Beginn und Dauer des Durchrechnungszeitraums. Das Gesetz enthält aber eine Erleichterung, die genau auf Salons mit fixem Dienstplan passt:
- Fixer Dienstplan, nur Abweichungen aufzeichnen (§ 26 Abs. 5a AZG). Liegt eine schriftlich festgehaltene fixe Arbeitszeiteinteilung vor, muss der Arbeitgeber nur die Einhaltung bestätigen, mindestens am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode oder auf Verlangen des Arbeitsinspektorats, und lediglich die Abweichungen aufzeichnen. Der zwei Wochen vorher verschickte Dienstplan ist damit zugleich die Basis der Aufzeichnung; Sie notieren nur, wenn jemand länger bleibt, früher geht oder tauscht.
- Pausen (§ 26 Abs. 5). Sind Beginn und Dauer der Ruhepausen in einer schriftlichen Vereinbarung fixiert und wird nicht davon abgewichen, entfällt die Pausenaufzeichnung. "Pause 12:30 bis 13:00 Uhr" im Dienstplan spart also Schreibarbeit, solange es stimmt.
- Selbstaufzeichnung (§ 26 Abs. 2). Führen die Mitarbeiterinnen die Aufzeichnungen selbst, müssen Sie sie anleiten, die Aufzeichnungen regelmäßig kontrollieren und auf Verlangen eine Abschrift übermitteln.
- Kopie für die Mitarbeiterin. § 26 Abs. 8 AZG gibt jeder Arbeitnehmerin einmal monatlich Anspruch auf kostenlose Übermittlung ihrer Aufzeichnungen, wenn sie es nachweislich verlangt. Der Kollektivvertrag geht weiter: Nach § 10 Abs. 6 KV hat die Arbeitnehmerin am Ende des Kalendermonats Anspruch auf Aushändigung einer Kopie der Arbeitszeitaufzeichnungen für den abgelaufenen Monat, auch wenn sie die Aufzeichnungen selbst führen muss. Machen Sie daraus eine Routine: Kopie mit dem Lohnzettel, fertig.
- Lohnzettel. Überstunden sind nach § 26 Abs. 7 AZG auf dem Lohnzettel auszuweisen, und § 10 Abs. 5 KV verlangt dort die Anzahl der zuschlagspflichtigen Stunden und den jeweiligen Zuschlagssatz.
Zur Aufbewahrung nennt § 26 AZG für die allgemeinen Aufzeichnungen keine eigene Frist. Verwaltungsstrafen verjähren nach einem Jahr, arbeitsrechtliche Ansprüche der Mitarbeiterin erst deutlich später, und das Gesetz hemmt die Verjährung sogar, solange Aufzeichnungen fehlen oder die Kopie vorenthalten wird (§ 26 Abs. 9 AZG). Behandeln Sie die Aufzeichnungen deshalb wie Lohnunterlagen und heben Sie sie mit dem Lohnkonto auf; Ihre Lohnverrechnung kennt die Frist, die sie dafür anwendet.
Strafen: pro Mitarbeiterin, nicht pro Betrieb
Die Strafbestimmungen stehen in § 28 AZG, Fassung vom 30. Oktober 2026. Werden die Aufzeichnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft geführt, droht eine Geldstrafe von 20 bis 436 Euro (§ 28 Abs. 1 Z 3). Werden gar keine Aufzeichnungen geführt, sind es 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro (§ 28 Abs. 2 Z 7). Dieselbe Spanne gilt für Verstöße gegen Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und tägliche Ruhezeit; wird die Höchstarbeitszeit um mehr als 20 Prozent überschritten oder die Ruhezeit auf unter acht Stunden gekürzt, steigt der Rahmen im Wiederholungsfall auf 218 bis 3.600 Euro (§ 28 Abs. 4). Entscheidend für einen Salon mit Team ist § 28 Abs. 8: Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sind hinsichtlich jeder einzelnen Arbeitnehmerin gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht oder nur unzumutbar festgestellt werden kann. Bei vier Beschäftigten ohne Aufzeichnung sind das vier Strafen. Für Jugendliche kommt das KJBG dazu, dessen § 30 für Verstöße des Dienstgebers 72 bis 1.090 Euro vorsieht, im Wiederholungsfall 218 bis 2.180 Euro. Kontrolliert werden Aufzeichnungen vom Arbeitsinspektorat, und auch die Finanzpolizei fragt bei ihren Kontrollen im Friseurgewerbe regelmäßig danach, dazu mehr in einem eigenen Beitrag.
Musterdienstplan für einen Salon mit vier Stühlen
So sieht das alles in einer konkreten Woche aus. Der Beispielsalon hat Dienstag bis Freitag von 8:30 bis 18:30 Uhr und Samstag von 8:00 bis 16:00 Uhr geöffnet, Montag ist geschlossen. Das Team: die Inhaberin, Anna (Vollzeit, fünf Tage), Birgit (Vollzeit, vereinbarte 4-Tage-Woche mit zehn Stunden), Clara (Teilzeit, 20 Stunden) und Lena (Lehrling, 17 Jahre, in dieser Woche mit einem Berufsschultag am Montag, der mit acht Stunden zählt). Alle Zeiten sind Arbeitszeit ohne die unbezahlte Pause, die in Klammern steht.
| Montag | Dienstag | Mittwoch | Donnerstag | Freitag | Samstag | Wochenstunden | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Inhaberin | Büro | 8:30 bis 18:30 | frei | 8:30 bis 18:30 | 8:30 bis 18:30 | 8:00 bis 16:00 | nicht AZG-pflichtig |
| Anna (40 h) | frei | 8:30 bis 17:30 (12:30 bis 13:30) | 8:30 bis 17:30 (12:30 bis 13:30) | 8:30 bis 17:30 (12:30 bis 13:30) | 8:30 bis 17:30 (12:30 bis 13:30) | 8:00 bis 16:30 (12:00 bis 12:30) | 40 |
| Birgit (40 h, 4 Tage) | frei | 8:00 bis 18:30 (13:00 bis 13:30) | 8:00 bis 18:30 (13:00 bis 13:30) | 8:00 bis 18:30 (13:00 bis 13:30) | 8:00 bis 18:30 (13:00 bis 13:30) | frei | 40 |
| Clara (20 h) | frei | frei | frei | 12:30 bis 18:30 | 12:30 bis 18:30 | 8:00 bis 16:30 (12:00 bis 12:30) | 20 |
| Lena (Lehrling, 17) | Berufsschule (8 h) | 8:30 bis 17:00 (12:00 bis 12:30) | 8:30 bis 17:00 (12:00 bis 12:30) | 8:30 bis 17:00 (12:00 bis 12:30) | 8:30 bis 17:00 (12:00 bis 12:30) | frei | 40 |
Warum dieser Plan hält:
- Freier Werktag: Anna hat den Montag, Birgit Montag und Samstag, Clara drei freie Werktage, Lena Samstag (und mit dem Sonntag die zwei Kalendertage Wochenfreizeit nach § 19 KJBG, beginnend lange vor 13 Uhr am Samstag).
- Acht beziehungsweise zehn Stunden: Anna bleibt an jedem Tag bei acht Stunden, auch am Samstag, weil ihre Schicht um 16:30 Uhr mit dem Zusperren endet, also vor der 18-Uhr-Grenze. Birgit arbeitet zehn Stunden an vier Tagen, was nur wegen ihrer schriftlichen Vereinbarung nach § 4 Abs. 15 KV keine Überstunden sind; sie öffnet den Salon und sperrt ihn zu, die Inhaberin ist dazwischen am Stuhl.
- Pausen: Jede Schicht über sechs Stunden hat 30 Minuten; Claras Sechs-Stunden-Nachmittage brauchen keine Pause (genau sechs Stunden sind nicht "mehr als sechs"); Lena hat ihre Pause spätestens nach viereinhalb Stunden, also vor 13 Uhr.
- Ruhezeit: Zwischen Birgits Dienstende um 18:30 Uhr und ihrem Beginn um 8:00 Uhr liegen 13,5 Stunden; Lena hat zwischen 17:00 und 8:30 Uhr 15,5 Stunden, mehr als die zwölf Stunden des KJBG.
- Rahmenzeit: Niemand beginnt vor 6 Uhr oder arbeitet nach 21 Uhr, Lena nie nach 20 Uhr und nie am Samstag nach 13 Uhr.
- Abweichungen aufzeichnen: Bleibt Clara am Freitag bis 19:00 Uhr, weil eine Balayage überzieht, ist das eine halbe Stunde Mehrarbeit mit 25 Prozent Zuschlag, sofern sie nicht bis Quartalsende eins zu eins ausgeglichen wird, und zugleich eine Abweichung, die in der Aufzeichnung zu stehen hat.
Der Plan ist bewusst so gebaut, dass die Nachmittage von Donnerstag bis Samstag doppelt so stark besetzt sind wie die Vormittage am Dienstag und Mittwoch. Wer das Buchungsverhalten seiner Kundschaft kennt, legt die Teilzeitstunden genau dorthin, wo die Online-Buchungen landen, statt sie gleichmäßig zu verteilen.
So spiegelt die Terminsoftware den Dienstplan
Ein Dienstplan auf Papier und ein Terminkalender, der etwas anderes behauptet, sind das häufigste Einfallstor für Überstunden: Die Kundin bucht online um 17:45 Uhr einen Schnitt bei Clara, die laut Plan um 18:30 Uhr geht, und der Zuschlag ist programmiert. Die Lösung ist, dass die Buchungssoftware denselben Plan kennt wie das Team.
In ViteUneCoupe heißt diese Funktion Mitarbeiter- und Dienstplanverwaltung: Sie hinterlegen für jede Stylistin ihre Arbeitszeiten je Wochentag, und die Online-Buchungsseite bietet Kundinnen nur Termine innerhalb dieser Zeiten an. Außerhalb von Birgits vier Tagen gibt es bei Birgit nichts zu buchen, bei Lena endet die Buchbarkeit am Samstag nicht erst um 13 Uhr, sondern so früh, dass der letzte Termin vorher fertig ist, und Claras Nachmittage sind buchbar, ihre Vormittage nicht. Drei Einstellungen machen den Unterschied zwischen einem Plan, der hält, und einem, der nur auf dem Papier stimmt:
- Leistungsdauer je Leistung ehrlich eintragen. Das System vergibt einen Termin nur, wenn die volle Dauer in die Schicht passt. Ein Balayage-Termin mit drei Stunden Dauer wird bei Anna am Dienstag letztmals um 14:30 Uhr angeboten, nicht um 16:00 Uhr. Wie Sie Einwirkzeiten und Richtzeiten realistisch kalkulieren, steht im Beitrag zum Planen von Farbterminen im Friseursalon.
- Puffer am Schichtende einplanen. Lassen Sie die buchbare Zeit 15 bis 30 Minuten vor dem Dienstende enden, damit Kassa, Stuhl und Werkzeug innerhalb der Arbeitszeit fertig werden. Am Samstag ist dieser Puffer keine Höflichkeit, sondern die Umsetzung der 18-Uhr-Grenze samt Abschlussarbeiten.
- Pausen blockieren. Eine im Dienstplan fixierte Pause, die auch im Kalender gesperrt ist, wird eingehalten, und nur eine eingehaltene fixe Pause erspart Ihnen die Pausenaufzeichnung nach § 26 Abs. 5 AZG.
Ebenso ehrlich gesagt, was ViteUneCoupe nicht tut: Es führt keine Arbeitszeitaufzeichnung im Sinne des § 26 AZG, berechnet keine Zuschläge und ist keine Lohnverrechnung. Es sorgt dafür, dass die gebuchten Termine zum Dienstplan passen; die Aufzeichnung der tatsächlichen Stunden bleibt Ihre Aufgabe, ob auf Papier, in einer Tabelle oder in einem Zeiterfassungstool. Die kostenlose Version enthält unbegrenzte Online-Buchungen mit dauerhaft 0 Prozent Provision, die eigene Buchungsseite, den Leistungskatalog mit Dauer je Leistung, die Mitarbeiter- und Dienstplanverwaltung, Kundenkartei und Kalender. Im Standard-Tarif ab 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, ohne Vertragsbindung, kommen Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS dazu, mit der jede Stylistin ihre Termine im eigenen Handykalender sieht. SMS-Erinnerungen gibt es in keinem Tarif.
Checkliste: der Dienstplan, der einer Kontrolle standhält
- Ausmaß und Lage der Arbeitszeit stehen schriftlich im Dienstzettel, 4-Tage-Woche und Durchrechnung sind eigens vereinbart.
- Jede Mitarbeiterin hat in jeder Kalenderwoche einen ganzen freien Werktag.
- Kein Dienst vor 6 Uhr, nach 21 Uhr, am Samstag nach 18 Uhr; Jugendliche nie nach 20 Uhr und am Samstag nie nach 13 Uhr.
- Der Plan für eine Woche ist spätestens zwei Wochen vorher nachweislich beim Team, Änderungen danach nur im Einvernehmen.
- Pausen sind mit Uhrzeit fixiert, Ruhezeiten von elf (Jugendliche zwölf) Stunden eingehalten.
- Abweichungen vom Plan werden sofort notiert, die Einhaltung wird am Monatsende bestätigt, jede Mitarbeiterin bekommt die Kopie ihrer Aufzeichnung.
- Am 24. Dezember endet die Arbeit um 12 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr, auch im Buchungskalender.
- Die Arbeitszeiten im Buchungstool entsprechen dem Dienstplan, inklusive Puffer am Schichtende.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Stunden darf eine Friseurin in Österreich pro Woche arbeiten?
Die Normalarbeitszeit beträgt laut Kollektivvertrag 40 Stunden pro Woche und acht Stunden pro Tag. Mit schriftlicher Vereinbarung sind zehn Stunden am Tag in einer 4-Tage-Woche oder bis zu 45 Stunden in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraums von 13 Wochen möglich. Die gesetzliche Höchstgrenze inklusive Überstunden liegt nach § 9 AZG bei zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche.
Wie weit im Voraus muss der Dienstplan im Friseursalon bekannt sein?
Änderungen mittels Dienstplan sind nach § 4 Abs. 7 des Friseur-Kollektivvertrags nur wirksam, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der betroffenen Woche nachweislich mitgeteilt wurden; § 19c AZG verlangt dieselbe Frist. Kürzer geht es nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin oder in unvorhersehbaren Fällen zur Abwendung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils.
Darf ich eine Teilzeitkraft spontan länger arbeiten lassen?
Nur bei erhöhtem Arbeitsbedarf und wenn ihre berücksichtigungswürdigen Interessen nicht entgegenstehen (§ 19d Abs. 3 AZG). Die Mehrarbeit bis zur achten Tagesstunde kostet 25 Prozent Zuschlag, es sei denn, sie wird innerhalb des Kalendervierteljahres eins zu eins durch Zeitausgleich abgebaut. Ab der neunten Stunde sind es Überstunden mit 50 Prozent Zuschlag.
Muss ich die Arbeitszeit aufzeichnen, wenn der Dienstplan fix ist?
Ja, aber vereinfacht: Bei einer schriftlich fixierten Arbeitszeiteinteilung müssen Sie nach § 26 Abs. 5a AZG nur die Abweichungen aufzeichnen und die Einhaltung des Plans mindestens am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode bestätigen. Fixierte Pausen, die eingehalten werden, müssen nicht eigens aufgezeichnet werden. Die Mitarbeiterin hat laut § 10 Abs. 6 KV am Monatsende Anspruch auf eine Kopie.
Welche Strafe droht ohne Arbeitszeitaufzeichnung?
Fehlende Aufzeichnungen kosten nach § 28 Abs. 2 AZG 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro, mangelhafte Aufzeichnungen 20 bis 436 Euro. Kann die tatsächliche Arbeitszeit deshalb nicht festgestellt werden, wird nach § 28 Abs. 8 für jede Arbeitnehmerin gesondert gestraft, bei vier Beschäftigten also vierfach.
Darf ein Lehrling unter 18 in der 4-Tage-Woche arbeiten?
Nein. Die Ausdehnung auf zehn Stunden pro Tag nach § 4 Abs. 15 KV gilt ausdrücklich nicht für Jugendliche. Für sie bleibt es bei acht Stunden am Tag, in engen Ausnahmen neun, bei 40 Stunden pro Woche einschließlich Berufsschulzeit, zwölf Stunden Ruhezeit, Nachtruhe ab 20 Uhr und einer Wochenfreizeit, die spätestens Samstag um 13 Uhr beginnt.