Finanzpolizei-Kontrolle im Friseursalon in Österreich: was geprüft wird, welche Unterlagen bereitliegen müssen und welche Strafen drohen
Donnerstag, kurz vor Mittag, drei Kundinnen sitzen unter der Farbe, und plötzlich stehen zwei Personen in dunkelblauen Westen am Empfang Ihres Friseursalons: Finanzpolizei, Amt für Betrugsbekämpfung. Sie wollen wissen, wer heute arbeitet, seit wann und zu welchen Zeiten, sie wollen die Registrierkasse sehen und Unterlagen einsehen. Wer das zum ersten Mal erlebt, ist nervös, auch wenn im Salon alles in Ordnung ist. Genau für diese Situation ist dieser Artikel geschrieben: für Inhaberinnen und Inhaber von Friseursalons in Österreich, die ehrlich arbeiten und wissen wollen, was die Finanzpolizei prüfen darf, was sie dabei sehen will und was ein Fehler laut Gesetz kostet.
Die kurze Antwort: Die Finanzpolizei prüft in einem Friseursalon vor allem vier Dinge. Ob jede Person, die arbeitet, vor Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet wurde. Ob für jede Mitarbeiterin Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen. Ob die Registrierkasse gesetzeskonform ist und ob Belege ausgestellt werden. Und ob Beschäftigte aus Drittstaaten arbeiten dürfen. Dazu kommen die Gewerbeberechtigung und, wo es passt, Lohn- und Sozialdumping. Alle Strafrahmen in diesem Artikel stammen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), geprüft am 30. Oktober 2026, mit Link zur jeweiligen Bestimmung.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die österreichische Rechtslage. Wer einen Salon in Deutschland führt, findet die Regeln zur Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls im eigenen Artikel zur Zollkontrolle im Friseursalon; die deutschen Pflichten wie Sofortmeldung oder Ausweismitführung gelten in Österreich nicht. Und wie jeder Rechtsartikel ist auch dieser sorgfältig recherchierte Orientierung, keine Rechtsberatung. Im konkreten Fall helfen Ihre Steuerberaterin, Ihre Lohnverrechnung oder die Rechtsberatung Ihrer WKO-Landesinnung. Und weil saubere Dienstpläne bei jeder Kontrolle die halbe Miete sind, zeigen wir am Ende, wie ein kostenloses Online-Terminsystem ohne Provision Dienstplan und Terminkalender automatisch deckungsgleich hält.
Warum die Finanzpolizei gerade Friseurbetriebe kontrolliert
Friseurbetriebe sind kein Zufallstreffer im Kontrollplan. Die Branche arbeitet mit viel Bargeld, mit Teilzeit- und Samstagskräften, mit Lehrlingen und häufig mit Mitarbeiterinnen aus dem Ausland. Das sind genau die Konstellationen, in denen Anmeldungen vergessen, Stunden nicht aufgeschrieben und Belege nicht ausgestellt werden, und genau dort setzt die Finanzpolizei an.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigt die jüngste Schwerpunktaktion. Zwischen 29. Juni und 5. Juli 2026 kontrollierten 39 Finanzpolizistinnen und Finanzpolizisten aus neun Teams, unterstützt von neun Beamten der Exekutive, in Oberösterreich und Salzburg 85 Friseurbetriebe mit 172 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, davon 130 Drittstaatsangehörige. Das Ergebnis laut Pressemeldung des Finanzministeriums vom 18. Juli 2026 (geprüft am 30. Oktober 2026): insgesamt 77 Übertretungen, darunter
- 42 Fälle, in denen keine Arbeitszeitaufzeichnungen vorhanden waren,
- 15 Fälle mit Verstößen bei der Registrierkasse, also in fast jedem fünften kontrollierten Betrieb: ein Betrieb hatte gar keine Registrierkasse, sechs hatten Kassen ohne technische Sicherheitseinrichtung, acht Betreiber stellten keine Belege aus,
- 12 sofort ausgestellte vereinfachte finanzstrafrechtliche Strafverfügungen wegen nicht übermittelter Jahresbelege,
- 8 Fälle illegaler Ausländerbeschäftigung und drei Personen in Schwarzarbeit,
- 8 Übertretungen der Gewerbeordnung und ein Verstoß gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz, der zusätzlich eine Betrugsanzeige nach sich zog.
Das Ministerium spricht selbst davon, dass die Branche "erneut" kontrolliert wurde. Schon im November 2019 berichtete der ORF über regelmäßige Schwerpunktkontrollen bei Wiener Friseuren, bei denen es in rund 60 Prozent der kontrollierten Betriebe zu Anzeigen kam, typischerweise wegen Mängeln bei der Arbeitszeitaufzeichnung, fehlender oder fehlerhafter Registrierkassen und wegen Personen, die geringfügig gemeldet waren, aber Vollzeit arbeiteten (ORF Wien, 14. November 2019). Das Muster ist über die Jahre erstaunlich stabil, und es ist für einen ehrlich geführten Salon eine gute Nachricht: Die Punkte, an denen es hakt, sind bekannt und lassen sich in einem Nachmittag in Ordnung bringen.
Zur Ehrlichkeit gehört auch: Im offiziellen Kontrollplan 2026 der Finanzpolizei (BMF, 3. Juli 2026) stehen als Schwerpunktbranchen Straßentransport, Bau, Security und Events sowie Hotel, Gastronomie und Tourismus. Friseurbetriebe sind dort nicht genannt. Die Kontrollen in der Branche laufen über regionale Schwerpunktaktionen und über Anzeigen, etwa von Mitbewerbern oder Anrainern. Planbar sind sie für Sie nicht, vorbereitet sein können Sie trotzdem.
Wer die Finanzpolizei ist und was sie darf
Die Finanzpolizei ist seit 1. Jänner 2021 ein Geschäftsbereich des Amtes für Betrugsbekämpfung, mit Teams an jeder Dienststelle des Finanzamtes Österreich (BMF, Finanzpolizei). Ihre Aufgaben stehen in § 3 Z 2 des Amt für Betrugsbekämpfung-Gesetzes (ABBG), ihre Befugnisse in § 4 ABBG. Beide Bestimmungen haben wir am 30. Oktober 2026 im RIS geprüft; § 3 gilt in der Fassung ab 30. Juli 2026.
Die Rechtsgrundlagen im Überblick
| Rechtsgrundlage | Was sie der Finanzpolizei erlaubt | Für Ihren Salon bedeutet das |
|---|---|---|
| § 3 Z 2 ABBG | Allgemeine Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 143 f BAO, Kontrollen nach AuslBG und LSD-BG, Prüfung der Melde- und Versicherungspflichten des ASVG, der Anzeigepflichten des AlVG, der Gewerbeberechtigung (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO) und der Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 28 AZG), vereinfachte Finanzstrafverfahren bei Registrierkasse und Belegpflicht | Eine einzige Kontrolle deckt Sozialversicherung, Ausländerbeschäftigung, Arbeitszeit, Gewerbe und Kasse ab |
| § 4 ABBG | Verweist auf die Befugnisse der Abgabenbehörden nach §§ 48b, 146a und 146b BAO sowie auf Auskunftsverlangen und Nachschau nach §§ 143 und 144 BAO | Die Beamten handeln mit den Rechten eines Finanzamts, nicht als Polizei im Sinne der StPO |
| § 144 BAO (Nachschau) | Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen verlangen und darin Einsicht nehmen | Salon, Hinterzimmer und Lager dürfen betreten werden; die Kasse und ihre Aufzeichnungen dürfen angesehen werden |
| § 146b BAO | Identität von Personen feststellen (Name, Geburtsdatum, Wohnanschrift), von jedermann Auskunft über maßgebende Tatsachen verlangen | Jede im Salon arbeitende Person muss an der Identitätsfeststellung mitwirken |
| § 26 AuslBG | Betriebsstätten, Betriebsräume und Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer betreten, Anzahl und Namen der beschäftigten Ausländer erfragen, Einsicht in die erforderlichen Unterlagen, Identitätsfeststellung | Der Arbeitgeber muss Anzahl und Namen nennen und die Bewilligungen vorlegen; bei Abwesenheit muss eine anwesende Person das können |
Was auffällt: Das Wort "Kassennachschau", das in deutschen Ratgebern steht, kommt im österreichischen Gesetz nicht vor. Hierzulande ist die Kontrolle der Registrierkasse Teil der Nachschau nach § 144 BAO, verbunden mit dem vereinfachten Verfahren bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 3 Z 2 lit. j ABBG.
Was die Finanzpolizei nicht darf
Die Wirtschaftskammern haben die Grenzen in ihrer Broschüre Finanzpolizei und Unternehmen zusammengefasst (Stand 1. April 2019; die Organisationsnormen haben sich seither geändert, die beschriebenen Grenzen des Betretungsrechts gelten inhaltlich weiter). Die wichtigsten Punkte:
- Betreten ist keine Durchsuchung. Die Beamten dürfen nachsehen, wer sich in den Räumen aufhält, und offen sichtbare Gegenstände in Augenschein nehmen. Gegen den Willen der Betroffenen dürfen sie keine Schränke oder Laden öffnen, keine Aktenordner durchblättern und keine gespeicherten Daten aufrufen. Eine Hausdurchsuchung braucht eine andere Rechtsgrundlage und ist nur bei Gefahr im Verzug oder mit gerichtlicher Anordnung möglich.
- Privaträume sind tabu. Die Wohnung über dem Salon darf nicht betreten werden, solange dort nicht gearbeitet wird. Ein als privat gekennzeichneter Raum im Salon darf nur betreten werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dort gearbeitet wird.
- Ausweis- und Belehrungspflicht. Die Organe müssen sich auf Verlangen mit dem Dienstausweis ausweisen. Sind Sie nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten, müssen sie Sie zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über Ihre Rechte belehren, insbesondere darüber, ob Sie als Auskunftsperson, Zeuge oder Beschuldigter befragt werden. Die Belehrung ist in der Niederschrift festzuhalten.
- Die Grenze der Auskunftspflicht liegt bei der Selbstbelastung. Sie müssen Auskunft geben und Einsicht gewähren, aber niemand muss sich selbst einer Straftat bezichtigen.
- Keine Störung des Betriebs, soweit tunlich. Die Kontrolle hat den Betriebsablauf möglichst wenig zu stören. Dass die Farbe einer Kundin trotzdem ausgespült werden muss, akzeptiert die Finanzpolizei in der Praxis; dass der ganze Salon stillsteht, muss sie nicht verlangen.
Was im Friseursalon konkret geprüft wird
ÖGK-Anmeldung vor Arbeitsantritt (§ 33 ASVG)
Der wichtigste Prüfpunkt überhaupt. Nach § 33 ASVG (Fassung ab 1. Jänner 2026) muss jede Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse angemeldet sein, mit Beitragskontonummer, Name, Versicherungsnummer oder Geburtsdatum, Tag des Beschäftigungsbeginns, vereinbarter Arbeitszeit und Angabe, ob Voll- oder Teilversicherung vorliegt. Die Abmeldung muss binnen sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung erfolgen. Eine Nachfrist gibt es nicht, auch nicht für den "Schnuppertag", an dem jemand schon Haare wäscht. Wie die Anmeldung über ELDA praktisch abläuft, steht im Artikel zum Einstellen von Mitarbeitern im Friseursalon in Österreich.
Die Finanzpolizei vergleicht bei der Kontrolle drei Dinge: wer gerade im Salon arbeitet, wer laut ÖGK angemeldet ist, und ob das gemeldete Ausmaß zur Realität passt. Die klassische Beanstandung in der Branche ist nicht die völlig unangemeldete Person, sondern die als geringfügig gemeldete Kraft, die laut Terminbuch an vier Tagen in der Woche am Stuhl steht. Was eine geringfügige Beschäftigung im Friseursalon rechtlich bedeutet und wo die Grenze liegt, haben wir eigens aufgeschrieben.
Arbeitszeitaufzeichnungen (§ 26 AZG)
Mit 42 Beanstandungen bei 85 Betrieben war die fehlende Arbeitszeitaufzeichnung im Sommer 2026 der häufigste Verstoß. Nach § 26 Abs. 1 AZG hat der Arbeitgeber Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, grundsätzlich mit Beginn, Ende und Pausen, für jede einzelne Mitarbeiterin, auch für die Samstagskraft und den Lehrling. Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung genügt es, die Einhaltung zu bestätigen und nur Abweichungen festzuhalten (§ 26 Abs. 5a AZG). Die Details, inklusive Musterplan und Aufbewahrung, finden Sie im Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon in Österreich.
Zuständig für die Arbeitszeit ist eigentlich das Arbeitsinspektorat. Seit der ABBG-Novelle 2024 prüft aber auch die Finanzpolizei im Rahmen ihrer Kontrollen die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht nach § 28 Abs. 2 Z 7 AZG und hat im Strafverfahren Parteistellung, wenn sie den Verstoß festgestellt hat (§ 3 Z 2 lit. i ABBG). Fehlende Aufzeichnungen sind dabei nicht nur eine Verwaltungsübertretung für sich, sie sind für die Finanzpolizei vor allem ein Indiz: Wer keine Stunden aufschreibt, kann nicht belegen, dass die geringfügig gemeldete Kraft wirklich nur acht Stunden pro Woche arbeitet.
Registrierkasse und Belegerteilung (§§ 131b, 132a BAO)
Die Kasse ist der zweite Schwerpunkt. Geprüft wird in drei Stufen:
- Gibt es eine Registrierkasse, wenn eine nötig ist? Die Pflicht nach § 131b BAO greift ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb, wenn davon mehr als 7.500 Euro bar bezahlt werden, wobei Bankomat- und Kreditkartenzahlungen als Barzahlung zählen. Ein Friseursalon mit einem einzigen Vollzeitstuhl liegt praktisch immer darüber.
- Hat die Kasse eine funktionierende Sicherheitseinrichtung? Jeder Barumsatz muss signiert sein, die Signaturerstellungseinheit und die Kasse müssen über FinanzOnline registriert sein, und der Startbeleg muss geprüft worden sein. Sechs der 15 beanstandeten Kassen im Sommer 2026 hatten keine Sicherheitseinrichtung, das heißt: Die Kasse lief, aber ohne Manipulationsschutz. Die Beamten können sich einen aktuellen Kontrollbeleg (Nullbeleg) ausdrucken lassen und ihn mit der BMF Belegcheck-App prüfen.
- Wird für jede Zahlung ein Beleg ausgestellt? Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO gilt ab dem ersten Barumsatz, unabhängig von jeder Umsatzgrenze, und seit 1. Oktober 2026 auch in elektronischer Form, sofern der Beleg unmittelbar nach der Zahlung abrufbar ist und auf Verlangen der Kundin oder der Abgabenbehörde ausgedruckt wird. Die Zweitschrift ist sieben Jahre aufzubewahren. Rechnen Sie damit, dass die Beamten den Bezahlvorgang beobachten, bevor sie sich zu erkennen geben.
Dazu kommen die Belege, an denen Betriebe reihenweise scheitern, weil sie nur einmal im Jahr anfallen: Der Jahresbeleg (der Monatsbeleg für Dezember) muss bis 31. Dezember erstellt und bis spätestens 15. Februar des Folgejahres über die Belegcheck-App oder den Webservice der Kasse an FinanzOnline gemeldet werden (WKO, Prüfung des Jahresbelegs, Stand 26. März 2025). Zwölf der Strafverfügungen vom Juli 2026 betrafen genau diesen Punkt. Und das Datenerfassungsprotokoll (DEP) ist nach § 7 RKSV mindestens vierteljährlich auf einem externen Medium unveränderbar zu sichern und muss jederzeit exportierbar sein; bei einer Kontrolle kann die Finanzpolizei den Export verlangen. Alles Weitere zu Umsatzgrenzen, RKSV und Anbietern steht im Artikel zur Registrierkassenpflicht im Friseursalon. Wer Kartentrinkgeld über die Kasse laufen lässt, sollte auch den Beitrag zum Trinkgeld im Friseursalon in Österreich kennen, damit die Kassenbuchung und die Lohnverrechnung zusammenpassen.
Ausländerbeschäftigung (AuslBG)
130 der 172 kontrollierten Beschäftigten im Sommer 2026 waren Drittstaatsangehörige. Für sie prüft die Finanzpolizei, ob eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorliegt: eine Rot-Weiß-Rot-Karte, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, ein Daueraufenthalt EU, eine Beschäftigungsbewilligung oder ein anderer Titel, der zur Arbeit berechtigt. EU- und EWR-Bürgerinnen und Schweizer brauchen keine Bewilligung. Nach § 26 Abs. 1 AuslBG müssen Sie der Finanzpolizei auf Verlangen die Anzahl und die Namen der beschäftigten Ausländer nennen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen; die Pflicht, die eigene Identität nachzuweisen, trifft die Mitarbeiterin, nicht Sie. Welche Wege es für Fachkräfte aus Drittstaaten gibt und was der Mangelberuf-Status bringt, erklärt der Artikel zum Einstellen von Friseuren aus dem Ausland in Österreich.
Für die Praxis heißt das: Von jeder Mitarbeiterin aus einem Drittstaat gehört eine Kopie des Aufenthaltstitels in die Personalunterlagen, und Sie sollten das Ablaufdatum im Kalender haben. Eine abgelaufene Karte ist bei der Kontrolle eine illegale Beschäftigung, auch wenn der Verlängerungsantrag läuft; fragen Sie in dem Fall vorher bei der AMS-Geschäftsstelle nach, was während des Verfahrens erlaubt ist.
Gewerbeberechtigung und Stuhlmiete
Acht Übertretungen der Gewerbeordnung in 85 Betrieben: Die Finanzpolizei prüft, ob der Betrieb im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen ist und ob die Person, auf die die Gewerbeberechtigung lautet, mit der Person übereinstimmt, die den Salon tatsächlich führt. Unbefugte Gewerbeausübung ist nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO mit bis zu 3.600 Euro bedroht.
Besonders genau hingesehen wird bei der Stuhlmiete. Eine "selbstständige" Friseurin ohne eigene Gewerbeberechtigung, ohne eigene Kasse und ohne eigene Preisgestaltung, die zu den Öffnungszeiten des Salons arbeitet, ist aus Sicht der Finanzpolizei eine Dienstnehmerin, die nicht angemeldet ist, mit allen Folgen nach ASVG. Das ASVG stellt in § 539a ausdrücklich auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt ab, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag. Wie eine echte Stuhlmiete aussieht, mit eigener Gewerbeberechtigung, eigener Registrierkasse und eigenem Kalender, haben wir im Artikel zur Stuhlmiete im Friseursalon in Österreich beschrieben.
Lohn- und Sozialdumping (LSD-BG)
Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz betrifft nicht nur entsandte Arbeitskräfte. Unterentlohnung, also ein Lohn unter dem Kollektivvertrag der Friseure, ist auch für einen rein österreichischen Salon strafbar. Die Finanzpolizei stößt darauf meist indirekt: Die Arbeitszeitaufzeichnungen zeigen 45 Stunden, der Lohnzettel weist 30 aus, oder eine ausgelernte Friseurin ist als Hilfskraft eingestuft. Festgestellt wird die Unterentlohnung dann von der ÖGK als Prüfbehörde, bestraft wird sie von der Bezirksverwaltungsbehörde. Nach § 29 LSD-BG bleibt straffrei, wer die Differenz nachweislich nachzahlt, bevor die Prüfbehörde zu ermitteln beginnt; eine Nachzahlung danach ist zumindest ein Milderungsgrund.
Die Strafen: Was ein Verstoß laut RIS kostet
Alle Beträge am 30. Oktober 2026 im RIS geprüft. Die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verhängt die Verwaltungsstrafen; die Finanzpolizei stellt fest und zeigt an.
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Mitarbeiterin nicht, falsch oder verspätet bei der ÖGK gemeldet; Auskunft verweigert; Einsicht verhindert | § 111 ASVG | 730 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 2.180 bis 5.000 Euro; bei erstmaliger Übertretung mit geringfügigem Verschulden und unbedeutenden Folgen Herabsetzung bis auf 365 Euro möglich; bei Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen |
| Beitragszuschlag der ÖGK zusätzlich zur Verwaltungsstrafe, pro nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person | § 113 ASVG | 400 Euro für die gesonderte Bearbeitung je Person plus 600 Euro für den Prüfeinsatz; bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Bearbeitungsteil entfallen und der Prüfeinsatz auf bis zu 300 Euro sinken |
| Keine Arbeitszeitaufzeichnungen | § 28 Abs. 2 Z 7 AZG | 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 1.815 Euro; nach § 28 Abs. 8 AZG für jede Mitarbeiterin gesondert, wenn sich die tatsächliche Arbeitszeit deshalb nicht feststellen lässt |
| Mangelhafte Arbeitszeitaufzeichnungen | § 28 Abs. 1 Z 3 AZG | 20 bis 436 Euro |
| Kein Dienstzettel ausgehändigt | § 7a AVRAG | 100 bis 436 Euro; 500 bis 2.000 Euro, wenn mehr als fünf Arbeitnehmerinnen betroffen sind oder innerhalb von drei Jahren bereits bestraft wurde; eine Übertretung unabhängig von der Zahl der Betroffenen |
| Illegale Beschäftigung von Ausländern | § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG (Fassung ab 7. August 2026) | bis zu drei Ausländer: 1.000 bis 10.000 Euro je Person, im Wiederholungsfall 2.000 bis 20.000 Euro je Person; mehr als drei: 2.000 bis 20.000 Euro je Person, im Wiederholungsfall 4.000 bis 50.000 Euro je Person |
| Auskunft nach AuslBG verweigert, Betriebskontrolle oder Identitätsfeststellung behindert | § 28 AuslBG (Angabe laut WKO-Broschüre) | 2.500 bis 8.000 Euro |
| Keine oder nicht gesicherte Registrierkasse, keine Belege, Jahresbeleg nicht übermittelt, Lohnkonto nicht geführt | § 51 FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit, Abs. 1 lit. c und d) | Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im vereinfachten Verfahren oft als Strafverfügung direkt vor Ort; bei systematischer Manipulation kommen Abgabenhinterziehung und Schätzung dazu |
| Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt | § 366 Abs. 1 Z 1 GewO | bis zu 3.600 Euro |
| Unterentlohnung unter dem Kollektivvertrag | § 29 LSD-BG | bis zu 50.000 Euro; bei erstmaliger Übertretung eines Arbeitgebers mit höchstens neun Arbeitnehmerinnen und einer vorenthaltenen Summe unter 20.000 Euro bis zu 20.000 Euro; bei Summen über 50.000 bzw. 100.000 Euro bis zu 100.000 bzw. 250.000 Euro, im schwersten Fall bis zu 400.000 Euro |
Rechenbeispiel, Annahmen: Ein Salon mit vier Mitarbeiterinnen, eine davon seit zwei Wochen ohne ÖGK-Anmeldung, für keine der vier gibt es Arbeitszeitaufzeichnungen, erstmalige Kontrolle. Allein aus den Mindeststrafen ergibt sich: 730 Euro nach § 111 ASVG, 400 plus 600 Euro Beitragszuschlag nach § 113 ASVG, viermal mindestens 72 Euro nach § 28 AZG, zusammen rund 2.000 Euro, bevor irgendeine Behörde ihren Ermessensspielraum nach oben nutzt. Dazu kommen die nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge für zwei Wochen und das Honorar der Steuerberaterin für das Verfahren. Die Höchststrafen desselben Szenarios liegen über 12.000 Euro. Zum Vergleich: Die Anmeldung über ELDA dauert fünf Minuten, ein Arbeitszeitblatt pro Mitarbeiterin kostet nichts.
So läuft eine Kontrolle ab und so verhalten Sie sich
Eine Kontrolle wird nicht angekündigt, das ist ihr Sinn. Rechnen Sie mit zwei bis vier Personen, oft an einem Vormittag oder Samstag, wenn Aushilfen arbeiten. Der typische Ablauf:
- Die Beamten geben sich zu erkennen und verlangen die Inhaberin oder die verantwortliche Person. Bitten Sie um den Dienstausweis, das ist Ihr Recht und wird nicht als Unhöflichkeit verstanden. Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage der Kontrolle (AuslBG, ASVG, BAO) und lassen Sie sich belehren; beides gehört in die Niederschrift.
- Rufen Sie Ihre Steuerberaterin oder Ihre Lohnverrechnung an. Nach der BAO haben Sie ein ausdrückliches Recht auf einen berufsmäßigen Parteienvertreter, und Steuerberater dürfen bei allen Amtshandlungen vertreten. Was Sie nicht haben, ist ein Anspruch darauf, dass die Kontrolle bis zu deren Eintreffen wartet; die Beamten beginnen in der Regel sofort mit der Identitätsfeststellung. Die Steuerberaterin kann aber telefonisch mitreden und spätestens bei der Niederschrift dabei sein.
- Identitätsfeststellung der anwesenden Personen. Jede Person, die im Salon arbeitet, wird nach Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift gefragt und muss mitwirken. Die Beamten fragen die Mitarbeiterinnen üblicherweise einzeln und kurz: Seit wann arbeiten Sie hier? Wie viele Stunden pro Woche? Wann haben Sie heute begonnen? Was verdienen Sie? Diese Antworten werden mit den Anmeldungen und Aufzeichnungen verglichen, deshalb ist Konsistenz zwischen Dienstplan, Aufzeichnung und gelebter Realität so entscheidend.
- Einsicht in Unterlagen und Prüfung der Kasse. Sie legen vor, was verlangt wird (siehe Checkliste unten). Die Beamten dürfen die Vorlage verlangen, aber nicht selbst in Ihren Laden und Ordnern suchen. Bei der Kasse lassen sie sich einen Kontrollbeleg ausdrucken und sehen die letzten Belege an; gegebenenfalls verlangen sie den DEP-Export.
- Niederschrift. Über die Kontrolle wird eine Niederschrift aufgenommen, auch wenn es nichts zu beanstanden gab. Lesen Sie sie vollständig, lassen Sie Unrichtiges korrigieren, verlangen Sie eine Kopie. Was Sie nicht sicher wissen, sagen Sie nicht aus dem Bauch heraus, sondern kündigen an, es mit Unterlagen nachzureichen.
- Danach. Stellt die Finanzpolizei Verstöße fest, erstattet sie Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde (ASVG, AuslBG, AZG, GewO), meldet die Nichtanmeldung an die ÖGK (Beitragszuschlag) und erlässt bei Kasse und Belegen gegebenenfalls direkt eine vereinfachte Strafverfügung. Gegen jede Strafe gibt es Rechtsmittel, deren Fristen kurz sind: Reichen Sie die Post sofort an Ihre Steuerberaterin weiter.
Drei Verhaltensregeln, die sich bewähren, zusammengefasst nach den Hinweisen der WKO und der Steuerberater von TPA im Magazin trend (Stand April 2022): Ruhe bewahren und höflich bleiben, auch wenn die Kundin unter der Haube zusieht. Kooperieren, denn die Verweigerung von Auskünften ist für sich strafbar und bringt nichts. Aber nichts erfinden, nichts beschönigen und nichts unterschreiben, was Sie nicht gelesen haben. Wer einen Fehler bemerkt, bevor die Prüfung inhaltlich beginnt, etwa eine vergessene Anmeldung, sollte das mit der Steuerberaterin am Telefon sofort besprechen: Eine rechtzeitige Selbstanzeige nach dem FinStrG und eine Nachzahlung nach § 29 Abs. 2 LSD-BG können Strafen vermeiden, die Minuten später nicht mehr zu vermeiden sind.
Ein Punkt, den viele unterschätzen: Sie sind nicht immer da. Nach der WKO muss bei Abwesenheit der Arbeitgeberin eine im Betrieb anwesende Person die notwendigen Anordnungen treffen, Auskünfte geben und Einsicht in die Unterlagen gewähren können; eine halbe Stunde Wartezeit bis zum Kontrollbeginn wäre bereits zu lang (WKO, Finanzpolizei, Stand 1. Jänner 2026). Bestimmen Sie also eine Stellvertreterin, zeigen Sie ihr, wo der Ordner liegt und wie der Kontrollbeleg an der Kasse gedruckt wird, und hängen Sie Ihre Telefonnummer und die der Steuerberaterin innen an die Rezeption.
Checkliste: Diese Unterlagen gehören in den Ordner an der Rezeption
Nicht alles davon müssen Sie rechtlich am Arbeitsort aufbewahren. Aber alles, was Sie binnen fünf Minuten vorlegen können, verkürzt die Kontrolle und spart Rückfragen. Ein physischer Ordner plus ein Ordner im Cloud-Laufwerk Ihrer Steuerberaterin, auf den Sie vom Handy zugreifen können, ist die Kombination, die in der Praxis funktioniert.
| Unterlage | Was genau | Warum die Finanzpolizei danach fragt |
|---|---|---|
| ÖGK-Anmeldebestätigungen | ELDA-Protokoll jeder Anmeldung, inklusive Änderungsmeldungen bei Stundenänderung | Nachweis der Anmeldung vor Arbeitsantritt (§ 33 ASVG) und des gemeldeten Ausmaßes |
| Dienstzettel oder Dienstverträge | Für jede Mitarbeiterin, mit vereinbarter Arbeitszeit, Einstufung nach Kollektivvertrag und Entgelt | Abgleich Stunden und Lohn mit der Realität; Fehlen ist eigene Übertretung (§ 7a AVRAG) |
| Arbeitszeitaufzeichnungen | Laufender Monat griffbereit, die letzten zwölf Monate zumindest abrufbar; mit Beginn, Ende, Pausen oder fixe Einteilung plus Abweichungen | § 26 AZG; häufigster Verstoß der Branche |
| Dienstpläne | Aktueller und vorangegangener Monat, mit Datum der Bekanntgabe | Zeigen, dass die fixe Einteilung existiert, auf der die vereinfachte Aufzeichnung beruht |
| Lohnkonten und Lohnzettel | Pro Mitarbeiterin, zumindest die letzten drei Monate; das Lohnkonto ist nach § 76 EStG ab dem 15. des Folgemonats des Eintritts zu führen | Prüfung von Unterentlohnung und Plausibilität der gemeldeten Stunden |
| Registrierkasse | Startbeleg mit Prüfbestätigung, FinanzOnline-Registrierung der Kasse und der Signaturerstellungseinheit, letzter Jahresbeleg mit Prüfbestätigung, aktuelle DEP-Sicherung, Zugang zum DEP-Export | §§ 131b, 132a BAO, RKSV; zwölf Strafverfügungen im Sommer 2026 betrafen allein den Jahresbeleg |
| Belegzweitschriften | Elektronisch in der Kasse oder als Journal, sieben Jahre | § 132a Abs. 6 BAO |
| Gewerbeberechtigung | GISA-Auszug, Bestellung der gewerberechtlichen Geschäftsführerin, falls vorhanden | § 366 GewO |
| Aufenthalts- und Arbeitstitel | Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte, des Daueraufenthalts EU, der Beschäftigungsbewilligung oder eines anderen Titels, mit Ablaufdatum | § 26 AuslBG verlangt die Vorlage vor Ort |
| Lehrverträge | Für jeden Lehrling, mit Bestätigung der Lehrlingsstelle | Abgrenzung Lehrling und Hilfskraft, KJBG-Zeiten |
| Stuhlmietverträge | Mit GISA-Auszug und UID der Stuhlmieterin | Nachweis echter Selbstständigkeit statt verdeckter Anstellung |
| Verzeichnis der Beschäftigten | Eine Seite: Name, Eintritt, Wochenstunden, Status (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig, Lehrling), Staatsangehörigkeit | Beschleunigt die Identitätsfeststellung und beantwortet die Frage nach Anzahl und Namen der Ausländer sofort |
Was nicht in den Ordner gehört: Kopien von Ausweisen Ihrer österreichischen und EU-Mitarbeiterinnen. Die Identität weist die Mitarbeiterin selbst nach, und ein Ausweiskopien-Archiv ohne Rechtsgrundlage ist ein eigenes Datenschutzproblem.
Der Selbsttest in zehn Minuten
Nehmen Sie sich an einem ruhigen Montag zehn Minuten und gehen Sie diese acht Fragen durch. Jedes Nein ist eine Baustelle, die Sie vor der Kontrolle schließen sollten, nicht währenddessen.
- Liegt für jede Person, die diese Woche im Salon arbeitet, inklusive Samstagskraft, Aushilfe und Lehrling, eine ÖGK-Anmeldung vor, die vor dem ersten Arbeitstag abgeschickt wurde?
- Stimmen die gemeldeten Wochenstunden jeder Mitarbeiterin mit dem Dienstplan der laufenden Woche überein? Wenn die geringfügige Kraft im Plan an drei Tagen steht, lautet die Antwort Nein.
- Gibt es für den laufenden Monat für jede Mitarbeiterin eine Arbeitszeitaufzeichnung, die ich jetzt sofort zeigen könnte?
- Hat jede Mitarbeiterin einen unterschriebenen Dienstzettel oder Dienstvertrag mit der aktuellen Stundenzahl?
- Druckt meine Kasse jetzt einen Kontrollbeleg mit QR-Code, und ist der letzte Jahresbeleg geprüft (FinanzOnline, Belegcheck-App)?
- Wurde das DEP in den letzten drei Monaten extern gesichert, und weiß ich, wie der Export funktioniert?
- Habe ich für jede Mitarbeiterin aus einem Drittstaat eine Kopie eines gültigen Titels, und steht das Ablaufdatum in meinem Kalender?
- Weiß meine Stellvertreterin, wo der Ordner liegt, wen sie anruft und was sie sagt, wenn ich nicht da bin?
Wer achtmal Ja sagen kann, hat bei einer Kontrolle der Finanzpolizei nichts zu befürchten, nur eine Stunde Unruhe im Salon.
Was ein digitaler Dienstplan hier leistet, und was nicht
Die Finanzpolizei vergleicht drei Ebenen: wer angemeldet ist, wer eingeteilt ist und wer tatsächlich arbeitet. Die meisten Beanstandungen entstehen, weil diese drei Ebenen auseinanderlaufen, nicht aus böser Absicht, sondern weil der Dienstplan am Spiegel hängt, der Terminkalender etwas anderes zeigt und die Stunden am Monatsende aus dem Gedächtnis aufgeschrieben werden.
Ein Online-Terminsystem mit Mitarbeiterplänen löst einen Teil dieses Problems. Bei ViteUneCoupe, einer kostenlosen Online-Terminbuchung ohne Provision für Friseursalons, hinterlegen Sie für jede Mitarbeiterin ihre Verfügbarkeiten, und Kundinnen können online nur Termine buchen, die in diesen Zeiten liegen. Das hat einen angenehmen Nebeneffekt für die Kontrolle: Die geringfügige Samstagskraft kann im Kalender gar keinen Dienstagstermin haben, weil sie am Dienstag nicht buchbar ist. Dienstplan und Terminkalender zeigen zwangsläufig dasselbe Bild, und wenn die Beamten fragen, wer heute arbeitet, zeigen Sie die Tagesansicht. Wer eine Mitarbeiterin wegen Krankenstand oder Urlaub sperrt, hat auch diese Abweichung dokumentiert.
Genauso wichtig ist, was so ein Werkzeug nicht ist, und wir sagen das lieber selbst, bevor es eine Beamtin tut:
- Der Buchungskalender ist keine Arbeitszeitaufzeichnung im Sinne des § 26 AZG. Er zeigt geplante Verfügbarkeit und gebuchte Termine, nicht, wann Ihre Mitarbeiterin tatsächlich gekommen ist, wann sie Pause gemacht hat und wann sie nach dem Aufräumen gegangen ist. Die Aufzeichnung der geleisteten Stunden brauchen Sie zusätzlich, ob auf Papier, in einer Zeiterfassungs-App oder in der Lohnverrechnungssoftware.
- ViteUneCoupe ist keine Registrierkasse und ersetzt keine. Es stellt keine Belege aus, signiert keine Umsätze und führt kein DEP. Der Bezahlvorgang läuft weiterhin über Ihre RKSV-konforme Kasse.
- Es führt keine Lohnverrechnung und erstellt weder Lohnkonten noch Dienstzettel noch ÖGK-Meldungen. Das bleibt Aufgabe Ihrer Lohnverrechnung oder Steuerberaterin.
Was es leistet, leistet es dafür dauerhaft kostenlos: unbegrenzte Online-Buchungen mit 0 % Provision, eine eigene Buchungsseite, Leistungskatalog, Mitarbeiterpläne, Kundenkartei und Kalender. Der Tarif Standard (29 € zzgl. USt. pro Monat, monatlich kündbar) ergänzt automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Danke-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS, mit der jede Mitarbeiterin ihren Plan am eigenen Handy sieht. Für die Finanzpolizei ist das kein Beweismittel. Für Sie ist es der Weg, dass Dienstplan und Realität gar nicht erst auseinanderlaufen, und dass Sie bei der Kontrolle den Tagesplan in zehn Sekunden zeigen können, statt nach dem Zettel am Spiegel zu suchen.
Häufig gestellte Fragen
Muss die Finanzpolizei eine Kontrolle im Friseursalon ankündigen?
Nein. Kontrollen nach ASVG, AuslBG und BAO erfolgen unangekündigt, das ist ihr Zweck. Die Beamten müssen sich aber auf Verlangen ausweisen, die Arbeitgeberin über das Betreten verständigen, Sie über die Rechtsgrundlage und Ihre Rechte belehren und den Betrieb so wenig wie möglich stören.
Darf ich verlangen, dass die Kontrolle wartet, bis meine Steuerberaterin da ist?
Sie dürfen sich durch eine Steuerberaterin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, und Sie sollten sofort anrufen. Einen Anspruch darauf, dass die Kontrolle bis zum Eintreffen wartet, gibt es laut WKO aber nicht. Die Identitätsfeststellung und die ersten Fragen laufen weiter; die Vertreterin kann telefonisch beraten und bei der Niederschrift dabei sein.
Was kostet es, wenn eine Mitarbeiterin nicht bei der ÖGK angemeldet ist?
Nach § 111 ASVG 730 bis 2.180 Euro Verwaltungsstrafe, im Wiederholungsfall 2.180 bis 5.000 Euro, bei erstmaligem geringfügigem Verschulden herabsetzbar bis auf 365 Euro. Dazu kommt der Beitragszuschlag der ÖGK nach § 113 ASVG von 400 Euro je Person plus 600 Euro für den Prüfeinsatz sowie die Nachzahlung der Beiträge. Alle Beträge am 30. Oktober 2026 im RIS geprüft.
Reicht mein Online-Terminkalender als Arbeitszeitaufzeichnung?
Nein. Der Kalender zeigt geplante Verfügbarkeit und gebuchte Termine, nicht die tatsächlich geleisteten Stunden und Pausen. § 26 AZG verlangt eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitszeit für jede Mitarbeiterin; bei fixer schriftlicher Einteilung genügt die Bestätigung der Einhaltung plus Abweichungen. Der digitale Dienstplan hilft, dass Plan und Realität übereinstimmen, die Aufzeichnung müssen Sie trotzdem führen.
Was prüft die Finanzpolizei an der Registrierkasse?
Ob überhaupt eine Kasse vorhanden ist, wenn die Grenzen des § 131b BAO überschritten sind, ob sie eine funktionierende Sicherheitseinrichtung hat (Kontrollbeleg mit QR-Code, Prüfung per Belegcheck-App), ob für jede Zahlung ein Beleg ausgestellt wird und ob Startbeleg und Jahresbeleg geprüft wurden. Bei der Schwerpunktaktion im Sommer 2026 gab es in 15 von 85 Friseurbetrieben Kassenverstöße und zwölf Strafverfügungen wegen fehlender Jahresbelege.
Darf die Finanzpolizei meine Laden öffnen und meinen Computer durchsuchen?
Nein, nicht gegen Ihren Willen. Das Betretungsrecht erlaubt, die Räume zu betreten, nachzusehen, wer dort arbeitet, und offen sichtbare Gegenstände anzusehen, außerdem die Vorlage von Unterlagen zu verlangen. Schränke öffnen, Ordner durchblättern oder Daten aufrufen darf die Finanzpolizei nur mit Ihrer Zustimmung; alles darüber hinaus ist eine Durchsuchung, die eine gerichtliche Anordnung oder Gefahr im Verzug voraussetzt.