Minijob im Friseursalon: Verdienstgrenze, Abgaben und Pflichten für Arbeitgeber
Samstag, 9 Uhr, alle Plätze belegt, das Telefon klingelt und am Waschbecken wartet schon die nächste Kundin: Genau für solche Stunden stellen viele Friseursalons eine Aushilfe auf Minijob-Basis ein. Die Eckdaten für 2026: Ein Minijobber darf regelmäßig bis zu 603 Euro im Monat verdienen, das sind beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro gut 43 Stunden, also etwa zehn Stunden pro Woche. Der Salon zahlt darauf pauschale Abgaben von bis zu 31,17 Prozent an die Minijob-Zentrale, dazu den Beitrag zur Berufsgenossenschaft. 2027 steigt die Grenze mit dem Mindestlohn auf 633 Euro.
Neu seit dem 1. Januar 2026 ist etwas, das viele Inhaberinnen und Inhaber noch nicht auf dem Schirm haben: Das Friseurgewerbe gilt jetzt offiziell als Branche mit erhöhtem Schwarzarbeitsrisiko. Damit gelten für jede neue Kraft, auch für die Minijobberin am Samstag, die Sofortmeldung vor Arbeitsbeginn, die Pflicht, den Ausweis bei der Arbeit dabeizuhaben, und die lückenlose Aufzeichnung der Arbeitszeit. Dieser Leitfaden fasst zusammen, was für Minijobs im Friseursalon in Deutschland gilt, mit Rechenbeispielen und Quellen, und zeigt, wie eine kostenlose Terminbuchung mit Mitarbeiterplanung die Samstagskraft sauber in den Kalender einbindet. Er ist eine redaktionelle Einordnung und keine Rechts- oder Steuerberatung; die Lohnabrechnung gehört in die Hände Ihres Steuerbüros.
Was ein Minijob ist und wo die Grenze 2026 und 2027 liegt
Ein Minijob ist rechtlich eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. Es gibt zwei Varianten: den Minijob mit Verdienstgrenze, der auf Dauer angelegt ist, und die kurzfristige Beschäftigung, die auf drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Für die Samstagskraft, die das ganze Jahr kommt, zählt die erste Variante.
Seit Oktober 2022 ist die Verdienstgrenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. § 8 Abs. 1a SGB IV legt die Formel fest: Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, auf volle Euro aufgerundet. Das entspricht zehn Wochenstunden zum Mindestlohn. Daraus ergeben sich die Werte, die die Minijob-Zentrale veröffentlicht (geprüft am 29. Oktober 2026):
| Jahr | Mindestlohn | Rechnung | Monatsgrenze | Jahresgrenze |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 13,90 € | 13,90 × 130 / 3 = 602,33 € | 603 € | 7.236 € |
| 2027 | 14,60 € | 14,60 × 130 / 3 = 632,67 € | 633 € | 7.596 € |
Die Mindestlohnsätze stehen in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, die Grenze für 2027 hat die Minijob-Zentrale am 7. Oktober 2026 in ihrem Magazin bestätigt. Wichtig für Ihre Planung: Die Grenze steigt automatisch, der Stundenlohn Ihrer Aushilfe aber nicht. Wer einer Minijobberin 2026 genau den Mindestlohn zahlt, muss ihn zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro anheben, kann die Stundenzahl dann aber beibehalten, weil beide Werte im Gleichschritt steigen.
Wie viele Stunden passen in einen Minijob?
Die Verdienstgrenze ist eine Geldgrenze, keine Stundengrenze. Je höher der Stundenlohn, desto weniger Stunden passen hinein. Ein Rechenbeispiel für den Monatsrahmen 2026:
| Stundenlohn | Stunden pro Monat (603 € / Lohn) | Grobe Wochenstunden |
|---|---|---|
| 13,90 € (Mindestlohn 2026) | rund 43,4 | etwa 10 |
| 14,60 € (zum Beispiel Tarifminimum NRW 2026) | rund 41,3 | etwa 9,5 |
| 16,00 € | rund 37,7 | etwa 8,7 |
Beachten Sie dabei zwei Dinge. Erstens: Gilt für Ihren Betrieb ein allgemeinverbindlicher Friseur-Tarifvertrag, ist dessen Stundenlohn auch für Aushilfen die Untergrenze, nicht der gesetzliche Mindestlohn. In Nordrhein-Westfalen ist der Vergütungstarifvertrag seit dem 1. Januar 2026 allgemeinverbindlich, die unterste Gruppe liegt bei 14,60 Euro pro Stunde (Quelle: Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung, Tarifregister NRW, geprüft am 29. Oktober 2026). Welche Regel in Ihrem Bundesland gilt, sagt Ihnen Ihre Landesinnung. Zweitens: Trinkgeld, das Kundinnen der Aushilfe freiwillig geben, ist nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei und zählt nicht zum Arbeitsentgelt, verbraucht also nichts von den 603 Euro.
Was passiert, wenn die Grenze einmal überschritten wird?
Ein Minijob bleibt ein Minijob, wenn die Grenze unvorhersehbar überschritten wird, etwa weil die Aushilfe für eine erkrankte Kollegin einspringt. Erlaubt ist das in höchstens zwei Kalendermonaten pro Jahr und jeweils bis zum Doppelten der Monatsgrenze, 2026 also bis 1.206 Euro (§ 8 Abs. 1b SGB IV, Erläuterung der Minijob-Zentrale, geprüft am 29. Oktober 2026). Nicht gedeckt ist das Vorhersehbare: Wer die Samstagskraft für den ganzen Dezember auf vier Tage pro Woche aufstockt, plant die Überschreitung ein, und dann wird aus dem Minijob ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Für die Weihnachtsspitze passt oft eher eine zusätzliche kurzfristige Beschäftigung, wie sie im Beitrag zum Weihnachtsgeschäft im Friseursalon beschrieben ist, oder von Anfang an eine Teilzeitstelle im Übergangsbereich.
Was ein Minijob den Salon wirklich kostet
Der Minijobber selbst zahlt in der Regel nur den Eigenanteil zur Rentenversicherung, der Salon trägt pauschale Abgaben an die Minijob-Zentrale. Die Sätze für gewerbliche Minijobs laut Minijob-Zentrale, Abgaben und Steuern (geprüft am 29. Oktober 2026):
| Abgabe des Arbeitgebers | Satz |
|---|---|
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15 % |
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13 % |
| Einheitliche Pauschsteuer (ersetzt Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer) | 2 % |
| Umlage U1 (Erstattung bei Krankheit) | 0,80 % |
| Umlage U2 (Erstattung bei Mutterschaft) | 0,22 % |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % |
| Summe an die Minijob-Zentrale | höchstens 31,17 % |
| Gesetzliche Unfallversicherung (BGW) | individueller Beitrag, separat |
Die Umlage U1 ist zum 1. Januar 2026 von 1,1 auf 0,8 Prozent gesunken; im Gegenzug erstattet die Minijob-Zentrale Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten 80 Prozent der Entgeltfortzahlung, wenn ein Minijobber krank wird (Quelle: Minijob-Zentrale, Beiträge 2026, geprüft am 29. Oktober 2026). Die Pauschsteuer von 2 Prozent können Sie wahlweise durch eine Besteuerung nach Lohnsteuerklasse ersetzen; für die meisten Salons ist die Pauschale der einfachere Weg.
Rechenbeispiel: Samstagsaushilfe für 603 Euro
Ein vereinfachtes Rechenbeispiel, keine Beitragsberechnung für Ihren Einzelfall:
- Verdienst der Aushilfe: 603 Euro im Monat, bei 13,90 Euro Stundenlohn rund 43 Stunden
- Pauschalabgaben 31,17 Prozent: rund 188 Euro
- Beitrag zur Berufsgenossenschaft: je nach Betrieb einige Euro, hier nicht beziffert
- Arbeitgeberkosten insgesamt: rund 791 Euro zuzüglich BGW-Beitrag, also etwa 18,20 Euro je Arbeitsstunde
Zum Vergleich: Für eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitkraft kalkuliert man grob 21 bis 25 Prozent Arbeitgeberanteil, wie im Leitfaden zum Thema Mitarbeiter im Friseursalon einstellen erläutert. Der Minijob ist für den Arbeitgeber in Prozent also teurer, nicht günstiger. Sein Vorteil liegt woanders: Die Aushilfe bekommt den Verdienst in der Regel fast brutto wie netto, die Abrechnung läuft über eine Stelle, und zehn flexible Wochenstunden lassen sich exakt auf den Samstag und den Freitagnachmittag legen, wo der Salon sie braucht. Umgekehrt müssen diese 791 Euro jeden Monat aus zusätzlichem Umsatz erwirtschaftet werden, nicht aus dem Gewinn. Wer wissen will, ob sich die Kraft trägt, zählt die Termine, die am Samstag ohne sie nicht stattgefunden hätten.
Rentenversicherung: Eigenanteil und Befreiung
Minijobs mit Verdienstgrenze sind rentenversicherungspflichtig. Der Minijobber zahlt 3,6 Prozent seines Verdienstes als Eigenanteil, Sie führen ihn mit den Pauschalabgaben ab. Auf Antrag kann sich die Aushilfe davon befreien lassen; der Antrag geht schriftlich an Sie als Arbeitgeber und wird mit der Meldung an die Minijob-Zentrale übermittelt. Zwei Details aus der Praxis (Quelle: Minijob-Zentrale, Rentenversicherungspflicht, geprüft am 29. Oktober 2026): Ohne Befreiung gilt eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro, bei sehr kleinen Verdiensten zahlt die Aushilfe also die Differenz zum Mindestbeitrag von 32,55 Euro selbst. Und wer versichert bleibt, sammelt vollwertige Wartezeiten und behält den Schutz bei Erwerbsminderung. Drängen Sie niemanden zur Befreiung; legen Sie beide Wege offen und lassen Sie die Aushilfe entscheiden.
Welche Rechte Minijobber im Salon haben
Die Minijob-Zentrale formuliert es klar: Minijobber sind "in fast allen Bereichen Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt". Für den Salonalltag heißt das:
- Mindestlohn. 13,90 Euro pro Stunde seit dem 1. Januar 2026, 14,60 Euro ab 2027, oder der höhere Tariflohn, wo er allgemeinverbindlich ist. Einrichten vor Ladenöffnung und Fegen nach Ladenschluss sind bezahlte Arbeitszeit. Trinkgeld, das die Aushilfe von Kundinnen persönlich erhält, zählt dagegen weder auf den Mindestlohn noch auf die 603-Euro-Grenze.
- Bezahlter Urlaub. Der Anspruch wird anteilig aus den Arbeitstagen pro Woche berechnet, die Stundenzahl pro Tag spielt keine Rolle: Arbeitstage pro Woche × 24 / 6. Eine reine Samstagskraft hat damit vier gesetzliche Urlaubstage im Jahr, wer Freitag und Samstag kommt, acht (Quelle: Minijob-Zentrale, Urlaub im Minijob, geprüft am 29. Oktober 2026). Der volle Anspruch entsteht nach sechs Monaten, davor ein Zwölftel pro vollem Monat. Gewährt Ihr Arbeitsvertrag dem Team mehr als den gesetzlichen Urlaub, steht der Aushilfe anteilig dasselbe zu. Ordnen Sie einen Betriebsurlaub an, zählen für die Aushilfe nur die Schließtage, an denen sie sonst gearbeitet hätte.
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. Fällt der Samstag, an dem die Aushilfe gearbeitet hätte, auf einen Feiertag, wird er bezahlt. Bei Krankheit gilt die Lohnfortzahlung wie bei allen anderen, und die U1 erstattet 80 Prozent davon.
- Kündigungsschutz, Zeugnis, schriftliche Vertragsbedingungen. Alles wie bei Vollzeitkräften. Seit das Friseurgewerbe im Katalog der Schwarzarbeitsbranchen steht, weisen Handwerkskammern zudem darauf hin, dass neue Arbeitsverträge in Papierform mit eigenhändiger Unterschrift zu schließen sind (§ 2 Nachweisgesetz, Hinweis der Handwerkskammer Südthüringen, geprüft am 29. Oktober 2026). Ein per Messenger geschicktes PDF reicht dann nicht.
Mehrere Jobs: fragen Sie nach, bevor Sie anmelden
Ob eine Aushilfe als Minijobberin laufen kann, hängt auch von ihren anderen Jobs ab. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist genau ein Minijob abgabenfrei möglich, jeder weitere wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet. Ohne Hauptjob dürfen mehrere Minijobs zusammen die 603 Euro nicht überschreiten, sonst werden alle versicherungspflichtig. Und wer bei Ihnen bereits in Teilzeit angestellt ist, kann bei Ihnen keinen zusätzlichen Minijob haben: Beschäftigungen beim selben Arbeitgeber gelten als eine (Quelle: Minijob-Zentrale, Mehrere Jobs, geprüft am 29. Oktober 2026). Halten Sie die Angaben zu weiteren Beschäftigungen schriftlich im Personalfragebogen fest; genau danach fragt eine Prüfung.
Neue Pflichten seit 2026: das Friseurgewerbe gilt als Schwarzarbeitsbranche
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde das "Friseur- und Kosmetikgewerbe" zum 1. Januar 2026 als Nummer 11 in den Branchenkatalog des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG aufgenommen, und zwar im Einvernehmen mit dem Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, der sich schärfere Kontrollen gegen Dumping-Wettbewerber seit Jahren gewünscht hatte (Quellen: HWK Südthüringen, siehe oben; Handwerksblatt, 16. März 2026; beide geprüft am 29. Oktober 2026). Für Ihren Salon folgen daraus vier Pflichten, die unabhängig davon gelten, ob jemand Vollzeit, Teilzeit oder im Minijob arbeitet.
Sofortmeldung vor dem ersten Arbeitstag (§ 28a Abs. 4 SGB IV)
Die Branchenliste des § 28a Abs. 4 SGB IV führt das Friseur- und Kosmetikgewerbe ebenfalls unter Nummer 11 (geprüft am 29. Oktober 2026). Das heißt: Den Tag des Beschäftigungsbeginns melden Sie "spätestens bei dessen Aufnahme" an die Datenstelle der Rentenversicherung, also bevor die neue Aushilfe zum ersten Mal den Föhn in die Hand nimmt. Die Sofortmeldung enthält Name, Versicherungsnummer (oder Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift), Ihre Betriebsnummer und den Tag der Aufnahme. Sie ersetzt nicht die normale Anmeldung des Minijobs bei der Minijob-Zentrale, die kommt zusätzlich. In der Praxis übernimmt beides Ihr Lohnprogramm oder Ihr Steuerbüro, aber nur, wenn es vorher weiß, dass am Samstag jemand Neues anfängt. Die spontane Aushilfe, die "erst mal probeweise" mitarbeitet und am Monatsende angemeldet wird, ist seit 2026 ein Bußgeldrisiko bei jeder Zollkontrolle. Dieselbe Sofortmeldung gilt übrigens auch für jeden Azubi im Friseursalon, zusätzlich zur Eintragung in die Lehrlingsrolle.
Ausweis am Arbeitsplatz und Ihre Hinweispflicht (§ 2a SchwarzArbG)
Alle Beschäftigten müssen bei der Arbeit Personalausweis, Pass oder Passersatz mitführen und der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen. Sie als Arbeitgeber müssen jede Mitarbeiterin vor Arbeitsbeginn "nachweislich und schriftlich" auf diese Pflicht hinweisen und den Hinweis für die Dauer der Beschäftigung aufbewahren. Ein Satz im Arbeitsvertrag mit Unterschrift genügt; ein Zettel mit Datum und Unterschrift in der Personalakte auch.
Arbeitszeitaufzeichnung nach § 17 MiLoG, jetzt für das ganze Team
Für Minijobber galt sie schon immer, seit 2026 gilt sie über den Branchenkatalog für alle Beschäftigten im Salon: Nach § 17 Abs. 1 MiLoG sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens am siebten Kalendertag nach dem Arbeitstag aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren (geprüft am 29. Oktober 2026). Die Form ist frei, Papier oder App, und Sie dürfen das Eintragen an die Mitarbeiterin delegieren, bleiben aber verantwortlich. Der Dienstplan allein genügt nicht, denn er zeigt die geplante Zeit; die Prüfer wollen die tatsächliche sehen, und sie rechnen nach, ob Verdienst geteilt durch Stunden den Mindestlohn ergibt. Gerade beim Minijob ist diese Rechnung heikel: 603 Euro bei 48 tatsächlich geleisteten Stunden sind 12,56 Euro pro Stunde und damit ein Mindestlohnverstoß, auch wenn der Vertrag 43 Stunden sagt. Wie Sie Dienstplan und Zeiterfassung sauber auseinanderhalten, beschreibt der Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon.
Checkliste: Minijobberin einstellen
- Personalfragebogen ausfüllen lassen: Steuer-ID, Versicherungsnummer, Krankenkasse, weitere Beschäftigungen, Entscheidung zur Rentenversicherung.
- Arbeitsvertrag in Papierform mit Stundenlohn, Wochenstunden, Einsatztagen, Urlaubstagen und Hinweis auf die Ausweispflicht unterschreiben lassen.
- Sofortmeldung an die Rentenversicherung spätestens am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn; Anmeldung bei der Minijob-Zentrale über das Lohnprogramm oder das Steuerbüro.
- Falls noch nicht vorhanden: Betriebsnummer und Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft BGW prüfen, wie im Leitfaden zum Thema Friseursalon eröffnen beschrieben.
- Arbeitszeitnachweis anlegen und ab Tag eins führen.
- Jahresverdienst im Blick behalten: 7.236 Euro in 2026, Sonderzahlungen zählen mit.
Die Minijob-Debatte: was Stand Oktober 2026 wirklich beschlossen ist
Im Sommer 2026 hat die Rentenkommission vorgeschlagen, die Steuer- und Abgabenprivilegien der geringfügigen Beschäftigung abzuschaffen, was den Minijob in seiner heutigen Form beenden würde. Das Friseurhandwerk hat scharf reagiert: Nach Angaben des Zentralverbands arbeitet etwa jede fünfte der rund 235.000 im Friseurhandwerk tätigen Personen im Minijob, der Verband nennt ihn einen "unverzichtbaren Bestandteil einer wirtschaftlich tragfähigen Personalplanung" und fordert gezielte Reformen statt einer Abschaffung, räumt aber zugleich das Altersarmutsrisiko vor allem für Frauen ein (Quelle: Stuttgarter Zeitung, 29. Juli 2026, geprüft am 29. Oktober 2026).
Entscheidend für Sie: Am 29. Oktober 2026 ist das ein Vorschlag, kein Gesetz. Die Grenze von 633 Euro für 2027 ist amtlich bekannt gemacht, die Pauschalabgaben gelten weiter. Panikumstellungen sind also unnötig. Sinnvoll ist trotzdem, die Alternative zu kennen: Oberhalb der Minijob-Grenze beginnt der Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 Euro im Monat (§ 20 Abs. 2 SGB IV, geprüft am 29. Oktober 2026), in dem die Beschäftigte voll versichert ist, aber reduzierte eigene Beiträge zahlt. Für eine Aushilfe, die ohnehin an die Grenze stößt, ist eine Teilzeitstelle mit 15 Wochenstunden oft die ehrlichere Lösung als das monatliche Jonglieren mit Stunden.
Die Samstagskraft im Online-Kalender: so passt der Minijob in die Terminplanung
Zehn Wochenstunden sind schnell verplant, wenn der Kalender nicht weiß, wann die Aushilfe da ist. Das führt zu zwei typischen Fehlern: Online gebuchte Termine landen bei einer Mitarbeiterin, die dienstags gar nicht im Salon ist, oder die Aushilfe wird im Dezember spontan aufgestockt, bis die Verdienstgrenze reißt.
Bei ViteUneCoupe hinterlegen Sie schon in der kostenlosen Version für jede Mitarbeiterin eigene Arbeitszeiten, und nur daraus entstehen die online buchbaren Termine: Die Samstagskraft ist samstags von 9 bis 15 Uhr buchbar und sonst nicht. Kundinnen buchen über Ihre eigene Buchungsseite, unbegrenzt und dauerhaft mit 0 % Provision, der Leistungskatalog legt fest, welche Leistungen die Aushilfe anbieten darf (Waschen, Föhnen, Kinderhaarschnitt) und welche nicht. Und der Kalender zeigt Ihnen am Monatsende schwarz auf weiß, wie viele Termine am Samstag tatsächlich bei ihr stattgefunden haben: die Grundlage für die Frage, ob sich die 791 Euro tragen oder ob zusätzlich ein zweiter Einsatztag nötig wäre, der dann aber eine Teilzeitstelle bedeutet. Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar, kommen Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS dazu, sodass die Aushilfe ihre Samstagstermine im eigenen Handykalender sieht.
Ebenso klar: ViteUneCoupe ist ein Terminbuchungstool, keine Lohnsoftware. Es erstellt keine Sofortmeldung, keine Abrechnung an die Minijob-Zentrale und keinen Arbeitszeitnachweis nach § 17 MiLoG; die geplanten Zeiten im Kalender sind keine Aufzeichnung der tatsächlich geleisteten Arbeit. Diese Pflichten bleiben bei Ihnen und Ihrem Steuerbüro. Was das Tool leistet, ist der Teil davor: Die Stunden der Aushilfe liegen genau dort, wo Termine gebucht werden, kostenlos und ohne Provision.
Häufig gestellte Fragen
Wie viel darf eine Minijobberin im Friseursalon 2026 verdienen?
Regelmäßig bis zu 603 Euro im Monat beziehungsweise 7.236 Euro im Jahr. Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Grenze von 633 Euro im Monat (7.596 Euro im Jahr), weil sie an den Mindestlohn von dann 14,60 Euro gekoppelt ist. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist in höchstens zwei Monaten pro Jahr bis zum Doppelten der Grenze erlaubt.
Was kostet mich ein Minijob im Salon zusätzlich zum Lohn?
Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale von höchstens 31,17 Prozent des Verdienstes (15 Prozent Rentenversicherung, 13 Prozent Krankenversicherung, 2 Prozent Pauschsteuer, Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeldumlage), dazu der Beitrag zur Berufsgenossenschaft. Bei 603 Euro Verdienst sind das rund 188 Euro, der Minijob kostet den Salon also etwa 791 Euro im Monat plus BGW-Beitrag.
Muss ich eine Aushilfe im Friseursalon vor dem ersten Arbeitstag melden?
Ja. Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe zu den Branchen mit Sofortmeldepflicht nach § 28a Abs. 4 SGB IV. Der Beschäftigungsbeginn ist spätestens bei Arbeitsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden, zusätzlich zur normalen Anmeldung bei der Minijob-Zentrale. Das gilt für jede Beschäftigungsform, auch für Minijobs und Ausbildungsverhältnisse.
Hat eine Samstagsaushilfe Anspruch auf Urlaub?
Ja, anteilig nach Arbeitstagen pro Woche: Arbeitstage × 24 / 6. Eine Kraft, die nur samstags arbeitet, hat vier gesetzliche Urlaubstage im Jahr, bei zwei Einsatztagen pro Woche acht. Gewährt der Salon dem übrigen Team mehr Urlaub, gilt der höhere Anspruch anteilig auch für die Aushilfe. Während des Urlaubs wird der durchschnittliche Verdienst der letzten 13 Wochen weitergezahlt.
Muss ich die Arbeitszeit meiner Minijobberin aufzeichnen?
Ja, nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer jedes Arbeitstags, spätestens sieben Kalendertage danach dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt. Seit 2026 gilt diese Pflicht im Friseurgewerbe für alle Beschäftigten, nicht nur für Minijobber. Der Dienstplan oder der Terminkalender ersetzen die Aufzeichnung nicht, weil sie nur die geplante Zeit zeigen.
Wird der Minijob abgeschafft?
Stand 29. Oktober 2026 nicht. Die Rentenkommission hat im Sommer 2026 vorgeschlagen, die Abgabenprivilegien der Minijobs zu streichen; das Friseurhandwerk lehnt das ab. Beschlossen ist nichts, die Verdienstgrenze von 633 Euro für 2027 ist amtlich bekannt gemacht. Beobachten Sie das Gesetzgebungsverfahren und kennen Sie den Übergangsbereich bis 2.000 Euro als Alternative.