Gehalt und Umsatzbeteiligung für Friseur-Mitarbeiter in Österreich: Kollektivvertrag, Zulagen und faire Modelle
Was darf eine gute Friseurin bei Ihnen verdienen, und soll ein Teil davon vom Umsatz abhängen? Für Friseursalons in Österreich lautet die kurze Antwort: Der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure legt die Untergrenze fest, Zulagen für Salonleitung, Ausbildung und Meisterprüfung inklusive. Eine Umsatzbeteiligung kennt er dagegen nicht. Sie ist eine Überzahlung, die Sie frei im Dienstvertrag vereinbaren, und genau deshalb müssen Sie selbst dafür sorgen, dass sie rechtlich, in der Lohnverrechnung und im Team funktioniert.
Dieser Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber, nicht an Angestellte. Er zeigt, was die Lohnordnung ab 1. April 2026 fix vorgibt, welche Zulagen der Kollektivvertrag in Prozent vorschreibt, wie Sonderzahlungen mit einer Umsatzprämie zusammenspielen, welche Beteiligungsmodelle sich in Salons bewährt haben und wie ein Rechenbeispiel mit allen Lohnnebenkosten aussieht. Und er erklärt, warum eine Beteiligung nur fair ist, wenn jede Mitarbeiterin ihren eigenen Umsatz nachvollziehen kann, wofür ein kostenloser Terminkalender mit eigenem Kalender pro Mitarbeiterin einen Teil der Datenbasis liefert, aber ehrlicherweise nicht alles.
Zwei Hinweise vorweg. Erstens: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Rechtslage in Österreich, also Kollektivvertrag, ABGB und ÖGK. Für Salons in Deutschland mit Mindestlohn und Tarifvertrag gelten andere Regeln, die wir im Beitrag Gehalt und Umsatzbeteiligung im Friseursalon in Deutschland beschreiben. Zweitens: Er ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Lassen Sie Provisionsklauseln von Ihrer Landesinnung, der WKO oder Ihrer Lohnverrechnung prüfen, bevor Sie sie unterschreiben.
Was der Kollektivvertrag fixiert: Mindestlohn ab 1. April 2026
Für Friseurbetriebe gilt österreichweit der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure und der Gewerkschaft vida. Die aktuelle Lohnordnung ist am 1. April 2026 in Kraft getreten und staffelt den Mindestmonatslohn nach Berufsjahren: 2.020 Euro brutto für angelernte Kräfte, 2.071 Euro im ersten Berufsjahr nach der Lehrabschlussprüfung, bis zu 2.287 Euro ab dem sechsten Berufsjahr, jeweils bei Vollzeit mit 40 Wochenstunden (Quelle: WKO, Lohnordnung Friseur/in, gültig ab 1.4.2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Die vollständige Tabelle samt Teilzeitformel, Lehrlingseinkommen und den Pflichten bei der Einstellung finden Sie im Leitfaden Mitarbeiter einstellen im Friseursalon in Österreich; hier geht es um das, was darüber liegt.
Zwei Eigenheiten der Lohnordnung sind für jedes Gehaltsmodell entscheidend:
- Berufsjahre zählen arbeitgeberübergreifend. Als Berufsjahre gelten alle Zeiten als Friseurin oder Friseur nach der Lehrabschlussprüfung, egal bei wie vielen Arbeitgebern. Wer im fünften Berufsjahr zu Ihnen wechselt, steht in Gruppe 4, nicht in Gruppe 2.
- Der Kollektivvertrag regelt nur Mindestlöhne. Weder die Lohnordnung noch der Rahmenkollektivvertrag enthalten eine Bestimmung über Umsatzbeteiligungen, Provisionen oder leistungsabhängiges Entgelt. Alles, was Sie über dem Mindestlohn zahlen, ist eine Überzahlung aus freier Vereinbarung (Quelle: WKO, Kollektivvertrag Friseur/in, gültig ab 1.4.2024, geprüft am 30. Oktober 2026).
Die Zulagen laut Kollektivvertrag: Salonleitung, Ausbildung, Meisterprüfung
Bevor Sie über Prozente vom Umsatz nachdenken, prüfen Sie, welche Zulagen Ihre Mitarbeiterin ohnehin zusteht. Der Kollektivvertrag schreibt sie zwingend vor, und zwar als Prozentsatz des kollektivvertraglichen Mindestmonatslohns für Friseurinnen und Friseure, kaufmännisch auf volle Euro gerundet (Quelle: WKO, Lohnordnung Friseur/in 2026, § 4 und § 5, geprüft am 30. Oktober 2026):
| Zulage | Voraussetzung laut Kollektivvertrag | Höhe |
|---|---|---|
| Salonleitung | Schriftliche Vereinbarung über zusätzliche Aufgaben wie Arbeitseinteilung, Stundenlisten oder Materialbestellung | 15 % des Mindestlohns |
| Ausbilderin / Ausbilder | Eintragung als Ausbilderin im Lehrvertrag, unabhängig von der Zahl der Lehrlinge | 10 % des Mindestlohns |
| Salonleitung und Ausbildung kumuliert | Beide Voraussetzungen erfüllt | 22 % des Mindestlohns |
| Meisterzulage | Abgelegte Meisterprüfung und mindestens drei Jahre Berufstätigkeit als Friseurin | 10 % des Mindestlohns |
| Meisterin mit Salonleitung | Meisterzulage plus Salonleitung | 20 % des Mindestlohns |
| Meisterin als Ausbilderin | Meisterzulage plus Ausbildung | 15 % des Mindestlohns |
| Meisterin mit Salonleitung und Ausbildung | Alle drei Voraussetzungen | 30 % des Mindestlohns |
| Haararbeit | Tressieren, Knüpfen, Kordeln, Nähen oder Tambourieren | 2,31 Euro pro angefangene Stunde |
Der Kollektivvertrag nennt als Bezugsgröße den "Mindestmonatslohn für Friseurinnen und Friseure gemäß § 3 Abs. A", ohne eine Lohngruppe zu nennen; welche Gruppe Ihre Lohnverrechnung heranzieht, klären Sie am besten mit der Landesinnung. Zur Größenordnung: 15 Prozent von 2.071 Euro sind rund 311 Euro im Monat, 10 Prozent rund 207 Euro.
Drei Dinge folgen daraus für Ihr Gehaltsmodell. Erstens: Eine Friseurin, die Ihre Lehrlinge ausbildet, hat Anspruch auf die Ausbilderzulage, auch wenn Sie "dafür eh die Provision zahlen". Was die Ausbildung sonst noch voraussetzt, steht im Beitrag über Lehrlinge im Friseursalon in Österreich. Zweitens: Die Zulagen sind Teil des kollektivvertraglichen Mindestentgelts und bilden mit dem Grundlohn die Untergrenze, unter die auch ein schlechter Umsatzmonat nie fallen darf. Drittens: Die Meisterzulage darf laut Übergangsbestimmung nur bei Dienstverhältnissen, die vor dem 1. April 2022 begonnen haben, in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden; bei jüngeren Verträgen kommt sie oben drauf.
Sonderzahlungen nach § 14: Zählt die Umsatzprämie mit?
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration betragen laut § 14 des Kollektivvertrags jeweils ein Monatsentgelt, berechnet auf Grundlage des Durchschnitts der Monatsentgelte der letzten drei Kalendermonate vor der Fälligkeit. Der Urlaubszuschuss ist mit der Juni-Lohnauszahlung fällig, die Weihnachtsremuneration mit der November-Lohnauszahlung, spätestens am 30. November; eine schriftlich vereinbarte Auszahlung in vier Teilbeträgen ist zulässig (Quelle: WKO, Kollektivvertrag Friseur/in 2024, § 14, geprüft am 30. Oktober 2026).
Und jetzt der Satz, der für Ihr Modell zählt: Laut § 14 Abs. 2 bleiben "freiwillig gewährte Umsatzprämien sowie die Trinkgeldpauschale" bei der Berechnung des Monatsentgelts außer Ansatz. Eine Umsatzprämie, die Sie freiwillig und ohne Rechtsanspruch auszahlen, erhöht also die Sonderzahlungen nicht. Vorsicht aber bei der Formulierung: Eine Beteiligung, auf die laut Dienstvertrag ein fester Anspruch besteht, ist nach dem Wortlaut nicht mehr "freiwillig gewährt". Ob sie dann in den Dreimonatsdurchschnitt einfließt, ist eine Auslegungsfrage, die Sie vor der Vertragsunterschrift mit Ihrer Landesinnung oder Lohnverrechnung klären sollten. Wer das sauber regeln will, schreibt in den Dienstvertrag ausdrücklich hinein, ob und wie die Beteiligung bei den Sonderzahlungen berücksichtigt wird, statt es dem Zufall zu überlassen. Das Trinkgeld läuft ohnehin getrennt: Die Trinkgeldpauschale ist ein Thema der Sozialversicherung, nicht des Lohns, wie der Beitrag zum Trinkgeld im Friseursalon in Österreich erklärt.
Überzahlung vereinbaren: was frei ist und was nicht
Alles über dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt ist Vertragssache, und Sie haben dabei mehr Spielraum, als viele Saloninhaberinnen annehmen. Drei Punkte sollten Sie dabei kennen.
Die Überzahlung gehört in den Dienstzettel
Seit der Novelle vom 28. März 2024 muss der Dienstzettel das Grundgehalt und die weiteren Entgeltbestandteile samt Fälligkeit ausweisen. Eine Umsatzbeteiligung ist ein solcher Entgeltbestandteil: Bemessungsgrundlage, Prozentsatz, Schwelle, Abrechnungszeitraum und Auszahlungstermin gehören schriftlich festgehalten, am besten in einem beidseitig unterschriebenen Dienstvertrag. Die Bundesinnung stellt dafür einen Muster-Arbeitsvertrag für Friseurbetriebe bereit, in den Sie die Beteiligungsklausel ergänzen.
Vordienstzeiten erfragen: eine Pflicht, keine Option
Nach § 10 Abs. 2 des Kollektivvertrags sind Sie verpflichtet, neue Mitarbeiterinnen bei der Einstellung nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen; diese Zeiten sind anzurechnen, sofern sie binnen drei Monaten nachgewiesen werden, und die anerkannten Zeiten sind im Dienstzettel festzuhalten (Quelle: WKO, Kollektivvertrag Friseur/in 2024, § 10, geprüft am 30. Oktober 2026). Für Ihr Gehaltsmodell heißt das: Stufen Sie zuerst korrekt ein, dann rechnen Sie die Überzahlung. Eine "Überzahlung" von 150 Euro, die in Wahrheit nur eine falsche Einstufung ausgleicht, ist keine.
Was aus der Überzahlung bei der nächsten KV-Erhöhung wird
Hier liegt der Punkt, an dem die meisten Rechnungen kippen. Nehmen wir an, Sie zahlen 2.300 Euro, der Mindestlohn liegt bei 2.133 Euro, die Überzahlung also bei 167 Euro. Steigt der Mindestlohn im nächsten April um 60 Euro, gibt es drei Möglichkeiten, die in österreichischen Kollektivverträgen vorkommen: keine verpflichtende Erhöhung der Ist-Löhne (die Überzahlung schmilzt auf 107 Euro), die Aufrechterhaltung der Überzahlung ("Parallelverschiebung", das Gehalt steigt auf 2.360 Euro) oder eine ausdrückliche Ist-Lohn-Erhöhung um einen Prozentsatz (Quelle: Hitz/Schrenk, Zur Zulässigkeit der Vorwegnahme von Kollektivvertragserhöhungen durch Überzahlung, ARD 6819/5/2022, veröffentlicht von der WKO, geprüft am 30. Oktober 2026).
Der Friseur-Kollektivvertrag und die Lohnordnung 2026 enthalten, soweit wir sie auf den WKO-Seiten prüfen konnten, keine Ist-Lohn-Klausel und keine Parallelverschiebungsklausel; die Lohnordnung erhöht die Mindestlöhne und nennt nur bei der Meisterzulage eine Einrechnungsmöglichkeit. Ohne eine eigene Vereinbarung wird Ihre Überzahlung also mit jeder KV-Erhöhung kleiner, und Ihre Mitarbeiterin merkt es spätestens, wenn die neue Kollegin zum neuen Mindestlohn fast dasselbe verdient. Deshalb gehört in den Dienstvertrag eine Aussage dazu: entweder "die Überzahlung bleibt in Euro erhalten" oder "die Überzahlung kann auf die nächsten KV-Erhöhungen angerechnet werden". Letzteres ist nach ständiger Rechtsprechung des OGH grundsätzlich zulässig, muss aber ausdrücklich vereinbart sein und darf den Mindestlohn nie unterschreiten (Quelle: dieselbe ARD-Veröffentlichung mit Verweis auf OGH 24.7.2013, 9 ObA 33/13p). Bitte verifizieren Sie die aktuelle KV-Fassung und die Formulierung mit Ihrer Innung; die Rechtsfolgen hängen am Wortlaut.
Ein Hinweis zur Fairness, der auch die Überzahlung betrifft: In einer Stellenanzeige müssen Sie das kollektivvertragliche Mindestentgelt angeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinweisen. Wer dort "deutliche Überzahlung möglich" schreibt und dann nur die Beteiligung meint, startet das Arbeitsverhältnis mit einer Enttäuschung.
Modelle der Umsatzbeteiligung, die in Salons funktionieren
Da der Kollektivvertrag nichts vorgibt, ist jedes Modell erlaubt, das das Mindestentgelt in jedem einzelnen Monat garantiert. Diese Varianten haben sich bewährt; die genannten Prozentsätze sind Beispiele für die Vertragsgestaltung, keine österreichischen Branchenwerte, denn eine belastbare Statistik über übliche Beteiligungssätze in Friseursalons gibt es nicht.
| Modell | Funktionsweise | Stärke | Schwäche |
|---|---|---|---|
| Grundlohn plus Beteiligung über Schwelle | Grundlohn mindestens auf KV-Niveau plus Zulagen; ab einem Monatsumsatz X erhält die Friseurin Y Prozent vom Mehrumsatz | Fixkosten bleiben planbar, Leistung wird sichtbar belohnt | Schwelle muss zu Preisen und Arbeitszeit passen und bei jeder Preiserhöhung nachgezogen werden |
| Stufenmodell | Der Prozentsatz steigt mit dem Umsatz, etwa 10 Prozent ab der ersten Schwelle und 15 Prozent ab einer zweiten | Starker Anreiz in guten Monaten | Komplexer zu erklären, verführt zum Terminestopfen am Monatsende |
| Getrennte Sätze für Dienstleistung und Produkt | Ein Satz auf den Dienstleistungsumsatz, ein eigener (meist höherer) auf verkaufte Pflegeprodukte | Produktverkauf hat eine andere Marge und wird eigenständig gesteuert | Zu hohe Produktsätze führen zu aufdringlicher Beratung |
| Teamprämie | Das Team teilt sich einen Betrag, wenn der Salonumsatz ein Monatsziel erreicht | Fördert Zusammenarbeit, Rezeption und Lehrlinge profitieren mit | Starke Einzelkräfte fühlen sich unterbewertet |
| Reine Provision | Entgelt ausschließlich als Prozentsatz vom Umsatz | Keine, im Angestelltenverhältnis | Das kollektivvertragliche Mindestentgelt ist in jedem Monat zu zahlen; im schwachen Monat zahlen Sie drauf, im starken wirkt es willkürlich |
Drei Gestaltungsregeln, unabhängig vom Modell:
- Bemessungsgrundlage ist immer der Nettoumsatz. Friseurleistungen unterliegen in Österreich dem Normalsteuersatz von 20 Prozent. Ein Haarschnitt um 48 Euro an der Kassa sind 40 Euro Umsatz für Ihre Kalkulation. Wer Prozente auf Bruttopreise rechnet, verschenkt ein Sechstel, bevor er angefangen hat.
- Die Schwelle leiten Sie aus Ihren Kosten ab, nicht aus einer gelesenen Zahl. Welche Kosten des Salons (Miete, Material, Energie, Software, Ihr Unternehmerlohn, Gewinn) muss jeder Arbeitsplatz anteilig tragen, und wie viel bleibt dann vom Umsatz einer Mitarbeiterin für ihr Entgelt samt Lohnnebenkosten? Diese Zahl ist die Schwelle, ab der eine Beteiligung überhaupt bezahlbar ist. Wer eine ausführliche Stundensatzkalkulation braucht, findet sie im Beitrag zur Preiskalkulation und zum Stundensatz im Friseursalon in Österreich.
- Nicht nur Umsatz belohnen. Eine Beteiligung, die ausschließlich am Monatsumsatz hängt, belohnt die schnelle Friseurin, nicht die, deren Kundinnen in sechs Wochen wiederkommen. Wiederbuchungsquote und Folgetermin am Stuhl sind messbare Größen, die Sie in eine Teamprämie einbauen können; wie Sie sie steigern, zeigt der Beitrag über Kundenbindung und Wiederbuchung im Friseursalon. Und wer den Durchschnittsbon über Zusatzleistungen hebt, verdient die Beteiligung ohne eine einzige zusätzliche Kundin; dazu mehr im Artikel über Zusatzleistungen und Durchschnittsbon.
Was eine Umsatzbeteiligung nicht ist: ein Ersatz für die Stuhlmiete. Eine angestellte Friseurin mit 40 Prozent Beteiligung bleibt Dienstnehmerin mit allen Pflichten, und eine Stuhlmieterin mit Umsatzpacht rückt gefährlich nahe an ein Dienstverhältnis. Die Abgrenzung steht im Beitrag zur Stuhlmiete im Friseursalon in Österreich.
Lohnverrechnung: Beteiligung ist Entgelt, mit allen Folgen
Eine Umsatzbeteiligung ist kein Geschenk, sondern Entgelt. Daraus folgen vier Dinge, die Ihre Lohnverrechnung kennen muss.
Sozialversicherung. Zum beitragspflichtigen Entgelt zählen alle Geld- und Sachbezüge aus dem Dienstverhältnis, ausdrücklich auch Provisionen, Prämien und Überstundenentgelt sowie freiwillige und überkollektivvertragliche Leistungen (Quelle: WKO, Beitragspflichtiges Entgelt, Stand 1.1.2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Die Beteiligung erhöht also die Beitragsgrundlage für Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil, die Betriebliche Vorsorge, den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag und die Kommunalsteuer.
Lohnsteuer. Eine Beteiligung, auf die monatlich Anspruch besteht und die mit dem Lohn ausgezahlt wird, ist ein laufender Bezug: Sie wird nach Tarif versteuert und erhöht gleichzeitig das Jahressechstel, also den Rahmen, innerhalb dessen Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration mit dem begünstigten Satz von 6 Prozent besteuert werden (nach einem Freibetrag von 620 Euro). Eine einmalige "Superprovision" als Belohnung ist dagegen ein sonstiger Bezug (Quelle: WKO, Sonstige Bezüge, steuerliche Behandlung, Stand 1.1.2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Wie Sie die Beteiligung auszahlen, ist also nicht egal: Monatlich mit dem Lohn ist der Normalfall; Sonderkonstruktionen wie die Aufteilung in laufende und einmalige Teile brauchen eine schriftliche Vereinbarung vorab.
Trinkgeld läuft getrennt. Trinkgeld ist für Ihre Mitarbeiterinnen unter den Voraussetzungen des § 3 EStG lohnsteuerfrei, aber über die Trinkgeldpauschale sozialversicherungspflichtig. Es gehört weder in die Bemessungsgrundlage der Beteiligung noch darf die Beteiligung "ums Trinkgeld gekürzt" werden. Die seit 2026 geltenden Pauschalen für Friseurbetriebe erklärt der bereits verlinkte Trinkgeld-Beitrag.
Die steuerfreie Mitarbeiterprämie ist kein Ersatz für eine Beteiligung. Für Juli bis Dezember 2026 können Arbeitgeber bis zu 500 Euro je Mitarbeiterin lohnsteuerfrei zahlen, allerdings nur auf Basis einer lohngestaltenden Vorschrift (in der Regel der Kollektivvertrag oder eine darauf gestützte Vereinbarung) und nur als zusätzliche Zahlung, die bisher nicht üblich war (Quelle: WKO, Mitarbeiterprämie 2026, geprüft am 30. Oktober 2026). Ob und wie der Friseur-Kollektivvertrag das ermöglicht, erfragen Sie bei der Innung; eine vertraglich zugesagte Umsatzbeteiligung in eine "Prämie" umzuetikettieren, erfüllt die Voraussetzung jedenfalls nicht.
Rechenbeispiel: eine Friseurin mit 10 Prozent Beteiligung, und was sie den Salon kostet
Das folgende Beispiel ist bewusst vereinfacht und als Beispiel gekennzeichnet. Es ersetzt keine Lohnabrechnung; die Beitragssätze stammen aus der WKO-Übersicht zum Beitragswesen für Dienstnehmer 2026 (Quelle: WKO, Beitragswesen Dienstnehmer 2026, Stand 28.1.2026, und WKO, Aktuelle Werte zur Lohnverrechnung, Stand 1.1.2026, beide geprüft am 30. Oktober 2026). Ihr Steuerbüro rechnet mit den Werten Ihres Bundeslandes und Ihrer Gemeinde nach.
Annahmen. Vollzeit-Friseurin im vierten Berufsjahr in Wien, KV-Mindestlohn 2.133 Euro, vereinbarter Grundlohn 2.300 Euro (Überzahlung 167 Euro). Beteiligung: 10 Prozent des Netto-Dienstleistungsumsatzes, der 6.000 Euro im Monat übersteigt. Im Beispielmonat erzielt sie 9.360 Euro Dienstleistungsumsatz brutto an der Kassa, netto also 7.800 Euro.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Netto-Dienstleistungsumsatz | 7.800,00 € |
| Umsatz über der Schwelle von 6.000 € | 1.800,00 € |
| Beteiligung 10 % | 180,00 € |
| Grundlohn | 2.300,00 € |
| Bruttolohn im Beispielmonat | 2.480,00 € |
Dazu kommen die Abgaben, die Sie als Dienstgeberin zusätzlich zum Bruttolohn tragen:
| Lohnnebenkosten (Dienstgeber) | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| Dienstgeberanteil Sozialversicherung (Arbeiter) | 20,98 % | 520,30 € |
| Betriebliche Vorsorge (BMSVG) | 1,53 % | 37,94 € |
| Dienstgeberbeitrag zum FLAF (DB) | 3,70 % | 91,76 € |
| Zuschlag zum DB (DZ), Wien | 0,36 % | 8,93 € |
| Kommunalsteuer | 3,00 % | 74,40 € |
| Summe Lohnnebenkosten | 29,57 % | 733,33 € |
| Gesamtkosten im Beispielmonat (ohne Sonderzahlungen) | 3.213,33 € |
Noch nicht enthalten sind die anteiligen Sonderzahlungen: Rechnen Sie zwei Monatsentgelte pro Jahr auf zwölf Monate um, kommen im Beispiel rund 383 Euro pro Monat dazu (auf Basis des Grundlohns, sofern die Beteiligung als freiwillige Umsatzprämie außer Ansatz bleibt), plus die Dienstgeberabgaben darauf (auf Sonderzahlungen entfällt der Wohnbauförderungsbeitrag). Grob gerechnet kostet die Friseurin den Salon im Beispielmonat damit rund 3.700 Euro, also etwa 47 Prozent ihres Nettoumsatzes, bevor Material, Miete, Energie und Ihr eigener Unternehmerlohn bezahlt sind. Dieselbe Rechnung ohne Beteiligung ergäbe rund 3.470 Euro: Die 180 Euro Beteiligung kosten Sie also rund 233 Euro, weil die Lohnnebenkosten mitwachsen.
Zwei Lehren aus dem Beispiel. Erstens: Eine Beteiligung ist dann tragfähig, wenn der Umsatz über der Schwelle nach Abzug von Beteiligung samt Nebenkosten und dem anteiligen Material immer noch Deckungsbeitrag bringt; mit 10 Prozent Beteiligung und rund 30 Prozent Nebenkosten darauf bleiben Ihnen vom Mehrumsatz rund 87 Prozent, ein sehr gesundes Verhältnis. Zweitens: Eine Schwelle von 6.000 Euro Nettoumsatz bei 40 Wochenstunden ist kein Naturgesetz. Ein Landsalon mit niedriger Miete setzt sie tiefer, ein Innenstadtsalon in Wien oder Salzburg höher. Passen Sie sie außerdem an, wenn Sie die Preise erhöhen oder die Arbeitszeit ändern, sonst zahlen Sie plötzlich Beteiligung für Umsatz, der nur aus der Preiserhöhung stammt.
Kündigungsfristen: der Rahmen, falls das Modell nicht trägt
Ein Gehaltsmodell ändern Sie bei einer bestehenden Mitarbeiterin nur im Einvernehmen, nicht einseitig. Umso wichtiger ist, dass Sie die Spielregeln des Arbeitsverhältnisses insgesamt kennen. Laut § 18 des Kollektivvertrags gilt der erste Monat als Probezeit, in der beide Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen können. Danach kündigen Sie als Dienstgeberin unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats; die Mitarbeiterin kann mit einer zweiwöchigen Frist kündigen (Quelle: WKO, Kündigungsfristen und Kündigungstermine in den Kollektivverträgen für Gewerbe und Handwerk sowie der oben verlinkte Kollektivvertrag, § 18, geprüft am 30. Oktober 2026).
Die gesetzliche Frist für Dienstgeber steht in § 1159 ABGB: sechs Wochen, nach zwei vollendeten Dienstjahren zwei Monate, nach fünf Dienstjahren drei Monate, nach fünfzehn vier und nach fünfundzwanzig fünf Monate; von Gesetzes wegen zum Quartalsende, durch Vereinbarung (wie hier über den Kollektivvertrag) zum Fünfzehnten oder Monatsletzten (Quelle: RIS, § 1159 ABGB, geprüft am 30. Oktober 2026). Während der Kündigungsfrist hat die Mitarbeiterin laut § 18 Abs. 4 des Kollektivvertrags auf Verlangen Anspruch auf bezahlte Freizeit im Ausmaß eines Fünftels der wöchentlichen Arbeitszeit. Anteilige Sonderzahlungen bis zum Austritt stehen ihr nach § 14 ebenfalls zu, mit den dort genannten Ausnahmen bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt.
Der praktische Rat: Bauen Sie das Modell so, dass Sie es nicht kündigen müssen. Eine Beteiligung, die Sie zunächst für sechs Monate befristet vereinbaren und dann gemeinsam auswerten, ist ehrlicher als eine unbefristete Zusage, die Sie nach drei schwachen Monaten bereuen. Was dabei nie geht: die Beteiligung einseitig streichen oder die Schwelle stillschweigend anheben. Beides sind Vertragsänderungen.
Die Datenfrage: Woher kommt der Umsatz pro Mitarbeiterin?
Jedes Beteiligungsmodell steht und fällt mit einer Zahl, die beide Seiten für richtig halten: dem Umsatz der einzelnen Friseurin. Wer die am Monatsende aus dem Terminbuch zusammenzählt, streitet jeden Monat. Deshalb lohnt sich ein ehrlicher Blick darauf, welches Werkzeug welche Zahl liefert.
Die verbindliche Umsatzzahl kommt aus Ihrer Registrierkasse. Dort ist jeder Beleg erfasst, mit Mitarbeiterin, wenn Sie das Kassensystem so eingerichtet haben, mit Produkten, Gutscheineinlösungen und Storni; wann Sie eine Kassa brauchen, steht im Beitrag zur Registrierkassenpflicht im Friseursalon in Österreich. Der Terminkalender liefert die zweite Hälfte des Bildes: wer wann welche Leistung bei wem gebucht hat, wie voll der Kalender jeder Mitarbeiterin war, wie viele Termine kurzfristig abgesagt wurden oder ausgefallen sind. Beide Zahlen zusammen erklären, warum ein Monat gut oder schlecht war.
ViteUneCoupe ist das zweite Werkzeug, nicht das erste. In der kostenlosen Version, dauerhaft gratis und mit 0 Prozent Provision, bekommt jede Mitarbeiterin einen eigenen Kalender mit eigenen Arbeitszeiten, Kundinnen buchen online direkt bei ihrer Wunsch-Friseurin, und der Leistungskatalog hinterlegt zu jedem Termin Dauer und Listenpreis. Damit sehen Sie und Ihre Mitarbeiterin dieselben gebuchten Termine und dieselben Listenpreise, auf dem Handy, in Echtzeit, ohne Zettel. Was ViteUneCoupe ehrlicherweise nicht ist: eine Registrierkasse oder ein Umsatzreport. Es kennt keine tatsächlich kassierten Beträge, keine Produktverkäufe, keine Rabatte und kein Trinkgeld. Die Beteiligung rechnen Sie deshalb aus der Kassa; der Kalender ist die Grundlage, auf der Sie gemeinsam besprechen, wie die Zahl zustande kam, und der Ort, an dem Terminausfälle sichtbar werden, die keine Beteiligung der Welt ausgleicht. E-Mail-Bestätigungen, -Erinnerungen und -Danksagungen, die genau diese Ausfälle reduzieren, gehören zum Standard-Tarif ab 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, ohne Vertragsbindung, inklusive Kalender-Synchronisation; SMS-Erinnerungen gibt es nicht.
Ein letzter Gedanke zur Fairness im Team: Eine Beteiligung belohnt die, deren Kalender voll ist. Wer die Neukundinnen aus der Online-Buchung verteilt, entscheidet also mit über das Gehalt. Legen Sie die Regel dafür offen, etwa dass neue Kundinnen ohne Wunsch-Friseurin reihum zugeteilt werden oder an die Mitarbeiterin mit den meisten freien Fenstern gehen, und halten Sie sie im Dienstplan Ihres Salons ein. Transparenz bei der Zuteilung ist die Hälfte der Akzeptanz eines Beteiligungsmodells.
Häufig gestellte Fragen
Schreibt der Friseur-Kollektivvertrag in Österreich eine Umsatzbeteiligung vor?
Nein. Der Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure regelt Mindestlöhne nach Berufsjahren, Zulagen für Salonleitung, Ausbildung, Meisterprüfung und Haararbeit sowie Sonderzahlungen. Eine Umsatzbeteiligung oder Provision ist nicht vorgesehen; sie ist eine Überzahlung, die Sie im Dienstvertrag frei vereinbaren, solange das kollektivvertragliche Mindestentgelt in jedem Monat gezahlt wird.
Zählt die Umsatzprämie bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration mit?
Laut § 14 Abs. 2 des Kollektivvertrags bleiben freiwillig gewährte Umsatzprämien und die Trinkgeldpauschale bei der Berechnung des Monatsentgelts außer Ansatz. Besteht auf die Beteiligung laut Dienstvertrag ein fester Anspruch, ist die Freiwilligkeit fraglich; regeln Sie im Vertrag ausdrücklich, ob sie in den Dreimonatsdurchschnitt einfließt, und lassen Sie die Klausel von der Innung prüfen.
Wird die Überzahlung bei der nächsten KV-Erhöhung automatisch mit erhöht?
Der Friseur-Kollektivvertrag enthält, soweit auf den WKO-Seiten ersichtlich, keine Ist-Lohn- oder Parallelverschiebungsklausel. Ohne eigene Vereinbarung bleibt der Bruttolohn gleich und die Überzahlung schmilzt mit jeder Erhöhung des Mindestlohns. Vereinbaren Sie im Dienstvertrag, ob die Überzahlung in Euro erhalten bleibt oder auf künftige KV-Erhöhungen angerechnet werden darf; eine Anrechnung ist nach der Rechtsprechung des OGH grundsätzlich zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist und der Mindestlohn nie unterschritten wird.
Ist die Umsatzbeteiligung sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtig?
Ja. Provisionen und Prämien zählen zum beitragspflichtigen Entgelt und erhöhen Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung, Betriebliche Vorsorge, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag und Kommunalsteuer. Lohnsteuerlich ist eine monatlich zustehende Beteiligung ein laufender Bezug, der nach Tarif versteuert wird und das Jahressechstel erhöht.
Wie hoch sollte die Beteiligung in Prozent sein?
Eine offizielle Statistik zu üblichen Beteiligungssätzen in österreichischen Friseursalons gibt es nicht. Leiten Sie Schwelle und Prozentsatz aus Ihrer eigenen Kostenrechnung ab: Der Umsatz über der Schwelle muss Beteiligung, die darauf entfallenden Lohnnebenkosten von grob 30 Prozent und das anteilige Material tragen und dennoch Deckungsbeitrag liefern. Rechnen Sie immer mit Nettoumsatz ohne 20 Prozent Umsatzsteuer.
Kann ich den Umsatz je Mitarbeiterin aus dem Terminkalender ablesen?
Nur näherungsweise. Der Kalender zeigt gebuchte Termine, Leistungen und Listenpreise je Mitarbeiterin, aber keine tatsächlich kassierten Beträge, Produktverkäufe, Rabatte oder Trinkgelder. Die verbindliche Zahl für die Abrechnung kommt aus der Registrierkasse; der Kalender erklärt, wie sie zustande kam, und macht Terminausfälle sichtbar.