Preisliste im Friseursalon: Was Pflicht ist und wie Sie Ihre Preise klar darstellen
Eine Kundin steht vor Ihrem Schaufenster und sucht den Preis für einen Damenhaarschnitt. Ein Kunde vergleicht abends auf dem Sofa Ihre Website mit der des Salons zwei Straßen weiter. Und das Gewerbeaufsichtsamt interessiert sich dafür, ob in Ihrem Geschäftsraum ein Preisverzeichnis hängt. Die Preisliste ist im Friseursalon gleichzeitig Rechtspflicht, Marketinginstrument und Vertrauensfrage.
Dieser Artikel erklärt, was die Preisangabenverordnung (PAngV) von Friseursalons in Deutschland verlangt, wie Sie Preise online korrekt angeben und wie Sie Ihre Leistungen so strukturieren, dass Kundinnen und Kunden sie auf einen Blick verstehen. Ein Hinweis vorab: Das ist eine redaktionelle Übersicht mit Quellenangaben, keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie Ihre Innung, Ihre Handwerkskammer oder eine Anwältin.
Und weil die Preisliste heute selten nur an der Wand hängt: Mit Ihrer Online-Buchungsseite mit Leistungskatalog von ViteUneCoupe pflegen Sie Leistungen, Preise und Dauern an einer Stelle, kostenlos und ohne Provision. Dazu später mehr, inklusive der ehrlichen Grenzen.
Der Preisaushang ist Pflicht: § 12 PAngV
Die Rechtsgrundlage ist seit der Neufassung von 2022 nicht mehr der frühere § 5 PAngV, sondern § 12 PAngV "Preisangaben für Leistungen" (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de, geprüft im Oktober 2026). Der Kern in Absatz 1: Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen Leistungen aufzustellen. Friseurleistungen sind genau solche Leistungen gegenüber Verbrauchern.
Welche Leistungen müssen in das Verzeichnis?
Das Gesetz sagt "wesentliche Leistungen", nicht "alle Leistungen". Für einen Friseursalon heißt das praktisch: die Leistungen, die den Kern Ihres Angebots ausmachen, etwa Schnitt, Waschen und Föhnen, Farbe, Strähnen, Dauerwelle. Eine seltene Spezialbehandlung muss nicht zwingend aushängen, Ihre zehn meistgebuchten Leistungen schon. Wo sich kein fester Preis angeben lässt, sind nach gängiger Auslegung Verrechnungssätze möglich, etwa ein Preis pro angefangene Viertelstunde (so erläutert es zum Beispiel die IHK Schleswig-Holstein, geprüft im Oktober 2026).
Wo das Preisverzeichnis hängen muss
§ 12 Absatz 2 PAngV regelt den Ort: Das Preisverzeichnis ist in den Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leistungsangebots anzubringen. Und: Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen. Ein Aushang nur im Salon reicht also nicht, wenn Sie ein Schaufenster haben. Ist das Verzeichnis zu umfangreich für einen Aushang, darf es stattdessen am Ort der Leistungserbringung zur Einsichtnahme bereitgehalten werden; für die typische Salon-Preisliste ist der sichtbare Aushang aber der Normalfall.
Gesamtpreise: immer inklusive Umsatzsteuer
Gegenüber Verbrauchern gilt die Pflicht zur Angabe von Gesamtpreisen (§ 3 Absatz 1 PAngV). Was ein Gesamtpreis ist, definiert § 2 PAngV: der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. "49 € zzgl. MwSt." hat auf einer Preisliste für Endkundinnen also nichts verloren, der ausgewiesene Preis ist der Endpreis an der Kasse.
Eine Besonderheit betrifft Salons, die als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erheben: Der Preis auf der Liste ist dann schlicht der Endpreis ohne gesonderten Steueranteil. Was das für Ihre Kalkulation und Ihre Rechnungen bedeutet, haben wir im Artikel zur Kleinunternehmerregelung im Friseursalon ausführlich aufgeschrieben.
Was bei Verstößen droht
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 20 PAngV). Über den Verweis auf das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 können sie mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 3 WiStG, geprüft im Oktober 2026). In der Praxis beginnt es meist kleiner: eine Beanstandung durch die zuständige Behörde oder eine kostenpflichtige Abmahnung durch Mitbewerber oder die Wettbewerbszentrale. Beides ist vermeidbar, der Aushang kostet einen Nachmittag Arbeit.
Preise online: Website und Buchungsseite
Die PAngV unterscheidet nicht danach, ob Ihr Angebot an der Salonwand oder im Netz steht. Sobald Sie als Unternehmerin Verbrauchern Leistungen unter Angabe von Preisen anbieten oder bewerben, verlangt § 3 Absatz 1 PAngV Gesamtpreise, also auch auf Ihrer Website, Ihrer Online-Buchungsseite und in Preisangaben auf Ihrem Google-Unternehmensprofil. Der Preis gehört dabei unmittelbar zur beschriebenen Leistung, nicht versteckt in einer Fußzeile.
Wichtig für die Praxis: Eine Online-Preisliste ersetzt den Aushang im Salon und im Schaufenster nicht. § 12 PAngV verlangt das Verzeichnis am Ort des Leistungsangebots. Umgekehrt gilt: Wer online bucht, entscheidet anhand der dort gezeigten Preise. Wie Sie Online-Terminbuchung auf Ihrer Website einrichten, haben wir separat beschrieben; für diesen Artikel zählt vor allem, dass die Preise dort denselben Regeln folgen wie am Aushang: Gesamtpreise, eindeutig der Leistung zugeordnet.
Vorsicht mit "ab"-Preisen und Preisspannen
Viele Salon-Preislisten arbeiten mit "Damenhaarschnitt ab 45 €". Verständlich, denn der Aufwand hängt von Haarlänge und Haardichte ab. Rechtlich ist das aber heikel: Die PAngV verlangt gegenüber Verbrauchern konkrete Gesamtpreise, und Branchenmedien wie Friseur-Unternehmer.de weisen darauf hin, dass Circa-Preise, "ab"-Preise und Preisspannen im Preisverzeichnis als unzulässig beanstandet werden können (geprüft im Oktober 2026). Mindestens gilt: Ein "ab"-Preis, den in der Realität fast niemand zahlt, ist irreführend und ein Abmahnrisiko.
Die sauberere Lösung ist, die Preisunterschiede in die Leistungsdefinition zu verlagern statt in ein vages "ab":
- Varianten ausweisen: "Schnitt Kurzhaar", "Schnitt ab Schulterlänge", "Schnitt Langhaar", jede mit festem Preis.
- Verrechnungssätze nutzen, wo der Aufwand wirklich erst am Platz feststeht, etwa bei aufwendigen Farbtechniken: ein klarer Zeit- oder Materialsatz statt einer Fantasiespanne.
- Zuschläge benennen: Ein allgemeiner Hinweis, dass Sonderwünsche gesondert berechnet werden, ist üblich und unproblematisch, solange die Grundleistung einen echten Preis hat.
Damen, Herren oder geschlechtsneutral?
Die klassische deutsche Salonliste trennt nach "Damen" und "Herren". Daran gibt es seit Jahren Kritik. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat 2017 die Studie "Preisdifferenzierungen nach Geschlecht in Deutschland" veröffentlicht: Bei rund 89 Prozent der untersuchten Friseurbetriebe kostete ein Standard-Kurzhaarschnitt für Frauen mehr als für Männer, im Schnitt 12,50 Euro Aufpreis bei vergleichbarer Leistung (Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle, geprüft im Oktober 2026).
Rechtlich geht es um das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Ein Preisunterschied allein wegen des Geschlechts kann im Einzelfall einen Verstoß darstellen, ein sachlich begründeter Unterschied wegen Haarlänge, Technik oder Zeitaufwand nicht. Ein pauschales "Damenschnitte sind verboten teurer" lässt sich daraus nicht ableiten, und genau deshalb behaupten wir es auch nicht. Die Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle an das Friseurhandwerk ist aber eindeutig: Leistungen nach der konkreten Art der Leistung anbieten statt pauschal nach Geschlecht, und in Preislisten auf die Aufteilung nach Geschlecht verzichten.
Für Ihre Preisliste heißt das: Eine Struktur nach Haarlänge und Aufwand ("Kurzhaarschnitt", "Langhaarschnitt", "Schnitt mit Styling") ist zukunftssicherer als "Damen/Herren", bildet Ihre Kalkulation ehrlicher ab und erspart Ihnen Diskussionen am Empfang. Wer länger braucht, zahlt mehr, unabhängig davon, wer auf dem Stuhl sitzt.
So strukturieren Sie eine klare Preisliste
Jenseits der Pflicht ist die Preisliste Ihr meistgelesenes Marketingdokument. Ein paar Grundsätze, die sich in der Praxis bewähren:
- Kategorien statt Bandwurm: Schnitt, Farbe, Pflege, Styling. Niemand liest 40 Positionen in einer Spalte.
- Dauer zu jeder Leistung: "Kurzhaarschnitt, ca. 45 Min., 42 €" beantwortet die zweithäufigste Kundenfrage gleich mit und diszipliniert nebenbei Ihre eigene Terminplanung. Gerade bei Farbterminen entscheidet die realistisch geplante Einwirkzeit bei Farbterminen darüber, ob Ihr Kalender hält, was die Liste verspricht.
- Leistungen beschreiben, nicht nur benennen: "Glossing" sagt Stammkundinnen etwas, Neukundinnen nichts. Ein Halbsatz Erklärung erhöht die Buchungsbereitschaft.
- Runde, selbstbewusste Preise: 42 € statt 41,90 €. Friseurleistung ist Handwerk, kein Supermarktregal.
- Datum auf die Liste: "Preisliste gültig ab 01.10.2026" beugt Diskussionen nach einer Preiserhöhung vor.
Aushang, Website und Buchungsseite synchron halten
Das häufigste reale Problem ist nicht der fehlende Aushang, sondern der Widerspruch zwischen den Versionen: Im Schaufenster steht der Preis von vorletztem Jahr, auf der Website der aktuelle, auf einem alten Flyer ein dritter. Jede Abweichung kostet Vertrauen, und beworbene Preise binden Sie gegenüber der Kundschaft faktisch auch dann, wenn die Wandliste etwas anderes sagt.
Der pragmatische Weg: eine führende Quelle für Leistungen, Preise und Dauern, aus der alles andere abgeleitet wird. Genau dafür ist der Leistungskatalog in ViteUneCoupe gedacht: Sie pflegen jede Leistung einmal mit Preis und Dauer, Ihre Buchungsseite zeigt Kundinnen und Kunden immer den aktuellen Stand, und der gedruckte Aushang wird aus derselben Liste erstellt, statt parallel in einer vergessenen Datei zu leben. Der Leistungskatalog, die Buchungsseite, die Mitarbeiterpläne und die Kundenkartei sind im kostenlosen Tarif enthalten, dauerhaft mit 0 % Provision und ohne hinterlegte Karte.
Zur Ehrlichkeit gehört auch, was ViteUneCoupe nicht tut: Es druckt Ihnen keine Schaufenster-Preisliste, den Aushang nach § 12 PAngV müssen Sie weiterhin selbst erstellen und aktuell halten. Es ist ein Terminbuchungstool einer französischen Firma, keine Kasse und keine komplette Salonverwaltung. Terminerinnerungen gibt es per E-Mail im Standard-Tarif (29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar), nicht per SMS. Wie sich das Gesamtpaket gegen andere Anbieter schlägt, zeigt unser Vergleich von Terminsoftware für Friseursalons.
Ein sinnvoller Rhythmus: Preise einmal im Jahr bewusst überprüfen, bei jeder Änderung zuerst den Leistungskatalog aktualisieren, dann am selben Tag den Aushang neu drucken. Zwei Orte, ein Stand.
Häufig gestellte Fragen
Muss jeder Friseursalon in Deutschland eine Preisliste aushängen?
Ja. Nach § 12 PAngV muss, wer Verbrauchern Leistungen anbietet, ein Preisverzeichnis über die wesentlichen Leistungen aufstellen und in den Geschäftsräumen anbringen. Ist ein Schaufenster oder Schaukasten vorhanden, muss es zusätzlich dort hängen.
Müssen die Preise auf der Liste die Mehrwertsteuer enthalten?
Ja, gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise anzugeben, also einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (§ 2 und § 3 PAngV). Der Preis auf der Liste ist der Betrag, den die Kundin am Ende zahlt. Kleinunternehmer nach § 19 UStG weisen schlicht ihren Endpreis ohne Steueranteil aus.
Sind "ab"-Preise auf der Friseur-Preisliste erlaubt?
Sie sind riskant. Die PAngV verlangt konkrete Gesamtpreise, und "ab"-Preise oder Preisspannen im Preisverzeichnis werden von Behörden und Abmahnern beanstandet, besonders wenn der Mindestpreis praktisch nie gilt. Sicherer sind feste Preise pro Variante (etwa nach Haarlänge) oder klare Verrechnungssätze, plus ein allgemeiner Hinweis auf Zuschläge für Sonderwünsche.
Dürfen Damen- und Herrenhaarschnitte unterschiedlich viel kosten?
Unterschiedliche Preise wegen unterschiedlichen Aufwands (Haarlänge, Technik, Zeit) sind unproblematisch. Ein Aufpreis allein wegen des Geschlechts kann dagegen im Einzelfall gegen das AGG verstoßen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt dem Friseurhandwerk, Preislisten nach Art der Leistung statt nach Geschlecht zu gliedern.
Reicht die Preisliste auf meiner Website als Preisaushang?
Nein. Die Online-Preisliste ist sinnvoll und unterliegt denselben Gesamtpreis-Regeln, sie ersetzt aber nicht den Aushang nach § 12 PAngV im Geschäftsraum und im Schaufenster. Sie brauchen beides, idealerweise aus derselben gepflegten Leistungsliste erzeugt.
Was kostet ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung?
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können über § 20 PAngV in Verbindung mit § 3 WiStG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Häufiger als das Maximalbußgeld sind in der Praxis behördliche Beanstandungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die ebenfalls Geld und Nerven kosten.