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Kleinunternehmerregelung im Friseursalon: Umsatzsteuer verständlich erklärt

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Illustration einer Friseurin, die an der Rezeption ihres Salons einen Taschenrechner und einen Ordner mit Rechnungen vor sich liegen hat

Vorweg das Wichtigste in einem Satz: Friseurleistungen unterliegen in Deutschland dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 %, und nur wer die Grenzen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG einhält, bleibt von dieser Steuer befreit. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür neue, deutlich höhere Grenzen: 25.000 € Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.

Dieser Artikel erklärt, was das Gesetz heute wirklich sagt, was der Kleinunternehmerstatus im Salonalltag praktisch bedeutet, was beim Überschreiten der Grenzen passiert und warum der Unterschied zwischen Netto- und Bruttopreisen für Sie als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer besonders zählt. Gerade in der Startphase, in der viele Salons unter der 25.000-€-Grenze liegen, hilft übrigens jede Fixkostenersparnis: eine Terminsoftware ohne laufende Kosten wie der Gratis-Tarif von ViteUneCoupe hält die monatlichen Ausgaben klein, ohne dass Sie auf Online-Terminbuchung verzichten müssen.

Ein ehrlicher Hinweis vorab: Dieser Artikel ist keine Steuerberatung. Er fasst den Gesetzestext und die offizielle Verwaltungsauffassung zusammen (alle Quellen sind verlinkt, geprüft am 11. Oktober 2026). Für Ihren konkreten Fall, insbesondere beim Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung, gehört eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater an Ihre Seite.

19 % Umsatzsteuer auf Friseurleistungen: die Ausgangslage

Haarschnitt, Färben, Dauerwelle, Styling: alle klassischen Friseurleistungen sind sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und unterliegen dem Regelsteuersatz. § 12 Absatz 1 UStG formuliert es so: "Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage." Der ermäßigte Satz von 7 % in Absatz 2 gilt für einen abschließenden Katalog von Leistungen (etwa Personenbeförderung, Bücher, bestimmte Lebensmittel), Friseurleistungen tauchen dort nicht auf (geprüft am 11. Oktober 2026).

Konkret heißt das: Wer als regelbesteuerter Salon 50 € für eine Leistung verlangt, verlangt in Wahrheit rund 42,02 € für sich und 7,98 € für das Finanzamt. Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten, kein Umsatzbestandteil, mit dem Sie kalkulieren dürfen. Wie Sie daraus eine saubere Kalkulation für Ihre Preisliste im Friseursalon ableiten, ist ein eigenes Thema; hier geht es um die Frage, wer diese 19 % überhaupt abführen muss.

Was § 19 UStG heute wirklich sagt

Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert. Der aktuelle Wortlaut von § 19 Absatz 1 UStG (geprüft am 11. Oktober 2026):

"Ein von einem im Inland oder in den in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebieten ansässigen Unternehmer bewirkter Umsatz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 ist steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz nach Absatz 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet."

Drei Dinge sind daran bemerkenswert:

  • Es ist eine echte Steuerbefreiung. Bis Ende 2024 wurde die Steuer bei Kleinunternehmern lediglich "nicht erhoben", seit 2025 sind die Umsätze steuerfrei. Das stellt das BMF-Schreiben vom 18. März 2025 klar, das die neue Regelung für die Finanzämter konkretisiert.
  • Zwei Grenzen, zwei Funktionen. Die 25.000 € beziehen sich auf das Vorjahr und entscheiden, ob Sie im neuen Jahr überhaupt Kleinunternehmer sein können. Die 100.000 € beziehen sich auf das laufende Jahr und beenden den Status sofort, wenn sie gerissen werden (dazu unten mehr).
  • Beide Grenzen sind Nettogrenzen nach vereinnahmten Entgelten: Gezählt wird, was tatsächlich auf Ihrem Konto ankommt, ohne fiktive Umsatzsteuer. Bei einem reinen Dienstleistungssalon ist der vereinnahmte Umsatz praktisch identisch mit dem, was Kundinnen und Kunden an der Kasse zahlen, weil Ihre Umsätze ja steuerfrei sind.

Zum Vergleich: Bis Ende 2024 lagen die Grenzen bei 22.000 € (Vorjahr) und 50.000 € (prognostiziert für das laufende Jahr). Die alte Prognose-Logik ist abgeschafft, heute zählt das tatsächliche Überschreiten.

Was der Kleinunternehmerstatus im Salonalltag bedeutet

Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen, aber Pflichtangaben

Als Kleinunternehmerin weisen Sie auf Rechnungen keine Umsatzsteuer aus, und Sie dürfen es auch nicht: Wer trotzdem 19 % ausweist, schuldet diese Steuer. Für die Rechnung selbst gilt seit 2025 die vereinfachte Regelung des § 34a UStDV: Pflicht sind unter anderem Name und Anschrift, Steuernummer (oder USt-IdNr. bzw. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer), Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt in einer Summe und ein Hinweis darauf, dass die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer nach § 19 UStG gilt. Praktisch: Nach § 34a UStDV darf eine Kleinunternehmer-Rechnung immer als "sonstige Rechnung" übermittelt werden, also auch als Papier oder einfaches PDF; die E-Rechnungspflicht für die Ausstellung trifft Kleinunternehmer nicht (geprüft am 11. Oktober 2026).

Keine Umsatzsteuervoranmeldung

§ 19 Absatz 1 Satz 2 UStG nimmt Kleinunternehmer ausdrücklich von den Erklärungspflichten des § 18 Absatz 1 bis 4 UStG aus. Die monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung über ELSTER, die regelbesteuerte Salons je nach Vorjahressteuer abgeben müssen (§ 18 Absatz 2 UStG: Kalendervierteljahr als Regelfall, Kalendermonat bei mehr als 9.000 € Steuer im Vorjahr), entfällt für Sie komplett. Das ist im Alltag die spürbarste Entlastung.

Kein Vorsteuerabzug: die Kehrseite

Steuerfreie Umsätze bedeuten im Gegenzug: kein Vorsteuerabzug. Die 19 % Umsatzsteuer, die auf Ihrem Stuhl vom Großhandel, auf Farben, Scheren, der Salonmiete mit Umsatzsteuer-Option oder auf Software liegen, holen Sie sich nicht vom Finanzamt zurück. Jeder Bruttopreis ist für Sie ein Endpreis. Gerade bei größeren Investitionen (Saloneinrichtung, Umbau) kann das den Vorteil der Regelung auffressen; genau dafür gibt es die Verzichtsoption (siehe unten).

Ihre Preisliste bleibt trotzdem brutto

Ein verbreitetes Missverständnis: "Ich bin Kleinunternehmer, also schreibe ich Nettopreise aus." Nein. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verlangt § 3 der Preisangabenverordnung die Angabe von Gesamtpreisen, also der Preise, die tatsächlich zu zahlen sind. Für Ihre Kundinnen und Kunden sieht die Preisliste eines Kleinunternehmer-Salons deshalb genauso aus wie die eines regelbesteuerten Salons: ein Endpreis pro Leistung. Der Unterschied liegt nur darin, was von diesem Endpreis bei Ihnen bleibt.

Grenze überschritten: was passiert wann

Hier hat die Reform 2025 die Spielregeln geändert, und zwar in beide Richtungen.

Vorjahresgrenze (25.000 €) überschritten: Lag Ihr Gesamtumsatz im abgelaufenen Jahr über 25.000 € (aber unter 100.000 €), bleiben die Umsätze dieses Jahres steuerfrei. Ab dem 1. Januar des Folgejahres sind Sie aber automatisch in der Regelbesteuerung: Umsatzsteuer ausweisen, Voranmeldungen abgeben, dafür Vorsteuerabzug.

Laufende Grenze (100.000 €) überschritten: Der Wechsel passiert sofort, mitten im Jahr. Nach dem BMF-Schreiben vom 18. März 2025 unterliegt bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, in vollem Umfang der Regelbesteuerung; die davor ausgeführten Umsätze des Jahres bleiben steuerfrei. Ein voraussichtliches Überschreiten spielt keine Rolle mehr, es zählt das tatsächliche.

Ein Rechenbeispiel (vereinfacht): Ihr Salon hat bis November 99.500 € vereinnahmt. Ein Umsatz über 800 € bringt Sie über die Grenze. Dieser Umsatz ist komplett steuerpflichtig, nicht nur die 300 € oberhalb der Grenze, und ab diesem Moment gilt für alle weiteren Umsätze die Regelbesteuerung. Für einen typischen Einzelsalon ist die 100.000-€-Grenze allerdings selten das Thema; relevanter ist die 25.000-€-Vorjahresgrenze, die über den Status im Folgejahr entscheidet.

Freiwilliger Verzicht: Nach § 19 Absatz 3 UStG können Sie gegenüber dem Finanzamt unwiderruflich erklären, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, und zwar rückwirkend bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre. Das lohnt sich vor allem, wenn hohe vorsteuerbelastete Investitionen anstehen, etwa bei der Einrichtung eines neuen Salons. Wer gerade dabei ist, einen Friseursalon zu eröffnen, sollte diese Entscheidung unbedingt mit steuerlicher Beratung treffen, bevor die ersten Rechnungen geschrieben sind.

Netto oder brutto: warum "zzgl. MwSt." für Sie anders klingt

Software, Großhandel, Berufshaftpflicht: Preise für Geschäftskunden werden in Deutschland üblicherweise netto angegeben, also "zzgl. MwSt.". Für einen regelbesteuerten Salon ist das fair, denn er holt sich die aufgeschlagene Umsatzsteuer als Vorsteuer zurück; der Nettopreis ist sein echter Preis. Für Sie als Kleinunternehmerin gilt das nicht: Sie zahlen den Bruttobetrag und behalten ihn als Kosten. Ein Angebot "zzgl. MwSt." ist für Sie also immer 19 % teurer, als es auf den ersten Blick aussieht.

Das sollten Sie bei jedem Software-Vergleich mitdenken. Auch bei ViteUneCoupe ist der Standard-Tarif mit 29 € zzgl. MwSt. pro Monat ein Nettopreis: Als Kleinunternehmerin zahlen Sie effektiv den Bruttobetrag, weil der Vorsteuerabzug entfällt. Ehrlicherweise ist das bei jedem Anbieter so, der netto auszeichnet. Der für Kleinunternehmer interessantere Punkt ist der dauerhaft kostenlose Tarif: unbegrenzte Online-Buchungen, 0 % Provision, eigene Buchungsseite, Leistungskatalog und Kundenkartei kosten dauerhaft nichts, und bei 0 € gibt es auch keine Umsatzsteuer, die Sie nicht zurückholen könnten. Was "kostenlos" bei Salonsoftware generell bedeutet und wo die Fallen liegen, haben wir im Vergleich kostenlose vs. bezahlte Friseursoftware aufgedröselt.

Was eine Terminsoftware hier leistet und was nicht

Zur Ehrlichkeit gehört auch die klare Abgrenzung: Eine Terminbuchungssoftware wie ViteUneCoupe ist kein Rechnungsprogramm, keine Kasse und keine Buchhaltung. Sie erstellt keine Rechnungen nach § 34a UStDV, sie ist kein Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung, und sie gibt keine Umsatzsteuervoranmeldung für Sie ab. Was sie leistet, liegt eine Ebene davor: Termine kommen rund um die Uhr online herein, Ausfälle sinken durch E-Mail-Erinnerungen (im Standard-Tarif), und Ihre Kundendaten liegen geordnet in einer Kundenkartei statt in einem Papierbuch.

Für die Umsatzsteuer selbst gilt: Die Frage "Kleinunternehmerregelung ja oder nein", der richtige Zeitpunkt für den Verzicht und der saubere Übergang in die Regelbesteuerung sind klassische Fälle für die Steuerberatung. Die Kosten dafür sind gut investiert, denn ein falsch ausgewiesener Steuerbetrag oder ein verpasster Wechsel wird schnell teurer als Jahre an Beratungshonorar.

Häufig gestellte Fragen

Gilt für Friseurleistungen der ermäßigte Steuersatz von 7 %?

Nein. Friseurleistungen stehen nicht im Katalog des § 12 Absatz 2 UStG und unterliegen damit dem Regelsteuersatz von 19 %. Der ermäßigte Satz gilt nur für die dort abschließend aufgezählten Umsätze, etwa Personenbeförderung oder Bücher (Stand: geprüft am 11. Oktober 2026).

Welche Umsatzgrenzen gelten aktuell für Kleinunternehmer?

Seit dem 1. Januar 2025: Der Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und darf im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreiten (§ 19 Absatz 1 UStG). Beide Grenzen sind Nettobeträge nach vereinnahmten Entgelten.

Was passiert, wenn ich die 100.000-€-Grenze mitten im Jahr überschreite?

Die Steuerbefreiung endet sofort: Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt nach der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18. März 2025) in vollem Umfang der Regelbesteuerung. Die vorher in dem Jahr ausgeführten Umsätze bleiben steuerfrei.

Muss ich als Kleinunternehmer meine Salonpreise netto auszeichnen?

Nein, im Gegenteil: Gegenüber Verbrauchern müssen Sie nach § 3 Preisangabenverordnung immer Gesamtpreise angeben, also die tatsächlich zu zahlenden Endpreise. Ihre Preisliste sieht für die Kundschaft genauso aus wie die eines regelbesteuerten Salons.

Kann ich freiwillig Umsatzsteuer abführen, obwohl ich unter den Grenzen liege?

Ja. Nach § 19 Absatz 3 UStG können Sie unwiderruflich auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, zum Beispiel um bei hohen Investitionen den Vorsteuerabzug zu nutzen. Der Verzicht bindet Sie mindestens fünf Kalenderjahre. Diese Entscheidung sollten Sie mit steuerlicher Beratung treffen.

Übernimmt eine Terminsoftware meine Umsatzsteuervoranmeldung?

Nein. Eine Terminbuchungssoftware verwaltet Termine, Erinnerungen und Kundendaten; sie ist weder Kassensystem noch Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramm und erstellt keine Umsatzsteuervoranmeldung. Dafür brauchen Sie ein Buchhaltungstool oder Ihre Steuerberatung.

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