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Friseur aus dem Ausland einstellen: Rot-Weiß-Rot-Karte und Mangelberuf in Österreich

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Saloninhaberin heißt eine neue Friseurin mit Koffer in ihrem hellen Salon willkommen, auf dem Empfangstresen liegen Unterlagen mit einer kleinen Österreich-Fahne

Sie haben die Stelle beim AMS gemeldet, auf Jobbörsen inseriert, im Schaufenster plakatiert, und es bewirbt sich: niemand. Damit sind Sie in Österreich in guter Gesellschaft. Friseurin beziehungsweise Friseur steht 2026 in fünf Bundesländern offiziell auf der Liste der Mangelberufe. Genau diese Liste öffnet aber auch eine Tür, die viele Salons gar nicht am Radar haben: die Einstellung qualifizierter Fachkräfte aus dem Ausland über die Rot-Weiß-Rot-Karte.

Dieser Leitfaden erklärt, was für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gilt, wie die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen funktioniert, welche Rolle Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber dabei spielen und wie ausländische Abschlüsse in Österreich anerkannt werden. Er ersetzt keine Rechtsberatung: Das Ausländerbeschäftigungsrecht ist komplex, und für den konkreten Fall sind AMS, WKO und die zuständige Niederlassungsbehörde die richtigen Ansprechpartner. Was Sie dagegen selbst in der Hand haben: ein Salon, in dem eine neue Kraft gut ankommt, mit klaren Dienstplänen und einer kostenlosen Terminsoftware mit eigenem Kalender je Mitarbeiterin, damit der erste Arbeitstag nicht im Zettelchaos beginnt.

Friseur ist 2026 regionaler Mangelberuf in fünf Bundesländern

Die Fachkräfteverordnung legt jedes Jahr fest, in welchen Berufen Österreich offiziell zu wenige Arbeitskräfte hat. Für 2026 weist sie 64 bundesweite Mangelberufe und zahlreiche weitere regionale Mangelberufe aus; die Verordnung ist am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten (Quelle: WKO Salzburg zur Fachkräfteverordnung 2026, geprüft am 11. Oktober 2026). Ein Beruf gilt als Mangelberuf, wenn beim AMS pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt sind.

Friseurin/Friseur steht 2026 auf der regionalen Liste von fünf Bundesländern: Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol (Quelle: imSalon.at zur Mangelberufsliste 2026, geprüft am 11. Oktober 2026). 2024 war der Beruf noch bundesweit als Mangelberuf gelistet; Wien, Niederösterreich, Burgenland und Vorarlberg sind seit 2025 nicht mehr dabei.

Was das praktisch bedeutet: Liegt Ihr Salon in einem dieser fünf Bundesländer, können Sie qualifizierte Friseurinnen und Friseure aus Drittstaaten über ein vereinfachtes Verfahren zu sich holen. Liegt er in einem anderen Bundesland, bleibt dieser spezielle Weg verschlossen, es gelten dann die allgemeinen (strengeren) Zuwanderungsregeln. Die Alternativen, die überall funktionieren: eine Lehrkraft selbst ausbilden oder im EU-Raum suchen.

EU- und EWR-Staatsangehörige: einstellen wie jede andere Mitarbeiterin

Der einfachste Fall zuerst: Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen weder Visum noch Beschäftigungsbewilligung noch Rot-Weiß-Rot-Karte und dürfen in ganz Österreich arbeiten. Eine ungarische Friseurin oder ein deutscher Friseur wird arbeitsrechtlich genauso eingestellt wie eine Bewerberin aus Linz: Dienstvertrag beziehungsweise Dienstzettel, Anmeldung bei der ÖGK vor Arbeitsantritt, Entlohnung mindestens nach Kollektivvertrag. Wie das im Detail abläuft, von der Lohnordnung bis zur ELDA-Meldung, haben wir im Beitrag zum Mitarbeiter einstellen im Friseursalon in Österreich zusammengefasst.

Zwei Dinge sollten Sie trotzdem einplanen. Erstens die Anerkennung der Ausbildung: Ein ausländischer Berufsabschluss ist nicht automatisch einem österreichischen Lehrabschluss gleichgestellt, dazu unten mehr. Zweitens die Praxis: Wohnungssuche, Behördenwege und anfangs vielleicht noch holpriges Deutsch kosten in den ersten Wochen Zeit und Nerven. Salons, die hier unkompliziert helfen (ein Zimmer über Kontakte vermitteln, beim Meldezettel begleiten, Geduld an der Rezeption), haben deutlich bessere Karten, dass die neue Kraft bleibt. Das ist kein Sozialromantik-Tipp, sondern Personalbindung in einem Markt, in dem jede Fachkraft umworben wird.

Drittstaaten: die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen

Für Bewerberinnen und Bewerber aus Drittstaaten (also außerhalb von EU, EWR und Schweiz) ist die Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen der zentrale Weg in Ihren Salon. Sie ist ein kombinierter Aufenthalts- und Beschäftigungstitel, wird in der Regel für bis zu zwei Jahre ausgestellt und gilt für die Beschäftigung bei einem konkreten Arbeitgeber, nämlich Ihnen (Quelle: oesterreich.gv.at zur Rot-Weiß-Rot-Karte für Mangelberufe, geprüft am 11. Oktober 2026). Danach ist bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Umstieg auf die Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit freiem Arbeitsmarktzugang möglich.

Die Grundvoraussetzungen (Quelle: migration.gv.at, Fachkräfte in Mangelberufen, geprüft am 11. Oktober 2026):

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf, die mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist,
  • ein verbindliches Jobangebot von Ihnen mit einer Entlohnung mindestens nach Gesetz beziehungsweise Kollektivvertrag samt betriebsüblicher Überzahlung,
  • mindestens 55 von maximal 90 Punkten im Kriterienkatalog.

Das Punktesystem im Überblick

Die Punkte setzen sich laut migration.gv.at (geprüft am 11. Oktober 2026) so zusammen:

Kriterium Punkte
Abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30
Berufserfahrung (1 Punkt je Halbjahr, 2 Punkte je Halbjahr in Österreich) max. 20
Deutsch (A1: 5, A2: 10, B1: 15) max. 15
Englisch (A2: 5, B1: 10) und weitere Sprachen (z. B. Bosnisch/Kroatisch/Serbisch B1: 5) Sprachkenntnisse gesamt max. 25
Alter (bis 30: 15, bis 40: 10, bis 50: 5) max. 15

Ein Rechenbeispiel: Eine 28-jährige Friseurin mit abgeschlossener Ausbildung (30 Punkte), vier Jahren Berufserfahrung (8 Punkte), Deutsch auf A2-Niveau (10 Punkte) und ihrem Alter (15 Punkte) kommt auf 63 Punkte und liegt damit über der Schwelle von 55. Ohne jedes Deutsch würde es in diesem Beispiel mit 53 Punkten knapp nicht reichen; ein A1-Kurs vor der Antragstellung kann also den Unterschied machen.

Regional heißt wirklich regional

Ein Detail, das bei Friseurinnen und Friseuren 2026 entscheidend ist: Der Beruf steht nur auf der regionalen Liste. Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht vor, dass Fachkräfte in solchen Berufen für eine Beschäftigung "in bestimmten Bundesländern" zugelassen werden (§ 13 AuslBG, Quelle: Rechtsinformationssystem des Bundes, geprüft am 11. Oktober 2026). Die Zulassung ist also an das jeweilige Bundesland gebunden: Ein Salon in Graz kann über den Mangelberuf Friseur eine Fachkraft aus einem Drittstaat holen, ein Salon in Wien über diesen Weg nicht. Für regionale Mangelberufe kann die Verordnung zudem Höchstzahlen festlegen. Wie die Bindung im Einzelfall genau ausgestaltet ist, klären Sie vor der Zusage mit dem AMS oder der WKO, insbesondere wenn Sie Standorte in mehreren Bundesländern haben.

Ihre Rolle als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber

Die gute Nachricht: Sie müssen das Verfahren nicht Ihrer Wunschkandidatin allein überlassen. Den Antrag kann entweder die Fachkraft selbst bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen, oder Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber reichen ihn direkt in Österreich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde ein (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien die MA 35). Dazu gehört eine Arbeitgebererklärung mit Jobbeschreibung und kollektivvertraglicher Einstufung. Die Behörde muss innerhalb von acht Wochen über die Erteilung entscheiden (Quelle: oesterreich.gv.at, geprüft am 11. Oktober 2026); die Antragsgebühren liegen laut migration.gv.at bei 218 Euro.

Drei Punkte sind für Sie zentral:

  • Keine Arbeitsmarktprüfung. Bei Mangelberufen entfällt das sogenannte Ersatzkraftverfahren, bei dem das AMS sonst zuerst prüft, ob eine beim AMS vorgemerkte Person die Stelle besetzen könnte. Der Mangel gilt durch die Liste als belegt, das Verfahren ist entsprechend vereinfacht (Quelle: WKO zur Rot-Weiß-Rot-Karte für Mangelberufe, geprüft am 11. Oktober 2026). Das AMS prüft stattdessen, ob die Punkte erreicht sind, die Ausbildung vorliegt und die Entlohnung passt.
  • Der Kollektivvertrag ist die Untergrenze, ohne Ausnahme. Die Rot-Weiß-Rot-Karte gibt es nur, wenn Sie mindestens den KV-Lohn samt betriebsüblicher Überzahlung bezahlen. Eine ausländische Fachkraft "günstiger" zu beschäftigen ist rechtlich ausgeschlossen und fliegt spätestens bei der AMS-Prüfung auf. Die aktuellen Mindestlöhne der Lohnordnung finden Sie in unserem Einstellungs-Leitfaden.
  • ÖGK wie bei jeder anderen Einstellung. Sobald die Karte erteilt ist, läuft alles wie gewohnt: Anmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse vor Arbeitsantritt über ELDA, Dienstzettel beziehungsweise Dienstvertrag, Lohnverrechnung. Es gibt keine Sonder-Sozialversicherung für ausländische Beschäftigte.

Anerkennung der Ausbildung: Gleichhaltung statt Bauchgefühl

"Sie hat in Sarajevo gelernt und schneidet großartig" reicht der Behörde nicht: Für die Rot-Weiß-Rot-Karte muss die ausländische Ausbildung nachgewiesen und mit einem Lehrabschluss vergleichbar sein, und auch arbeitsrechtlich ist die Einstufung sauberer, wenn der Abschluss formal anerkannt ist.

Der zentrale Einstieg dafür ist das offizielle Portal berufsanerkennung.at: Es zeigt für den jeweiligen Beruf und das Herkunftsland, welche Stelle zuständig ist, welche Unterlagen gebraucht werden und was das Verfahren kostet. Für Lehrberufe wie Friseurin/Friseur läuft die formale Gleichhaltung eines ausländischen Abschlusses mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung über das Wirtschaftsministerium; fehlen einzelne Ausbildungsinhalte, können sie über Ergänzungsprüfungen nachgeholt werden. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Abkommen, die die gegenseitige Anerkennung von Lehrabschlüssen deutlich vereinfachen (Quelle: WKO zur Anerkennung ausländischer Berufsausbildungen, geprüft am 11. Oktober 2026). Ein deutscher Gesellenbrief ist also die mit Abstand einfachste Variante.

Wichtig für die Einstufung in die Lohnordnung: Berufsjahre und Qualifikation zählen auch bei ausländischen Fachkräften. Lassen Sie sich Zeugnisse und Dienstzeugnisse früh geben, am besten mit beglaubigter Übersetzung, dann gibt es später weder bei der Behörde noch bei der Lohnverrechnung Überraschungen.

Ankommen im Salon: die ersten Wochen entscheiden

Das Verfahren ist nur die halbe Arbeit. Ob sich der Aufwand lohnt, entscheidet sich in den ersten Wochen im Salon:

  • Sprache realistisch einplanen. Für Schnitt und Farbe reicht anfangs oft weniger Deutsch, als man denkt; für Beratungsgespräche und Telefon braucht es mehr. Planen Sie die neue Kraft zu Beginn stärker am Stuhl und weniger an der Rezeption ein und unterstützen Sie einen Deutschkurs, das zahlt direkt auf die B1-Punkte und die Kundenbindung ein. Wenn Kundinnen online buchen statt anzurufen, entschärft das die Telefonhürde zusätzlich.
  • Abläufe sichtbar machen. Preisliste, Behandlungsdauern, Pausenregeln, Kassavorgang: Was bei eingespielten Teams mündlich funktioniert, gehört jetzt aufgeschrieben. Ein digitaler Kalender je Mitarbeiterin, in dem Dienstzeiten und Termine für alle sichtbar sind, erspart der neuen Kollegin das ständige Nachfragen; bei ViteUneCoupe ist genau das Teil der kostenlosen Version, inklusive Leistungskatalog mit Dauer und Preis je Leistung. SMS-Erinnerungen bietet ViteUneCoupe übrigens nicht, Terminbestätigungen und Erinnerungen laufen im Standard-Tarif per E-Mail.
  • Patenschaft statt Kaltstart. Eine fixe Ansprechperson im Team für die ersten zwei Monate kostet nichts und verhindert, dass die neue Fachkraft nach einem halben Jahr zum nächsten Salon weiterzieht, der ihr das Ankommen leichter macht.

Realistisch bleiben: Zeitplan und Beratung

So attraktiv der Weg ist, ein Schnellverfahren ist er nicht. Rechnen Sie vom ersten Kontakt bis zum ersten Arbeitstag realistisch in Monaten, nicht in Wochen: Unterlagen und Übersetzungen besorgen, gegebenenfalls Anerkennung, Antrag, die bis zu achtwöchige Entscheidungsfrist der Behörde, dann Umzug und Wohnungssuche. Planen Sie eine Einstellung über die Rot-Weiß-Rot-Karte also für die nächste Saison, nicht für den nächsten Monat.

Und holen Sie sich früh Begleitung: Die WKO berät ihre Mitglieder zum Verfahren, das AMS ist in die Prüfung eingebunden, und bei komplizierten Konstellationen (Familiennachzug, frühere Aufenthalte, unklare Abschlüsse) gehört der Fall in die Hände einer auf Fremdenrecht spezialisierten Beratung. Dieser Artikel gibt Ihnen die Landkarte; den konkreten Bescheid stellt die Behörde aus.

Häufig gestellte Fragen

In welchen Bundesländern ist Friseur 2026 Mangelberuf?

In Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und Tirol steht Friseurin/Friseur 2026 auf der regionalen Mangelberufsliste der Fachkräfteverordnung. In Wien, Niederösterreich, dem Burgenland und Vorarlberg ist der Beruf seit 2025 nicht mehr gelistet; dort steht der vereinfachte Weg über die Rot-Weiß-Rot-Karte für Mangelberufe nicht offen.

Brauchen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger eine Rot-Weiß-Rot-Karte?

Nein. Staatsangehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz haben freien Arbeitsmarktzugang in ganz Österreich und werden wie inländische Mitarbeiterinnen eingestellt: ÖGK-Anmeldung vor Arbeitsantritt, Dienstzettel, Entlohnung mindestens nach Kollektivvertrag.

Muss ich als Arbeitgeber eine Arbeitsmarktprüfung durchlaufen?

Bei Fachkräften in Mangelberufen entfällt das Ersatzkraftverfahren, weil der Arbeitskräftemangel durch die Mangelberufsliste bereits belegt ist. Das AMS prüft stattdessen, ob die Mindestpunktezahl erreicht ist, eine einschlägige abgeschlossene Ausbildung vorliegt und die Entlohnung dem Kollektivvertrag samt betriebsüblicher Überzahlung entspricht.

Wie lange dauert das Verfahren für die Rot-Weiß-Rot-Karte?

Die Niederlassungsbehörde muss innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung entscheiden. In der Praxis sollten Sie für den gesamten Prozess inklusive Unterlagen, allfälliger Anerkennung der Ausbildung und Umzug mehrere Monate einplanen.

Darf ich eine ausländische Fachkraft unter dem Kollektivvertrag bezahlen?

Nein. Die Rot-Weiß-Rot-Karte wird nur erteilt, wenn die Entlohnung mindestens dem Gesetz beziehungsweise Kollektivvertrag samt betriebsüblicher Überzahlung entspricht; das AMS prüft das im Verfahren. Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger gilt der Kollektivvertrag ohnehin genauso wie für inländische Beschäftigte.

Wird ein ausländischer Friseurabschluss in Österreich automatisch anerkannt?

Nein, automatisch nicht. Die formale Gleichhaltung mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung ist ein eigenes Verfahren; den zuständigen Ansprechpartner je Beruf und Herkunftsland zeigt das offizielle Portal berufsanerkennung.at. Mit Deutschland, Ungarn und Südtirol bestehen Anerkennungsabkommen, die das Verfahren deutlich vereinfachen.

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