Salonführung Kasse TSE GoBD Salonfinanzen

Kasse im Friseursalon: TSE, GoBD, Kassen-Nachschau und E-Rechnung verständlich erklärt

Geschrieben von Veröffentlicht am 18 Min. Lesezeit
Illustration einer Friseurin an der Rezeption ihres Salons, die einen Kassenbeleg in die Geldlade neben einem kleinen Kassensystem legt, daneben Kassenbuch und Belegordner

Die kurze Antwort vorweg: Eine allgemeine Pflicht, eine Registrierkasse zu betreiben, gibt es in Deutschland heute nicht, auch nicht für Friseursalons. Sie dürfen mit einer offenen Ladenkasse arbeiten. Sobald Sie aber ein elektronisches Kassensystem einsetzen, greift ein ganzes Pflichtenpaket: zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabe bei jedem Haarschnitt, Meldung der Kasse ans Finanzamt. Und unabhängig von der Kassenform gelten für jeden Salon die Einzelaufzeichnungspflicht, die GoBD mit ihrer Verfahrensdokumentation und das Risiko einer unangekündigten Kassen-Nachschau. Dazu kommt die E-Rechnung, die seit 2025 schrittweise Pflicht wird, allerdings nur im Geschäft zwischen Unternehmen, und ein Gesetzentwurf, der ab 2028 eine Kassenpflicht für größere Betriebe vorsieht.

Dieser Artikel sortiert das alles für einen Friseursalon in Deutschland, mit Verweisen auf den Gesetzestext und die Merkblätter der Finanzverwaltung (alle Quellen geprüft am 29. Oktober 2026). Und er zieht eine Grenze, die im Verkaufsgespräch mancher Softwareanbieter verschwimmt: Terminbuchung und Kasse sind zwei verschiedene Dinge. Ein kostenloses Terminbuchungssystem ohne Provision wie ViteUneCoupe organisiert Ihre Termine, Ihre Kundenkartei und Ihre Erinnerungen. Es ist keine Kasse, erzeugt keine Belege und ersetzt keine einzige der Pflichten, um die es hier geht.

Ein ehrlicher Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung, aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Kassenführung ist ein Prüfungsschwerpunkt, und Fehler werden teuer. Besprechen Sie Ihre konkrete Einrichtung mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.

Muss ein Friseursalon eine Registrierkasse haben?

Nein, Stand heute nicht. Das Merkblatt Kassenführung der niedersächsischen Finanzverwaltung sagt es gleich im Vorwort: "Eine gesetzliche Registrierkassenpflicht besteht zwar nicht", eine ordnungsgemäße Kassenführung lasse sich aber "am besten mittels eines handelsüblichen Kassensystems erzielen" (Merkblatt Kassenführung, Finanzamt Niedersachsen, PDF). Auch die Praxishilfe Kassenführung des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (Stand Mai 2026) hält fest, dass die offene Ladenkasse zulässig bleibt (ZDH, Praxishilfe Kassenführung).

Die Wahl haben Sie also. Was Sie nicht haben, ist Wahlfreiheit bei den Aufzeichnungen: § 146 Absatz 1 AO verlangt von jedem Betrieb, dass Buchungen und Aufzeichnungen "einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet" vorgenommen werden und dass "Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten" sind. Diese Grundregel gilt für die Papierkasse genauso wie für das Tablet-Kassensystem.

Ein Überblick, bevor es ins Detail geht:

Pflicht Offene Ladenkasse Elektronische Kasse
Einzelaufzeichnung jedes Umsatzes (§ 146 AO) Ja, handschriftlich oder per Belegsammlung Ja, im System
Tägliche Erfassung der Kasseneinnahmen Ja, täglicher Kassenbericht Ja, Tagesabschluss
Zertifizierte TSE (§ 146a Abs. 1 AO) Nein Ja
Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO) Nein Ja, bei jedem Geschäftsvorfall
Meldung ans Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO) Nein Ja, über ELSTER
GoBD und Verfahrensdokumentation Ja Ja
Kassen-Nachschau möglich (§ 146b AO) Ja Ja
Aufbewahrung (§ 147 AO) Ja Ja

Offene Ladenkasse im Friseursalon: erlaubt, aber mit Pflichten

Eine offene Ladenkasse ist eine Kassenführung ohne technische Hilfsmittel: Geldkassette oder Schublade, dazu Papier. Für einen kleinen Salon klingt das verlockend einfach. In der Praxis ist es die anspruchsvollere Variante, denn alles, was eine Kasse automatisch erledigt, müssen Sie von Hand und täglich tun.

Einzelaufzeichnung: warum Friseure fast nie summarisch führen dürfen

§ 146 Absatz 1 AO kennt eine Erleichterung von der Einzelaufzeichnung: Sie entfällt "bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung". Für Friseursalons greift diese Ausnahme praktisch nie, und zwar aus drei Gründen, die das niedersächsische Merkblatt ausdrücklich nennt: Sie erbringen Dienstleistungen, keine Warenverkäufe; Ihre Kundschaft ist zumindest teilweise bekannt (Terminbuch, Kundenkartei); und oft werden Umsätze teilweise unbar bezahlt. Trifft auch nur einer dieser Punkte zu, ist eine rein summarische Kassenführung in der Regel unzulässig.

Konkret heißt das für die offene Ladenkasse im Salon: Jeder Umsatz wird einzeln festgehalten, entweder handschriftlich in einem Kassenbuch oder als nummerierte Sammlung aller Barbelege (Quittungsblock mit Durchschlag) zusammen mit einem Kassenbericht. Aufzuzeichnen sind laut Merkblatt die erbrachte Leistung, der Preis, der Steuersatz, die Zahlungsart und das Datum, grundsätzlich auch der Name der Kundin oder des Kunden.

Kassenbericht täglich, Zählprotokoll empfehlenswert

Zusätzlich braucht die offene Ladenkasse jeden Geschäftstag einen Kassenbericht, der den Tagesumsatz retrograd ermittelt: gezählter Kassenbestand am Abend, abzüglich Anfangsbestand und Einlagen, zuzüglich Ausgaben und Entnahmen. Wöchentliche oder monatliche Berichte sind nicht zulässig, ein in Word oder Excel geführter Kassenbericht ebenfalls nicht, weil er nicht gegen nachträgliche Änderungen geschützt ist (Merkblatt Niedersachsen, Abschnitt 5). Ein Zählprotokoll, in dem Sie die Stückelung des gezählten Bargelds festhalten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zwingend, stärkt aber die Beweiskraft erheblich; das Merkblatt empfiehlt es ausdrücklich.

Wer das jeden Abend sauber durchzieht, erfüllt die Vorgaben. Wer es an drei Abenden pro Woche "nachträgt", hat bei der nächsten Prüfung ein Problem, dazu unten mehr.

Elektronische Kasse: TSE, Belegausgabe und Meldung ans Finanzamt

Die meisten Salons mit mehr als einem Stuhl setzen heute ein Kassensystem ein, oft als Modul einer Salonsoftware, manchmal als eigenständige Kasse. Was dann gilt, steht in § 146a AO und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Zertifizierte TSE: Pflicht für jedes elektronische Kassensystem

Wer Geschäftsvorfälle "mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst", muss nach § 146a Absatz 1 AO ein System nutzen, das jeden Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet, und es durch eine vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung schützen. Die TSE besteht aus Sicherheitsmodul, Speichermedium und einheitlicher digitaler Schnittstelle; sie signiert jeden Vorgang fortlaufend, so dass nachträgliche Löschungen auffallen. Welche Systeme gemeint sind, definiert § 1 KassenSichV: "elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen", also auch Tablet- und Cloud-Kassen. Ausgenommen sind unter anderem reine Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten und Geldautomaten.

Praktisch gibt es die TSE als Hardware (USB-Stick, SD-Karte) oder als Cloud-TSE, die Ihr Kassenanbieter einbindet. Die Zertifikate laufen laut ZDH-Praxishilfe meist nach fünf Jahren ab, dann muss die TSE getauscht oder neu zertifiziert werden; Cloud-Lösungen werden zentral aktualisiert. Eine ausgetauschte Hardware-TSE ist zehn Jahre aufzubewahren.

Belegausgabepflicht: auch beim Haarschnitt

§ 146a Absatz 2 AO verpflichtet jeden, der ein elektronisches Kassensystem nutzt, "in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang" mit dem Geschäftsvorfall einen Beleg zu erstellen und der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine Mitnahmepflicht für die Kundschaft gibt es nicht, aber Sie müssen den Beleg anbieten. Elektronisch (per QR-Code, App oder E-Mail) geht nur mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden, sonst wird gedruckt. Der Beleg trägt nach § 6 KassenSichV unter anderem Transaktionsnummer, Seriennummer der Kasse und der TSE, Signaturzähler und Prüfwert, bei Bedarf als QR-Code.

Die gesetzliche Befreiungsmöglichkeit gilt nur beim "Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen", auf Antrag nach § 148 AO und bei sachlicher oder persönlicher Härte; die ZDH-Praxishilfe beschreibt Befreiungen als in der Praxis sehr selten, und ein Salon, der Dienstleistungen an bekannte Kundschaft erbringt, erfüllt die Voraussetzung ohnehin nicht. Kurz: Mit elektronischer Kasse gibt es im Friseursalon bei jedem Termin einen Beleg.

Meldepflicht: Kassen seit 2025 über ELSTER anmelden

Nach § 146a Absatz 4 AO müssen Sie Ihrem Finanzamt jedes elektronische Kassensystem mitteilen: Art der TSE, Art und Anzahl der Systeme, Seriennummer, Anschaffungs- und Außerbetriebnahmedatum. Die Mitteilung war jahrelang ausgesetzt, weil es keinen elektronischen Weg gab. Das hat das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024 (PDF, IHK-Spiegelung) geändert. Die Fristen daraus:

  • Das Meldeverfahren steht seit dem 1. Januar 2025 in "Mein ELSTER" zur Verfügung (Formular "Mitteilungsverfahren nach § 146a Abs. 4 AO", alternativ XML-Upload oder Übertragung aus der Kassensoftware).
  • Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, waren bis zum 31. Juli 2025 zu melden.
  • Kassen, die seit dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, melden Sie innerhalb eines Monats nach Anschaffung; dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme.
  • Gemietete oder geleaste Kassen stehen angeschafften gleich, Sie melden sie also ebenfalls.
  • Alle Systeme einer Betriebsstätte gehören in eine einzige Mitteilung; wer eine Kasse nachträgt, reicht die komplette Liste erneut ein.

Haben Sie Ihre Kasse 2025 nicht gemeldet, holen Sie das nach, am besten gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung. Viele Kassenanbieter erzeugen die Meldung inzwischen per Knopfdruck; belbo etwa listet eine "Kassenmeldung" als eigene Leistung für einmalig 39 € (belbo-FAQ, geprüft am 29. Oktober 2026).

Was die TSE bei Salonsoftware kostet

Die TSE ist bei den meisten Anbietern ein Zusatzposten zum Kassenmodul. Drei Beispiele von den offiziellen deutschen Preisseiten, alle geprüft am 29. Oktober 2026:

Anbieter Kassenmodul TSE
studiolution "Uschi & Klaus" 37,95 € pro Monat (32,95 € bei Jahreszahlung), 1 Mitarbeitende, netto 6,95 € pro Monat netto (Preisseite)
Shore Kasse 59,90 € pro Monat (49,90 € bei Jahreszahlung), zzgl. 19 % MwSt. Cloud-TSE 9 € pro Monat (Preisseite)
Treatwell Connect Advanced 49 € pro Monat plus 7,50 € TSE-Gebühr pro Monat (Preisseite)

Für Planity, Salonkee und Phorest ist die TSE laut Anbieter im Kassenpaket enthalten, der Paketpreis selbst ist auf den deutschen Preisseiten aber nicht dokumentiert. Einen breiteren Überblick, auch über Anbieter ohne Kasse, finden Sie im Vergleich der Terminsoftware für Friseursalons. Rechnen Sie bei jedem Angebot TSE, Kassenmodul und Kartenterminal zusammen, bevor Sie Jahrespreise vergleichen.

GoBD und Verfahrensdokumentation: die Pflicht, die jeden Salon trifft

Die GoBD ("Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff") sind ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019, zuletzt geändert am 11. März 2024 und am 14. Juli 2025 (Text der GoBD, Landesamt für Steuern Bayern, PDF). Sie sind kein Gesetz, aber die verbindliche Lesart der Finanzverwaltung dafür, wie elektronische Aufzeichnungen auszusehen haben: nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar.

Der Punkt, der in Salons am häufigsten fehlt, ist die Verfahrensdokumentation. Die GoBD verlangen für jedes eingesetzte Datenverarbeitungssystem eine Beschreibung, aus der ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit nachvollziehen kann, wie Belege entstehen, verarbeitet, aufbewahrt und gesichert werden. Für die Kasse eines Friseursalons gehört laut Finanzverwaltung (Merkblatt Niedersachsen, Abschnitte 2 und 3) dazu:

  • welches Kassensystem mit welcher TSE seit wann im Einsatz ist, inklusive Bedienungsanleitung, Einrichtungs- und Änderungsprotokollen des Herstellers;
  • wer die Kasse bedient und welche Zugriffsrechte es gibt (Inhaberin, Mitarbeitende, Auszubildende);
  • wie der Tagesabschluss abläuft, wer zählt, wie Fehlbeträge behandelt werden;
  • wie Stornos, Gutscheine, Trinkgeld und Kartenzahlungen erfasst werden;
  • wie die Daten gesichert und wie lange sie aufbewahrt werden.

Die technische Dokumentation Ihres Kassenanbieters deckt davon nur den ersten Punkt ab. Die Beschreibung, wie Ihr Salon die Kasse tatsächlich nutzt, kann nur von Ihnen kommen. Handwerksverbände stellen Muster bereit; eine Seite Betriebsdokumentation, ehrlich ausgefüllt und bei Änderungen fortgeschrieben, ist mehr wert als ein Hochglanz-PDF des Herstellers.

Zur Aufbewahrung: Nach § 147 AO sind Bücher und Aufzeichnungen zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre aufzubewahren (die Frist für Belege wurde 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt). Bei einer elektronischen Kasse heißt das: Die Kassendaten müssen über die gesamte Frist unverändert verfügbar bleiben, auch nach einem Anbieterwechsel, und im Format der "Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme" (DSFinV-K) exportierbar sein. Das Merkblatt nennt ausdrücklich, dass auch ein Terminkalender oder Reservierungsbuch aufbewahrungspflichtig sein kann, wenn es zur Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle beiträgt. Wie sich diese steuerlichen Fristen mit den Löschpflichten der DSGVO vertragen, erklärt der Artikel zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon.

Kassen-Nachschau: wenn der Prüfer unangekündigt im Salon steht

Seit 2018 darf die Finanzverwaltung Ihre Kasse ohne Ankündigung prüfen. § 146b AO erlaubt es Amtsträgern, "ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung" während der üblichen Geschäftszeiten Ihre Geschäftsräume zu betreten, um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen zu prüfen, bei elektronischen Kassen auch den korrekten Einsatz der TSE. Friseursalons gehören zu den bargeldintensiven Branchen, die dabei im Fokus stehen; das sagen Steuerberaterkammern und Handwerkskammern seit Jahren offen.

So läuft eine Kassen-Nachschau typischerweise ab (Merkblatt Niedersachsen, Abschnitt 7):

  1. Die Prüferin oder der Prüfer darf sich zunächst wie eine Kundin im Salon aufhalten und beobachten, ob Belege ausgegeben werden, ohne sich auszuweisen.
  2. Sobald Unterlagen verlangt werden oder nicht öffentliche Räume betreten werden sollen, muss sich die Person ausweisen. Lassen Sie sich den Dienstausweis zeigen.
  3. Verlangt werden können: ein Kassensturz (Zählen des gesamten Bargelds und Abgleich mit dem Soll-Bestand), die Kassenaufzeichnungen des Prüfungszeitraums, die Verfahrensdokumentation, der Datenexport über die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) oder auf einem Datenträger. Die Kosten dafür tragen Sie.
  4. Sind Sie nicht im Salon, trifft die Mitwirkungspflicht die Person, die faktisch Zugriff auf die Kasse hat, also oft Ihre Mitarbeitende am Empfang.
  5. Geben die Feststellungen Anlass, kann die Nachschau ohne gesonderte Prüfungsanordnung in eine Außenprüfung übergehen; darauf müssen Sie schriftlich hingewiesen werden (§ 146b Absatz 3 AO).

Die häufigsten Beanstandungen laut Finanzverwaltung: Belege werden nicht oder nicht immer ausgegeben, und die Kassendaten entsprechen nicht der amtlichen Schnittstellenbeschreibung, sind also nicht prüfbar. Ein Klassiker im Friseursalon ist außerdem das Trinkgeld: Erhält die Inhaberin oder der Inhaber Trinkgeld, gehört es zum umsatzsteuerpflichtigen Erlös und muss erfasst werden; Trinkgeld an Mitarbeitende muss nicht über die Kasse laufen, darf aber, wenn es im Kassenbestand landet, den Kassensturz nicht verfälschen. Ähnlich prüfungsanfällig sind Gutscheine, deren Verkauf und Einlösung als zwei getrennte Vorgänge zu buchen sind; die Einzelheiten stehen im Artikel über Gutscheine im Friseursalon.

Was bei Mängeln droht: Schätzung und Bußgeld

Ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Zwei Fälle aus dem Friseurhandwerk zeigen, was das bedeutet:

  • Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29. März 2017, Az. 7 K 3675/12) hielt die Buchführung eines Salons mit PC-Kasse für nicht beweiskräftig, weil Programmierprotokolle fehlten, Tagesberichte nicht fortlaufend nummeriert waren und Trinkgelder der Inhaberin nicht erfasst wurden; das Finanzamt durfte Umsatz und Gewinn hinzuschätzen (Deutsche Handwerks Zeitung, 8. Juni 2017).
  • Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss im Verfahren 7 V 7345/16) bestätigte die Schätzung bei einem Friseur mit offener Ladenkasse, der keine täglichen Kassenstürze machte und Einnahmen auf losen Zetteln notierte; aus einer ursprünglichen Nachforderung von 135.000 € blieben nach Korrektur der Schätzmethode rund 50.000 € Steuernachzahlung bei etwa 300.000 € Jahresumsatz (Handwerksblatt, 13. Juli 2017).

Dazu kommt das Ordnungswidrigkeitenrecht: Wer ein elektronisches Kassensystem nicht oder nicht richtig verwendet oder nicht durch eine TSE schützt, riskiert nach § 379 AO ein Bußgeld bis zu 25.000 €, und zwar unabhängig davon, ob Steuern verkürzt wurden. Bei vorsätzlicher Manipulation geht es in das Steuerstrafrecht.

Checkliste: Prüfer im Salon

  • Dienstausweis zeigen lassen, Namen notieren, Steuerberatung sofort anrufen (die Prüfung wartet darauf nicht, aber Ihre Beraterin kann telefonisch mitwirken).
  • Kassensturz zulassen und selbst mitzählen; Ergebnis schriftlich festhalten.
  • Verfahrensdokumentation, Bedienungsanleitung und Kassenberichte griffbereit haben, am besten in einem Ordner am Empfang.
  • DSFinV-K-Export auslösen können: Fragen Sie Ihren Kassenanbieter heute, wo dieser Knopf ist.
  • Keine Erklärungen "ins Blaue": Was Sie nicht sicher wissen, beantworten Sie nach Rücksprache mit der Steuerberatung.

E-Rechnung: was für Friseursalons gilt und was nicht

Kaum ein Thema hat 2025 so viel Verunsicherung ausgelöst wie die E-Rechnung, und für die meisten Salons ist sie viel kleiner, als die Werbung vieler Anbieter suggeriert. Der Grund steht in § 14 Absatz 2 UStG: Eine Pflicht, überhaupt eine Rechnung auszustellen, besteht nur gegenüber anderen Unternehmern (für deren Unternehmen) und gegenüber juristischen Personen, die keine Unternehmer sind. Gegenüber Privatkundinnen und Privatkunden gibt es keine Rechnungspflicht; der Kassenbeleg genügt. Und nur im Geschäft zwischen zwei inländischen Unternehmen muss die Rechnung elektronisch sein, in einem strukturierten Format wie XRechnung oder ZUGFeRD. Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung.

Die Übergangsfristen regelt § 27 Absatz 38 UStG:

Zeitraum Rechnungen an Unternehmen ausstellen Rechnungen empfangen
Seit 1. Januar 2025 Papier oder PDF weiterhin erlaubt Sie müssen E-Rechnungen Ihrer Lieferanten empfangen und archivieren können
2027 Papier/PDF nur noch, wenn Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 800.000 € betrug unverändert
Ab 1. Januar 2028 E-Rechnung für alle B2B-Umsätze unverändert

Was heißt das konkret für einen Friseursalon?

  • Leistungen an Privatkundschaft: keine Rechnungspflicht, keine E-Rechnungspflicht, auch nicht 2028. Der Kassenbon bleibt, was er ist.
  • Leistungen an Unternehmen, etwa Styling für ein Fotostudio, Frisuren für eine Theaterproduktion oder Produktverkauf an einen anderen Salon: hier gilt der Zeitplan oben. Für Rechnungen bis 250 € brutto greift die Kleinbetragsregelung des § 33 UStDV, die von der E-Rechnungspflicht ausgenommen ist.
  • Stuhlmiete: Die Miete, die Sie einer selbstständigen Stuhlmieterin in Rechnung stellen, ist eine Leistung an eine Unternehmerin und fällt damit unter die E-Rechnungspflicht nach dem Zeitplan oben. Mehr dazu im Artikel zur Stuhlmiete im Friseursalon.
  • Eingehende Rechnungen: Ihr Großhändler, Ihr Softwareanbieter und Ihr Vermieter dürfen Ihnen seit 2025 E-Rechnungen schicken, ohne Sie zu fragen. Sie brauchen eine E-Mail-Adresse, die das annimmt, eine Software oder Ihre Steuerberatung, die das XML lesbar macht, und ein Archiv, in dem die Datei unverändert bleibt; die GoBD-Änderung vom 14. Juli 2025 stellt klar, dass der strukturierte Teil aufzubewahren ist.
  • Kleinunternehmer: Wer die Kleinunternehmerregelung im Friseursalon nutzt, darf seine Rechnungen nach § 34a UStDV dauerhaft als "sonstige Rechnung" ausstellen, also auf Papier oder als PDF. Die Empfangspflicht bleibt aber auch für Kleinunternehmer bestehen.

Kassenpflicht ab 2028: was der Gesetzentwurf vorsieht

Das kann sich ändern, und zwar bald, allerdings nur, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen. Am 23. September 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht" beschlossen (ZDH-Pressemitteilung vom 23. September 2026, Deutsche Handwerks Zeitung vom 23. September 2026). Die Eckpunkte des Entwurfs, Stand Oktober 2026:

  • Registrierkassenpflicht ab 1. Januar 2028 für Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz.
  • Ausnahme für Betriebe mit weniger als 12.000 € Barumsatz im Jahr; weitere Ausnahmen soll das Finanzministerium per Verordnung regeln können.
  • Bonpflicht: wird nicht abgeschafft, sondern in eine digitale Belegbereitstellungspflicht umgewandelt; Kundinnen und Kunden müssen den digitalen Beleg nicht annehmen.
  • Geplant ist außerdem eine schrittweise Pflicht, mindestens eine digitale Zahlungsmöglichkeit anzubieten.

Der ZDH kritisiert den Entwurf scharf und fordert unter anderem eine Belegausgabe nur auf Verlangen, einen späteren Starttermin und die Abstimmung mit den E-Rechnungs-Vorgaben (ZDH kompakt, Oktober 2026). Für Sie bedeutet das: Ein Salon mit zwei bis drei Stühlen überschreitet die 100.000 € Jahresumsatz leicht und wäre, sollte das Gesetz so kommen, ab 2028 zur elektronischen Kasse verpflichtet, es sei denn, der Barumsatz liegt unter 12.000 €. Wer jetzt ohnehin über eine neue Kasse nachdenkt, sollte auf TSE, DSFinV-K-Export und digitale Belegbereitstellung achten. Wer eine funktionierende offene Ladenkasse hat, muss heute nichts überstürzen, sollte das Gesetzgebungsverfahren aber verfolgen. Alles in diesem Abschnitt ist Entwurfsstand, kein geltendes Recht.

Was eine Terminsoftware hier leistet und was nicht

Jetzt zur Abgrenzung, die diesem Artikel wichtig ist. ViteUneCoupe ist eine Terminbuchungssoftware: Online-Buchungsseite, Kalender, Leistungskatalog, Mitarbeiterplanung und Kundenkartei, dauerhaft kostenlos und ohne Provision; im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat kommen Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalendersynchronisation dazu. Das ist der Teil Ihres Alltags, der vor der Kasse liegt: Der Termin wird gebucht, bestätigt, erinnert, wahrgenommen.

Was ViteUneCoupe nicht ist, in aller Deutlichkeit:

  • keine Kasse: Es erfasst keine Zahlungen, hat keine TSE, erzeugt keine Kassenbelege und keinen DSFinV-K-Export;
  • kein Rechnungsprogramm: Es stellt keine Rechnungen aus, weder auf Papier noch als E-Rechnung, und empfängt auch keine;
  • keine Buchhaltung: Es führt kein Kassenbuch, erstellt keinen Kassenbericht und keine Verfahrensdokumentation und gibt keine Umsatzsteuervoranmeldung ab.

Eine Online-Buchung ist kein Geschäftsvorfall im Sinne der Abgabenordnung; der entsteht erst, wenn die Kundin nach dem Schnitt bezahlt, und genau dort beginnt die Zuständigkeit Ihrer Kasse. Zwei Dinge sollten Sie trotzdem im Blick behalten. Erstens: Da ein Terminkalender nach Auffassung der Finanzverwaltung zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören kann, bewahren Sie Ihre Terminhistorie auf, statt sie zu löschen, und exportieren Sie Ihre Daten vor einem Anbieterwechsel. Zweitens: Die Buchungsdaten (wer war wann für welche Leistung da) sollten zu den Kassendaten passen; ein Prüfer, der 30 Termine im Kalender und 18 Umsätze in der Kasse sieht, stellt Fragen. Ein gepflegter digitaler Kalender ist deshalb nicht nur ein Komfort, sondern ein Plausibilitätsnachweis.

Wer Termine und Kasse zwingend aus einer Hand will, findet die Anbieter mit TSE-Kasse im oben verlinkten Vergleich. Wer eine Kasse hat, die funktioniert, und nur das Terminproblem lösen möchte, kann ViteUneCoupe daneben betreiben; die Kasse bleibt, wie sie ist.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich als Friseur eine elektronische Kasse haben?

Nein, Stand Oktober 2026 nicht. Es gibt in Deutschland keine allgemeine Registrierkassenpflicht; eine offene Ladenkasse mit Einzelaufzeichnung und täglichem Kassenbericht ist zulässig. Ein Gesetzentwurf vom 23. September 2026 sieht ab 1. Januar 2028 eine Kassenpflicht für Betriebe mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz vor, ist aber noch nicht beschlossen.

Brauche ich eine TSE, wenn ich nur eine Tablet-Kasse nutze?

Ja. § 1 KassenSichV erfasst alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme, auch Tablet- und Cloud-Kassen. Jedes dieser Systeme muss nach § 146a AO mit einer zertifizierten TSE geschützt, mit Belegausgabe betrieben und dem Finanzamt über ELSTER gemeldet werden.

Muss ich für jeden Haarschnitt einen Bon ausgeben?

Mit elektronischer Kasse ja: § 146a Absatz 2 AO verlangt bei jedem Geschäftsvorfall einen Beleg in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang. Die Kundin muss ihn nicht mitnehmen, Sie müssen ihn aber erstellen und anbieten; elektronisch nur mit ihrer Zustimmung. Mit offener Ladenkasse gibt es keine Belegausgabepflicht.

Betrifft die E-Rechnungspflicht meine Kassenbons?

Nein. Die E-Rechnungspflicht gilt nur für Rechnungen an andere Unternehmen (B2B), nach § 27 Absatz 38 UStG ab 2027 beziehungsweise 2028. Gegenüber Privatkundschaft gibt es gar keine Rechnungspflicht, der Kassenbon reicht. Empfangen und archivieren müssen Sie E-Rechnungen Ihrer Lieferanten allerdings schon seit 2025.

Reicht die Verfahrensdokumentation meines Kassenanbieters?

Nein. Die Herstellerdokumentation beschreibt die Technik. Die GoBD verlangen zusätzlich eine Beschreibung, wie Ihr Salon die Kasse tatsächlich nutzt: Zugriffsrechte, Tagesabschluss, Umgang mit Stornos, Gutscheinen und Trinkgeld, Datensicherung. Diesen Teil können nur Sie schreiben und bei Änderungen fortschreiben.

Ist eine Terminbuchungssoftware eine Kasse?

Nein. Eine Terminsoftware wie ViteUneCoupe verwaltet Buchungen, Kalender und Kundenkartei, erfasst aber keine Zahlungen, hat keine TSE, erstellt keine Belege und keine Rechnungen und ersetzt kein Kassenbuch. Die Kassenpflichten erfüllen Sie mit einer Kasse oder einer ordnungsgemäß geführten offenen Ladenkasse, nicht mit dem Terminkalender.

↑ Zurück zum Inhalt