Trinkgeld im Friseursalon: Steuer, Kartenzahlung und Kasse in Deutschland
Die kurze Antwort auf die häufigste Frage zuerst: Trinkgeld, das Ihre angestellten Friseurinnen und Friseure von der Kundschaft bekommen, ist in Deutschland steuerfrei, ohne Obergrenze und unabhängig davon, ob es bar oder per Karte gegeben wird. Trinkgeld, das Sie als Inhaberin oder Inhaber selbst erhalten, ist dagegen eine Betriebseinnahme, auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer anfallen. Und sobald Trinkgeld über das Kartenterminal läuft, landet es zunächst in Ihrer Kasse und auf Ihrem Konto, womit es Teil Ihrer Kassenführung wird, auch wenn es am Ende den Mitarbeiterinnen gehört.
Genau an dieser Stelle wird es in vielen Salons unsauber: Das Kartentrinkgeld wird irgendwann aus der Kasse genommen, nicht erfasst oder im Team verteilt, und bei der nächsten Kassen-Nachschau fehlt die Dokumentation. Dieser Artikel erklärt, was für Angestellte, für Auszubildende und Minijobber, für Stuhlmieter und für Sie selbst gilt, wie Sie Kartentrinkgeld korrekt durch eine TSE-Kasse oder eine offene Ladenkasse führen und wie Sie die Auszahlung an das Team so organisieren, dass die Steuerfreiheit erhalten bleibt. Volle Stühle sind dabei die Voraussetzung für jedes Trinkgeld: Eine kostenlose Online-Terminbuchung ohne Provision wie ViteUneCoupe hält den Kalender gefüllt, die Steuerfragen in diesem Artikel beantwortet aber nur Ihre Steuerberatung verbindlich.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist sorgfältig recherchierte Orientierung zur Rechtslage in Deutschland mit Quellenangaben, aber keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Salons in Österreich oder der Schweiz gelten andere Regeln.
Trinkgeld für Angestellte: steuerfrei ohne Obergrenze
Die Rechtsgrundlage ist ein einziger Satz im Einkommensteuergesetz. Nach § 3 Nr. 51 EStG sind steuerfrei: "Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist" (Gesetzestext geprüft am 29. Oktober 2026). Eine betragsmäßige Grenze gibt es seit 2002 nicht mehr. In älteren Ratgebern taucht gelegentlich "§ 3 Nr. 5 EStG" auf, das ist ein Zitierfehler: Nummer 5 regelt Bezüge von Wehr- und Zivildienstleistenden und hat mit Trinkgeld nichts zu tun.
Die drei Voraussetzungen
Aus dem Gesetzestext ergeben sich drei Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:
- Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer. Das Trinkgeld muss bei einer angestellten Person ankommen, nicht bei der Inhaberin und nicht bei einer selbstständigen Stuhlmieterin.
- Freiwillig und ohne Rechtsanspruch. Die Kundin entscheidet selbst, ob und wie viel sie gibt. Ein fester "Servicezuschlag" auf der Preisliste oder eine Trinkgeldzeile, die die Kasse automatisch vorschlägt und als Pflicht erscheinen lässt, ist kein Trinkgeld mehr, sondern Entgelt.
- Zusätzlich zum Preis. Das Trinkgeld kommt obendrauf, es ersetzt keinen Teil des vereinbarten Preises.
Ob das Geld bar in die Hand gedrückt oder am Terminal mit der Karte aufgerundet wird, spielt für die Steuerfreiheit keine Rolle. Das bestätigt das Handwerksblatt in seinem Beitrag zur Kassenführung (Stand 1. April 2025, geprüft am 29. Oktober 2026), der sich auf eine Praxishilfe des Zentralverbands des Deutschen Handwerks stützt. Entscheidend ist nicht der Zahlungsweg, sondern dass das Geld tatsächlich und nachweisbar bei der Mitarbeiterin ankommt.
Sozialversicherung, Minijob und Ausbildung
Steuerfreies Trinkgeld ist auch beitragsfrei in der Sozialversicherung: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV gehören laufende und einmalige Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt, "soweit sie lohnsteuerfrei sind". Das hat zwei praktische Folgen für Friseursalons:
- Minijob: Trinkgeld zählt nicht zum Arbeitsentgelt und damit nicht zur Verdienstgrenze. Eine Minijobberin, die am Samstag gut Trinkgeld bekommt, rutscht dadurch nicht aus dem Minijob. Wie Sie Minijob- und Teilzeitstunden im Samstagsgeschäft planen, steht im Beitrag zum Dienstplan im Friseursalon.
- Auszubildende: Für Azubis gilt § 3 Nr. 51 EStG genauso. Ihr Trinkgeld bleibt steuerfrei und berührt die Mindestausbildungsvergütung nicht, denn das ist eine Pflicht des Betriebs, Trinkgeld dagegen eine freiwillige Leistung der Kundschaft.
Ein ehrlicher Nebensatz, den die Deutsche Handwerks Zeitung schon 2019 anmerkte: Weil steuerfreies Trinkgeld beitragsfrei ist, erhöht es auch keine Rentenansprüche. Für Mitarbeiterinnen mit hohem Trinkgeldanteil ist das ein Punkt, den sie kennen sollten.
Wo die Steuerfreiheit endet
Drei Konstellationen machen aus steuerfreiem Trinkgeld steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn:
Der Sammeltopf, den die Chefin verteilt. Wandert alles Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse und entscheiden Sie als Arbeitgeberin, wer wie viel bekommt, wird daraus in der Regel Arbeitslohn: Das Geld fließt dann nicht mehr von der Kundin an die Mitarbeiterin, sondern von Ihnen an Ihr Team. Anders liegt der Fall, wenn das Team den Topf selbst verwaltet und der Betrieb das Geld nur treuhänderisch sammelt und nach einem vorher festgelegten, vom Team bestimmten Schlüssel weitergibt. Diese Abgrenzung ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für Trinkgeldkassen entwickelt worden und im Einzelfall anspruchsvoll. Wer einen Pool will, sollte ihn vorher schriftlich mit dem Team vereinbaren und steuerlich prüfen lassen.
Der erzwungene Bonus. Ein Schild "Unser Team freut sich über 10 % Trinkgeld" oder ein fester Zuschlag, auf den das Personal arbeitsrechtlich einen Anspruch hat, nimmt der Zahlung die Freiwilligkeit. Dann ist es Entgelt und damit Arbeitslohn.
Beträge, die kein Trinkgeld mehr sind. Das Gesetz kennt keine Obergrenze, die Gerichte aber ein Augenmaß. Das Finanzgericht Köln hat am 14. Dezember 2022 (9 K 2507/20 und 9 K 2814/20, rechtskräftig) Zahlungen von 50.000 € und rund 1,3 Mio. €, die als "Trinkgeld" an zwei Prokuristen flossen, als Arbeitslohn eingeordnet, "schon aufgrund ihrer Höhe" (NWB Experten-Blog, geprüft am 29. Oktober 2026). Für den Salonalltag ist das weit weg, es zeigt aber das Prinzip: Trinkgeld ist eine Anerkennung für eine konkrete Leistung, kein zweites Gehalt.
Trinkgeld für Inhaberinnen und Inhaber: Betriebseinnahme mit Umsatzsteuer
Stehen Sie selbst am Stuhl, bekommen Sie natürlich auch Trinkgeld. Steuerlich ist es aber etwas völlig anderes als bei Ihren Angestellten, denn § 3 Nr. 51 EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Ihr Trinkgeld ist eine Betriebseinnahme, erhöht Ihren Gewinn und unterliegt der Einkommensteuer.
Dazu kommt die Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 1 UStG ist Entgelt "alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält". Die Finanzverwaltung rechnet freiwillige Trinkgelder an den Unternehmer ausdrücklich dazu (Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE, zurückgehend auf BFH, Urteil vom 17. Februar 1972, V R 118/71; Darstellung bei Haufe, geprüft am 29. Oktober 2026). Derselbe Abschnitt stellt klar, dass Trinkgelder, die die Kundschaft dem Personal zahlt, nicht zum Entgelt des Unternehmers gehören. Genau deshalb ist die Trennung zwischen "Trinkgeld für mich" und "Trinkgeld für meine Angestellten" nicht nur eine Frage der Fairness, sondern der Umsatzsteuer.
Rechenbeispiel (bewusst als Beispiel gekennzeichnet): Eine Inhaberin bedient selbst und sammelt im Jahr 2.400 € Trinkgeld. Da Friseurleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen, steckt die Umsatzsteuer im Bruttobetrag: 2.400 € : 119 × 19 = 383,19 € Umsatzsteuer. Netto bleiben 2.016,81 € als Betriebseinnahme, auf die wiederum Einkommensteuer anfällt. Das Trinkgeld ist also kein Gewinn in voller Höhe, sondern Umsatz, von dem Umsatzsteuer und Einkommensteuer abgehen.
Für Salons mit Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG fällt zwar keine Umsatzsteuer an, das eigene Trinkgeld zählt aber zum Gesamtumsatz, mit dem Sie an den Umsatzgrenzen gemessen werden. Wer knapp unter der Grenze liegt, sollte das Inhabertrinkgeld mitrechnen.
Zwei Sonderfälle, die in Friseursalons häufig vorkommen:
- Stuhlmiete: Eine selbstständige Stuhlmieterin ist Unternehmerin. Ihr Trinkgeld ist ihre eigene Betriebseinnahme mit Umsatzsteuer, nicht Ihre, und es darf nie durch Ihre Kasse als Ihr Umsatz laufen.
- Inhabertrinkgeld, das Sie ans Team weitergeben: Wenn die Kundin das Trinkgeld erkennbar Ihnen gibt und Sie es später an Ihr Team verteilen, bleibt es für Sie Betriebseinnahme, und bei den Mitarbeiterinnen wird daraus steuerpflichtiger Arbeitslohn, so das Handwerksblatt mit Verweis auf den ZDH. Großzügigkeit ist gut, aber dann als Prämie über die Lohnabrechnung, nicht als "Trinkgeld" an der Kasse.
Was passiert, wenn Inhabertrinkgeld schlicht nicht erfasst wird? Die DHZ formuliert es nüchtern: lieber einen kleinen Betrag versteuern, "als einen unangemessen hoch geschätzten Betrag versteuern zu müssen". Nicht erfasstes Trinkgeld ist ein klassischer Anlass für eine Hinzuschätzung bei der Betriebsprüfung.
Trinkgeld bei Kartenzahlung: so bleibt es sauber
Immer mehr Kundinnen zahlen am Terminal und fragen "kann ich das Trinkgeld mit draufpacken?". Ja, können sie. Aber jetzt passieren drei Dinge gleichzeitig: Das Trinkgeld geht auf Ihr Geschäftskonto, es taucht im Umsatz des Kartenanbieters auf, und es muss irgendwann an die Mitarbeiterin ausgezahlt werden. Steuerlich bleibt es für die Angestellte steuerfrei. Für Sie wird es zu einer Buchungs- und Dokumentationsaufgabe.
Drei Wege, die in der Praxis funktionieren
| Weg | Wie es läuft | Was Sie dokumentieren |
|---|---|---|
| Bar aus der Kasse, sofort | Kundin zahlt die Leistung per Karte, das Trinkgeld geben Sie der Friseurin direkt in bar aus der Kasse oder die Kundin gibt es bar | Kassenentnahme als Trinkgeld-Auszahlung mit Name und Betrag, bei der TSE-Kasse als eigener Vorgang |
| Trinkgeldfunktion der Kasse | Das Kassensystem bucht das Trinkgeld als eigene Position für Angestellte mit 0 % Umsatzsteuer, getrennt vom Leistungsumsatz | Tagesabschluss weist Trinkgeld je Mitarbeiterin aus, Auszahlung wird gegengebucht |
| Gesammelte Auszahlung | Kartentrinkgeld wird je Mitarbeiterin fortgeschrieben und wöchentlich oder monatlich ausgezahlt | Trinkgeldliste pro Person, Quittung mit Unterschrift bei jeder Auszahlung |
Der erste Weg ist nach Einschätzung des Handwerksblatts "nach wie vor die gängigste und auch einfachste Vorgehensweise": Die Leistung läuft über die Karte, das Trinkgeld wandert in bar und direkt zur Mitarbeiterin. Er setzt allerdings voraus, dass genug Wechselgeld in der Kasse ist und die Entnahme sauber erfasst wird.
Der zweite Weg ist der sauberste, wenn Ihre Kasse ihn beherrscht. Fragen Sie Ihren Kassenanbieter gezielt: Gibt es eine Trinkgeldposition für Angestellte, die nicht in den steuerpflichtigen Umsatz läuft? Kann sie einer Mitarbeiterin zugeordnet werden? Erscheint sie im Tagesabschluss getrennt? Der ZDH empfiehlt laut Handwerksblatt genau das: den Umgang mit Trinkgeld mit dem Kassenhersteller besprechen, damit das System richtig programmiert ist.
Der dritte Weg ist bequem, trägt aber das größte Risiko: Je länger Kartentrinkgeld auf Ihrem Konto liegt, desto eher sieht es für eine Prüferin wie Ihr Umsatz aus. Eine lückenlose Liste pro Mitarbeiterin und unterschriebene Quittungen sind hier Pflicht, nicht Kür.
Was nicht geht
Kartentrinkgeld "irgendwann" aus der Kasse nehmen, ohne Beleg. Kartentrinkgeld im Team gleichmäßig aufteilen, obwohl die Kundin es einer bestimmten Person gegeben hat (das führt zurück in die Sammeltopf-Problematik). Kartentrinkgeld als Betriebseinnahme buchen und das Team aus der eigenen Tasche "entschädigen". Und: Kartentrinkgeld, das einer Mitarbeiterin zusteht, einfach mit dem nächsten Gehalt überweisen, ohne dass die Lohnabrechnung es als steuerfreies Trinkgeld ausweist. Ob die Auszahlung über die Lohnabrechnung oder bar aus der Kasse für Ihren Salon der bessere Weg ist, klären Sie am besten einmal mit Ihrer Steuerberatung und halten das Ergebnis schriftlich fest.
Kassenführung: Trinkgeld, TSE und Kassen-Nachschau
Seit der Kassensicherungsverordnung muss jedes elektronische Kassensystem mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet sein (§ 146a AO). Für Trinkgeld heißt das: Jeder Vorgang, der den Kassenbestand verändert, muss in der Kasse erfasst sein, auch die Entnahme von Trinkgeld für eine Mitarbeiterin. Die Praxishilfe Kassenführung des ZDH (Stand Mai 2026, geprüft am 29. Oktober 2026) fasst die Linie so zusammen: "Trinkgeld an den Unternehmer sind Teil des Umsatzes und somit zu erfassen", und "Trinkgeld an Arbeitnehmer muss grundsätzlich nicht über das Kassensystem erfasst werden", sobald es aber in den Kassenbestand aufgenommen wird, "muss die Kassensturzfähigkeit technisch oder organisatorisch sichergestellt sein" (ZDH, Handreichung Kassenführung).
Kassensturzfähigkeit bedeutet: Zu jedem Zeitpunkt muss der gezählte Kassenbestand mit dem rechnerischen Bestand laut Kassenaufzeichnungen übereinstimmen. Liegen 60 € Kartentrinkgeld für Lisa in der Schublade, ohne dass die Kasse das weiß, stimmt der Kassensturz nicht, und das ist genau der Befund, der eine Prüferin misstrauisch macht.
Führen Sie eine offene Ladenkasse ohne elektronisches System, gilt dasselbe in der Papierversion: Der Kassenbestand wird täglich gezählt, und zwar laut Handwerksblatt "immer inklusive der Trinkgelder", und im Kassenbericht dokumentiert. Separate, namentlich beschriftete Trinkgelddosen, die die jeweilige Mitarbeiterin selbst leert, bleiben außerhalb der Kasse, sind aber eine Grauzone, die bislang toleriert wird; ein gemeinsamer Topf dagegen nicht.
Die unangekündigte Kassen-Nachschau nach § 146b AO kann während der Öffnungszeiten stattfinden. Der Umgang mit Trinkgeld ist dabei laut Handwerksblatt ein regelmäßiger Prüfpunkt, und nach Angaben des ZDH wird Inhabertrinkgeld "häufig weder erfasst noch versteuert". Die Folge bei Beanstandungen reicht von Hinzuschätzungen bis zu Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren.
Checkliste für Ihren Salon
- Jede Mitarbeiterin weiß, dass ihr Trinkgeld ihr gehört und steuerfrei ist, und wie es bei Kartenzahlung zu ihr kommt.
- Inhabertrinkgeld wird täglich als Umsatz erfasst, mit 19 % Umsatzsteuer (bei Kleinunternehmern ohne, aber als Umsatz).
- Kartentrinkgeld für Angestellte läuft über eine eigene Kassenposition oder wird als Entnahme mit Name und Betrag erfasst.
- Auszahlungen werden quittiert, bei gesammelter Auszahlung mit Unterschrift.
- Kein Pool, den Sie als Chefin verteilen; wenn das Team teilen möchte, dann nach einer schriftlichen Vereinbarung, die das Team selbst trifft, und nach steuerlicher Prüfung.
- Der ganze Ablauf steht in einer kurzen Verfahrensdokumentation, die der ZDH empfiehlt und die wie alle Kassenunterlagen zehn Jahre aufbewahrt wird.
- Keine Schilder und keine Preislistenzeile, die Trinkgeld als Erwartung formulieren.
Trinkgeld im Team fair organisieren
Steuerlich klar ist: Das Trinkgeld gehört der Person, der die Kundin es gegeben hat. Im Alltag entstehen trotzdem Reibungen. Die Azubi, die Haare gewaschen und Farbe ausgespült hat, geht leer aus, während die Stylistin das Trinkgeld bekommt. Die Rezeptionskraft, die beim Terminchaos am Samstag alles zusammenhält, ebenfalls.
Ein paar Regeln, die sich bewährt haben und die Steuerfreiheit nicht gefährden:
- Direkte Weitergabe ermöglichen. Sagen Sie der Kundin, wer sie bedient hat, wenn mehrere Hände im Spiel waren. Viele geben dann der Azubi einen Teil selbst. Das ist steuerlich der beste Weg, weil die Freiwilligkeit und die persönliche Beziehung erhalten bleiben.
- Teamregel vom Team. Wenn Ihre Mitarbeiterinnen untereinander teilen möchten, lassen Sie sie den Schlüssel selbst festlegen und schriftlich festhalten. Sie als Arbeitgeberin bleiben außen vor, bis auf die treuhänderische Abwicklung bei Kartentrinkgeld.
- Nie als Lohnersatz denken. Trinkgeld darf kein Argument für ein niedrigeres Gehalt sein, weder rechtlich noch in der Stimmung im Team. Es schwankt mit der Saison, mit dem Kundenkreis und mit der Zahlungsart.
- Transparenz bei der Auszahlung. Die Trinkgeldliste pro Mitarbeiterin ist jederzeit einsehbar, damit niemand rätseln muss, was aus den Kartentrinkgeldern der letzten Wochen geworden ist.
Der Dienstplan spielt übrigens hinein: Wer regelmäßig den Samstag mit Stammkundschaft bedient, bekommt mehr Trinkgeld als die Kollegin am ruhigen Dienstagvormittag. Eine faire Rotation ist auch eine Trinkgeldfrage.
Was eine Online-Terminbuchung hier leistet und was nicht
Zur Ehrlichkeit gehört, die Grenzen zu benennen. ViteUneCoupe ist ein Terminbuchungstool für Friseursalons, keine Kasse und keine Zahlungsabwicklung. Es gibt keine Trinkgeldfunktion auf der Buchungsseite, keine Kartenzahlung bei der Buchung und keine Trinkgeldliste. Die Frage, wie Kartentrinkgeld durch Ihre Kasse läuft, beantwortet Ihr Kassensystem, nicht Ihr Buchungssystem.
Was das Buchungssystem beisteuert, ist die Zuordnung: In der kostenlosen Version von ViteUneCoupe (unbegrenzte Online-Buchungen, dauerhaft 0 % Provision, eigene Buchungsseite, Leistungskatalog, Mitarbeiterplanung, Kundenkartei und Kalender) ist jeder Termin einer Mitarbeiterin zugeordnet. Wenn Sie am Abend Kartentrinkgeld verteilen oder die Trinkgeldliste führen, sehen Sie im Kalender auf einen Blick, wer wen bedient hat. Das ist kein Steuerwerkzeug, aber es macht die Dokumentation einfacher, die oben beschrieben ist.
Und es sorgt für das, womit alles anfängt: Termine, die stattfinden. Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar, verschickt ViteUneCoupe Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails und synchronisiert den Kalender per ICS. Ein Termin, der nicht vergessen wird, ist ein Termin, bei dem Ihre Mitarbeiterin ihr Trinkgeld überhaupt verdienen kann.
Häufig gestellte Fragen
Ist Trinkgeld im Friseursalon steuerfrei?
Für angestellte Friseurinnen und Friseure, Auszubildende und Minijobber ja, ohne Obergrenze, nach § 3 Nr. 51 EStG, sofern es freiwillig, ohne Rechtsanspruch und zusätzlich zum Preis gegeben wird. Für Inhaberinnen und Inhaber sowie selbstständige Stuhlmieter nein: Ihr Trinkgeld ist Betriebseinnahme mit Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Dies ist eine redaktionelle Einordnung, keine Steuerberatung.
Muss ich auf mein eigenes Trinkgeld Umsatzsteuer zahlen?
Ja, wenn Sie nicht Kleinunternehmerin sind. Trinkgeld an den Unternehmer gehört nach § 10 UStG und Abschnitt 10.1 Abs. 5 UStAE zum Entgelt. Bei 19 % rechnen Sie die Steuer aus dem Bruttobetrag heraus: Betrag : 119 × 19. Kleinunternehmer führen keine Umsatzsteuer ab, zählen das Trinkgeld aber zum Gesamtumsatz für die Grenzen des § 19 UStG.
Ist Trinkgeld per Kartenzahlung für meine Mitarbeiterinnen steuerfrei?
Ja, die Zahlungsart ändert nichts an der Steuerfreiheit. Sie müssen aber nachweisen können, dass das Geld tatsächlich bei der Mitarbeiterin angekommen ist: über eine Trinkgeldposition in der Kasse, eine erfasste Barentnahme oder eine quittierte Auszahlung. Bleibt es ohne Dokumentation auf Ihrem Konto, sieht es für die Finanzverwaltung wie Ihr Umsatz aus.
Muss Trinkgeld in die TSE-Kasse?
Trinkgeld an Sie selbst immer, als Umsatz. Trinkgeld an Angestellte grundsätzlich nicht, solange es gar nicht in Ihre Kasse gelangt (etwa bar direkt in die Hand). Sobald es in den Kassenbestand fließt, also praktisch bei jedem Kartentrinkgeld, muss die Kasse es kennen, damit der Kassensturz stimmt. So fasst es die ZDH-Praxishilfe Kassenführung zusammen.
Darf ich das Trinkgeld im Team gleichmäßig verteilen?
Vorsicht: Wenn Sie als Arbeitgeberin das Trinkgeld einsammeln und nach Ihrem Ermessen verteilen, wird daraus in der Regel steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Eine Teamregel, die das Team selbst festlegt und bei der Sie nur treuhänderisch weiterleiten, kann die Steuerfreiheit erhalten, ist aber im Einzelfall heikel. Lassen Sie eine solche Regelung vorher steuerlich prüfen.
Zählt Trinkgeld zur Verdienstgrenze im Minijob?
Nein. Steuerfreies Trinkgeld ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV kein Arbeitsentgelt und zählt damit nicht zur Minijob-Verdienstgrenze. Voraussetzung ist, dass das Trinkgeld die Bedingungen des § 3 Nr. 51 EStG erfüllt, also direkt und freiwillig von der Kundschaft kommt und nicht von Ihnen verteilt wird.