Google-Bewertung löschen lassen in Österreich: was Friseursalons wirklich tun können
Die kurze Antwort vorweg: Eine Google-Bewertung löschen zu lassen ist in Österreich nur in klar umrissenen Fällen realistisch. Eine ehrliche Zwei-Sterne-Meinung ("der Pony ist zu kurz") bleibt stehen, auch wenn sie wehtut. Gute Chancen haben Sie dagegen bei Bewertungen, die gegen Googles eigene Richtlinien verstoßen (Beleidigungen, Spam, Verwechslung, Konkurrenz), und bei nachweislich unwahren Tatsachenbehauptungen, gegen die § 1330 ABGB Unterlassung und Löschung ermöglicht. Die heikelste Kategorie, der eine Stern ohne Text von einem Konto, das nie bei Ihnen war, ist seit einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 rechtlich besonders schwer zu knacken, und zwar aus einem Grund, der Salonbetriebe direkt betrifft: Sie müssten beweisen, dass die Person nie Kundin war.
Dieser Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber eines Friseursalons in Österreich und erklärt die beiden Wege zur Löschung (Google-Meldung und Rechtsweg nach österreichischem Recht), fasst die zwei maßgeblichen OGH-Entscheidungen zusammen, zeigt mit Vorlagen, wie Sie auf Lob, Kritik und unfaire Rezensionen antworten, ohne gegen die DSGVO zu verstoßen, und erklärt, wie Sie ehrlich und ohne Rechtsrisiko mehr echte Bewertungen sammeln. Denn die beste Antwort auf eine unfaire Rezension sind fünfzig faire. Dazu gehört auch ein Termin, der reibungslos läuft: Wer bequem online bucht, eine Bestätigung bekommt und pünktlich drankommt, bewertet von sich aus besser. Eine kostenlose Online-Terminbuchung für Friseursalons ohne Provision ist dafür die Grundlage.
Alle Rechtsquellen wurden am 30. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und auf den offiziellen deutschsprachigen Google-Hilfeseiten geprüft. Der Artikel ist sorgfältig recherchierte Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Für Salons in Deutschland gilt eine andere Rechtslage, die im Beitrag zu Google-Bewertungen für Friseursalons in Deutschland behandelt wird; übertragen Sie dessen UWG- und BGH-Logik nicht nach Österreich, und umgekehrt.
Warum Google-Bewertungen für Friseursalons in Österreich so viel Gewicht haben
Wer in Linz, Graz oder Feldkirch "Friseur in der Nähe" googelt, sieht die Kartenbox mit drei Salons, und neben jedem Namen stehen Sterne. Google nennt auf der Hilfeseite zum lokalen Ranking drei Faktoren: Relevanz, Entfernung und Bekanntheit, und zählt Rezensionen ausdrücklich zur Bekanntheit (geprüft am 30. Oktober 2026). Wie stark der Effekt ist, veröffentlicht Google nicht. Sicher ist der zweite Effekt: Zwischen zwei Salons in derselben Straße entscheidet die Kundin oft nach den Sternen und nach dem Ton, in dem der Salon auf Kritik antwortet.
Genau deshalb trifft eine unfaire Bewertung kleine Salons härter als große Ketten. Ein kurzes Rechenbeispiel (Annahmen: reine Durchschnittsrechnung, Google gewichtet in der Praxis anders): Ein Salon mit 12 Rezensionen zu je 5 Sternen bekommt einen Ein-Stern-Eintrag und fällt von 5,0 auf 4,7. Ein Salon mit 120 Fünf-Sterne-Rezensionen fällt mit demselben Eintrag auf 4,97. Die Masse der echten Bewertungen ist Ihre beste Versicherung, und wie Sie diese Masse ohne Rechtsrisiko aufbauen, steht im zweiten Teil dieses Artikels. Voraussetzung ist ein gepflegter Eintrag, dazu der Leitfaden zum Google Unternehmensprofil für Ihren Friseursalon.
Google-Bewertung löschen lassen: die zwei Wege in Österreich
Es gibt zwei voneinander unabhängige Wege. Der erste kostet nichts und dauert Tage, der zweite kostet Geld und dauert Monate. In den meisten Fällen lohnt es sich, den ersten vollständig auszuschöpfen, bevor Sie an den zweiten denken.
Weg 1: die Meldung nach den Google-Richtlinien
Google entfernt Rezensionen, die gegen die eigenen Richtlinien für von Nutzern erstellte Inhalte verstoßen, nicht solche, die Ihnen bloß nicht gefallen. Relevant für Friseursalons sind vor allem diese Kategorien (geprüft am 30. Oktober 2026):
| Kategorie laut Google | Typischer Salonfall |
|---|---|
| Gefälschte Interaktionen, Inhalte "die nicht auf realen Erfahrungen beruhen" | Bewertung von jemandem, der nachweislich nie im Salon war |
| Interessenkonflikt (aktuelle oder frühere Beschäftigung, Mitbewerber) | Ex-Mitarbeiterin bewertet nach dem Streit, Konkurrenzsalon vergibt einen Stern |
| Nicht themenbezogene Inhalte | Bewertung bezieht sich auf einen anderen Betrieb oder auf Politik |
| Belästigung, Hassrede, Obszönitäten und vulgäre Sprache | Beschimpfung einer Friseurin mit Namen |
| Personenbezogene Daten | Rezension nennt private Telefonnummer oder Adresse einer Mitarbeiterin |
| Werbung, sich wiederholende Inhalte | Serienbewertungen aus mehreren Konten, Links auf andere Salons |
So melden Sie, laut der Hilfeseite zum Melden von Rezensionen (geprüft am 30. Oktober 2026):
- Im Unternehmensprofil "Rezensionen lesen" öffnen, neben der Rezension auf "Melden" klicken, einen Grund wie "Spam" oder "Vulgäre Sprache" wählen und "Bericht senden".
- Oder das "Tool zum Verwalten von Bewertungen" nutzen: Konto bestätigen, Unternehmen wählen, "Neue Rezension zum Entfernen melden", Grund angeben, "Senden". Im selben Tool sehen Sie den Status ("Entscheidung steht aus", "Meldung überprüft, kein Richtlinienverstoß", nach einem Einspruch gegebenenfalls "Eskaliert").
- Geduld: "Die Überprüfung von Rezensionen dauert in der Regel mehrere Tage", schreibt Google. Google betont auch, dass es keine Streitigkeiten zwischen Betrieb und Kundschaft schlichtet und dass sachlich richtige negative Rezensionen nicht gemeldet werden sollen.
Lehnt Google ab, gibt es noch den Weg über das Formular Inhalte aus rechtlichen Gründen melden. Google bittet ausdrücklich, zuerst den Meldeweg im Produkt zu versuchen, und prüft dann, ob der Inhalt nach geltendem Recht gesperrt oder entfernt wird. Eine rechtliche Meldung sollte deshalb konkret sein: welche Aussage, warum unwahr oder beleidigend, mit welchem Beleg. "Die Bewertung ist falsch" reicht nicht. Formal ist das eine Meldung nach Artikel 16 des Digital Services Act (Melde- und Abhilfeverfahren), der seit 2024 in der ganzen EU und damit auch in Österreich gilt.
Ein Praxistipp, den die WKO auf ihrer Seite zum Umgang mit Online-Bewertungen (Stand 20. August 2026, geprüft am 30. Oktober 2026) ebenfalls gibt: Nehmen Sie, wo möglich, direkt Kontakt mit der bewertenden Person auf. Manche Rezension wird nach einem ruhigen Gespräch freiwillig geändert oder gelöscht, und das ist schneller als jede Meldung. Die WKO fasst die Grundhaltung so zusammen: "Wichtig ist, unfaire Bewertungen nicht zu ignorieren, aber auch nicht emotional zu reagieren."
Weg 2: der Rechtsweg nach § 1330 ABGB
Die zentrale Norm für Online-Bewertungen in Österreich ist § 1330 ABGB (geprüft am 30. Oktober 2026). Er hat zwei Absätze, die unterschiedliche Dinge schützen:
- Abs 1, Ehrenbeleidigung: Wer durch eine Ehrenbeleidigung einen wirklichen Schaden oder Verdienstentgang erleidet, kann Ersatz verlangen. Dazu gehören Beschimpfungen und sogenannte Wertungsexzesse, also Meinungen, die jeden sachlichen Bezug verlassen.
- Abs 2, Kreditschädigung: Wer unwahre Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährden, und die Unwahrheit kannte oder kennen musste, haftet ebenfalls. Hier kann zusätzlich der Widerruf und dessen Veröffentlichung verlangt werden. Aus beiden Absätzen leitet die Rechtsprechung außerdem Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche ab, also die Löschung.
Die entscheidende Weiche ist die zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil. Die WKO erklärt den Unterschied in ihrem Beitrag zu den Grenzen der Meinungsäußerungsfreiheit auf Bewertungsplattformen (Stand 15. Oktober 2024, geprüft am 30. Oktober 2026): Tatsachenbehauptungen lassen sich beweisen, Meinungen nicht, und eine Meinung "als solche" kann nicht falsch sein. Übersetzt in den Salonalltag:
| Aussage in der Rezension | Einordnung | Angreifbar? |
|---|---|---|
| "Der Schnitt gefällt mir nicht, viel zu kurz." | Werturteil | Nein, Meinungsfreiheit |
| "Teuerster Friseur der Stadt, nie wieder." | Werturteil mit Tatsachenkern, kaum überprüfbar | Praktisch nein |
| "Mir wurde 95 Euro verrechnet, obwohl 60 vereinbart waren." | Tatsachenbehauptung | Ja, wenn nachweislich unwahr (Abs 2) |
| "Die Scheren werden dort nie desinfiziert." | Tatsachenbehauptung | Ja, wenn nachweislich unwahr (Abs 2) |
| "Die Inhaberin ist eine [Schimpfwort]." | Beleidigung | Ja (Abs 1), zusätzlich Google-Richtlinien |
| Ein Stern, kein Text, kein Kundenkontakt | Werturteil mit implizierter Tatsache | Nur mit Beweis, dass kein Kontakt bestand, siehe unten |
Gegen wen richtet sich die Klage? Gegen die bewertende Person, sofern Sie sie identifizieren können, oder gegen Google als Plattform. Beides hat der OGH in den letzten Jahren entschieden, und die beiden Entscheidungen zeigen die Grenzen sehr deutlich.
OGH 6 Ob 143/21d (2021): die Bewertung von jemandem, der nie Kunde war
Die Entscheidung 6 Ob 143/21d vom 20. Oktober 2021 (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026) betraf keine Friseurin, sondern eine Rechtsanwaltskanzlei, die Logik ist aber eins zu eins übertragbar. Der Bewertende war nie Klient der Kanzlei, sondern der Gegner in einem Scheidungsverfahren. Er hatte die Kanzlei wiederholt angerufen und Mitarbeiterinnen beschimpft, worauf seine Nummer gesperrt wurde. Danach vergab er auf Google Maps einen von fünf Sternen mit dem Text, seine Anrufe würden ignoriert und seine Nummer sei gesperrt worden, ohne den Grund zu nennen.
Die Kanzlei klagte den Bewertenden selbst (nicht Google) auf Löschung und Unterlassung nach § 1330 ABGB und gewann in allen drei Instanzen. Die Kernaussagen des OGH:
- "Auch Bewertungen auf einer Online-Plattform sind nach den Grundsätzen des § 1330 ABGB zu beurteilen."
- Sterne und Text werden als Gesamtheit gelesen, nicht getrennt.
- Eine Aussage kann auch dadurch unwahr werden, dass sie wesentliche Umstände weglässt und so einen falschen Eindruck erzeugt. Hier entstand der Eindruck, ein Klient werde ignoriert, obwohl ein Nichtklient wegen Beschimpfungen gesperrt worden war.
- "Sofern ihre objektive Richtigkeit überprüfbar ist, sind auch bewertende Einschätzungen Tatsachenbehauptungen gleichzusetzen."
- Ob zusätzlich eine Ehrenbeleidigung (Abs 1) vorlag, ließ der OGH offen; die Kreditschädigung (Abs 2) reichte, weil potenzielle Klienten abgeschreckt werden konnten.
Für Ihren Salon heißt das: Wenn eine identifizierbare Person, die nie bei Ihnen war (etwa der Partner einer verärgerten Kundin oder ein Nachbar nach einem Parkplatzstreit), eine Bewertung mit irreführendem Text hinterlässt, haben Sie eine solide Grundlage. Wichtig ist nur, dass die Tatsache "nie Kunde gewesen" oder "Umstand verschwiegen" beweisbar ist. Genau dafür ist eine saubere Kundenkartei mit Buchungshistorie Gold wert; was sie datenschutzrechtlich enthalten darf, steht im Beitrag zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon in Österreich.
OGH 6 Ob 120/23z (2024): der eine Stern ohne Text, geklagt gegen Google
Die zweite Entscheidung, 6 Ob 120/23z vom 18. Juni 2024 (RIS, geprüft am 30. Oktober 2026), ist die wichtigere für den Alltag, weil sie den häufigsten Fall betrifft: ein Stern, kein Text, ein Pseudonym. Zwei Rechtsanwälte aus Linz fanden in ihrer Kanzleisoftware keinen Klienten mit dem Nutzernamen des Bewertenden, forderten Google zur Löschung auf, und Google löschte nicht. Daraufhin klagten sie Google (die irische Betreibergesellschaft) auf Unterlassung. Sie verloren in erster und zweiter Instanz, und der OGH wies die Revision zurück. Die Begründung in fünf Punkten:
- Ein Stern allein ist keine Beleidigung. Wörtlich: "Beleidigungen iSd § 1330 Abs 1 ABGB sind durch bloße Punkte- oder Sternebewertungen von vornherein ausgeschlossen." Eine reine Sternebewertung ist ein subjektives Werturteil.
- Aber sie enthält eine implizite Tatsache. Wer einen Betrieb bewertet, behauptet damit stillschweigend, Kontakt zu ihm gehabt zu haben. Ist das unwahr, kann das den Kredit schädigen (Abs 2) und ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insoweit bleibt die Tür offen.
- Die Beweislast liegt beim Salon. Wer klagt, muss die Verbreitung und die Unwahrheit beweisen, hier also, dass kein Kundenkontakt bestand. Dass Google näher an den Daten sitzt (Beweisnähe), verschiebt die Beweislast nicht. Weil Google die Identität der Nutzer nicht verifiziert und selbst nichts über den Kontakt wusste, blieb die Frage offen, und ein "non liquet" geht zulasten der Klägerseite.
- Google muss nach einem Hinweis nicht ermitteln. Anders als die deutsche Rechtsprechung, die der OGH ausdrücklich erwähnt und für Österreich nicht übernimmt, trifft den Plattformbetreiber nach österreichischem Recht keine Pflicht, beim Bewertenden nachzufragen, ob er Kunde war. Die Haftung des Vermittlers setzt voraus, dass die Rechtsverletzung für ihn ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist, und vor einer Klage braucht es eine Abmahnung (§ 20 Abs 3 ABGB). "Das Unterbleiben der Entfernung des beanstandeten Inhalts alleine führt nicht zu einem Unterlassungsanspruch."
- Kostenfolge: Die Kläger mussten Google die Kosten der Revisionsbeantwortung ersetzen.
Was folgt daraus für einen Friseursalon? Der eine Stern ohne Text ist gegenüber Google rechtlich fast nicht angreifbar, solange Sie nicht beweisen können, dass die Person nie bei Ihnen war. Ein Friseursalon mit Laufkundschaft, Barzahlung und ohne Kundenkartei kann das praktisch nie. Ein Salon, der jede Buchung online dokumentiert und seine Kundenkartei pflegt, kann zumindest belegen, dass der Name in keiner Buchung vorkommt; ob das einem Gericht reicht, wenn die Person unter Pseudonym auftritt und bar gezahlt haben könnte, ist offen. Richten Sie Ihre Erwartung danach aus: Die Google-Meldung ("Gefälschte Interaktion, kein Kundenkontakt feststellbar") kostet nichts und kann funktionieren; der Prozess gegen Google kostet Geld und ist nach dieser Entscheidung wenig aussichtsreich.
Entscheidungshilfe: welcher Weg für welche Bewertung
| Situation | Erster Schritt | Rechtsweg sinnvoll? |
|---|---|---|
| Ehrliche Kritik einer echten Kundin | Antworten, intern prüfen, Nachbesserung anbieten | Nein |
| Beschimpfung, vulgäre Sprache | Google-Meldung (Belästigung, vulgäre Sprache) | Bei Hartnäckigkeit ja (Abs 1), auch strafrechtlich prüfbar |
| Nachweislich falsche Tatsache ("95 statt 60 Euro verrechnet") | Google-Meldung mit Beleg, sachliche Antwort | Ja, gegen die Person, wenn identifizierbar (Abs 2) |
| Identifizierbare Person, nie Kundin, irreführender Text | Google-Meldung, Kontaktversuch | Ja, siehe 6 Ob 143/21d |
| Ein Stern ohne Text, Pseudonym | Google-Meldung, souveräne Antwort | Gegen Google kaum, siehe 6 Ob 120/23z |
| Verwechslung mit anderem Salon | Google-Meldung (nicht themenbezogen), freundliche Antwort | Nein |
| Ex-Mitarbeiterin, Konkurrenz | Google-Meldung (Interessenkonflikt) mit Beleg | Bei Falschbehauptungen ja |
Zwei Ergänzungen zum Rechtsweg. Erstens: Beleidigung, üble Nachrede und Kreditschädigung sind in Österreich auch Straftatbestände, die WKO listet sie auf der oben verlinkten Seite auf; für einen Friseursalon ist der zivilrechtliche Weg aber fast immer der praktikablere. Zweitens: Dokumentieren Sie sofort, nicht erst beim Anwaltstermin. Screenshot mit Datum und Profilname, Ihre Kalender- und Karteisuche nach dem Namen, bei Verwechslung die Adresse des anderen Betriebs. Erste Anlaufstelle für die rechtliche Einschätzung ist die Rechtsberatung Ihrer Landesinnung, danach eine Anwältin für Medien- oder Wettbewerbsrecht.
Gekaufte und belohnte Bewertungen: was das österreichische UWG dazu sagt
Wer unter einer unfairen Bewertung leidet, kommt manchmal auf die Idee, mit ein paar gekauften Fünf-Sterne-Rezensionen gegenzusteuern oder Stammkundinnen einen Rabatt "für Ihre Bewertung" anzubieten. Beides ist in Österreich doppelt riskant.
Google-Richtlinien: Die oben verlinkte Richtlinie verbietet "Rezensionen oder Bewertungen, für die direkt oder in Form von Sachleistungen bezahlt wurde", und untersagt Betrieben, Anreize "etwa Zahlungen, Rabatte, kostenlose Produkte und/oder Dienstleistungen" zu bieten. Auffällige Mengen oder Muster von Rezensionen gelten ebenfalls als Verstoß. Die Folge können entfernte Rezensionen und Einschränkungen des Profils sein, also genau das Gegenteil des gewünschten Effekts.
Österreichisches UWG: Der Anhang zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nennt Geschäftspraktiken, die nach § 2 Abs 2 UWG "jedenfalls als irreführend" gelten, also ohne Einzelfallprüfung. Ziffer 23c erfasst "die Abgabe gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern oder die Erteilung des Auftrags an andere juristische oder natürliche Personen, gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern abzugeben, sowie die falsche Darstellung von Verbraucherbewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung". Ziffer 23b verbietet die Behauptung, Bewertungen stammten von echten Kundinnen, wenn keine angemessenen Schritte zur Prüfung unternommen wurden. Beide Ziffern stehen in der geltenden Fassung des UWG-Anhangs im RIS (eingefügt mit BGBl. I Nr. 110/2022, geprüft am 30. Oktober 2026). Unlautere Geschäftspraktiken können Mitbewerber und klagebefugte Verbände, etwa der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb, mit Unterlassungsklage verfolgen, und der Konkurrenzsalon zwei Straßen weiter sieht gekaufte Rezensionen oft schneller als Google.
Ziffer 23b hat noch eine praktische Konsequenz: Wenn Sie Bewertungen auf Ihrer eigenen Salon-Website zeigen ("4,9 Sterne, 180 Bewertungen"), dann nur solche, deren Herkunft Sie belegen können, am einfachsten durch die Einbindung der Google-Rezensionen selbst statt händisch abgetippter Zitate.
Erlaubt und völlig ausreichend bleibt: alle Kundinnen gleichermaßen, ohne Gegenleistung und ohne Vorauswahl der Begeisterten um eine ehrliche Bewertung bitten. Wie das im Salonalltag funktioniert, folgt gleich nach dem Kapitel über das Antworten.
Auf Bewertungen antworten: Grundregeln und Vorlagen für Österreich
Antworten lohnt sich bei jeder Bewertung, am meisten bei den kritischen: Die bewertende Person fühlt sich gesehen, und jede künftige Leserin sieht, wie Ihr Salon mit Kritik umgeht. Eine ruhige Antwort auf zwei Sterne überzeugt Neukundschaft oft mehr als zehn unbeantwortete Fünf-Sterne-Rezensionen.
Die DSGVO-Regel: nie bestätigen, wer wann was gemacht hat
Ihre Antwort ist öffentlich und bleibt es, auch wenn die Rezension später geändert wird. Daraus folgt die wichtigste Regel: Bestätigen oder ergänzen Sie nie, dass die Person Kundin war, wann sie da war oder welche Leistung gemacht wurde. Kein Klarname, kein "bei Ihrem Termin am Dienstag", kein "Ihre Blondierung mit Olaplex". Das sind personenbezogene Daten, und für deren Veröffentlichung fehlt Ihnen in aller Regel die Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO; zuständig für Beschwerden ist in Österreich die Datenschutzbehörde. Der Test ist einfach: Die Antwort muss auch dann korrekt bleiben, wenn die Person nie bei Ihnen gewesen wäre. Dieselbe Zurückhaltung gilt, wenn Sie Antworten mit einem KI-Assistenten vorformulieren: keine Namen, keine Besuchsdetails eingeben.
Eine Ausnahme: Was die Person selbst öffentlich geschrieben hat ("Lisa hat mir eine tolle Balayage gemacht"), dürfen Sie aufgreifen, aber nichts hinzufügen.
Vorlagen für positive Bewertungen
Kurz, persönlich, variiert. Serienantworten erkennt jede Leserin sofort.
- "Herzlichen Dank für die fünf Sterne und die lieben Worte! Das Lob geben wir gerne ans ganze Team weiter. Bis zum nächsten Mal bei uns."
- "Vielen Dank für die Bewertung, darüber freuen wir uns sehr. Schön, dass Sie sich bei uns wohlfühlen, wir freuen uns schon auf Ihren nächsten Besuch."
- "Danke für das schöne Feedback! Lisa hat sich sehr gefreut, dass die Balayage so gut ankommt."
Vorlagen für kritische, aber echte Bewertungen
Erst durchatmen, intern prüfen (wer hatte den Termin, was ist passiert), dann innerhalb weniger Tage antworten. Struktur: danken, bedauern, öffentlich nicht ins Detail gehen, Gespräch anbieten.
- "Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, auch wenn sie uns natürlich nicht freut. Aus Datenschutzgründen gehen wir hier nicht auf Einzelheiten ein. Bitte melden Sie sich direkt bei uns unter [Telefonnummer oder E-Mail des Salons], wir möchten das gerne klären und eine Lösung finden."
- "Das tut uns leid zu lesen, und danke, dass Sie es uns mitteilen. So soll ein Besuch bei uns nicht ausgehen. Rufen Sie uns bitte an, wir schauen uns das gemeinsam an und finden eine Lösung."
Geht es um eine Farbe oder einen Schnitt, ist das Angebot zur Nachbesserung im Salon fast immer der beste Weg, Kundin und Bewertung zurückzugewinnen. Rechtlich steht Ihnen die Verbesserung nach österreichischem Gewährleistungsrecht sogar als erster Schritt zu, bevor Preisminderung oder Rückzahlung im Raum stehen; wie ein Reklamationsgespräch im Salon abläuft, zeigt der Beitrag zur Reklamation im Friseursalon in Österreich (geschrieben für Deutschland, die Gesprächsführung ist dieselbe, die Paragrafen nicht).
Vorlagen für unfaire oder nicht zuordenbare Bewertungen
Auch hier gilt: nichts behaupten, was Sie nicht wissen, niemanden angreifen, die Lage für alle Mitlesenden klarstellen.
- Ein Stern ohne Text, kein Kundenkontakt feststellbar: "Vielen Dank für Ihre Bewertung. Wir können sie leider keinem Besuch in unserem Salon zuordnen. Falls hier eine Verwechslung vorliegt oder etwas nicht gepasst hat, melden Sie sich bitte direkt bei uns, wir klären das gerne."
- Erkennbare Verwechslung: "Danke für Ihre Rückmeldung. Wir vermuten eine Verwechslung, da die beschriebene Leistung bei uns nicht angeboten wird. Sollten wir uns irren, freuen wir uns über Ihre Nachricht an [Kontakt]."
- Beleidigende Bewertung, bereits gemeldet: "Wir haben diese Bewertung bei Google gemeldet, da sie beleidigende Formulierungen enthält. Für sachliche Kritik sind wir jederzeit erreichbar unter [Kontakt]."
Vermeiden Sie in der Antwort Drohungen mit Anwalt oder Klage. Die WKO rät ausdrücklich zu einem sachlichen, strukturierten Vorgehen statt zu Gegenvorwürfen, und eine Drohung in der öffentlichen Antwort liest jede künftige Kundin mit.
Mehr echte Bewertungen sammeln: der ehrliche Weg
Die wirksamste Maßnahme gegen unfaire Bewertungen ist eine große Zahl fairer. Und kaum eine Branche hat bessere Voraussetzungen als Friseursalons: Jeden Tag schauen Menschen bei Ihnen mit einem guten Gefühl in den Spiegel. Die meisten bewerten trotzdem nicht, weil sie nicht daran denken. Google empfiehlt auf der Hilfeseite zum Bewertungslink selbst, Kundschaft per Link oder QR-Code ans Bewerten zu erinnern (geprüft am 30. Oktober 2026).
Bewertungslink und QR-Code erstellen
- Im Unternehmensprofil "Rezensionen lesen" öffnen und "Mehr Rezensionen erhalten" wählen.
- Den kurzen Bewertungslink über das Kopiersymbol kopieren oder den QR-Code per Rechtsklick als Bild speichern. Den QR-Code erzeugen Sie derzeit nur im Desktop-Browser, nicht am Smartphone.
Die drei Momente, in denen Kundinnen wirklich bewerten
- An der Kassa, im Gespräch. Ein kleiner Aufsteller mit QR-Code neben dem Bankomat-Terminal und ein ehrlicher Satz: "Wenn Sie zufrieden sind, würde uns eine Google-Bewertung sehr helfen." Fragen Sie alle, nicht nur die sichtbar Begeisterten, dann bleiben Sie auf der sicheren Seite der UWG-Regeln von oben.
- Mit einer Karte zum Mitgeben. Visitenkarte mit QR-Code auf der Rückseite; sie wird abends am Sofa gescannt, wenn Zeit zum Schreiben ist. Die WKO empfiehlt den QR-Code auch auf Visitenkarte und Rechnung.
- Am Abend nach dem Termin, per E-Mail. Die Frisur sitzt, die Erinnerung ist frisch, eine kurze Dankesnachricht des Salons wirkt persönlich statt aufdringlich.
Die Danke-E-Mail und das TKG 2021
Zum dritten Moment eine rechtliche Einordnung in einem Satz: Eine sachliche Danke- oder Bestätigungs-E-Mail zu einem gebuchten Termin ist nach gängiger Auslegung Vertragserfüllung und keine Direktwerbung; sobald Sie darin Aktionen bewerben, greift § 174 TKG 2021 (geprüft am 30. Oktober 2026), der Werbe-E-Mails ohne Einwilligung untersagt und nur über die enge Bestandskundenausnahme in Abs 4 zulässt (Kontaktdaten beim eigenen Verkauf erhalten, Werbung für eigene ähnliche Leistungen, Widerspruchsmöglichkeit bei Erhebung und in jeder Nachricht, kein Eintrag in der ECG-Liste). Die Details, inklusive der Frage, was Erinnerungen in Österreich kosten dürfen, stehen im Beitrag zu Terminerinnerungen im Friseursalon in Österreich. Eine freundliche Bitte um eine Bewertung in einer Danke-E-Mail ist nach unserer redaktionellen Einschätzung keine Produktwerbung, aber im Zweifel gilt: lieber knapp und ohne Aktionsangebot formulieren. Wie Sie für echte Werbung Einwilligungen einholen, zeigt der Beitrag zum Newsletter im Friseursalon in Österreich.
Was ViteUneCoupe dabei kann und was nicht
ViteUneCoupe ist eine kostenlose Terminsoftware für Friseursalons: unbegrenzte Online-Buchungen mit dauerhaft 0 Prozent Provision, eigene Buchungsseite, Leistungskatalog, Mitarbeiterpläne, Kalender und Kundenkartei. Für das Bewertungsthema sind zwei Dinge relevant:
- Jede Online-Buchung ist mit Name, E-Mail-Adresse, Leistung und Zeitpunkt dokumentiert. Das ist die Grundlage, um bei einer fragwürdigen Rezension überhaupt sagen zu können, ob der Name in Ihrer Buchungshistorie vorkommt.
- Im Standard-Tarif (29 € zzgl. USt. pro Monat, monatlich kündbar) verschickt das System automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Danke-E-Mails, die Danke-E-Mail 24 Stunden nach dem Besuch. Das ist genau der dritte Moment von oben. Ehrlicherweise: Eine eigene Funktion für automatische Bewertungsanfragen hat ViteUneCoupe nicht, und die Danke-E-Mail fügt Ihren Bewertungslink nicht von selbst ein. Den Hinweis auf die Bewertung geben Sie an der Kassa und auf der Karte mit; die E-Mail bringt den Salon noch einmal positiv ins Postfach. SMS verschickt ViteUneCoupe nicht, ein Notizfeld in der Kundenkartei gibt es nicht, und ein Buchungsknopf direkt im Google-Profil über Google selbst wird nicht angeboten; der Link zu Ihrer Buchungsseite im Unternehmensprofil erfüllt denselben Zweck.
Die ergiebigste Quelle für ausführliche, glaubwürdige Rezensionen bleibt Ihre Stammkundschaft, die seit Jahren alle sechs Wochen kommt und nur nie daran gedacht hat, das aufzuschreiben. Wie Sie diese Treue systematisch aufbauen, lesen Sie im Beitrag zu Kundenbindung und Wiederbuchung im Friseursalon.
Bewertungen abseits von Google in Österreich
Google ist in Österreich die mit Abstand wichtigste Bewertungsfläche für Friseursalons, aber nicht die einzige. Auf herold.at, dem österreichischen Branchenverzeichnis, haben viele Salons einen Eintrag mit eigener Bewertungsfunktion. Herold erklärt in seinem Ratgeber zu Kundenbewertungen (September 2024, geprüft am 30. Oktober 2026), dass Bewertungen auf eigener Erfahrung beruhen müssen, dass Selbstbewertungen sowie Bewertungen von Mitarbeiterinnen und Angehörigen verboten sind und dass gemeldete Rezensionen bei Regelverstoß gelöscht werden; negative Bewertungen werden auf Firmenwunsch allein nicht entfernt. Wer zusätzlich über eine Buchungsplattform Termine annimmt, hat dort meist ein weiteres Bewertungsprofil, das nach den Regeln dieser Plattform funktioniert. Prüfen Sie einmal im Monat alle Flächen, auf denen Ihr Salon bewertet werden kann, und beantworten Sie dort nach denselben Regeln wie bei Google. Die rechtliche Einordnung nach § 1330 ABGB gilt plattformunabhängig.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich eine Ein-Stern-Bewertung ohne Text in Österreich löschen lassen?
Über die Google-Meldung ja, wenn Sie glaubhaft machen können, dass kein Kundenkontakt bestand (Kategorie gefälschte Interaktionen); die Entscheidung liegt bei Google. Rechtlich hat der OGH 2024 (6 Ob 120/23z) entschieden, dass ein Stern allein keine Beleidigung ist und dass der Salon beweisen muss, dass die Person nie Kundin war. Google muss das nach einem Hinweis nicht selbst ermitteln. Eine Klage gegen Google ist daher wenig aussichtsreich, wenn Sie diesen Beweis nicht führen können.
Was ist der Unterschied zwischen Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung nach § 1330 ABGB?
Abs 1 (Ehrenbeleidigung) erfasst Beschimpfungen und Meinungen, die jeden sachlichen Bezug verlassen. Abs 2 (Kreditschädigung) erfasst unwahre Tatsachenbehauptungen, die Ihren Erwerb gefährden, etwa eine erfundene Preisabzocke oder mangelnde Hygiene; hier können Sie zusätzlich den Widerruf verlangen. Reine Meinungen ("gefällt mir nicht") sind nach beiden Absätzen nicht angreifbar.
Darf ich Kundinnen einen Rabatt für eine Google-Bewertung geben?
Nein. Google stuft Anreize wie Rabatte oder Gratisleistungen als verbotene gefälschte Interaktion ein, und der Anhang zum österreichischen UWG nennt in Ziffer 23c die Abgabe oder Beauftragung gefälschter Verbraucherbewertungen als jedenfalls irreführende Geschäftspraktik. Erlaubt ist, alle Kundinnen ohne Gegenleistung ehrlich um eine Bewertung zu bitten und den Link oder QR-Code allen zugänglich zu machen.
Darf ich in meiner Antwort schreiben, dass die Person am Dienstag zur Balayage bei uns war?
Nein. Das sind personenbezogene Daten, und für ihre Veröffentlichung fehlt in der Regel die Rechtsgrundlage nach der DSGVO. Antworten Sie so, dass der Text auch stimmen würde, wenn die Person nie im Salon gewesen wäre, und bieten Sie ein direktes Gespräch an. Aufgreifen dürfen Sie nur, was die Person selbst öffentlich geschrieben hat.
Wie lange dauert es, bis Google eine gemeldete Bewertung prüft?
Google schreibt, die Überprüfung dauere in der Regel mehrere Tage. Den Stand sehen Sie im Tool zum Verwalten von Bewertungen. Lehnt Google ab, können Sie Einspruch einlegen oder eine begründete rechtliche Meldung über das Formular "Inhalte aus rechtlichen Gründen melden" einreichen.
Brauche ich für eine Danke-E-Mail mit Bitte um Bewertung eine Einwilligung nach dem TKG?
Eine sachliche Danke- oder Bestätigungs-E-Mail zu einem gebuchten Termin gilt nach gängiger Auslegung als Vertragserfüllung und nicht als Direktwerbung nach § 174 TKG 2021. Sobald die E-Mail Aktionen oder Produkte bewirbt, brauchen Sie eine Einwilligung oder müssen alle vier Voraussetzungen der Bestandskundenausnahme erfüllen. Halten Sie die Bitte um eine Bewertung deshalb knapp und frei von Werbeangeboten.