Rücktrittsrecht bei online gebuchten Friseurterminen in Österreich: was Ihre Buchungsseite seit 1. Oktober 2026 zeigen muss
Kurz und ehrlich: Wenn eine Kundin auf Ihrer Buchungsseite "Damenhaarschnitt, 60 Minuten, 58 Euro, Donnerstag 14 Uhr bei Lisa" bucht, schließt sie mit Ihrem Friseursalon einen Fernabsatzvertrag. In Österreich regelt das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) solche Verträge, und die Wirtschaftskammer nennt den "online gebuchten Friseurtermin" ausdrücklich als Beispiel für eine Dienstleistung, von der Verbraucherinnen und Verbraucher 14 Tage lang zurücktreten können. Seit 1. Oktober 2026 kommt eine zweite Pflicht dazu: Für online geschlossene Verträge verlangt der neue § 13a FAGG eine elektronische Rücktrittsfunktion, in der Praxis "Widerrufsbutton" genannt.
Dieser Artikel richtet sich an Inhaberinnen und Inhaber von Friseursalons in Österreich; es gilt österreichisches Recht (FAGG, KSchG, ABGB) und nicht das deutsche BGB. Wer einen Salon in Deutschland führt, findet die dortige Lage mit dem Stichtag 19. Juni 2026 im Artikel über das Widerrufsrecht und den Widerrufsbutton bei Friseurterminen in Deutschland. Alle Gesetzesstellen haben wir am 30. Oktober 2026 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) geprüft. Und weil das Thema jede Buchungsseite betrifft, also auch die von ViteUneCoupe, der kostenlosen Online-Terminbuchung ohne Provision, sagen wir am Ende offen, was unser Werkzeug heute abbildet und was Sie als Salon selbst ergänzen müssen.
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Ob ein fix vereinbarter Friseurtermin unter eine Ausnahme vom Rücktrittsrecht fällt, ist in Österreich nicht höchstgerichtlich geklärt. Lassen Sie Ihre Rücktrittsbelehrung und Ihre Buchungsbedingungen einmal von der Rechtsberatung Ihrer WKO-Landesinnung oder einer Anwältin prüfen.
Warum eine Online-Terminbuchung ein Fernabsatzvertrag nach dem FAGG ist
Das FAGG gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, also etwa über eine Website, eine App oder per E-Mail, im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Eine Buchungsseite, über die Kundschaft rund um die Uhr eine konkrete Leistung mit Preis und Uhrzeit verbindlich bucht, ist genau so ein System. Die Wirtschaftskammer Österreich schreibt in ihrer Übersicht zum Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen im Internet (Stand 1. Juli 2026, geprüft am 30. Oktober 2026), dass das Rücktrittsrecht auch Dienstleistungen erfasst, "die online gebucht und in der Folge persönlich (analog) erbracht werden", und nennt als Beispiel den online gebuchten Friseurtermin.
Zwei Abgrenzungen sind für Salons wichtig:
- Unverbindliche Reservierungen sind kein Vertrag. Die WKO stellt klar, dass die Bestimmungen für unverbindliche Reservierungen nicht gelten. Wer online nur eine Anfrage entgegennimmt und den Termin erst telefonisch fixiert, schließt den Vertrag nicht im Fernabsatz. Die Kehrseite: Eine verbindliche Buchung mit Leistung, Preis und Uhrzeit ist ein Vertrag, und genau diese Verbindlichkeit wollen Sie ja, damit Stornobedingungen und ein Ausfallhonorar überhaupt greifen.
- Nur Verbraucherinnen und Verbraucher. Das FAGG schützt Privatkundschaft. Bucht eine Agentur für ein Shooting als Unternehmerin, gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Im Salonalltag ist das die seltene Ausnahme.
Die 14 Tage: Frist, Fristbeginn und Form des Rücktritts
Nach § 11 Abs 1 FAGG kann die Verbraucherin binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Bei Dienstleistungsverträgen beginnt die Frist nach § 11 Abs 2 Z 1 "mit dem Tag des Vertragsabschlusses", also mit der Buchung; der Buchungstag selbst wird laut WKO nicht mitgezählt. Die Frist ist EU-weit vollharmonisiert: Sie dürfen sie vertraglich verlängern, aber nie verkürzen oder in Ihren AGB ausschließen.
Die Erklärung des Rücktritts ist nach § 13 Abs 1 FAGG "an keine bestimmte Form gebunden". Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht oder ein Anruf reichen; die Kundin kann das Muster-Widerrufsformular aus Anhang I Teil B des FAGG verwenden, muss es aber nicht. Fristwahrend ist das rechtzeitige Absenden, nicht der Eingang bei Ihnen. Seit 1. Oktober 2026 kommt die Online-Rücktrittsfunktion als weiterer Weg dazu, dazu unten mehr.
Praktisch heißt das: Sagt eine Kundin ihren vor zehn Tagen online gebuchten Termin per E-Mail ab, ist das rechtlich ein wirksamer Rücktritt, egal, wie Sie die Nachricht nennen. Und ein wirksamer Rücktritt ist für die Kundin kostenlos.
Die offene Frage: fällt ein fixer Friseurtermin unter die Freizeit-Ausnahme?
§ 18 Abs 1 FAGG zählt Verträge auf, bei denen kein Rücktrittsrecht besteht. Für Salons interessant ist Z 10: Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung, Beförderung von Waren, Vermietung von Kraftfahrzeugen, Lieferung von Speisen und Getränken "und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht werden, sofern jeweils für die Vertragserfüllung durch den Unternehmer ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist". Das ist die Regel, wegen der ein online gebuchtes Hotelzimmer oder ein Konzertticket nicht zurückgetreten werden kann. Die WKO-Hotellerie weist in ihrem Beitrag Kein Widerrufsbutton für Online-Hotelbuchungen (3. August 2026) genau darauf hin: Beherbergung mit fixem Termin ist ausgenommen, also braucht ein Hotel für Zimmerbuchungen auch keine Rücktrittsfunktion.
Der feste Termin allein genügt für die Ausnahme aber nicht. Die Leistung muss "im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen" erbracht werden. Ob ein Haarschnitt eine Freizeitbetätigung ist, beantwortet das Gesetz nicht, und hier müssen wir ehrlich sein:
- Die WKO führt den online gebuchten Friseurtermin auf ihrer Seite zum Rücktrittsrecht bei Dienstleistungen als erfassten Fall, nicht als Ausnahme. Das ist die Lesart der Interessenvertretung der Unternehmen selbst.
- Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs oder eine veröffentlichte Verbandsklage des VKI, die die Frage für Friseurtermine klärt, ist uns zum 30. Oktober 2026 nicht bekannt. Wir haben keine gefunden und erfinden keine.
- Der österreichische Gesetzgeber hat die Ausnahme in Z 10 wörtlich aus der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie übernommen. In Deutschland, wo derselbe Richtlinientext gilt, vertreten Bundesjustizministerium und Bayerisches Justizministerium die Auffassung, dass Friseurtermine keine Freizeitdienstleistungen sind, während das Handwerk das bestreitet. Eine gerichtliche Klärung gibt es auch dort nicht.
Unsere Empfehlung für den Salonalltag ist deshalb die konservative: Behandeln Sie online gebuchte Termine so, als bestünde das Rücktrittsrecht, und gestalten Sie Belehrung, Bestätigung und Zustimmung zum vorzeitigen Beginn entsprechend. Das kostet Sie ein paar Sätze auf der Buchungsseite und schützt Sie vor dem teuren Szenario im nächsten Abschnitt. Wer sich auf die Freizeit-Ausnahme berufen will, sollte das nicht ohne anwaltliche Einschätzung tun.
Termin innerhalb von 14 Tagen: vorzeitiger Leistungsbeginn richtig vereinbaren
Die meisten Friseurtermine liegen innerhalb von zwei Wochen nach der Buchung. Dann wird die Leistung während der laufenden Rücktrittsfrist erbracht, und genau dafür hat das FAGG eine eigene Mechanik.
Zustimmung und Bestätigung vor dem Termin
Nach § 10 FAGG muss der Unternehmer, wenn die Dienstleistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist beginnen soll, die Verbraucherin auffordern, ein ausdrückliches Verlangen auf vorzeitige Vertragserfüllung zu erklären, und sich bestätigen lassen, dass sie den Verlust ihres Rücktrittsrechts bei vollständiger Erfüllung kennt. Erst wenn beides vorliegt und die Leistung vollständig erbracht ist, erlischt das Rücktrittsrecht nach § 18 Abs 1 Z 1 FAGG. Die WKO empfiehlt dafür zwei getrennte Ankreuzfelder im Buchungsprozess.
Für den Salon heißt das: Der fertige Haarschnitt kann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Kundin bei der Buchung dem vorzeitigen Beginn zugestimmt und den Hinweis auf den Verlust des Rücktrittsrechts bestätigt hat. Fehlt diese Zustimmung, bleibt das Rücktrittsrecht theoretisch auch nach dem Termin bestehen, mit den Zahlungsfolgen unten.
Was die Kundin bei einem Rücktritt nach begonnener Leistung zahlt
Tritt die Kundin zurück, nachdem sie den vorzeitigen Beginn verlangt hat und Sie bereits mit der Leistung begonnen haben, schuldet sie nach § 16 Abs 1 FAGG einen Betrag, "der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmer bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht". Bricht eine Kundin die Balayage nach der Hälfte ab, ist also etwa der halbe Preis fällig. Zwei Absätze weiter steht aber der Satz, der Salons wehtun kann: Nach § 16 Abs 2 besteht diese anteilige Zahlungspflicht nicht, wenn Sie Ihre Informationspflichten über das Rücktrittsrecht (§ 4 Abs 1 Z 8) und über die anteilige Zahlungspflicht (§ 4 Abs 1 Z 10) verletzt haben. Ohne korrekte Belehrung arbeiten Sie im Streitfall umsonst.
Und § 16 Abs 4 schließt den Kreis: "Außer der in Abs. 1 angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden." Eine Stornogebühr für einen gesetzlichen Rücktritt ist damit ausgeschlossen, dazu gleich mehr.
Ihre Informationspflichten: Belehrung, Bestätigungs-E-Mail und die Folgen von Lücken
Die Rücktrittsbelehrung vor der Buchung
§ 4 Abs 1 Z 8 FAGG verpflichtet Sie, die Verbraucherin, bevor sie an ihre Buchung gebunden ist, klar und verständlich über die Bedingungen, Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechts zu informieren und ihr das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Seit der Fassung vom 1. Oktober 2026 verlangt Z 8 zusätzlich "gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Rücktrittsfunktion nach § 13a". Z 10 verlangt den Hinweis auf die anteilige Zahlungspflicht bei vorzeitigem Beginn.
Sie müssen den Text nicht erfinden: Anhang I Teil A des FAGG enthält eine Muster-Widerrufsbelehrung (das FAGG spricht im Gesetzestext von "Rücktritt", das Muster von "widerrufen", gemeint ist dasselbe), deren korrekte Verwendung die Informationspflicht erfüllt. Für Dienstleistungen lautet der Baustein zum Fristbeginn "des Vertragsabschlusses", und der neue Gestaltungshinweis zur Online-Funktion ergänzt den Satz "Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter ... ausüben". Wie das für einen Salon konkret aussehen kann, zeigen wir weiter unten als Beispiel.
Die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
Nach § 7 Abs 3 FAGG müssen Sie der Kundin "innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Vertragsabschluss, spätestens jedoch ... vor dem Beginn der Dienstleistungserbringung" eine Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, einschließlich der Informationen aus § 4 Abs 1 und, wenn sie erklärt wurde, der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn. Die WKO ist deutlich: Die Website allein ist kein dauerhafter Datenträger, eine Bestätigungs-E-Mail schon. Die Bestätigungs-E-Mail nach der Online-Buchung ist damit kein Komfort, sondern Pflichterfüllung: Sie muss Leistung, Preis, Termin, Ihre Kontaktdaten, die Rücktrittsbelehrung und die erklärte Zustimmung enthalten.
Was passiert, wenn die Belehrung fehlt
Drei Folgen, alle im Gesetz:
- Die Frist verlängert sich um zwölf Monate. Nach § 12 Abs 1 FAGG verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate, wenn die Belehrung nach § 4 Abs 1 Z 8 unterblieben ist. Holen Sie sie nach, endet die Frist 14 Tage nach Erhalt der Information (§ 12 Abs 2).
- Kein Entgelt für bereits erbrachte Leistungen. § 16 Abs 2 FAGG, siehe oben: Ohne Belehrung über Rücktrittsrecht und anteilige Zahlungspflicht schuldet die Kundin bei einem Rücktritt nichts, auch nicht für die halbe Balayage.
- Verwaltungsstrafe. § 19 Abs 1 FAGG droht dem Unternehmer eine Geldstrafe bis zu 1.450 Euro an, wenn er die Informationspflichten nach § 4 Abs 1 nicht oder nicht vollständig erfüllt (Z 1), keine Vertragsbestätigung nach § 7 Abs 3 übermittelt (Z 3) oder, seit 1. Oktober 2026, keine Rücktrittsfunktion nach § 13a bereitstellt (Z 6a).
Neu seit 1. Oktober 2026: die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG
Mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, kundgemacht am 28. Juli 2026) hat Österreich die EU-Richtlinie 2023/2673 umgesetzt. Der Nationalrat hat die Regierungsvorlage (498 d.B.) am 7. Juli 2026 einstimmig beschlossen, der Bundesrat hat am 15. Juli 2026 keinen Einspruch erhoben. Nach § 20 Abs 5 FAGG ist der neue § 13a am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten und gilt für Verträge, "die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden". Österreich ist damit gut drei Monate später dran als Deutschland, wo der Widerrufsbutton seit 19. Juni 2026 Pflicht ist; die WKO hatte diesen Termin in ihren älteren Beiträgen noch als Zieldatum genannt, maßgeblich ist jetzt der 1. Oktober.
Wen die Pflicht trifft
§ 13a Abs 1 FAGG gilt für Fernabsatzverträge, "die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden", also über Websites, Apps und Buchungsseiten. Verträge, die nur per Telefon oder E-Mail zustande kommen, sind nicht erfasst. Entscheidend ist aber eine zweite Bedingung, die die WKO-Hotellerie klar ausspricht: Die Funktion ist nur dort bereitzustellen, wo Verbraucher ein gesetzliches Rücktrittsrecht ausüben können. Für Ihren Salon hängt die Pflicht also wieder an der offenen Frage von oben. Wer, wie wir empfehlen, das Rücktrittsrecht für online gebuchte Termine annimmt, braucht konsequenterweise auch die Rücktrittsfunktion auf der Buchungsseite.
Wie die Funktion aussehen muss
Die Anforderungen stehen in § 13a Abs 2 bis 6 FAGG, die WKO erläutert sie in ihrem Beitrag zum Widerrufsbutton im Webshop (Stand 29. Juli 2026):
| Anforderung | Was das Gesetz verlangt |
|---|---|
| Beschriftung | Gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung |
| Verfügbarkeit | Während der gesamten Rücktrittsfrist durchgehend verfügbar, hervorgehoben und leicht zugänglich auf der Benutzeroberfläche, nicht hinter einem Login versteckt |
| Erster Schritt | Ein Online-Formular, in dem die Kundin ihren Namen, Angaben zur Identifizierung des Vertrags (etwa Buchungsnummer, Termin) und das elektronische Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung angibt oder bestätigt |
| Zweiter Schritt | Absenden über eine Schaltfläche "Widerruf bestätigen" oder eine entsprechende eindeutige Formulierung |
| Eingangsbestätigung | Unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs (Abs 5) |
| Fristwahrung | Die Erklärung gilt als rechtzeitig, wenn sie vor Ablauf der Frist über die Funktion abgegeben wurde (Abs 6) |
Die Funktion ersetzt weder die Belehrung noch das Muster-Widerrufsformular. Beides bleibt nach § 4 Abs 1 Z 8 Pflicht; die Belehrung ist um den Hinweis auf die Online-Funktion zu ergänzen.
Was bei Fehlen droht
Nach § 19 Abs 1 Z 6a FAGG begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung, der "für die Ausübung des Rücktrittsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, nicht die in § 13a vorgeschriebene und den Anforderungen des § 13a entsprechende Rücktrittsfunktion zur Verfügung stellt", Strafrahmen bis zu 1.450 Euro. Dazu kommt das zivilrechtliche Risiko: Fehlt der Hinweis auf die Funktion in der Belehrung, ist die Belehrung unvollständig, mit den Folgen aus § 12 und § 16 Abs 2.
Rücktritt und Stornogebühr: was sich ausschließt und was nebeneinander gilt
Hier verwechseln viele Salons zwei verschiedene Dinge. Das gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem FAGG und vertraglich vereinbarte Stornobedingungen existieren nebeneinander, aber nie für denselben Fall:
- Innerhalb eines wirksamen gesetzlichen Rücktritts gibt es keine Stornogebühr. § 16 Abs 4 FAGG verbietet jede "sonstige Last" wegen des Rücktritts, und nach § 14 Abs 1 FAGG müssen Sie bereits geleistete Zahlungen, etwa eine Anzahlung, "binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung" mit demselben Zahlungsmittel zurückerstatten. Eine AGB-Klausel, die innerhalb der 14 Tage eine Stornogebühr verlangt, ist unwirksam.
- Außerhalb des Rücktrittsrechts gelten Ihre Stornobedingungen und § 1168 ABGB. Das ist der Fall, wenn die 14 Tage abgelaufen sind, wenn der Termin im Salon oder am Telefon vereinbart wurde, oder wenn die Kundin dem vorzeitigen Beginn zugestimmt hat und einfach nicht erscheint. Was Sie dann verrechnen dürfen und wie Sie Stornobedingungen nach den Empfehlungen der WKO-Landesinnungen vereinbaren, steht im Artikel über Stornogebühren bei No-Shows im Friseursalon in Österreich.
Ein Beispiel: Eine Kundin bucht am 2. November online eine Balayage für den 20. November, stimmt dem vorzeitigen Beginn nicht zu (weil Ihre Buchungsseite das gar nicht abfragt) und sagt am 19. November per E-Mail ab. Die 14 Tage sind am 16. November abgelaufen, der Rücktritt nach FAGG ist also verfristet; jetzt greifen Ihre Stornobedingungen, sofern Sie sie bei der Buchung wirksam vereinbart und in der Bestätigung dokumentiert haben. Hätte sie am 10. November abgesagt, wäre der Rücktritt wirksam und kostenlos gewesen, ganz gleich, was Ihre Stornobedingungen sagen. Welche Stornofristen, Vorlaufzeiten und Puffer Sie technisch hinterlegen, behandelt der Artikel über Buchungsregeln für die Online-Terminbuchung.
Wer ist verantwortlich: der Salon oder der Software-Anbieter?
Rechtlich eindeutig: Sie. Vertragspartnerin der Kundin ist Ihr Salon, Unternehmer im Sinne des FAGG sind Sie, und die Verwaltungsstrafe nach § 19 trifft den Unternehmer, der die Pflichten nicht erfüllt, nicht den Hersteller der Buchungssoftware. Der Software-Anbieter stellt das Werkzeug; ob darin eine Belehrung, zwei Ankreuzfelder und eine Rücktrittsfunktion stecken, müssen Sie prüfen und notfalls ergänzen. Fragen Sie Ihren Anbieter schriftlich, welche der Punkte aus der folgenden Checkliste er abbildet, und dokumentieren Sie die Antwort. Dasselbe gilt für die Datenschutzseite der Buchung, die wir im Artikel zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon in Österreich behandeln: Auch dort ist der Salon Verantwortlicher, der Anbieter nur Auftragsverarbeiter.
Checkliste für Buchungsseite und Bestätigungs-E-Mail
Gehen Sie Ihre Online-Terminbuchung einmal mit dieser Liste durch. Einiges davon ist Pflicht aus dem FAGG, einiges ist gute Praxis, die Streit vermeidet:
- Leistung, Preis (brutto, in Euro) und Dauer vor dem Buchen. Macht aus der Buchung einen klaren Vertrag und ist die Basis jeder Ausfallforderung. Wie Sie den Katalog aufbauen, zeigt der Artikel zur Online-Terminbuchung über die eigene Website.
- Identität des Salons: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, von der Buchungsseite aus erreichbar (§ 4 Abs 1 Z 2 und 3 FAGG).
- Rücktrittsbelehrung vor Abschluss der Buchung, nach dem Muster in Anhang I Teil A, mit Fristbeginn "des Vertragsabschlusses", dem Hinweis auf die Rücktrittsfunktion und dem Baustein zur anteiligen Zahlung, plus das Muster-Widerrufsformular.
- Zwei Ankreuzfelder für Termine innerhalb der 14 Tage: ausdrückliches Verlangen auf vorzeitige Erfüllung und Bestätigung der Kenntnis, dass das Rücktrittsrecht mit vollständiger Leistung erlischt (§ 10 FAGG).
- Stornobedingungen für die Zeit außerhalb des Rücktrittsrechts, vor der Buchung einsehbar und klar als solche bezeichnet.
- Rücktrittsfunktion: Schaltfläche "Vertrag widerrufen", Formular, Schaltfläche "Widerruf bestätigen", Eingangsbestätigung per E-Mail (§ 13a FAGG), auf der Buchungsseite oder auf jeder Seite Ihrer Website, von der aus gebucht wird.
- Bestätigungs-E-Mail unverzüglich nach der Buchung, spätestens vor dem Termin, mit Leistung, Preis, Termin, Mitarbeiterin, Salonadresse, Rücktrittsbelehrung, der erklärten Zustimmung zum vorzeitigen Beginn und Ihren Stornobedingungen (§ 7 Abs 3 FAGG). Die Erinnerungs-E-Mail ein oder zwei Tage vor dem Termin, deren rechtliche Grenzen der Artikel über Terminerinnerungen im Friseursalon in Österreich beschreibt, ersetzt diese Bestätigung nicht.
- Prozess für eingehende Rücktritte: Wer liest die Erklärungen, wer bestätigt den Eingang, wer erstattet binnen 14 Tagen eine eventuelle Anzahlung?
Wenn Sie ohnehin gerade Ihre Salon-Website überarbeiten, gehört die Belehrung dort auf eine eigene, verlinkte Seite neben Impressum und Datenschutzerklärung; eine eigene Website für den Salon ist in Österreich auch aus anderen Gründen eine gute Idee, etwa wegen der Impressumspflichten nach ECG und UGB.
Beispiel einer Rücktrittsbelehrung für die Online-Terminbuchung
Das folgende Beispiel ist eine stark gekürzte Orientierung, keine Rechtsberatung und kein Ersatz für das amtliche Muster. Übernehmen Sie den Wortlaut aus Anhang I Teil A des FAGG, füllen Sie die Gestaltungshinweise für Dienstleistungen aus und lassen Sie das Ergebnis einmal von der Rechtsberatung Ihrer WKO-Landesinnung oder einer Anwältin gegenlesen.
Rücktrittsrecht. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. Die Frist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Rücktrittsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Salon Muster, Mustergasse 1, 1010 Wien, Telefon 01 234 56 78, E-Mail [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel per E-Mail, über Ihren Entschluss informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das ist jedoch nicht vorgeschrieben. Sie können Ihr Rücktrittsrecht auch online über die Schaltfläche "Vertrag widerrufen" auf unserer Buchungsseite ausüben; wir übermitteln Ihnen dann unverzüglich per E-Mail eine Eingangsbestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit Ihrer Erklärung. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass Sie die Erklärung vor Ablauf der Frist absenden.
Folgen des Rücktritts. Wenn Sie zurücktreten, erstatten wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Ihre Erklärung bei uns eingegangen ist, mit demselben Zahlungsmittel. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Rücktrittsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu Ihrem Rücktritt bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der vereinbarten Leistungen entspricht.
Dazu die beiden Ankreuzfelder, beispielhaft: "Ich verlange ausdrücklich, dass die gebuchte Leistung zum vereinbarten Termin und damit vor Ablauf der Rücktrittsfrist erbracht wird." und "Mir ist bekannt, dass ich mein Rücktrittsrecht verliere, sobald die Leistung vollständig erbracht ist, und dass ich bei einem Rücktritt nach begonnener Leistung einen anteiligen Betrag zahlen muss."
Was ViteUneCoupe heute abbildet und was Sie selbst ergänzen müssen
Ehrlichkeit in eigener Sache, sonst wäre dieser Artikel nichts wert. Stand 30. Oktober 2026 zeigt die Buchungsseite eines Salons bei ViteUneCoupe den Leistungskatalog mit Bezeichnung, Preis, Dauer und Beschreibung, Adresse, Telefonnummer und Öffnungszeiten des Salons, die Auswahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit sowie nach der Buchung eine Bestätigungsseite mit Leistung, Termin, Person und Salonadresse. Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. USt pro Monat, monatlich kündbar, erhält die Kundin zusätzlich eine Bestätigungs-E-Mail nach der Buchung sowie Erinnerungs- und Dankes-E-Mails; SMS gibt es nicht.
Was die Buchungsseite derzeit nicht enthält: eine fertige Rücktrittsbelehrung nach österreichischem Muster, die beiden Ankreuzfelder nach § 10 FAGG, eine Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG und eine Möglichkeit für die Kundin, den Termin selbst online zu stornieren. Rücktritte erreichen den Salon heute per Telefon oder E-Mail, was rechtlich jederzeit wirksam ist, die Pflicht zur Online-Funktion aber nicht erfüllt. Wir versprechen hier nichts, was wir nicht nachweisen können.
Was Sie als Salon heute tun können: Die Salonbeschreibung auf der Buchungsseite ist ein frei editierbarer Text, in dem Sie Ihre Rücktrittsbelehrung, Ihre Stornobedingungen und die E-Mail-Adresse für Rücktrittserklärungen unterbringen können; beginnt der Text mit dem Wort "INFORMATION", wird er als hervorgehobener Hinweis angezeigt, den Kundinnen vor der Buchung lesen sollen. Die Rücktrittsfunktion selbst können Sie auf Ihrer eigenen Website einrichten, von der aus Sie zur Buchungsseite verlinken, etwa als Formular mit den Schaltflächen "Vertrag widerrufen" und "Widerruf bestätigen" und automatischer Eingangsbestätigung. Das ist eine Übergangslösung, kein vollständiger Ersatz für eine in den Buchungsprozess integrierte Belehrung mit Ankreuzfeldern. Wer diesen Punkt heute vollständig integriert braucht, sollte seinen Anbieter danach fragen und die Antwort schriftlich geben lassen.
Der Rest bleibt davon unberührt: Die Online-Buchung über die eigene Buchungsseite ist bei ViteUneCoupe dauerhaft kostenlos und ohne Provision, inklusive Leistungskatalog, Mitarbeiterplanung, Kundenkartei und Kalender. Der angekündigte Tarif Standard + Anti No-Show für 49 € zzgl. USt pro Monat mit Hinterlegung der Bankkarte ist noch nicht verfügbar, und auch dort wird gelten, was dieser Artikel beschreibt: Innerhalb einer laufenden Rücktrittsfrist darf bei einem wirksamen Rücktritt nichts belastet werden.
Häufig gestellte Fragen
Gilt das 14-tägige Rücktrittsrecht für online gebuchte Friseurtermine in Österreich?
Nach der Lesart der Wirtschaftskammer ja: Die WKO nennt den online gebuchten Friseurtermin ausdrücklich als Beispiel für eine Dienstleistung, die online gebucht, persönlich erbracht und vom Rücktrittsrecht nach dem FAGG erfasst wird. Ob die Ausnahme für Freizeitbetätigungen mit fixem Termin (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG) greifen könnte, ist höchstgerichtlich nicht geklärt. Salons fahren sicherer, wenn sie das Rücktrittsrecht annehmen.
Kann eine Kundin nach dem fertigen Haarschnitt noch zurücktreten?
Nicht, wenn sie bei der Buchung ausdrücklich verlangt hat, dass die Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist erbracht wird, und bestätigt hat, dass sie damit ihr Rücktrittsrecht verliert (§ 10 und § 18 Abs 1 Z 1 FAGG). Fehlen diese beiden Erklärungen, bleibt das Rücktrittsrecht theoretisch bestehen, und ohne korrekte Belehrung schuldet die Kundin nach § 16 Abs 2 FAGG nicht einmal den anteiligen Betrag.
Muss mein Friseursalon seit 1. Oktober 2026 eine Rücktrittsfunktion anbieten?
Wenn Ihre Kundschaft über eine Buchungsseite oder App verbindlich bucht und ein Rücktrittsrecht besteht, ja: § 13a FAGG verlangt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden, eine Funktion mit den Schaltflächen "Vertrag widerrufen" und "Widerruf bestätigen" sowie eine Eingangsbestätigung. Fehlt sie, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.450 Euro (§ 19 Abs 1 Z 6a FAGG). Für rein telefonisch oder per E-Mail vereinbarte Termine gilt die Pflicht nicht.
Darf ich innerhalb der 14 Tage eine Stornogebühr verlangen?
Nein. Bei einem wirksamen gesetzlichen Rücktritt dürfen der Kundin nach § 16 Abs 4 FAGG außer dem anteiligen Entgelt für bereits erbrachte Leistungen keine sonstigen Lasten auferlegt werden, und eine Anzahlung ist binnen 14 Tagen zurückzuerstatten. Stornobedingungen und das Entgelt nach § 1168 ABGB greifen erst außerhalb des Rücktrittsrechts, etwa nach Ablauf der Frist oder bei einem im Salon vereinbarten Termin.
Unterscheidet sich die Rechtslage von der in Deutschland?
Ja, in Details. In Deutschland ist der Widerrufsbutton nach § 356a BGB seit 19. Juni 2026 Pflicht, in Österreich gilt die Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026. Die Grundstruktur (14 Tage, Belehrungspflicht, Erlöschen nach vollständiger Leistung mit Zustimmung) stammt in beiden Ländern aus derselben EU-Richtlinie, die Paragrafen, Fristen, Strafrahmen und Musterbelehrungen sind aber verschieden. Ein Salon in Österreich darf keine deutsche Widerrufsbelehrung mit BGB-Verweisen übernehmen.
Zeigt die Buchungsseite von ViteUneCoupe eine Rücktrittsbelehrung oder eine Rücktrittsfunktion?
Stand 30. Oktober 2026 nicht. Die Buchungsseite zeigt Leistung, Preis, Dauer, Termin, Person und Salonadresse, im Standard-Tarif folgt eine Bestätigungs-E-Mail. Die Rücktrittsbelehrung und die Stornobedingungen können Sie als hervorgehobenen "INFORMATION"-Text in der Salonbeschreibung hinterlegen; eine Rücktrittsfunktion nach § 13a FAGG und Ankreuzfelder nach § 10 FAGG gibt es im Buchungsprozess derzeit nicht, dafür brauchen Sie eine Lösung auf Ihrer eigenen Website.