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Hygienevorschriften für Friseursalons in Österreich: was wirklich gilt und wie ein Hygieneplan aussieht

Geschrieben von Veröffentlicht am 21 Min. Lesezeit
Friseurin mit blauen Nitrilhandschuhen legt Schere und Kämme in eine Desinfektionswanne, daneben gefaltete Handtücher, ein Spender für Händedesinfektion und eine Haarschneidemaschine mit abgenommenem Scherkopf, im Fenster eine Wiener Altbaufassade

Wer für seinen Friseursalon in Österreich nach "Hygienevorschriften Friseur" sucht, landet fast nur auf deutschen Merkblättern von Gesundheitsämtern aus Frankfurt, Aachen oder dem Saarland. Die helfen hierzulande wenig, denn sie beruhen auf dem deutschen Infektionsschutzgesetz und auf Landes-Hygieneverordnungen, die es in Österreich so nicht gibt. Die ehrliche Antwort auf die Suchfrage lautet: Österreich hat keine eigene Hygieneverordnung für das Friseurhandwerk. Es gibt kein Gesetz, das Ihnen vorschreibt, wie oft Sie Kämme desinfizieren oder bei wie viel Grad Sie Handtücher waschen.

Das heißt aber nicht, dass Hygiene im Salon rechtlich beliebig wäre. Verbindlich sind in Österreich drei andere Regelwerke, die das Thema von der Seite anpacken: der Arbeitnehmerschutz für Ihr Team (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit Arbeitsplatzevaluierung und Hautschutz), das Kosmetikrecht für Ihre Farben und Präparate (EU-Kosmetikverordnung, in Österreich von der Lebensmittelaufsicht kontrolliert) und Ihre allgemeine zivilrechtliche Sorgfaltspflicht gegenüber der Kundschaft. Dazu kommen Empfehlungen der Bundesinnung, zuletzt sehr deutlich im Schreiben zu Pilzinfektionen vom Oktober 2024. Dieser Artikel ordnet, was davon Pflicht und was Empfehlung ist, und zeigt am Ende einen Hygieneplan, den Sie direkt übernehmen können. Die Zeit, die Hygiene zwischen zwei Kundinnen kostet, gehört übrigens in den Terminkalender, am einfachsten über realistische Dauern im Leistungskatalog einer kostenlosen Online-Terminbuchung für Friseursalons.

Zwei Hinweise vorab: Alle Rechtsquellen wurden am 30. Oktober 2026 geprüft, der Artikel ist trotzdem keine Rechtsberatung; verbindliche Auskunft geben Ihre Landesinnung, das Arbeitsinspektorat und die Bezirksverwaltungsbehörde. Und wer einen Salon in Deutschland führt, liest besser unseren Beitrag zu den Hygienevorschriften für Friseursalons in Deutschland: Dort gelten Landesverordnungen, Gesundheitsamt-Kontrollen und die TRGS 530, also eine völlig andere Logik als in Österreich.

Gibt es in Österreich eine Hygieneverordnung für Friseure?

Nein. Die Rechtsgrundlage, auf der eine solche Verordnung stehen würde, existiert zwar: § 69 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 erlaubt dem Wirtschaftsminister, zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit per Verordnung Ausübungsregeln für ein Gewerbe festzulegen, etwa zur Einrichtung der Betriebsstätte oder zu den erbrachten Dienstleistungen. Von dieser Möglichkeit wurde für körpernahe Dienstleistungen auch Gebrauch gemacht, nur eben nicht für Friseure:

  • Die Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage (BGBl. II Nr. 262/2008) regeln für diese drei Gewerbe Hygieneanforderungen an Betriebsstätte und Arbeitsabläufe, Sterilisation, eine jährliche dokumentierte Hygieneunterweisung und die Abfallentsorgung. § 1 nennt ausdrücklich nur Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO), Kosmetik (§ 94 Z 42) und Massage (§ 94 Z 48).
  • Die Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren (BGBl. II Nr. 141/2003) gelten für Kosmetik-Gewerbetreibende, die piercen oder tätowieren.

Das Friseurgewerbe (§ 94 Z 22 GewO) kommt in keiner dieser Verordnungen vor. Die Bundesinnung der Friseure führt auf ihrer Seite Verordnungen für das Friseurgewerbe (Stand 22. August 2025, geprüft am 30. Oktober 2026) Berufsbild, Meisterprüfungsordnung, Zugangsverordnung, Verhaltenskodex sowie den Evaluierungsleitfaden und die Gruppenmerkblätter für Friseurkosmetika auf, aber keine Hygieneverordnung und keine Ausübungsregeln. Wir haben auch das RIS durchsucht: Eine Verordnung, die Hygiene speziell für Friseurbetriebe regelt, gibt es mit Stand Oktober 2026 nicht.

Was folgt daraus praktisch? Dreierlei:

  1. Keine Behörde prüft Ihren Salon anhand einer Friseur-Hygienecheckliste. Es gibt keine Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt und keinen vorgeschriebenen Hygieneplan für den Kundenbereich, anders als in mehreren deutschen Bundesländern.
  2. Hygiene ist trotzdem keine Kür. Gegenüber Mitarbeiterinnen gilt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit klaren Dokumentationspflichten, gegenüber der Kundschaft haften Sie zivilrechtlich für Schäden, die durch mangelnde Sorgfalt entstehen (ein Friseurtermin ist ein Werkvertrag, und wer mit einem nicht desinfizierten Scherkopf eine Pilzinfektion überträgt, hat ein Haftungsproblem, kein Hygieneverordnungsproblem). Wenn die Bundesinnung in ihrem Schreiben von Oktober 2024 von einer "gesetzlichen Verpflichtung" spricht, meint sie genau diese allgemeinen Pflichten.
  3. Der Maßstab ist der Stand der Ausbildung. Die Innung erinnert ausdrücklich an "die in ihrer Ausbildung gelernten Hygienerichtlinien". Im Streitfall wird ein Gericht fragen, was eine sorgfältige Friseurmeisterin getan hätte, nicht, welcher Paragraf verletzt wurde.

Was stattdessen gilt: die Regelwerke im Überblick

Regelwerk Gilt für Kern Wer kontrolliert
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit Arbeitsstättenverordnung (AStV), Dokumentationsverordnung (DOK-VO) u. a. Jeden Salon mit mindestens einer Arbeitnehmerin, auch Lehrling oder geringfügig Beschäftigte Arbeitsplatzevaluierung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, Hautschutz, Unterweisung, Sanitär- und Sozialräume Arbeitsinspektorat
EU-Kosmetikverordnung 1223/2009, Kosmetik-Durchführungsverordnung (BGBl. II Nr. 330/2013), LMSVG Alle Farben, Blondierungen, Pflegeprodukte, die Sie verwenden oder verkaufen Sichere Produkte, deutschsprachige Kennzeichnung und Warnhinweise, verantwortliche Person in der EU, Notifizierung Lebensmittelaufsicht der Länder, Analytik durch die AGES
Gewerbeordnung 1994 Betriebsstätte Genehmigungsfreistellung für typische Salons, aber Bau-, Widmungs- und Arbeitsstättenrecht bleiben Bezirksverwaltungsbehörde
ABGB (Werkvertrag, Schadenersatz) Verhältnis zur Kundschaft Sorgfaltspflicht, Aufklärung, Haftung bei Schäden Zivilgerichte, in der Praxis Ihre Betriebshaftpflichtversicherung
Empfehlungen der Bundesinnung und der AUVA Freiwillig, aber der fachliche Maßstab Evaluierungsleitfaden, Hautschutzplan, Schreiben zu Pilzinfektionen 10/2024 Niemand, bis etwas passiert

Für die Betriebsstätte selbst gilt: Der typische Friseursalon ist über die 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung von einer eigenen Betriebsanlagengenehmigung befreit, Baurecht, Widmung und die Arbeitsstättenvorschriften gelten trotzdem. Die Details dazu stehen im Leitfaden zum Friseursalon eröffnen in Österreich; hier geht es um die Regeln, die im laufenden Betrieb greifen.

Arbeitnehmerschutz: die Arbeitsplatzevaluierung ist Pflicht ab der ersten Mitarbeiterin

Das wichtigste verbindliche Hygiene- und Sicherheitsregelwerk für österreichische Salons ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. § 4 ASchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen zu ermitteln und zu beurteilen, und zwar ausdrücklich auch die "Verwendung von Arbeitsstoffen", die Arbeitsvorgänge und den Stand der Unterweisung. Eine Mindestzahl an Beschäftigten gibt es nicht: Die Pflicht beginnt mit der ersten Arbeitnehmerin, also auch mit dem ersten Lehrling oder einer geringfügig beschäftigten Aushilfe. Nach § 5 ASchG und der Dokumentationsverordnung sind die Ergebnisse schriftlich im "Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument" festzuhalten. Wer allein arbeitet (EPU ohne Personal), ist davon nicht erfasst, sollte sich aber trotzdem an den Empfehlungen orientieren, schon aus Eigenschutz.

Sie müssen das Rad nicht neu erfinden. Die Bundesinnung der Friseure hat gemeinsam mit der AUVA den Evaluierungsleitfaden für Friseursalons (aktualisiert August 2020, geprüft am 30. Oktober 2026) herausgegeben: ein Informationsteil, der die friseurtypischen Gefahren durchgeht, und ein Dokumentationsteil mit ausfüllbaren Formularen für das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument, das Arbeitsstoffverzeichnis, die Unterweisungen, die Ersthelfer und die Mutterschutz-Evaluierung. Der Leitfaden stellt klar: "Die Verantwortung für die Durchführung und Dokumentation der Evaluierung sowie die Umsetzung der Maßnahmen liegt immer bei den ArbeitgebernInnen!" Die folgenden Punkte sind daraus für die Hygiene die wichtigsten.

Hautschutz: Handschuhe und Hautschutzplan

Friseurinnen und Friseure stehen laut Leitfaden "in der Statistik an der Spitze bei beruflich bedingten Hauterkrankungen", wegen der Chemie, vor allem aber wegen des ständigen Kontakts mit Wasser. Die AUVA-Empfehlung ist eindeutig: ungepuderte Einmalhandschuhe aus Nitril mit längerer Stulpe (rund 30 cm) für Haarwäsche, Färben, Tönen, Blondieren und Dauerwelle. Die den Farben beigepackten Folienhandschuhe nennt der Leitfaden "völlig ungeeignet", und der AUVA-Folder Gesunde Haut für den Friseurberuf ergänzt, dass Latex oder Vinyl bei Färbe- und Blondiertätigkeiten keinen ausreichenden Schutz bieten. Einmalhandschuhe werden nach einer Verwendung entsorgt, nie gewaschen und wieder angezogen, auch wenn sie unversehrt aussehen.

Dazu gehört ein Hautschutzplan: eine Übersicht, welche Handschuhe, welche Hautschutzcreme (vor der Arbeit und zwischendurch), welche Hautreinigung und welche Pflegecreme (nach der Arbeit) im Salon verwendet werden, mit den konkreten Produktnamen. Der Leitfaden verlangt, dass dieser Plan "erstellt, unterwiesen und aufgehängt" wird. Hautschutz-, Reinigungs- und Pflegemittel sowie die passenden Handschuhe muss der Arbeitgeber laut AUVA "in ausreichender Menge zur Verfügung" stellen. Zur Arbeitshygiene zählt der Folder außerdem: kein Handschmuck bei der Arbeit, Arbeitsmittel regelmäßig desinfizieren, beim Umgang mit Friseurstoffen nicht essen, trinken oder rauchen, Blondierpulver nur in gut gelüfteter Umgebung verarbeiten und auch kleine Verletzungen sofort versorgen.

Arbeitsstoffe, Sicherheitsdatenblätter und Unterweisung

Reinigungs- und Desinfektionsmittel unterliegen dem Chemikalienrecht: Für sie muss der Händler ein Sicherheitsdatenblatt auf Deutsch kostenlos liefern, und Sie müssen ein Verzeichnis der gefährlichen Arbeitsstoffe führen und dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument beilegen. Für kosmetische Mittel (Farbe, Blondierung, Dauerwelle) gibt es kein Sicherheitsdatenblatt, sondern die Gruppenmerkblätter der Hersteller, die die Bundesinnung auf ihrer Verordnungsseite verlinkt.

Nach § 14 ASchG müssen Sie Ihr Team nachweislich unterweisen, vor Aufnahme der Tätigkeit und dann regelmäßig; der Leitfaden empfiehlt mindestens einmal jährlich, bei Jugendlichen und bei persönlicher Schutzausrüstung ist das jährliche Intervall gesetzlich vorgegeben. Die vorausgefüllte Unterweisungsliste im Dokumentationsteil nennt unter anderem: Desinfektion, Hygiene, Werkzeug, Sterilbox und Aufbewahrung, Hautschutzplan und Handschuhe, die Kosmetikverordnung samt dem Hinweis "Jugendliche unter 16 Jahren keine Haarfarben", Parasiten und Hauterkrankungen sowie deren Erkennung, Erste Hilfe und den Standort der Erste-Hilfe-Kästen (nach ÖNORM Z 1020, Typ 1 oder 2). Wer gerade Mitarbeiter im Friseursalon einstellt, plant die Erstunterweisung am besten gleich für den ersten Arbeitstag ein; bei einem Lehrling im Friseursalon kommen die Beschäftigungsbeschränkungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes dazu, die der Leitfaden ebenfalls behandelt.

Präventivdienste: AUVAsicher ist für kleine Salons kostenlos

Neben der Evaluierung muss jeder Arbeitgeber nach § 73 ASchG eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicherstellen. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten übernimmt das die AUVA über ihre Präventionszentren: AUVAsicher bietet "Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitenden eine kostenfreie und kontinuierliche Betreuung" (geprüft am 30. Oktober 2026). Laut Evaluierungsleitfaden findet die Begehung alle zwei Jahre statt, ab 11 Beschäftigten jährlich; angemeldet wird telefonisch, per E-Mail oder über das Online-Formular beim regional zuständigen Präventionszentrum. Wichtig: Die Präventivfachkräfte unterstützen bei der Evaluierung, führen sie aber nicht durch und erstellen auch nicht die Dokumentation. Das bleibt Ihre Aufgabe.

Arbeitsstätte: WC, Waschgelegenheit, Umkleide, Aufenthaltsraum

Die Arbeitsstättenverordnung setzt die Mindestausstattung fest, und zwar bezogen auf die Beschäftigten, die regelmäßig gleichzeitig anwesend sind (geprüft am 30. Oktober 2026):

  • Toiletten (§ 33 AStV): mindestens eine versperrbare Toilettzelle je höchstens 15 Arbeitnehmerinnen, mit Waschgelegenheit in unmittelbarer Nähe. Kundentoiletten zählen nicht mit, und die Toilette darf nicht direkt an Arbeits-, Aufenthalts- oder Umkleideräume anschließen (lüftbarer Vorraum). Nach Geschlechtern getrennt erst ab mindestens fünf Männern und fünf Frauen.
  • Kleiderkästen und Umkleideräume (§ 35 AStV): Jede Arbeitnehmerin braucht einen ausreichend großen, luftigen, versperrbaren Kleiderkasten. Ein eigener Umkleideraum ist erst Pflicht, wenn mehr als zwölf Beschäftigte, die Arbeitskleidung tragen, regelmäßig gleichzeitig anwesend sind, wenn Duschen vorgeschrieben sind oder wenn das Umkleiden anderswo aus sittlichen oder hygienischen Gründen unzumutbar ist.
  • Aufenthaltsraum (§ 36 AStV): Pflicht erst bei mehr als zwölf regelmäßig gleichzeitig anwesenden Beschäftigten, sofern kein anderer geeigneter Raum für Pausen zur Verfügung steht.

Für den typischen Salon mit zwei bis sechs Beschäftigten heißt das: ein sauberes Personal-WC mit Handwaschbecken, versperrbare Kästen und ein Platz für die Pause, an dem nicht gerade Blondierpulver angerührt wird. Für Umkleide- und Aufenthaltsraum gelten zudem Übergangsregeln für ältere Arbeitsstätten (§ 47 AStV), bei Umbauten lohnt ein Anruf beim Arbeitsinspektorat.

Haarfarbe und Chemie: Kosmetikrecht, Lebensmittelaufsicht und die AGES-Aktion 2025

Alles, was Sie auf Haar und Kopfhaut auftragen, ist ein kosmetisches Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Sie gilt unmittelbar in Österreich; das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, kosmetische Mittel sind in § 3 Z 8 definiert) und die Kosmetik-Durchführungsverordnung BGBl. II Nr. 330/2013 ergänzen sie. Kontrolliert wird nicht von einem Gesundheitsamt, sondern über die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer unter dem Landeshauptmann (§ 24 LMSVG); die Proben untersucht die AGES. Das ist der Grund, warum Friseursalons in Österreich tatsächlich Besuch von der Lebensmittelaufsicht bekommen können, nicht wegen der Hygiene, sondern wegen der Farbe im Regal.

Wie real das ist, zeigt die AGES-Schwerpunktaktion A-004-25 zu Frisörkosmetika, insbesondere Haarfärbemitteln (Endbericht Juni 2025, geprüft am 30. Oktober 2026). Anlass waren Hinweise des Arbeitsinspektorates, dass Friseurbetriebe Produkte direkt aus dem Nicht-EU-Ausland importieren und damit selbst zu Importeuren mit allen Pflichten der Kosmetikverordnung werden. Die Ergebnisse:

  • 36 Proben aus ganz Österreich, entnommen von der Lebensmittelaufsicht der Länder; 27 davon beanstandet, eine Beanstandungsquote von 75 Prozent. Ähnliche Aktionen 2020 und 2022 lagen bei 81,0 beziehungsweise 63,6 Prozent.
  • Ein Haarfärbeprodukt war wegen zu hohen p-Phenylendiamin-Gehalts bei zu geringer Menge an Kupplerverbindungen "als nicht sicher" zu beurteilen; eine Probe enthielt den unzulässigen Duftstoff Butylphenylmethylpropional; bei zwei Proben waren Grenzwerte der Konservierungsmittel Phenoxyethanol beziehungsweise Benzoesäure überschritten.
  • 13 Proben hatten nicht die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache, "insbesondere die sicherheitsrelevanten Vorsichtsmaßnahmen"; 20 weitere wiesen andere Kennzeichnungsmängel auf, bei zehn davon war keine verantwortliche Person innerhalb der EU feststellbar, bei sieben fehlten deklarationspflichtige allergene Duftstoffe in der Bestandteileliste; acht Proben waren nicht notifiziert.
  • 35 der 36 Proben stammten aus Drittländern, 29 davon aus der Türkei.

Die AGES schließt daraus, dass viele dieser Produkte "nicht für den europäischen Markt im Allgemeinen und für den österreichischen Markt im Besonderen vorgesehen sind". Für Sie als Salon heißt das ganz praktisch: Wer Farbe beim österreichischen oder EU-Großhandel kauft, kauft die Verantwortung des Herstellers mit. Wer Farbe selbst aus dem Nicht-EU-Ausland bestellt, wird rechtlich zur verantwortlichen Person, haftet für Sicherheitsbericht, Notifizierung und deutschsprachige Kennzeichnung und hat im Schadensfall keinen Hersteller mehr, auf den er verweisen kann. Eine Kurzprüfung beim Wareneingang kostet eine Minute: deutschsprachige Warnhinweise und Gebrauchsanweisung vorhanden, Mischverhältnis angegeben, Name und EU-Anschrift der verantwortlichen Person auf der Packung, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit lesbar.

Allergietest vor dem Färben: Pflicht oder nicht?

Eine gesetzliche Pflicht, vor jeder Haarfärbung einen Allergie- oder Hautverträglichkeitstest durchzuführen, gibt es in Österreich nicht, weder in der Kosmetikverordnung noch in der Gewerbeordnung. Drei Dinge gelten trotzdem:

  1. Die Warnhinweise des Herstellers sind Teil der bestimmungsgemäßen Verwendung. Oxidative Haarfärbemittel tragen in der EU den vorgeschriebenen Hinweis, dass Haarfärbemittel schwere allergische Reaktionen hervorrufen können, dass das Produkt nicht für Personen unter 16 Jahren bestimmt ist und dass Personen mit Ausschlag im Gesicht, empfindlicher oder verletzter Kopfhaut, früheren Reaktionen auf Haarfarbe oder auf ein temporäres "Schwarzes-Henna-Tattoo" nicht gefärbt werden sollen. Viele Hersteller empfehlen zusätzlich in der Gebrauchsanweisung einen Vortest 48 Stunden vor der Anwendung. Wer sich über diese Anweisungen hinwegsetzt, verwendet das Produkt nicht bestimmungsgemäß, und genau dort beginnt im Schadensfall die Diskussion mit der Haftpflichtversicherung.
  2. Die Innung hält den Test im Salon für nicht durchführbar. Die Tiroler Friseurinnung hat in ihrer Information Färben unter 16 Jahren (Ausgabe 02/2014, geprüft am 30. Oktober 2026) die Forderung des Versicherers nach einem dokumentierten Allergieverdachtstest vor jeder Anwendung zurückgewiesen, weil Friseuren ein Allergietest untersagt sei und das Handling im Betrieb nicht realistisch ist. Vereinbart wurde stattdessen eine dokumentierte Befragung vor jeder Färbung: ob bisher eine Kontaktallergie aufgetreten ist, ob diese fachärztlich bestätigt oder ausgeschlossen wurde (Allergieausweis), und ob es je einen Ausschlag nach einem Henna-Tattoo gab. Das Dokument ist über zehn Jahre alt und betrifft den Tiroler Rahmenvertrag; fragen Sie Ihre eigene Betriebshaftpflicht, welche Dokumentation sie im Schadensfall erwartet. Dass Sie Ihre Kundin vor der Färbung nach Allergien fragen und eine positive Antwort ernst nehmen, ist unabhängig davon Teil der Sorgfalt, die ein Gericht von einer Fachkraft erwartet.
  3. Unter 16 wird nicht gefärbt. Diese Linie zieht auch der Evaluierungsleitfaden der Bundesinnung in seine Unterweisungsliste auf.

Wie Sie Farbtermine zeitlich so planen, dass Beratung und Befragung nicht unter Zeitdruck geraten, steht im Beitrag zu Farbterminen und Einwirkzeiten im Friseursalon. Was gilt, wenn das Ergebnis trotzdem reklamiert wird, behandeln wir im Artikel zur Reklamation von Haarfarbe und Gewährleistung in Österreich.

Trichophyton tonsurans: das Schreiben der Bundesinnung vom Oktober 2024

Im Oktober 2024 verschickte die Bundesinnung der Friseure an ihre Mitglieder eine Mitgliederinformation zur Hygiene (PDF datiert 23. Oktober 2024, geprüft am 30. Oktober 2026). Anlass: "in letzter Zeit gab es in Österreich ein vermehrtes Auftreten von Pilzinfektionen (Trichophyton tonsurans) nach dem Besuch" von Friseurbetrieben. Der Text und die Produktempfehlung darin stammen vom Gesundheitsamt St. Pölten und wurden der Innung zur Weitergabe überlassen. Trichophyton tonsurans ist ein Hautpilz, der Kopfhaut und Haarfollikel befällt und sich über unzureichend aufbereitete Werkzeuge, vor allem Scherköpfe und Rasiermesser, von Kunde zu Kunde übertragen kann.

Die Innung erinnert "dringend" an fünf Maßnahmen, die wir hier sinngemäß wiedergeben:

  • Desinfektion der Werkzeuge: Scheren, Rasiermesser, Kämme und Bürsten "müssen nach jedem Gebrauch gründlich desinfiziert werden", mit einem für Friseurbetriebe geeigneten Desinfektionsmittel (das Schreiben nennt beispielhaft ein alkoholisches Schnelldesinfektionsmittel von Hartmann).
  • Sauberkeit der Arbeitsbereiche: Arbeitsflächen regelmäßig desinfizieren, mit besonderer Aufmerksamkeit für häufig berührte Flächen.
  • Hygiene der Textilien: Handtücher, Umhänge und andere Textilien nach jedem Kundenwechsel wechseln und "bei hohen Temperaturen (zumindest 60°C)" waschen.
  • Handhygiene: Hände regelmäßig waschen und desinfizieren, insbesondere vor und nach dem Kundenkontakt; bei bestimmten Tätigkeiten Handschuhe tragen und regelmäßig wechseln.
  • Schulung des Personals: das Team für Hygiene sensibilisieren und gegebenenfalls schulen.

Bei Fragen verweist die Innung an das zuständige Gesundheitsamt im Bundesland. Für Ihren Alltag ist der wichtigste Satz dieses Schreibens vielleicht der unscheinbarste: Die Einhaltung der Hygienerichtlinien sei "ein wesentlicher Bestandteil des Vertrauensverhältnisses zu Ihren Kunden". Eine Kundin, die sieht, wie der Scherkopf vor ihrem Schnitt aus der Desinfektion kommt, bucht wieder.

Kopfläuse und auffällige Kopfhaut: was Sie tun dürfen und sollten

Für Kopfläuse gibt es in Österreich keine Friseur-spezifische Vorschrift, aber klare Fakten vom Gesundheitsportal des Bundes und von der Stadt Wien. Laut gesundheit.gv.at werden Kopfläuse "direkt von Mensch zu Mensch übertragen, insbesondere über die Kopfhaare", eine Übertragung über Gegenstände wie gemeinsam benutzte Kämme und Bürsten ist aber möglich; Kämme, Bürsten und Haarspangen sollen "in heißem Seifenwasser sorgfältig" gereinigt, Textilien bei 60 Grad gewaschen werden. Auf Gegenständen sterben Läuse mangels Nahrung nach zwei bis drei Tagen ab. Das Hygienezentrum der Stadt Wien ergänzt in seinem Merkblatt zu Läusen und Nissen (Stand September 2023), dass eine indirekte Übertragung über kurz hintereinander gemeinsam benutzte Gegenstände "gelegentlich möglich" ist, die Laus ohne Wirt aber in der Regel nur rund 24 Stunden überlebt. Nissen werden nicht übertragen.

Für den Salon heißt das: Eine Kundin mit sichtbaren lebenden Läusen oder Nissen sollten Sie nicht bedienen, sondern freundlich auf die Behandlung mit einem Apothekenpräparat und einen neuen Termin danach verweisen. Das ist keine Vorschrift, sondern Ihr Hausrecht und Ihre Sorgfaltspflicht gegenüber den nächsten Kundinnen. Kam es doch zum Kontakt, reichen die normalen Hygieneschritte: benutzte Kämme und Bürsten in heißes Seifenwasser oder in die Desinfektion, Umhang und Handtuch in die 60-Grad-Wäsche, Stuhl und Ablage abwischen. Dasselbe gilt für auffällige Kopfhaut (kreisrunde kahle Stellen, Schuppenherde, Pusteln, nässende Stellen): nicht diagnostizieren, nicht behandeln, sondern zum Hautarzt schicken. Die Erkennung von "Parasiten und Hauterkrankungen" steht nicht zufällig in der Unterweisungsliste des Evaluierungsleitfadens.

Ein Hinweis zum Datenschutz: Was Sie an der Kopfhaut einer Kundin beobachten, ist ein Gesundheitsdatum nach Art. 9 DSGVO und gehört nicht in eine dauerhafte Kundennotiz. Regeln Sie den Ablauf im Hygieneplan, nicht in der Akte der Person. Wie Sie Ihre Kundenkartei DSGVO-konform führen, haben wir separat beschrieben.

Der Hygieneplan für Ihren Salon: Empfehlung, nicht Gesetz

Weil es keine Verordnung gibt, gibt es auch keine amtlichen Frequenzen. Die folgende Tabelle fasst zusammen, was Bundesinnung, AUVA und Gesundheitsbehörden empfehlen und was in der Ausbildung gelehrt wird. Die Häufigkeiten sind Praxisempfehlungen, keine Rechtsvorschriften; passen Sie sie an Ihren Salon an und halten Sie das Ergebnis schriftlich fest, dann haben Sie den Hygieneplan, den der Evaluierungsleitfaden als Beispiel im Dokumentationsteil vorsieht.

Bereich Maßnahme Wann Worauf achten
Scheren, Rasiermesser, Kämme, Bürsten, Clips Grob reinigen (Haare entfernen), dann desinfizieren: Wanne mit Instrumentendesinfektion oder Sprüh-/Wischdesinfektion, Einwirkzeit laut Hersteller einhalten Nach jeder Kundin Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze (levurozid/fungizid) und behüllte Viren; Lösung in der Wanne nach Herstellerangabe wechseln, Datum auf der Wanne notieren
Scherköpfe und Aufsätze der Haarschneidemaschine Haare ausblasen oder ausbürsten, Scherkopf abnehmen, desinfizieren (Spray oder Wanne), ölen Nach jeder Kundin Gerade hier wird Trichophyton übertragen; ein zweiter Satz Scherköpfe pro Maschine verhindert Wartezeit
Rasiermesser Nur Einmalklingen; Klinge nach jeder Kundin wechseln, Griff desinfizieren Nach jeder Kundin Klingen in den Kanülenabwurfbehälter, nie in den Restmüll lose
Arbeitsflächen, Ablagen, Stuhl, Armlehnen, Waschbecken, Nackenstütze Wischdesinfektion Nach jeder Kundin (Kontaktflächen), komplett zu Schließzeit Häufig berührte Flächen zuerst; Waschbecken nach jeder Haarwäsche ausspülen
Umhänge, Handtücher, Nackenpapier Nach jeder Kundin wechseln; Wäsche bei mindestens 60 °C Nach jeder Kundin Getrennte Behälter für saubere und benutzte Wäsche; Vorrat so bemessen, dass am Samstag nichts knapp wird
Hände Waschen vor und nach jeder Kundin, Händedesinfektion nach Kontakt mit Kopfhaut, Blut oder auffälligen Stellen Laufend Kein Handschmuck; Hautschutzcreme vor der Arbeit, Pflegecreme danach (Hautschutzplan)
Farbe, Blondierung, Dauerwelle Nitrilhandschuhe mit langer Stulpe; Pinsel und Schalen nach jeder Anwendung reinigen; Reste nach Herstellerangabe entsorgen; Blondierpulver gut gelüftet anrühren Bei jeder Anwendung Nur deutschsprachig gekennzeichnete Produkte mit EU-Anschrift der verantwortlichen Person; Befragung zu Allergien dokumentieren
Böden Haare nach jeder Kundin zusammenkehren; feucht reinigen Täglich, Kehren laufend Rutschgefahr durch Haare und Wasser ist im Evaluierungsleitfaden ein eigener Punkt
Abfall Haare, Farbreste, Einmalhandschuhe im Restmüll; Klingen im durchstichsicheren Behälter; leere Aerosoldosen in die Wertstoffsammlung Täglich leeren Produkte nie in der Nähe von Lebensmitteln lagern
Personal-WC und Pausenbereich Reinigen, Seife, Papierhandtücher und Toilettpapier auffüllen Täglich Pflichtausstattung nach § 33 AStV
Desinfektionsmittel-Vorrat, Erste-Hilfe-Kasten Bestand und Ablaufdaten prüfen, Kasten auf Vollständigkeit kontrollieren Monatlich Erste-Hilfe-Kasten nach ÖNORM Z 1020 sichtbar und erreichbar
Unterweisung Hygieneplan und Hautschutzplan mit dem Team durchgehen, Teilnahme dokumentieren Bei Eintritt, dann mindestens jährlich § 14 ASchG; Vorlage im Dokumentationsteil des Evaluierungsleitfadens

Zur Wahl des Desinfektionsmittels: In Österreich gibt es keine behördliche Positivliste für Friseurbetriebe. Orientierung geben die Herstellerangaben zum Wirkspektrum (bakterizid, levurozid oder fungizid, begrenzt viruzid) und zur Einwirkzeit sowie die Expertisen der Österreichischen Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin (ÖGHMP) oder das deutsche VAH-Zertifikat, auf das viele Hersteller verweisen. Ein Mittel, das nur gegen Bakterien wirkt, hilft gegen Trichophyton nicht.

Hygiene braucht Zeit: Puffer im Terminkalender

Alles oben Beschriebene kostet zwischen zwei Kundinnen fünf bis zehn Minuten: Scherkopf wechseln, Werkzeug in die Wanne, Platz wischen, Umhang tauschen, Hände waschen. Wer die Termine im 30-Minuten-Raster ohne Luft legt, zwingt das Team zur Wahl zwischen Hygiene und Pünktlichkeit, und am Samstagnachmittag verliert fast immer die Hygiene. Der einfachste Weg ist, die Aufbereitungszeit in die hinterlegte Dauer jeder Leistung einzurechnen: Aus 30 Minuten Herrenschnitt werden im Katalog 35 oder 40, aus 45 Minuten Damenschnitt 55. Welche weiteren Buchungsregeln zu Vorlaufzeit und Puffern sich für die Online-Terminbuchung bewährt haben, steht in einem eigenen Beitrag. Bei ViteUneCoupe funktioniert genau das im kostenlosen Tarif mit dauerhaft 0 Prozent Provision: Jede Leistung im Leistungskatalog hat eine eigene Dauer, die Online-Buchung belegt exakt diese Zeit im Kalender der jeweiligen Mitarbeiterin, und für die Grundreinigung am Abend oder eine Hygieneschulung blocken Sie die Zeit als Abwesenheit. Ehrlich dazu: ViteUneCoupe ist kein Hygiene- oder Dokumentationstool. Es gibt keine Checklisten, keine Unterweisungsnachweise, kein Notizfeld in der Kundenkartei und keine separate Puffereinstellung zwischen Terminen; die Aufbereitungszeit gehört in die Leistungsdauer. Hygieneplan, Evaluierung und Unterweisungen führen Sie auf Papier oder in einem Dokument Ihrer Wahl. Was das System leistet, ist, dass die im Plan vorgesehene Zeit im Kalender tatsächlich existiert.

Checkliste: Hygiene im Friseursalon in Österreich

  1. Arbeitsplatzevaluierung mit dem Evaluierungsleitfaden der Bundesinnung durchgeführt und im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgehalten (Pflicht ab der ersten Mitarbeiterin).
  2. Hautschutzplan mit konkreten Produktnamen erstellt, aufgehängt, unterwiesen; Nitrilhandschuhe mit langer Stulpe in ausreichender Menge vorhanden.
  3. Arbeitsstoffverzeichnis für Reinigungs- und Desinfektionsmittel samt Sicherheitsdatenblättern; Gruppenmerkblätter für die Friseurkosmetika greifbar.
  4. Unterweisung aller Beschäftigten dokumentiert, inklusive Hygiene, Desinfektion, Erkennung von Parasiten und Hauterkrankungen, keine Haarfarbe unter 16.
  5. AUVAsicher angemeldet (bis 50 Beschäftigte kostenlos), Begehung alle zwei Jahre eingeplant.
  6. Personal-WC mit Waschgelegenheit, versperrbare Kleiderkästen, Pausenplatz vorhanden.
  7. Nur Farben und Präparate mit deutschsprachiger Kennzeichnung und EU-Anschrift der verantwortlichen Person im Einsatz; keine Eigenimporte aus Drittländern.
  8. Allergiebefragung vor jeder Färbung dokumentiert; Herstellerhinweise eingehalten.
  9. Schriftlicher Hygieneplan nach der Tabelle oben, Desinfektionsmittel mit fungizidem Wirkspektrum, Wäsche bei 60 °C.
  10. Aufbereitungszeit in den Leistungsdauern des Terminkalenders eingerechnet.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in Österreich eine Hygieneverordnung für Friseursalons?

Nein. Ausübungsregeln nach § 69 GewO gibt es für Fußpflege, Kosmetik und Massage (BGBl. II Nr. 262/2008) und für das Piercen und Tätowieren (BGBl. II Nr. 141/2003), aber nicht für das Friseurgewerbe. Verbindlich sind stattdessen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für Ihr Team, das Kosmetikrecht für Ihre Produkte und Ihre zivilrechtliche Sorgfaltspflicht gegenüber der Kundschaft.

Muss ich als Friseursalon einen schriftlichen Hygieneplan haben?

Für den Kundenbereich schreibt kein österreichisches Gesetz einen Hygieneplan vor. Sobald Sie Personal beschäftigen, müssen Sie aber die Arbeitsplatzevaluierung nach § 4 und § 5 ASchG dokumentieren, und der Evaluierungsleitfaden der Bundesinnung sieht dafür einen Hygieneplan und einen Hautschutzplan vor. Praktisch ist ein schriftlicher Plan ohnehin der einfachste Nachweis Ihrer Sorgfalt.

Ist ein Allergietest vor dem Haarefärben in Österreich Pflicht?

Es gibt keine gesetzliche Pflicht. Maßgeblich sind die Warnhinweise und die Gebrauchsanweisung des Herstellers, die Teil der bestimmungsgemäßen Verwendung sind, sowie die Erwartungen Ihrer Haftpflichtversicherung. Die Tiroler Friseurinnung hat sich 2014 gegen einen Test im Salon und für eine dokumentierte Befragung zu Kontaktallergien, ärztlichen Allergietests und Henna-Tattoos ausgesprochen. Personen unter 16 Jahren werden nicht gefärbt.

Wer kontrolliert Friseursalons in Österreich in Sachen Hygiene?

Niemand anhand einer Hygienecheckliste. Das Arbeitsinspektorat prüft den Arbeitnehmerschutz (Evaluierung, Hautschutz, Unterweisung, Sanitärräume), die Lebensmittelaufsicht der Länder kontrolliert die kosmetischen Mittel und lässt sie von der AGES untersuchen, wie bei der Schwerpunktaktion 2025 mit 75 Prozent beanstandeten Haarfärbemitteln. Die Gesundheitsbehörde wird tätig, wenn Infektionen auf einen Betrieb zurückgeführt werden.

Wie oft müssen Scheren, Kämme und Scherköpfe desinfiziert werden?

Eine gesetzliche Frequenz gibt es nicht. Die Bundesinnung der Friseure empfiehlt in ihrem Schreiben vom Oktober 2024, sämtliche Werkzeuge nach jedem Gebrauch gründlich zu desinfizieren, Textilien nach jedem Kundenwechsel zu tauschen und bei mindestens 60 °C zu waschen. Verwenden Sie ein Mittel, das auch gegen Pilze wirkt, und halten Sie die Einwirkzeit des Herstellers ein.

Ist AUVAsicher für meinen Salon wirklich kostenlos?

Ja. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Beschäftigten übernimmt die AUVA die gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung über ihre Präventionszentren kostenfrei. Sie melden sich telefonisch, per E-Mail oder online an; die Begehung findet laut Evaluierungsleitfaden alle zwei Jahre statt, ab 11 Beschäftigten jährlich. Die Evaluierung selbst und ihre Dokumentation bleiben Ihre Aufgabe.

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