Hygiene im Friseursalon: welche Vorschriften in Deutschland wirklich gelten
Wer nach den Hygienevorschriften für Friseursalons sucht, erwartet ein Gesetz mit einer Liste von Pflichten. Das gibt es in Deutschland nicht. Das Infektionsschutzgesetz des Bundes nennt Friseursalons nirgends ausdrücklich, überlässt die Regeln aber den Bundesländern, und die haben sehr unterschiedlich davon Gebrauch gemacht: Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben eigene Hygieneverordnungen, die das Friseurhandwerk erfassen, in anderen Ländern ist die Lage weniger klar oder wird gerade neu geregelt. Dazu kommt ein zweites Regelwerk, das überall gleich gilt: der Arbeitsschutz für Ihr Team, mit Gefährdungsbeurteilung, Hautschutzplan und den Vorgaben der Berufsgenossenschaft BGW.
Dieser Artikel ordnet beide Ebenen für Inhaberinnen und Inhaber eines Friseursalons in Deutschland: was bundesweit sicher gilt, was in welchem Bundesland geregelt ist (und wo wir es nicht abschließend prüfen konnten), was in einen Hygieneplan gehört, wie eine Kontrolle durch das Gesundheitsamt abläuft und wie Sie die Aufbereitungszeiten im Salonalltag unterbringen, auch im Online-Kalender einer kostenlosen Terminbuchung für Friseursalons wie ViteUneCoupe. Für Gründerinnen und Gründer ergänzt er die Checkliste zum Eröffnen eines Friseursalons, die Anmeldungen und Meisterpflicht behandelt, aber die Hygiene nur anreißt.
Ein wichtiger Hinweis vorab: Dieser Artikel fasst Rechtsquellen und amtliche Merkblätter nach bestem Wissen zusammen (Stand 29. Oktober 2026), ist aber keine Rechtsberatung. Landesrecht ändert sich, und die verbindliche Auskunft für Ihren Salon gibt immer das örtlich zuständige Gesundheitsamt.
Warum es kein bundesweites Hygienegesetz für Friseure gibt
Die Grundlage des Infektionsschutzes ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es verpflichtet in § 36 Abs. 1 IfSG bestimmte Einrichtungen zu einem Hygieneplan: Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, Obdachlosen- und Massenunterkünfte, Justizvollzugsanstalten. Friseursalons stehen nicht auf dieser Liste. § 36 Abs. 2 IfSG ergänzt, dass Einrichtungen, in denen durch Tätigkeiten am Menschen Krankheitserreger über Blut übertragen werden können, vom Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden "können". Das ist eine Befugnis, keine konkrete Pflichtenliste.
Die konkreten Regeln kommen über einen Umweg: § 17 Abs. 4 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, "durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen". Genau darauf stützen sich die Hygieneverordnungen der Länder. Und § 16 Abs. 2 IfSG regelt die Zutritts- und Auskunftsrechte: Wer Räume innehat, muss den Beauftragten des Gesundheitsamts Zugang gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen. Auf diesen Paragrafen verweisen die Landesverordnungen für die Überwachung (alle drei Vorschriften geprüft am 29. Oktober 2026).
Für Ihren Salon heißt das in der Praxis: Welche Hygieneregeln Sie einhalten müssen, entscheidet Ihr Bundesland. Ob Sie dafür einen schriftlichen Hygieneplan brauchen, ob Sie Ihren Betrieb beim Gesundheitsamt anzeigen müssen und wie oft kontrolliert wird, ist von Land zu Land verschieden. Unabhängig davon gelten überall die "allgemein anerkannten Regeln der Hygiene", die in fast jeder Landesverordnung als Generalklausel stehen, und der Arbeitsschutz für Ihre Beschäftigten, dazu weiter unten.
Die Hygieneverordnungen der Bundesländer im Überblick
Die folgende Tabelle zeigt, was wir für jedes Bundesland auf amtlichen Quellen nachprüfen konnten. "Bestätigt" heißt: Wir haben den Verordnungstext oder eine amtliche Bekanntmachung gelesen. "Hinweis eines Gesundheitsamts" heißt: Ein amtliches Merkblatt nennt die Verordnung, den Text selbst konnten wir nicht einsehen. "Nicht geprüft" heißt genau das, nicht "es gibt keine Regel".
| Bundesland | Regelung | Stand unserer Prüfung | Was für Friseursalons gilt |
|---|---|---|---|
| Bayern | Hygiene-Verordnung (BayHygV) von 1987, zuletzt geändert am 24. Februar 2026, gültig ab 17. März 2026 | Bestätigt (Verordnungstext) | § 1 Nr. 1 nennt ausdrücklich "das Haarschneiden und das Rasieren"; Pflichten zu Reinigung und Desinfektion, Überwachung nach § 16 Abs. 2 IfSG; keine ausdrückliche Hygieneplan- oder Anzeigepflicht im Text |
| Baden-Württemberg | Hygiene-Verordnung (HygV BW) vom 11. Juni 2002 | Bestätigt (Verordnungstext und Merkblatt Gesundheitsamt Waldshut, Stand 2026) | § 1 nennt "die Ausübung des Friseurhandwerks"; § 2 Abs. 6: innerbetriebliche Verfahrensweisen schriftlich oder elektronisch in einem Hygieneplan festhalten, Einsicht für das Gesundheitsamt auf Verlangen |
| Nordrhein-Westfalen | Hygiene-Verordnung NRW, geändert durch Verordnung vom 30. April 2024 | Bestätigt (Änderungsverordnung im GV. NRW. 2024 S. 252, Merkblätter Kreis Gütersloh 03/2025 und StädteRegion Aachen 06/2025, Stadt Dortmund) | Schriftlicher Hygieneplan (§ 2 Abs. 6), jährlich zu überprüfen, neue Mitarbeitende vor Arbeitsantritt zu unterweisen; Anzeige von Aufnahme und Beendigung des Betriebs beim Gesundheitsamt (§ 6 Abs. 2) |
| Niedersachsen | Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVO NI) von 2001 | Bestätigt über Landtagsdrucksache 19/10918 vom 16. Juni 2026 | Gilt laut Merkblatt des Landesgesundheitsamts ausdrücklich für das Rasieren und Frisieren; der Landtag prüft gerade, ob die Verordnung branchenspezifisch angepasst wird |
| Schleswig-Holstein | Landesverordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (HygieneVO) | Hinweis eines Gesundheitsamts (Merkblatt Kreis Rendsburg-Eckernförde, 07/2025) | Friseurbetriebe erfasst; Hygieneplan und Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellen; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden |
| Hessen | Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 | Unklar: Die Verordnung war bis zum 31. Dezember 2025 befristet; eine Änderung vom 7. November 2025 ist in Rechtsdatenbanken verzeichnet, ihren Inhalt konnten wir nicht einsehen | Nach der uns vorliegenden Fassung: Hygieneplan für Tätigkeiten mit möglicher Hautverletzung, Sachkundenachweis "Hygiene 1" (8-Stunden-Kurs) für das Personal; ob und wie das heute gilt, klärt Ihr Gesundheitsamt |
| Berlin | Infektionsverhütungsverordnung (IfVerhV BE) | Hinweis eines Bezirksamts (Antwort des Bezirksamts Neukölln vom 27. August 2025) | Dient als Grundlage der Begehungen von Friseursalons; Verordnungstext nicht geprüft |
| Saarland | Hygieneverordnung des Saarlandes | Hinweis eines Gesundheitsamts (Regionalverband Saarbrücken) | Friseurbetriebe erfasst, Inhaber tragen die Gesamtverantwortung; Verordnungstext nicht geprüft |
| Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen | Nicht geprüft | Nicht geprüft | Fragen Sie Ihr Gesundheitsamt; in mehreren dieser Länder existieren ältere Verordnungen zu Blutkontakt-Tätigkeiten, deren Anwendung auf Friseursalons wir nicht bestätigen konnten |
Quellen: BayHygV, HygV BW, Merkblatt des Gesundheitsamts Waldshut, Stand 2026, Änderungsverordnung NRW, GV. NRW. 2024 S. 252, Merkblatt Kreis Gütersloh, Merkblatt StädteRegion Aachen, Stadt Dortmund zur Anzeigepflicht, Niedersächsischer Landtag, Drs. 19/10918, Merkblatt Kreis Rendsburg-Eckernförde, Infektionshygieneverordnung Hessen, Fassung der Stadt Wiesbaden, Antwort des Bezirksamts Neukölln KA/539/XXI. Alle geprüft am 29. Oktober 2026.
Bayern: ausdrücklich geregelt, zuletzt im Februar 2026 geändert
Die bayerische Verordnung ist die einzige, die das Friseurhandwerk schon in § 1 beim Namen nennt: "das Haarschneiden und das Rasieren". Sie verlangt die Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene und macht konkrete Vorgaben: Rasiermesser und andere wiederverwendbare Werkzeuge sind nach jedem Gebrauch zu reinigen, zu desinfizieren und sauber aufzubewahren, Arbeitsflächen mindestens einmal pro Arbeitstag zu reinigen, nach Verletzungen oder Kontakt mit Blut wischzudesinfizieren, und Desinfektionsmittel müssen mindestens begrenzt viruzid wirken. Eine ausdrückliche Pflicht zu einem schriftlichen Hygieneplan oder zur Anzeige des Betriebs steht nicht im Text. Ein Hygieneplan ist trotzdem sinnvoll, weil er bei einer Kontrolle schlicht die beste Dokumentation der "allgemein anerkannten Regeln der Hygiene" ist, die die Verordnung verlangt.
Baden-Württemberg: Hygieneplan schriftlich oder elektronisch
Die HygV BW erfasst "die Ausübung des Friseurhandwerks" ausdrücklich und verlangt in § 2 Abs. 6, die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zu Reinigung, Desinfektion und Sterilisation "schriftlich oder elektronisch festzuhalten". Dem Gesundheitsamt "ist auf Verlangen Einsicht in die entsprechenden Aufzeichnungen zu gewähren". Das Merkblatt des Gesundheitsamts Waldshut (Stand 2026) konkretisiert: Der Hygieneplan muss einrichtungsspezifisch sein, eine Risikobewertung und die ausgeübten Tätigkeiten enthalten, alle Mitarbeitenden sind in den Plan zu unterweisen, und die Unterweisung ist zu dokumentieren. Ein Rahmenhygieneplan als Vorlage liegt beim Landesgesundheitsamt.
Nordrhein-Westfalen: seit 2024 Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt
NRW hat seine Hygiene-Verordnung mit der Änderungsverordnung vom 30. April 2024 spürbar verschärft. Zwei Punkte betreffen jeden Friseursalon im Land:
- Anzeigepflicht: Nach dem neuen § 6 Abs. 2 müssen Betreiber "die Aufnahme und die Beendigung ihrer Tätigkeit bei dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzeigen". Die Stadt Dortmund weist darauf hin, dass diese Pflicht zusätzlich zur Gewerbeanmeldung gilt und Ende 2024 eingeführt wurde; wer seinen Salon schon länger betreibt, muss die Anzeige nachholen. Viele Gesundheitsämter bieten dafür ein Online-Formular an.
- Schriftlicher Hygieneplan: § 2 Abs. 6 verlangt einen an den Betrieb angepassten Plan, der "schriftlich alle hygienerelevanten Maßnahmen" aufführt. Er muss für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter frei zugänglich sein, "jährlich, sowie nach Veränderung der Betriebsabläufe" überprüft werden, und: "Unterjährig eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind vor Arbeitsantritt in Bezug auf den Hygieneplan zu unterweisen." Außerdem verlangt § 2 Abs. 5 einen Hautschutzplan und geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel.
Die Merkblätter der Gesundheitsämter in Gütersloh und Aachen zeigen, wie die Behörden das auslegen: Werkzeuge mit Hautkontakt wie Scherköpfe nach jedem Kunden aufbereiten, Scheren, Kämme und Bürsten mindestens am Ende des Arbeitstags, sofort bei Blut oder sichtbarer Verschmutzung; VAH-gelistete Desinfektionsmittel; ein frisches Handtuch pro Kunde; Umhänge bei Verschmutzung, mindestens aber täglich waschen, bei 60 °C mit Trocknergang oder bei 90 °C.
Niedersachsen: Verordnung in Kraft, Überarbeitung angestoßen
Die HygieneVO NI aus dem Jahr 2001 erfasst Tätigkeiten, bei denen Werkzeuge "bei bestimmungsgemäßer Anwendung Verletzungen verursachen oder unbeabsichtigt verursachen können". Nach dem Merkblatt des Landesgesundheitsamts gilt sie ausdrücklich auch für das Rasieren und Frisieren. Interessant ist die aktuelle Bewegung: Mit der Drucksache 19/10918 vom 16. Juni 2026 fordert eine Landtagsfraktion die Landesregierung auf, die Verordnung zu überprüfen, unter anderem ob sie "branchenspezifischen Besonderheiten, etwa des Friseurhandwerks, ausreichend Rechnung trägt" und ob Kleinbetriebe sie ohne unvertretbaren Aufwand umsetzen können. Als Anlass nennt der Antrag die zunehmende Verbreitung des Hautpilzes Trichophyton tonsurans, der sich über Haarschneidemaschinen übertragen kann. Rechnen Sie in Niedersachsen also mit Änderungen, prüfen Sie aber bis dahin die geltende Verordnung.
Hessen: Verordnung befristet, Fortgeltung ungeklärt
Hessen ist der Fall, bei dem wir am ehrlichsten "wir wissen es nicht sicher" sagen müssen. Die Infektionshygieneverordnung vom 18. März 2003 nennt in § 1 die "Haarpflege" ausdrücklich, verlangt einen Hygieneplan für Tätigkeiten, bei denen eine Verletzung der Haut nicht ausgeschlossen werden kann, und als Besonderheit den Sachkundenachweis "Hygiene 1", einen 8-Stunden-Kurs, für das ausführende Personal. Nach § 6 trat sie aber "mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft". Rechtsdatenbanken verzeichnen eine Änderung vom 7. November 2025 (GVBl. 2025 Nr. 72), die eine Verlängerung sein könnte, deren Text wir jedoch nicht lesen konnten. Wenn Ihr Salon in Hessen steht, fragen Sie Ihr Gesundheitsamt konkret, ob die Verordnung weitergilt und ob der Sachkundenachweis weiter verlangt wird. Der Musterhygieneplan für Friseure des Gesundheitsamts Frankfurt (Stand April 2019) bleibt als Vorlage unabhängig davon brauchbar.
Was in einen Hygieneplan für den Friseursalon gehört
Ob Pflicht oder nicht: Der Hygieneplan ist das Dokument, das bei einer Kontrolle zuerst verlangt wird, und er ist die Grundlage für die Unterweisung Ihres Teams. Die Verordnungen von Baden-Württemberg, NRW und Hessen beschreiben seinen Inhalt ähnlich, und die BGW stellt mit dem Reinigungs- und Desinfektionsplan für Friseursalons (BGW 06-12-090, Stand 01/2025) eine ausfüllbare Vorlage im Schema "Was? Wann? Wie? Womit?" bereit.
Ein praxistauglicher Hygieneplan enthält:
- Verantwortlichkeiten: Wer ist für die Hygiene insgesamt verantwortlich (die Inhaberin oder der Inhaber), wer führt welche Maßnahme aus, wer kontrolliert.
- Risikobewertung: Welche Tätigkeiten im Salon können die Haut verletzen (Rasieren, Konturen mit der Maschine, Nackenrasur) und welche nur unbeabsichtigt (Schneiden, Färben).
- Händehygiene: Händewaschen vor der Arbeit und bei Verschmutzung, Händedesinfektion nach Kontakt mit Blut oder auffälliger Haut, kein Schmuck an Händen und Unterarmen, kurze, unlackierte Nägel.
- Aufbereitung der Werkzeuge mit Frequenz und Mittel (siehe Tabelle unten).
- Flächen und Räume: Reinigungsintervalle, Wischdesinfektion nach Blutkontakt, Verbot der Sprühdesinfektion, Umgang mit abgeschnittenen Haaren.
- Wäsche: Handtuch pro Kunde, Umhänge, Waschtemperaturen, getrennte Wäsche für Putztextilien.
- Abfall: durchstichsicherer Behälter für Klingen, flüssigkeitsdichte Säcke für den Rest.
- Umgang mit auffälliger Kopfhaut und Läusen (eigener Abschnitt weiter unten).
- Unterweisungsnachweise: Datum, Inhalt, Unterschrift jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters, inklusive Neueinstellungen vor dem ersten Arbeitstag.
- Datum und Überprüfung: in NRW ausdrücklich jährlich und nach jeder Änderung der Abläufe, überall sonst eine gute Praxis.
Aufbereitung der Werkzeuge: Was, wann, womit
Die folgende Übersicht fasst den BGW-Plan 06-12-090 (Stand 01/2025) und die Merkblätter der Gesundheitsämter zusammen. Wo Ihre Landesverordnung oder Ihr Gesundheitsamt strengere Vorgaben macht, gelten diese.
| Was | Wann | Wie und womit |
|---|---|---|
| Kämme, Bürsten, Wickler, Scheren, Haarschneidemesser | Nach Bedarf, mindestens am Ende des Arbeitstags; sofort bei Blut, Sekreten oder Kontakt mit unklaren Hautveränderungen | Haare und Hautschuppen entfernen, mit fettlösendem Reiniger nass reinigen, trocknen; bei Kontamination zuerst in Desinfektionslösung einlegen (Tauchdesinfektion), Konzentration und Einwirkzeit nach Hersteller, Gelenkinstrumente geöffnet |
| Rasiermesser, Klingen, Scherköpfe | Nach jeder Kundin und jedem Kunden | Vorzugsweise Einwegklingen, nach einmaliger Verwendung entsorgen; wiederverwendbare Teile zerlegt in Desinfektionslösung einlegen, abspülen, trocknen |
| Haarwaschbecken, Kopfstützen, Ablagen, Türklinken | Nach jeder Behandlung grob reinigen; mehrmals täglich wischen | Fettlösende Reinigungslösung; bei Blut oder Sekreten mit Flächendesinfektionsmittel getränktes Einmaltuch, keine Sprühdesinfektion |
| Fußböden | Täglich nach Arbeitsende | Ausfegen, mit Reinigungslösung wischen |
| Handtücher | Nach jeder Kundin und jedem Kunden wechseln | Bei mindestens 60 °C mit Vollwaschmittel waschen, bewährt ist Maschinentrocknung |
| Kundenumhänge | Nach jeder Kundin und jedem Kunden wechseln, oder nur mit Papierhalskrause verwenden | Bei mindestens 60 °C waschen; bei Blut entsorgen oder desinfizierend waschen |
| Klingen und andere spitze Abfälle | Nach Gebrauch | Bruch- und durchstichsicherer Behälter, fest verschlossen in den Hausmüll |
| Reinigungsutensilien | Täglich nach der Salonreinigung | Besen von Haaren befreien, Wischtücher bei mindestens 60 °C waschen |
Quelle: BGW, Reinigungs- und Desinfektionsplan für Friseursalons, BGW 06-12-090, Stand 01/2025, geprüft am 29. Oktober 2026. Die BGW betont in demselben Dokument, dass die Anforderungen zum Schutz der Kundschaft Ihr Gesundheitsamt regelt und zusätzliche verbindliche Bestimmungen dort zu erfragen sind.
Bei den Desinfektionsmitteln verlangen die Gesundheitsämter durchgehend Produkte aus der VAH-Liste (Verbund für angewandte Hygiene) mit dem passenden Wirkbereich: begrenzt viruzid für Flächen nach Blutkontakt, fungizid für Werkzeuge, wenn Hautpilz im Spiel sein könnte. Haushaltsreiniger desinfizieren nicht, sie reinigen, und beides hat seinen Platz im Plan.
Wenn das Gesundheitsamt kommt: so läuft eine Hygienekontrolle
Kontrollen sind keine Theorie. Das Bezirksamt Neukölln in Berlin hat auf eine parlamentarische Anfrage mitgeteilt, dass es 2024 insgesamt 66 und bis zum Sommer 2025 weitere 34 Begehungen in Friseurbetrieben durchgeführt hat, und zwar "risikoadaptiert, aufgrund von Beschwerden oder als Routinekontrollen". Festgestellt wurden teilweise Mängel in der Basishygiene, "welche durch geringen Aufwand selbst abgestellt werden können"; die Behebung ist dem Gesundheitsamt zu melden (Antwort KA/539/XXI vom 27. August 2025, geprüft am 29. Oktober 2026). Das ist ein einzelner Berliner Bezirk, aber ein realistisches Bild: Die meisten Beanstandungen betreffen Grundlagen, nicht exotische Details.
Was bei einer Begehung üblicherweise geprüft wird, lässt sich aus den Merkblättern der Gesundheitsämter ablesen:
- Liegt ein Hygieneplan vor, ist er aktuell, kennt das Team ihn (Unterweisungsnachweise)?
- Gibt es einen Handwaschplatz mit Flüssigseife, Händedesinfektionsmittel und Einmalhandtüchern, und steht er so, dass kein Spritzwasser auf Arbeitsplätze gelangt?
- Welche Desinfektionsmittel sind im Einsatz, sind sie VAH-gelistet, werden Konzentration und Einwirkzeit eingehalten, ist die Desinfektionswanne abgedeckt?
- Sind Werkzeuge mit Hautkontakt (Scherköpfe, Rasierer) nachweislich nach jedem Kunden aufbereitet, Scheren und Kämme täglich?
- Gibt es einen durchstichsicheren Behälter für Klingen?
- Werden Handtücher und Umhänge pro Kunde gewechselt, wie wird gewaschen?
- Sind Flächen und Böden leicht zu reinigen und zu desinfizieren?
- Wird im Arbeitsbereich gegessen, getrunken, geraucht, halten sich Tiere dort auf?
Rechtlich stützt sich der Zutritt auf § 16 Abs. 2 IfSG in Verbindung mit der Landesverordnung: Sie müssen die Räume zugänglich machen und Auskünfte erteilen. Verstöße gegen eine Landeshygieneverordnung können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, darauf weist etwa der Kreis Rendsburg-Eckernförde in seinem Merkblatt ausdrücklich hin. In der Praxis setzen die Ämter zunächst Fristen zur Behebung; wer einen gepflegten Plan und saubere Abläufe vorweisen kann, erlebt eine Kontrolle meist als Beratungsgespräch.
Ein Tipp aus den Merkblättern selbst: Die Gesundheitsämter beraten auch. Wer vor der Eröffnung oder vor einer Umgestaltung anruft und seinen Plan vorlegt, bekommt die Anforderungen seines Landes aus erster Hand, statt sie aus dem Internet zu raten.
Arbeitsschutz: Gefährdungsbeurteilung, TRGS 530 und Hautschutz
Die zweite Ebene gilt bundesweit und betrifft nicht die Kundschaft, sondern Ihr Team. Grundlage ist das Arbeitsschutzgesetz: Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber "durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind". Eine Mindestzahl an Beschäftigten gibt es nicht: Die Pflicht beginnt mit der ersten angestellten Kraft, auch mit einer Minijobberin. § 6 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen, "je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten". Und § 12 ArbSchG schreibt die Unterweisung vor: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und "erforderlichenfalls regelmäßig" wiederholt (alle geprüft am 29. Oktober 2026).
Welche Gefährdungen im Friseursalon im Vordergrund stehen
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist für das Friseurhandwerk zuständig und hat dessen Risikoprofil gut dokumentiert. Nach einem Bericht der Deutschen Handwerks Zeitung vom 10. Januar 2025 gingen bei der BGW zwischen 2019 und 2023 mehr als 4.300 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit aus dem Friseurhandwerk ein, knapp die Hälfte davon Hauterkrankungen, knapp 12 Prozent Atemwegserkrankungen (DHZ, "Berufskrankheiten der Friseure", geprüft am 29. Oktober 2026). Die Zahlen sind rückläufig, aber das Muster ist eindeutig: Haut und Atemwege.
Deshalb dreht sich die Gefährdungsbeurteilung im Salon vor allem um Gefahrstoffe und Feuchtarbeit. Die maßgebliche technische Regel ist die TRGS 530 "Friseurhandwerk" in der Ausgabe vom 22. März 2023 (GMBl. Nr. 30 vom 20. April 2023). Sie gilt ausdrücklich auch für kosmetische Mittel, die nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet sind, und definiert Feuchtarbeit als Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte "einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser" haben, einschließlich häufigen Händewaschens und des Wechsels mit flüssigkeitsdichten Handschuhen. Die Dauer der Feuchtarbeit ist in der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Die BGW übersetzt das in ihren "Sicheren Seiten: Gefahrstoffe" für das Friseurhandwerk (Stand 01/2025) in konkrete Schritte:
- Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 530 erstellen, bei nur geringer Gefährdung reicht eine nachvollziehbare Kurzdokumentation; die BGW empfiehlt, Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt hinzuzuziehen.
- Gefahrstoffverzeichnis führen und die Produktnamen den Produktgruppen der Betriebsanweisung für Friseurinnen und Friseure (BGW 09-19-091) zuordnen.
- Handschuhe: "Beim Haarewaschen und Tätigkeiten mit Friseurkosmetika sind Einmalhandschuhe erforderlich." Für einfache Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten reichen Haushaltshandschuhe.
- Hautschutz- und Händehygieneplan (BGW 06-13-090) ausfüllen, aushängen und in der Unterweisung einsetzen; dazu geeignete Hautschutz- und Pflegemittel bereitstellen.
- Unterweisung regelmäßig, verknüpft mit Betriebsanweisung, Reinigungs- und Desinfektionsplan und Hautschutzplan, mit dokumentiertem Nachweis.
- Desinfektion: keine Sprüh- oder Vernebelungsdesinfektion, gebrauchsfertige Portionen bevorzugen, mit kaltem Wasser ansetzen, Wannen abdecken, gut lüften, brennbare Desinfektionsmittel nur im Tagesbedarf am Arbeitsplatz lagern.
Quelle: BGW, Sichere Seiten: Gefahrstoffe, Friseurhandwerk, Stand 01/2025, geprüft am 29. Oktober 2026.
Arbeitsmedizinische Vorsorge bei Feuchtarbeit
Aus der Dauer der Feuchtarbeit folgt eine weitere Pflicht: Nach dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV, Anhang Teil 1, geprüft am 29. Oktober 2026) ist bei "Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag" eine Pflichtvorsorge zu veranlassen, bei "Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag" eine Angebotsvorsorge anzubieten. In einem Salon, in dem eine Kraft vormittags fast durchgehend Haare wäscht und färbt, ist die Zwei-Stunden-Schwelle schnell erreicht. Die organisatorische Antwort, die auch die TRGS 530 nahelegt: Feuchtarbeit auf mehrere Personen verteilen, Haarwäsche und Farbarbeit nicht bei einer Person bündeln, und das im Dienstplan sichtbar machen.
Gefährdungsbeurteilung im kleinen Salon: realistisch umgesetzt
Für einen Salon mit zwei bis fünf Beschäftigten muss das kein Aktenordner werden. Eine brauchbare Gefährdungsbeurteilung für das Friseurhandwerk passt auf wenige Seiten: Arbeitsplätze und Tätigkeiten auflisten (Waschplatz, Bedienplatz, Farbmischplatz, Reinigung), je Tätigkeit die Gefährdung benennen (Feuchtarbeit, Friseurkosmetika, Desinfektionsmittel, Schnittverletzungen, Stehen, Zeitdruck), Maßnahmen festlegen (Handschuhe, Hautschutzplan, Lüftung, Verteilung der Feuchtarbeit, Vorsorge), Verantwortliche und Termin für die Überprüfung eintragen. Die BGW stellt dafür Dokumentationshilfen bereit und empfiehlt, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuzuziehen.
Zwei typische Fallen: Erstens wird der Hygieneplan (Kundenschutz, Gesundheitsamt) mit der Gefährdungsbeurteilung (Mitarbeiterschutz, BGW) verwechselt oder nur eines von beiden geführt. Es sind zwei Dokumente mit zwei Adressaten, auch wenn sich Inhalte wie der Reinigungs- und Desinfektionsplan überschneiden. Zweitens fehlt die Unterweisung neuer Kräfte vor dem ersten Arbeitstag; in NRW ist sie für den Hygieneplan ausdrücklich vorgeschrieben, nach § 12 ArbSchG für den Arbeitsschutz überall. Planen Sie sie fest in den ersten Tag ein, so wie wir es im Leitfaden zum Einstellen von Mitarbeitern im Friseursalon für die Probezeit empfehlen.
Kundschaft mit Kopfläusen oder auffälliger Kopfhaut
Fast jedes amtliche Merkblatt enthält denselben Satz: Kundinnen und Kunden mit Läusen oder einer ansteckenden, sichtbaren Hauterkrankung am Kopf dürfen nicht bedient werden. Das Gesundheitsamt Waldshut zählt auf, worauf zu achten ist: kreisrunder Haarausfall, unerklärliche Rötungen, Schorf, Pusteln, Läuse und Nissen, Wunden. Kommt es dennoch zum Kontakt, folgen sofortige Händedesinfektion, Aufbereitung aller benutzten Wäsche und Werkzeuge mit Nitrilhandschuhen, und ein sachliches Gespräch mit der Kundin oder dem Kunden.
Der Hintergrund ist aktueller als viele denken: Der Hautpilz Trichophyton tonsurans, der sich über nicht ausreichend aufbereitete Haarschneidemaschinen überträgt, war zuletzt Thema in Landtagen, Bezirksämtern und Gesundheitsämtern, in Niedersachsen ausdrücklich als Grund für die Überprüfung der Hygieneverordnung. Für Ihren Salon heißt das vor allem: Scherköpfe konsequent nach jedem Kunden aufbereiten und das Team darin schulen, auffällige Kopfhaut zu erkennen und freundlich, aber bestimmt auf einen Arztbesuch zu verweisen.
Ein Hinweis zum Datenschutz: Beobachtungen zur Gesundheit einer Kundin sind Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO und gehören nicht in eine dauerhafte Kundenakte, schon gar nicht ohne Einwilligung. Wie Sie Ihre Kundendaten rechtssicher führen, erklärt der Artikel zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon. Der Vorfall selbst wird im Hygieneplan als Ablauf geregelt, nicht als Eintrag über die Person.
Hygiene und Terminplanung: wo sich beides berührt
Hygiene kostet Zeit, und zwar zwischen den Terminen. Wer die Aufbereitung der Scherköpfe, den Wechsel von Umhang und Handtuch und das Wischen des Platzes nach jedem Kunden ernst nimmt, braucht dafür einige Minuten, die im Terminbuch oft nicht existieren. Die Folge kennen viele Salons: Entweder leidet die Hygiene, oder die Termine rutschen, und die Kundschaft wartet.
Die sauberste Lösung ist, die Aufbereitungszeit in die Dauer der Leistung einzurechnen. Ein Herrenhaarschnitt mit Maschine dauert dann im Leistungskatalog nicht 30, sondern 35 Minuten, weil fünf Minuten Aufbereitung dazugehören. Für Farbtermine gilt dasselbe Prinzip wie bei den Einwirkzeiten, die wir im Artikel zu Farbterminen und Einwirkzeiten beschrieben haben: Die ehrliche Dauer schützt den Ablauf.
Mit ViteUneCoupe lässt sich das direkt umsetzen, und zwar im kostenlosen Tarif mit dauerhaft 0 % Provision: Jede Leistung im Leistungskatalog hat eine eigene Dauer und einen Preis, die Online-Buchung belegt genau diese Zeit im Kalender der jeweiligen Mitarbeiterin, und die Buchungsseite, die Mitarbeiterplanung, die Kundenkartei und der Kalender sind ohne Kreditkarte und ohne Laufzeit nutzbar. Für die Grundreinigung am Abend oder eine Schulung zum Hygieneplan blocken Sie Zeiten als Abwesenheit einer Mitarbeiterin oder als Schließtag, dann kann in dieser Zeit niemand online buchen. Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar, kommen Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails sowie die Kalender-Synchronisation per ICS dazu.
Genauso klar, was ViteUneCoupe nicht ist: kein Hygiene- oder Dokumentationstool. Es gibt kein Notizfeld in der Kundenkartei, keine Checklisten, keine Unterweisungsnachweise und keine separaten Puffereinstellungen zwischen Terminen; die Aufbereitungszeit gehört in die Leistungsdauer. Hygieneplan, Gefährdungsbeurteilung und Unterweisungen führen Sie weiterhin auf Papier oder in einem Dokument Ihrer Wahl. Was das Tool leistet, ist, dass die im Plan vorgesehene Zeit im Kalender auch wirklich existiert.
Checkliste: Hygiene im Friseursalon in zehn Punkten
- Beim Gesundheitsamt erfragen, welche Landesverordnung gilt und ob eine Anzeige des Betriebs nötig ist (in NRW seit 2024 Pflicht, § 6 Abs. 2 Hygiene-Verordnung NRW).
- Hygieneplan erstellen, schriftlich oder elektronisch, einrichtungsspezifisch, mit Verantwortlichen und Datum; als Vorlage den BGW-Plan 06-12-090 oder den Rahmenplan Ihres Landesgesundheitsamts nutzen.
- Alle Mitarbeitenden in den Hygieneplan unterweisen und den Nachweis unterschreiben lassen, neue Kräfte vor dem ersten Arbeitstag.
- Nur VAH-gelistete Desinfektionsmittel mit passendem Wirkbereich verwenden, Konzentration und Einwirkzeit am Arbeitsplatz aushängen, Wanne abdecken.
- Scherköpfe, Rasierer und Pinzetten nach jedem Kunden aufbereiten, Scheren und Kämme täglich, alles sofort bei Blut oder auffälliger Kopfhaut.
- Ein Handtuch pro Kunde, Umhänge täglich oder pro Kunde, Wäsche bei mindestens 60 °C mit Trockner oder 90 °C.
- Durchstichsicheren Behälter für Klingen bereitstellen, Reinigungs- und Kundenwäsche getrennt waschen.
- Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und TRGS 530 dokumentieren, Gefahrstoffverzeichnis und Betriebsanweisung (BGW 09-19-091) führen.
- Hautschutz- und Händehygieneplan (BGW 06-13-090) aushängen, Einmalhandschuhe beim Haarewaschen und bei Friseurkosmetika, Feuchtarbeit im Dienstplan verteilen, Vorsorge ab zwei Stunden anbieten, ab vier Stunden veranlassen.
- Aufbereitungszeit in die Leistungsdauer im Terminkalender einrechnen, Hygieneplan jährlich und nach jeder Umstellung überprüfen.
Häufig gestellte Fragen
Braucht jeder Friseursalon in Deutschland einen schriftlichen Hygieneplan?
Nicht nach Bundesrecht: § 36 IfSG nennt Friseursalons nicht. Die Pflicht ergibt sich aus der Hygieneverordnung Ihres Bundeslandes. In Baden-Württemberg (§ 2 Abs. 6 HygV BW), Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 6 Hygiene-Verordnung NRW) und nach der uns vorliegenden Fassung in Hessen ist der Plan ausdrücklich vorgeschrieben, in Schleswig-Holstein verlangen ihn die Gesundheitsämter, in Bayern steht er nicht im Verordnungstext. Unabhängig davon ist er bei jeder Kontrolle das erste Dokument, nach dem gefragt wird, und die Grundlage der Unterweisung. Unser Rat: in jedem Bundesland einen führen.
Muss ich meinen Friseursalon beim Gesundheitsamt anmelden?
Das hängt vom Bundesland ab. In Nordrhein-Westfalen ja: Seit der Änderung der Hygiene-Verordnung 2024 müssen Betreiber Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit beim Gesundheitsamt anzeigen (§ 6 Abs. 2), zusätzlich zur Gewerbeanmeldung, und wer schon länger geöffnet hat, muss das nachholen. In Bayern und Baden-Württemberg enthalten die Verordnungstexte keine solche Anzeigepflicht. Für die anderen Länder fragen Sie Ihr Gesundheitsamt; die Gewerbeanmeldung bleibt überall Pflicht.
Wie oft kontrolliert das Gesundheitsamt einen Friseursalon?
Es gibt keinen festen Turnus. Die Gesundheitsämter kontrollieren nach eigener Aussage risikoadaptiert, nach Beschwerden oder als Routine; das Bezirksamt Neukölln in Berlin meldete für 2024 insgesamt 66 Begehungen in Friseurbetrieben. Beanstandet werden meist Grundlagen: fehlender oder veralteter Hygieneplan, nicht gelistete Desinfektionsmittel, unzureichende Aufbereitung der Scherköpfe, Handwaschplatz ohne Einmalhandtücher.
Welche Handschuhe sind beim Friseur Pflicht?
Für den Schutz Ihrer Beschäftigten verlangt die BGW Einmalhandschuhe beim Haarewaschen und bei Tätigkeiten mit Friseurkosmetika, also beim Färben, Blondieren und bei Dauerwellen; für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten reichen Haushaltshandschuhe. Die Landesverordnungen fordern Einmalhandschuhe zusätzlich für Tätigkeiten, die die Haut verletzen können, mit Wechsel nach jedem Kunden. Das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe über längere Zeit belastet die Haut selbst, deshalb gehören Hautschutz- und Pflegemittel und ein Hautschutzplan dazu.
Was ist der Unterschied zwischen Hygieneplan und Gefährdungsbeurteilung?
Der Hygieneplan schützt die Kundschaft vor Infektionen und wird vom Gesundheitsamt nach der Landeshygieneverordnung kontrolliert. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG schützt Ihre Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gefahren wie Hautekzemen und Atemwegserkrankungen und fällt in die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft BGW. Beide sind Pflicht, sobald Sie Personal beschäftigen, und beide verlangen eine dokumentierte Unterweisung. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan taucht in beiden auf, der Rest unterscheidet sich.
Darf ich Kundinnen mit Kopfläusen oder Kopfhautpilz abweisen?
Sie dürfen nicht nur, Sie müssen: Die amtlichen Merkblätter der Gesundheitsämter schreiben einheitlich vor, dass Kundinnen und Kunden mit Läusen oder einer ansteckenden, sichtbaren Hauterkrankung am Kopf nicht bedient werden dürfen. Sprechen Sie das freundlich an, empfehlen Sie einen Arztbesuch und bieten Sie einen neuen Termin nach der Behandlung an. Kam es bereits zum Kontakt, bereiten Sie alle benutzten Werkzeuge und die Wäsche sofort auf und desinfizieren Sie die Hände.