Salonführung Betriebsaufgabe Kündigung Gewerbeabmeldung

Friseursalon schließen: Kündigungen, Abmeldungen und die letzten Termine richtig planen

Geschrieben von Veröffentlicht am 23 Min. Lesezeit
Friseurmeisterin steht abends in ihrem leeren Salon mit einem Karton voller Scheren und Bürsten, die Friseurstühle sind mit Tüchern abgedeckt, an der Wand hängt ein Kalender mit einem rot markierten letzten Arbeitstag

Einen Friseursalon zu schließen dauert länger, als die meisten Inhaberinnen und Inhaber denken: nicht wegen der Gewerbeabmeldung, die ist in zehn Minuten erledigt, sondern wegen der Fristen, die vorher ablaufen müssen. Ein Mitarbeiter, der seit zwölf Jahren im Salon steht, hat fünf Monate Kündigungsfrist. Ein unbefristeter Gewerbemietvertrag endet frühestens zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. Ein Azubi im zweiten Lehrjahr braucht einen neuen Betrieb, nicht nur eine Kündigung. Wer diese drei Fristen kennt, kann rückwärts rechnen und kommt in der Regel auf sechs bis neun Monate zwischen Entscheidung und letztem Haarschnitt.

Dieser Artikel ist für den Fall geschrieben, dass es keine Nachfolge gibt oder geben soll: Sie schließen den Salon, lösen ihn auf und melden ihn ab. Er geht in der Reihenfolge vor, in der die Dinge tatsächlich anstehen: Entscheidung, Zeitplan, Team, Behörden, Steuern, Mietvertrag, Gutscheine, Kundendaten und zum Schluss die Kundschaft und der Terminkalender. Wenn Sie Ihre Termine über eine kostenlose Online-Terminbuchung wie ViteUneCoupe annehmen, erfahren Sie am Ende auch, wie Sie die Buchungsseite zum Stichtag sauber dichtmachen, ohne dass noch Termine für den Monat danach eintrudeln.

Ein Hinweis vorab: Der Text bietet Orientierung nach deutschem Bundesrecht, mit Stand der Prüfung aller Normen auf gesetze-im-internet.de am 29. Oktober 2026, und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Kündigungen und für den Aufgabegewinn sollten Sie Steuerberatung und, bei Sonderfällen im Team, anwaltlichen Rat einholen. Die Betriebsberatung Ihrer Handwerkskammer begleitet Betriebsaufgaben meist kostenlos.

Schließen oder verkaufen: die Entscheidung kommt zuerst

Bevor Sie kündigen, sollte eine Frage ehrlich beantwortet sein: Gibt es wirklich niemanden, der den Salon übernimmt? Viele Schließungen im Friseurhandwerk sind keine Entscheidung gegen den Salon, sondern gegen die Personalsuche. Die Schwäbische Zeitung berichtete 2023 über eine Friseurmeisterin in Bad Saulgau, die ihren Salon nach 24 Jahren schloss, weil ihre Meisterin gegangen und ihre Gesellin schwanger war und sie keine Nachfolge für beide fand; sie arbeitete danach allein von zu Hause weiter, und für die Räume meldeten sich zwei interessierte Friseurinnen (Schwäbische Zeitung, 26. März 2023, geprüft am 29. Oktober 2026). Genau dieser Fall ist typisch: Ein laufender Salon mit Stammkundschaft ist für eine Gesellin mit Meisterbrief oder für einen Kollegen aus der Nachbarstadt mehr wert als für den Gebrauchtmarkt, auf dem Ihre Einrichtung landet.

Deshalb lohnt sich vor der Schließung ein kurzer Umweg über den Verkauf: Eine Bewertung bei der Handwerkskammer, ein anonymes Inserat auf der Nachfolgebörse nexxt-change und ein offenes Gespräch mit dem eigenen Team kosten wenig und können Ihnen Kündigungen, Rückbau und den Verlust des Kundenstamms ersparen. Wie das geht, was der Salon realistisch wert ist und was beim Verkauf rechtlich übergeht, steht im Artikel Friseursalon verkaufen. Bleibt die Antwort nach drei Monaten "niemand", ist die Schließung die saubere Lösung, und dann sollten Sie sie konsequent durchziehen, statt den Salon halb offen zu halten.

Zeitplan: vom Entschluss bis zum letzten Haarschnitt

Der Zeitplan ergibt sich aus der längsten Frist, die Sie einhalten müssen. In den meisten Salons ist das entweder die Kündigungsfrist der dienstältesten Mitarbeiterin oder die Kündigungsfrist des Mietvertrags. Beides steht weiter unten im Detail; hier die Reihenfolge als Orientierung, ohne Anspruch auf Allgemeingültigkeit:

Zeitpunkt Was zu tun ist
9 bis 12 Monate vorher Verkaufsoption prüfen, Steuerberatung einbeziehen, Mietvertrag lesen (Laufzeit, Kündigungsfrist, Rückbauklausel), Arbeitsverträge und Dienstzeiten des Teams auflisten
6 bis 9 Monate vorher Stichtag festlegen, Mietvertrag kündigen, Team persönlich informieren, Kündigungen schriftlich aussprechen, Azubi gemeinsam mit Kammer und Agentur für Arbeit versorgen
3 Monate vorher Kundschaft informieren, Gutscheinliste prüfen und Einlösung anstoßen, Online-Buchung ab Stichtag sperren, keine Termine mehr annehmen, die nach dem Stichtag Nacharbeit brauchen
Letzter Monat Lieferanten, GEMA, Versicherungen, Telefon und Software kündigen, Warenbestand abbauen, Rückbau organisieren
Stichtag Letzte Termine, Kasse abschließen, Schlüsselübergabe nach Rückbau, Gewerbeabmeldung
Danach, binnen 4 Wochen Löschung in der Handwerksrolle, Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Betriebsnummer stilllegen, Google-Profil als geschlossen markieren, Kundendaten nach Löschkonzept löschen

Zwei Dinge gehören bewusst nicht zu früh in den Plan: Kundschaft und Lieferanten erfahren von der Schließung erst, wenn der Stichtag feststeht, sonst bricht der Umsatz der letzten Monate ein, aus dem Sie Abfindungen, Rückbau und Steuern bezahlen. Das Team dagegen erfährt es zuerst, persönlich und vor dem Brief.

Mitarbeiter kündigen, wenn der Salon zumacht

Die Gewerbeabmeldung beendet kein einziges Arbeitsverhältnis. Jeder Vertrag muss einzeln gekündigt werden, schriftlich auf Papier mit Unterschrift, denn § 623 BGB schließt die elektronische Form aus. Eine E-Mail oder eine Nachricht im Team-Chat ist keine Kündigung. Bis zum Ende der Frist läuft der Lohn weiter, auch wenn der Salon schon geschlossen ist. Deshalb ist die Kündigungsfrist der eigentliche Taktgeber Ihrer Schließung.

Kleinbetrieb oder nicht: zählen Sie Ihr Team

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nach § 23 Abs. 1 KSchG nicht in Betrieben mit in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auszubildende werden nicht mitgezählt, Teilzeitkräfte mit bis zu 20 Wochenstunden zählen 0,5, mit bis zu 30 Wochenstunden 0,75. Ein Salon mit zwei Vollzeitkräften, drei Teilzeitkräften à 20 Stunden, einer Minijobberin mit zehn Stunden und einem Azubi kommt auf 2 + 1,5 + 0,5 = 4 und ist ein Kleinbetrieb. (Für Beschäftigte, die schon vor dem 1. Januar 2004 im Betrieb waren, gilt eine ältere Fünf-Personen-Schwelle; das betrifft in Friseursalons heute nur noch wenige, sehr lange Arbeitsverhältnisse.)

Im Kleinbetrieb brauchen Sie keinen Kündigungsgrund im Sinne des Gesetzes und keine Sozialauswahl, bei einer kompletten Schließung ohnehin nicht, denn es gehen alle. Was bleibt, sind der Mindestschutz aus Treu und Glauben (keine willkürliche oder diskriminierende Kündigung) und die Fristen. Liegt Ihr Salon über der Schwelle, verlangt § 1 Abs. 2 KSchG dringende betriebliche Erfordernisse. Die endgültige Stilllegung des gesamten Betriebs ist dafür der klassische Fall, allerdings erst, wenn der Entschluss endgültig gefasst ist: Wer kündigt, "falls sich kein Käufer findet", riskiert, dass die Kündigung angegriffen wird. Erst entscheiden, dann kündigen. Die Anzeigepflicht für Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit nach § 17 KSchG beginnt erst bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten und spielt für fast alle Friseursalons keine Rolle.

Die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Wenn Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag nichts Längeres regeln, gelten die Fristen aus § 622 BGB. Für die Kündigung durch Sie als Arbeitgeberin steigen sie mit der Betriebszugehörigkeit:

Beschäftigt im Salon seit Frist für Ihre Kündigung
Probezeit (höchstens 6 Monate) 2 Wochen
unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
2 Jahre 1 Monat zum Monatsende
5 Jahre 2 Monate zum Monatsende
8 Jahre 3 Monate zum Monatsende
10 Jahre 4 Monate zum Monatsende
12 Jahre 5 Monate zum Monatsende
15 Jahre 6 Monate zum Monatsende
20 Jahre 7 Monate zum Monatsende

Praktisch heißt das: Soll der Salon am 30. September schließen und Ihre dienstälteste Friseurin ist seit elf Jahren dabei, muss ihre Kündigung spätestens am 31. Mai zugehen. Prüfen Sie jeden Vertrag einzeln: Viele Arbeitsverträge im Friseurhandwerk verlängern die Fristen oder verweisen auf einen Landestarifvertrag, und eine vertraglich längere Frist gilt vor der gesetzlichen. Wer schneller schließen will, kann Aufhebungsverträge anbieten, aber nur mit Zustimmung der Beschäftigten; eine Abfindung ist dabei Verhandlungssache und gesetzlich nicht geschuldet. Für Minijobberinnen gelten dieselben Kündigungsregeln wie für alle anderen; zusätzlich steht die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale an, siehe den Artikel zum Minijob im Friseursalon.

Sonderkündigungsschutz: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung

Drei Gruppen können Sie auch bei einer Schließung nicht einfach kündigen. Eine schwangere Mitarbeiterin ist nach § 17 MuSchG bis vier Monate nach der Entbindung geschützt; nur die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz (je nach Bundesland Gewerbeaufsicht, Regierungspräsidium oder Bezirksregierung) kann die Kündigung in besonderen Fällen für zulässig erklären, und die Betriebsstilllegung ist der typische Antragsgrund. Dasselbe Verfahren gilt während der Elternzeit nach § 18 BEEG. Für schwerbehinderte Beschäftigte brauchen Sie die Zustimmung des Integrationsamts; bei einer dauerhaften Stilllegung erteilt es sie nach § 172 Abs. 1 SGB IX, wenn zwischen Kündigung und dem letzten bezahlten Tag mindestens drei Monate liegen. Alle drei Verfahren dauern Wochen. Stellen Sie die Anträge, sobald der Stichtag feststeht.

Der Azubi: eine Kündigung reicht nicht

Für Auszubildende gilt nicht § 622 BGB, sondern § 22 BBiG: Nach der Probezeit kann der Betrieb das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund und ohne Frist kündigen, schriftlich und mit Angabe des Grundes. Ob die endgültige Schließung des Salons ein solcher wichtiger Grund ist, wird in der Beratungspraxis der Kammern überwiegend bejaht, weil die Ausbildung im geschlossenen Betrieb schlicht nicht mehr möglich ist; eine höchstrichterliche Entscheidung zur heutigen Rechtslage haben wir dazu nicht gefunden, behandeln Sie den Punkt deshalb als Fall für die Ausbildungsberatung Ihrer Handwerkskammer. Zwei Dinge sind dagegen klar. Erstens: Die IHK Region Stuttgart formuliert die Pflicht so, dass Ausbildende verpflichtet sind, "sich rechtzeitig mit der zuständigen Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb" zu bemühen (IHK Region Stuttgart, Kündigung und Beendigung der Ausbildung, geprüft am 29. Oktober 2026); im Handwerk ist Ihr Ansprechpartner dafür die Handwerkskammer, die auch die Lehrlingsrolle führt und die vorzeitige Lösung eingetragen bekommen muss. Zweitens: Nach § 23 BBiG kann die Seite, die den Grund für die vorzeitige Lösung zu vertreten hat, schadensersatzpflichtig werden; der Anspruch erlischt drei Monate nach Ende des Ausbildungsverhältnisses. Eine freiwillige Schließung liegt in Ihrer Verantwortung, also sichern Sie sich ab: Der beste Weg ist ein Anschlussvertrag bei einem Kollegen, in den der Azubi mit anerkannter Ausbildungszeit wechselt, und ein Aufhebungsvertrag mit Ihnen zum Übergabetag. Wie Ausbildung im Friseursalon organisiert ist und was die Kammer dabei leistet, beschreibt der Artikel zum Azubi im Friseursalon.

Was Sie dem Team außerdem schulden

  • Hinweis auf die Arbeitsagentur: Beschäftigte müssen sich nach § 38 SGB III spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden, bei kürzeren Fristen binnen drei Tagen nach Kenntnis. Nach § 2 Abs. 2 SGB III sollen Sie darüber frühzeitig informieren und für den Termin freistellen. Schreiben Sie den Hinweis direkt in das Kündigungsschreiben.
  • Arbeitsbescheinigung: Auf Verlangen der Beschäftigten oder der Bundesagentur müssen Sie nach § 312 SGB III alle Tatsachen bescheinigen, die für das Arbeitslosengeld erheblich sind; das läuft heute über das elektronische Bescheinigungsverfahren Ihrer Lohnabrechnung.
  • Resturlaub: Urlaub, der wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG auszuzahlen. Planen Sie den Urlaub lieber in die Kündigungsfrist ein, dann sparen Sie die Abgeltung und der Salon kann in den letzten Wochen mit kleinerem Team laufen.
  • Zeugnis: Jede Beschäftigte hat nach § 109 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, auf Wunsch mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Schreiben Sie es, bevor der Alltag der Abwicklung Sie einholt; ein gutes Zeugnis ist das Wertvollste, was Sie einer Friseurin auf dem engen Arbeitsmarkt mitgeben können.
  • Sozialversicherung: Die Abmeldungen der Beschäftigten bei den Krankenkassen laufen über Ihre Lohnabrechnung. Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit müssen Sie nach § 18i Abs. 4 SGB IV unverzüglich der Bundesagentur melden, damit die Betriebsnummer stillgelegt wird; auch das geschieht elektronisch aus dem Lohnprogramm heraus.

Behörden: Gewerbeamt, Handwerkskammer, Finanzamt, Berufsgenossenschaft

Vier Stellen müssen die Schließung erfahren, und die erste informiert die anderen nicht vollständig.

Gewerbeabmeldung. Nach § 14 Abs. 1 GewO ist die Aufgabe des Betriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen, in der Regel dem Gewerbe- oder Ordnungsamt Ihrer Gemeinde, viele Kommunen bieten das online an. Die Behörde übermittelt die Daten nach § 14 Abs. 8 GewO unter anderem an Handwerkskammer, Finanzamt, Bundesagentur für Arbeit und über die DGUV an die Berufsgenossenschaft. Das ersetzt aber keinen der folgenden Schritte, es sorgt nur dafür, dass alle wissen, dass sie noch etwas von Ihnen erwarten.

Löschung in der Handwerksrolle. Die Eintragung wird nach § 13 HwO auf Antrag oder von Amts wegen gelöscht. Stellen Sie den Antrag selbst: Die Handwerkskammer Berlin schreibt ausdrücklich, dass die alleinige Gewerbeabmeldung nicht automatisch zur Löschung führt, verlangt den Löschungsantrag, eine Kopie der Gewerbeabmeldung und die Handwerkskarte im Original zurück, erhebt dafür keine Gebühr und löscht frühestens zum Tag, an dem ihr das Ende der Tätigkeit mitgeteilt wird, nie rückwirkend (ServicePortal Berlin, Löschung aus der Handwerksrolle, geprüft am 29. Oktober 2026). Andere Kammern haben eigene Formulare und Gebührenordnungen; wer die Löschung verschleppt, zahlt unter Umständen weiter Kammerbeitrag. Mit der Löschung endet auch die Kammermitgliedschaft; wenn Sie Mitglied der Friseur-Innung sind, kündigen Sie dort separat.

Finanzamt. Nach § 138 Abs. 1 und 4 AO ist die Aufgabe eines gewerblichen Betriebs innerhalb eines Monats auf amtlichem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, die das Finanzamt unterrichtet; die Gewerbeabmeldung erfüllt diese Pflicht. Was danach kommt, steht im nächsten Abschnitt.

Berufsgenossenschaft. Für Friseursalons ist die BGW zuständig. Sie verlangt, dass Sie ihr "das genaue Einstellungsdatum" unter Angabe der Unternehmensnummer schriftlich mitteilen, über das Kontaktformular oder über das Portal "Mein Unternehmen", und Sie bleiben bis zur vollständigen Einstellung beitragspflichtig, für das Schließungsjahr also anteilig (BGW, Ich habe mein Unternehmen eingestellt, geprüft am 29. Oktober 2026). Eine ausdrückliche Frist nennt die FAQ-Seite nicht; § 192 Abs. 2 SGB VII verpflichtet Unternehmer, Änderungen der Grundlagen der Beitragsberechnung binnen vier Wochen mitzuteilen, und daran sollten Sie sich orientieren. Haben Sie Beschäftigte, wird außerdem ein letzter Lohnnachweis fällig.

Dazu kommen die Verträge ohne Behörde: GEMA (der Vertrag endet nicht von selbst, Kündigungsfrist und Portal beschreibt der Artikel GEMA im Friseursalon), Betriebshaftpflicht und Inhaltsversicherung (fragen Sie nach einer Nachhaftung für Schäden aus Behandlungen vor dem Stichtag), Telefon und Internet, Kassenanbieter, Energie, Abfall, Lieferanten mit Rahmenverträgen, Zeitschriftenabos und das Geschäftskonto, das Sie erst schließen, wenn die letzten Steuerzahlungen durch sind. Das Google Unternehmensprofil markieren Sie als "dauerhaft geschlossen", statt es zu löschen: So finden Kundinnen den Hinweis, und niemand ruft eine abgeschaltete Nummer an.

Steuern bei der Betriebsaufgabe: Aufgabegewinn und Umsatzsteuer auf Entnahmen

Steuerlich ist die Schließung eine Betriebsaufgabe, und das Einkommensteuergesetz behandelt sie wie einen Verkauf: Nach § 16 Abs. 3 EStG gilt die Aufgabe des Gewerbebetriebs als Veräußerung, und Wirtschaftsgüter, die nicht verkauft werden, sind mit dem gemeinen Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Übersetzt: Alles, was Sie nicht verkaufen, sondern behalten (die Waschanlage, die Sie in den Hobbyraum stellen, das Firmenauto, das Privatauto wird), gilt als zum Marktwert entnommen. Die Differenz zwischen diesem Wert und dem Buchwert ist Aufgabegewinn.

Ein Rechenbeispiel, bewusst vereinfacht und keine Steuerberechnung für Ihren Salon:

Position Beispielwert
Einrichtung und Geräte, Buchwert nach Abschreibung 0 €
gemeiner Wert (was ein Gebrauchtkäufer zahlen würde) 6.000 €
Verkaufserlös für Restware (Farben, Pflegeprodukte) an einen Kollegen 1.500 €
Buchwert der Restware 1.200 €
Aufgabegewinn im Beispiel 6.300 €
Umsatzsteuer auf die Entnahme der Einrichtung (19 % von 6.000 €, wenn Vorsteuer gezogen wurde) 1.140 €

Der Aufgabegewinn kommt zu Ihren laufenden Einkünften des Schließungsjahres hinzu. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, kann nach § 16 Abs. 4 EStG einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 € beantragen, der abschmilzt, soweit der Gewinn 136.000 € übersteigt; die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG, die auch für den Aufgabegewinn gilt, haben wir im Artikel zum Salonverkauf beschrieben. Für die Umsatzsteuer gilt: Die Entnahme eines Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens wird nach § 3 Abs. 1b UStG einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Wer die Einrichtung mit Vorsteuerabzug gekauft hat und sie behält, zahlt also Umsatzsteuer auf den Entnahmewert, so als hätte er sie an sich selbst verkauft. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keine Vorsteuer gezogen und zahlen entsprechend nichts; die Regeln dazu erklärt der Artikel zur Kleinunternehmerregelung im Friseursalon.

Drei praktische Punkte für das Gespräch mit Ihrer Steuerberatung: Erstens lohnt sich oft der Verkauf der Einrichtung an Kolleginnen oder über Gebrauchtmarktplätze mit Rechnung, weil der Verkaufspreis dann belegt ist und das Finanzamt keinen Schätzwert ansetzen muss. Zweitens müssen Sie eine Aufgabebilanz oder zumindest eine Aufstellung der entnommenen und verkauften Wirtschaftsgüter mit Werten vorlegen, auch wenn Sie bisher nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung gemacht haben. Drittens: Wer wie die Friseurin aus Bad Saulgau nach der Schließung allein weiterarbeitet, hat den Betrieb steuerlich eventuell gar nicht aufgegeben, sondern verlegt und verkleinert; das ist ein anderer Fall mit anderen Folgen, der vor dem Stichtag geklärt sein sollte. Zum Schluss stehen die letzte Umsatzsteuer-Voranmeldung, die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für das Rumpfjahr, die Gewerbesteuererklärung und die letzten Lohnsteuer-Anmeldungen an. Die Belege dazu heben Sie auf, dazu unten mehr.

Gewerbemietvertrag kündigen und den Salon zurückbauen

Der Mietvertrag ist neben dem Team die zweite große Frist. Lesen Sie zuerst, ob er befristet oder unbefristet ist. Ein befristeter Gewerbemietvertrag ohne Sonderkündigungsrecht läuft bis zu seinem Ende, auch wenn der Salon längst geschlossen ist; dann helfen nur ein Nachmieter, dem der Vermieter zustimmt, oder eine Verhandlung über eine vorzeitige Aufhebung. Ein unbefristeter Vertrag ist nach § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres kündbar, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt. Beispiel: Kündigung, die am 3. April zugeht, beendet den Vertrag zum 30. September; geht sie am 4. April zu, erst zum 31. Dezember. Ein Tag kann drei Monatsmieten kosten.

Zur Rückgabe ist der Mieter nach § 546 BGB verpflichtet; in welchem Zustand, regelt der Vertrag. Friseursalons sind dabei ein Sonderfall, weil Waschplätze, Wasser- und Abwasserleitungen, Bodenabläufe und Spiegelwände fest eingebaut sind. Nach § 539 Abs. 2 BGB dürfen Sie Einrichtungen, mit denen Sie die Mietsache versehen haben, wegnehmen; ob Sie das müssen, hängt von der Rückbauklausel ab, die in vielen Gewerbemietverträgen steht und den Ausbau aller Einbauten und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt. Das kostet bei einem Salon mit fünf Waschplätzen schnell einen vierstelligen Betrag. Deshalb lohnt das frühe Gespräch mit dem Vermieter: Wenn eine Friseurin die Räume nachnutzt, ist jeder Waschplatz, den Sie stehen lassen, für beide Seiten Geld wert, und eine schriftliche Vereinbarung über den Verbleib der Einbauten erspart Ihnen Rückbau und ihr Umbau. Halten Sie die Rückgabe mit Protokoll, Fotos und Zählerständen fest, und melden Sie Strom, Gas und Wasser erst zum Rückgabetag ab, nicht zum letzten Öffnungstag, denn Rückbau braucht Licht.

Offene Gutscheine: Ihre Schuld endet nicht mit der Schließung

Jeder verkaufte Gutschein ist Geld, das Ihnen Kundinnen vorgestreckt haben, und die Schließung macht die Schuld nicht kleiner. Ohne aufgedrucktes Ablaufdatum verjährt der Anspruch nach § 195 BGB erst drei Jahre nach Ende des Kaufjahres; die Details zu Fristen, Teileinlösung und Umsatzsteuer stehen im Leitfaden zu Gutscheinen im Friseursalon. Für die Schließung kommt ein Grundsatz hinzu: Können Sie die Leistung nicht mehr erbringen, entfällt nach § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch auf die Gegenleistung, und was die Kundin schon bezahlt hat, kann sie nach § 326 Abs. 4 BGB zurückfordern. Anders als bei einer Insolvenz, bei der Gutscheininhaber nur eine Quote bekommen, gibt es bei einer freiwilligen Schließung niemanden, der Ihre Schuld kürzt: Sie erstatten den Gegenwert. Wer offene Gutscheine ignoriert, bekommt die Forderungen in den drei Jahren nach der Schließung einzeln ins Haus.

Die praktische Reihenfolge: Ziehen Sie aus Ihrer Gutscheinliste alle offenen Nummern mit Restwert. Schreiben Sie die Käuferinnen und Beschenkten, soweit bekannt, drei Monate vor dem Stichtag an und bitten Sie um Einlösung bis zum letzten Öffnungstag; das füllt Ihre letzten Wochen und erledigt die Schuld mit einer Leistung statt mit Geld. Wer nicht mehr kommt, bekommt den Restwert zurück, gegen Rückgabe des Gutscheins und mit Quittung. Legen Sie die Summe der danach noch offenen Gutscheine als Rücklage beiseite, bevor Sie das Geschäftskonto schließen, und heben Sie die Gutscheinliste mit den Buchungsbelegen auf. Fragen Sie außerdem Ihre Steuerberatung, wie offene Einzweck-Gutscheine, deren Umsatzsteuer beim Verkauf schon abgeführt wurde, bei der Erstattung korrigiert werden.

Kundendaten löschen, Belege aufbewahren: zwei Fristen, die sich widersprechen scheinen

Mit der Schließung entfällt der Zweck Ihrer Kundenkartei: Es gibt keine Kundenbeziehung mehr, die Namen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Farbrezepturen rechtfertigt. Nach Art. 17 DSGVO sind diese Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr benötigt werden, und bei einem geschlossenen Salon ist das kurz nach dem Stichtag. Was Sie nicht dürfen: die Kartei einem Kollegen "mitgeben", ohne dass die Kundinnen informiert wurden und widersprechen konnten; das Verfahren dafür ist dasselbe wie beim Verkauf und steht im Artikel zum Salonverkauf. Wie Sie ein Löschkonzept dokumentieren und was mit Papierkarteien geschieht, erklärt der Leitfaden zur Kundenkartei und DSGVO.

Gleichzeitig verlangt § 147 AO, dass Sie Bücher, Aufzeichnungen, Inventare und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre und sonstige steuerlich relevante Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Diese Pflicht endet nicht mit dem Betrieb, sie läuft ab dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres weiter, und das Finanzamt kann den geschlossenen Salon noch Jahre später prüfen. Der scheinbare Widerspruch löst sich, wenn Sie trennen: Rechnungen, Kassendaten mit TSE-Export, Gutscheinlisten, Lohnunterlagen und Verträge bleiben; die Kundenkartei als solche (wer wann welche Farbe bekam, Telefonnummern, E-Mail-Adressen) geht. Steht auf einer Rechnung ein Kundenname, bleibt diese Rechnung, nicht die Karteikarte. Was aus Kasse und TSE zu exportieren und wie lange zu sichern ist, beschreibt der Artikel zu Kasse, TSE und GoBD im Friseursalon. Bewahren Sie die Unterlagen so auf, dass sie lesbar bleiben: Ein USB-Stick in der Schublade ist nach acht Jahren keine sichere Wette, zwei Kopien an zwei Orten schon eher.

Bei Buchungssoftware kommt der Anbieter dazu. Exportieren Sie vor der Kündigung des Vertrags, was Sie steuerlich brauchen (Terminhistorie als Umsatznachweis, falls Sie sie nutzen), löschen Sie dann die Kundendatensätze und lassen Sie sich die Löschung bestätigen; der Auftragsverarbeitungsvertrag regelt, was der Anbieter nach Vertragsende mit den Daten tut. Bei ViteUneCoupe können Sie Kundendatensätze einzeln in der Kundenkartei löschen und Ihr Konto in den Profileinstellungen selbst schließen; die Kundenkartei enthält dort ohnehin nur Vorname, Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und die Terminhistorie, keine Rezepturen oder Notizen, die Sie an anderer Stelle gesondert vernichten müssten.

Kundschaft informieren und die Buchungsseite zum Stichtag schließen

Die Kundschaft erfährt die Schließung etwa drei Monate vorher, wenn Team und Mietvertrag geregelt sind und der Stichtag feststeht. Früher kostet es Umsatz, später kostet es Vertrauen. Die wirksamste Information ist eine persönliche: am Stuhl, beim Verabschieden, mit dem Hinweis, dass bis zum Stichtag normal gearbeitet wird. Dazu kommen eine E-Mail an alle, die über die Online-Buchung eine Adresse hinterlassen haben, ein Aushang im Salon, ein Post im Social-Media-Profil und der Hinweis im Google-Profil. Sagen Sie, bis wann gebucht werden kann, was mit Gutscheinen passiert und, wenn Sie es wissen, wo das Team weiterarbeitet: Die Empfehlung "Lisa ist ab Oktober im Salon X" ist das Beste, was Sie Ihrer Mitarbeiterin und Ihrer Kundin mitgeben können.

Bei den letzten Terminen gilt eine einfache Regel: Nehmen Sie nur an, was Sie zu Ende bringen können. Eine Blondierung, die in sechs Wochen einen Ansatz braucht, ein Farbwechsel, der zwei Sitzungen verlangt, ein Hochzeitstermin mit Probefrisur nach dem Stichtag: Das gehört nicht mehr in Ihren Kalender, sondern in den eines Kollegen, dem Sie die Kundin mit ihren Farbdaten übergeben, mit ihrer Zustimmung. Dauerwellen und Farben in den letzten zwei Wochen nur, wenn die Kundin weiß, dass es keine Nachbesserung bei Ihnen geben wird.

Technisch sorgen Sie dafür, dass ab dem Stichtag online nichts mehr gebucht werden kann, und zwar sobald Sie die Kundschaft informieren, nicht erst am letzten Tag. Bei ViteUneCoupe geht das mit den vorhandenen Werkzeugen: Tragen Sie einen ganztägigen Schließzeitraum ab dem Tag nach dem Stichtag ein, dann bietet die Buchungsseite für diese Tage keine Zeiten mehr an; deaktivieren Sie Leistungen, die Sie nicht mehr anbieten wollen (etwa die zweiteiligen Farbbehandlungen), einzeln im Leistungskatalog; setzen Sie bei Mitarbeiterinnen, deren letzter Tag vor dem Stichtag liegt, eine Abwesenheit ab diesem Datum. Termine, die trotzdem schon nach dem Stichtag im Kalender stehen, sagen Sie als Salon aktiv ab und rufen die Kundin an; die Kundschaft kann einen Termin bei ViteUneCoupe nicht selbst online stornieren, der Anruf ist also Ihre Aufgabe. Im Standard-Tarif (29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar) erhalten Kundinnen weiter ihre Bestätigungs- und Erinnerungs-E-Mails für die letzten Termine; Sie kündigen ihn im letzten Monat, der kostenlose Tarif kostet ohnehin nichts und kennt keine Provision. Nach dem letzten Termin löschen Sie die Kundendaten und das Konto wie oben beschrieben. Wer sein Buchungs-Widget auf der Website und den Buchungslink im Instagram-Profil eingebaut hat, nimmt beides am Stichtag heraus; wo diese Links überall stehen können, listet der Artikel zum Buchungslink im Instagram-Profil.

Checkliste: Friseursalon schließen

  1. Verkaufsoption geprüft (Kammerbewertung, nexxt-change, eigenes Team), Entscheidung endgültig getroffen
  2. Steuerberatung einbezogen, Stichtag festgelegt, Aufgabegewinn und Umsatzsteuer auf Entnahmen grob kalkuliert
  3. Mietvertrag gelesen und fristgerecht gekündigt, Rückbauklausel und Nachmieter mit dem Vermieter besprochen
  4. Team persönlich informiert, Kündigungen schriftlich mit Unterschrift zugestellt, Fristen je Vertrag geprüft, Sonderkündigungsschutz beantragt
  5. Azubi: Handwerkskammer und Agentur für Arbeit eingeschaltet, Anschlussbetrieb gesucht, Lösung schriftlich geregelt
  6. Hinweis auf die Meldung bei der Agentur für Arbeit, Arbeitsbescheinigungen, Resturlaub, Zeugnisse erledigt
  7. Kundschaft informiert, Online-Buchung ab Stichtag gesperrt, letzte Termine nur ohne Nacharbeit
  8. Offene Gutscheine erfasst, zur Einlösung eingeladen, Rest erstattet, Rücklage gebildet
  9. Lieferanten, GEMA, Versicherungen, Telefon, Kasse, Software gekündigt, Warenbestand verkauft oder entnommen und dokumentiert
  10. Stichtag: Kasse abgeschlossen und exportiert, Rückgabe der Räume mit Protokoll, Gewerbeabmeldung
  11. Binnen vier Wochen: Löschung in der Handwerksrolle mit Rückgabe der Handwerkskarte, BGW, Betriebsnummer, Innung, Google-Profil als geschlossen markiert
  12. Kundendaten gelöscht und Löschung dokumentiert, steuerliche Unterlagen für zehn, acht und sechs Jahre an zwei Orten gesichert

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert es, einen Friseursalon zu schließen?

Rechnen Sie mit sechs bis neun Monaten zwischen Entscheidung und letztem Öffnungstag. Taktgeber sind die Kündigungsfrist der dienstältesten Mitarbeiterin (nach § 622 BGB bis zu sieben Monate zum Monatsende) und die Kündigungsfrist des Mietvertrags (bei unbefristeten Gewerbemietverträgen zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres). Die Abmeldungen danach sind in wenigen Wochen erledigt.

Kann ich meinen Mitarbeitern wegen der Schließung einfach kündigen?

Ja, aber schriftlich auf Papier und mit den gesetzlichen oder vertraglichen Fristen. In Salons mit zehn oder weniger Beschäftigten (Azubis nicht mitgezählt, Teilzeit anteilig) gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht; darüber ist die endgültige Stilllegung ein betriebsbedingter Grund. Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und schwerbehinderte Mitarbeiter können Sie nur mit behördlicher Zustimmung kündigen, auch bei einer Schließung.

Was passiert mit meinem Azubi, wenn ich den Salon schließe?

Nach der Probezeit können Sie das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 BBiG); ob die Schließung dafür ausreicht, klären Sie mit der Ausbildungsberatung Ihrer Handwerkskammer. Unabhängig davon müssen Sie sich mit der Agentur für Arbeit um einen anderen Ausbildungsbetrieb bemühen, und nach § 23 BBiG kann ein Schadensersatzanspruch entstehen, wenn Sie den Grund der vorzeitigen Lösung zu vertreten haben. Der sicherste Weg ist ein Anschlussvertrag bei einem Kollegen.

Muss ich den Salon bei der Handwerkskammer extra abmelden?

Ja. Die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt führt nicht automatisch zur Löschung in der Handwerksrolle. Sie stellen bei Ihrer Handwerkskammer einen Löschungsantrag nach § 13 HwO, legen die Gewerbeabmeldung bei und geben die Handwerkskarte zurück. Die Löschung wirkt frühestens ab dem Tag, an dem die Kammer vom Ende der Tätigkeit erfährt, nicht rückwirkend.

Muss ich offene Gutscheine nach der Schließung erstatten?

Ja. Können Sie die Leistung nicht mehr erbringen, kann die Kundin den gezahlten Betrag zurückfordern (§ 326 Abs. 1 und 4 BGB), und zwar bis zum Ende der Verjährungsfrist von drei Jahren nach Ende des Kaufjahres (§ 195 BGB). Laden Sie Gutscheininhaber rechtzeitig zur Einlösung ein und legen Sie für den Rest eine Rücklage an.

Darf ich meine Kundenkartei nach der Schließung einfach löschen?

Die Kundenkartei selbst sollen Sie sogar löschen, denn mit der Schließung entfällt ihr Zweck (Art. 17 DSGVO). Aufbewahren müssen Sie dagegen die steuerlichen Unterlagen nach § 147 AO: Bücher und Jahresabschlüsse zehn Jahre, Buchungsbelege acht Jahre, sonstige Unterlagen sechs Jahre. Rechnungen und Kassendaten bleiben also, Farbrezepturen und Kontaktdaten gehen.

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