Reklamation nach der Haarfarbe: so reagiert Ihr Friseursalon rechtlich und menschlich richtig
Die Kundin kommt zwei Tage nach dem Farbtermin zurück: Die Balayage sei viel zu gelb, so habe sie das nie gewollt, und sie möchte ihr Geld zurück. Für Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Friseursalons ist das einer der unangenehmsten Momente im Alltag, denn er trifft gleichzeitig Ihr Handwerk, Ihre Kasse und Ihren Ruf.
Die kurze Antwort auf die wichtigste Frage: Nein, Sie müssen in dieser Situation nicht sofort erstatten. Nach deutschem Recht schulden Sie bei einem misslungenen Ergebnis zuerst eine Nachbesserung, und Ihre Kundin muss Ihnen dafür eine angemessene Gelegenheit geben, bevor sie Geld zurückverlangen kann. Das haben Gerichte ausdrücklich so entschieden. Gleichzeitig gilt: Sobald Haut oder Haare tatsächlich geschädigt sind, geht es nicht mehr um den Preis der Coloration, sondern um Schmerzensgeld in Höhe mehrerer tausend Euro.
Dieser Artikel erklärt die Rechtslage in Deutschland verständlich, mit den tatsächlich veröffentlichten Urteilen, und zeigt dann den Teil, der im Alltag mehr zählt als jeder Paragraf: wie Sie das Reklamationsgespräch führen, welche Dokumentation Sie im Streitfall schützt, wann Kulanz klüger ist als Rechthaben und wie Sie verhindern, dass aus der Reklamation eine öffentliche Ein-Stern-Bewertung wird. Vieles davon beginnt schon bei der Buchung: Wer über eine kostenlose Online-Terminbuchung ohne Provision bucht, hält Leistung, Dauer und Preis von Anfang an schriftlich fest, und genau diese Vereinbarung ist später der Maßstab, an dem ein "Mangel" gemessen wird.
Ein Hinweis vorab: Dieser Artikel ist eine sorgfältig recherchierte Orientierung, aber keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streit, vor allem bei Verletzungen, sprechen Sie mit Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung und einer Anwältin oder einem Anwalt.
Was Sie Ihrer Kundschaft rechtlich schulden
Juristisch ist ein Farbtermin kein lockeres Dienstleistungsversprechen, sondern ganz überwiegend ein Werkvertrag nach § 631 BGB. Das bedeutet: Sie schulden nicht nur Ihre Zeit und Ihr Bemühen, sondern ein Ergebnis, nämlich die vereinbarte Frisur oder Coloration. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Einordnung gibt es nicht, aber die Instanzgerichte, die über Friseurfälle entschieden haben, gehen durchgängig vom Werkvertrag aus. Das Oberlandesgericht Köln formulierte es in einem Blondierungsfall schlicht: "Gegenstand des Werkvertrages war die Blondierung der Haare" (OLG Köln, Urteil vom 19. Juni 2020, 20 U 287/19, geprüft am 29. Oktober 2026).
Daraus folgen drei Dinge, die Sie kennen sollten:
- Der Maßstab ist die Vereinbarung. Mangelhaft ist das Werk, wenn es von dem abweicht, was Sie mit der Kundin vereinbart haben. Je präziser die Absprache (Zielfarbe, Referenzbild, Hinweis auf das, was mit dem vorhandenen Haar realistisch ist), desto klarer lässt sich später sagen, ob ein Mangel vorliegt oder nur eine Enttäuschung.
- Sie haften für Ihr Team. Nach § 278 BGB haben Sie das Verschulden Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter "in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden". In allen unten genannten Urteilen war die Salonbetreiberin oder der Salonbetreiber die beklagte Partei, auch wenn eine Angestellte die Farbe aufgetragen hatte.
- Die Rechte der Kundin sind gesetzlich geordnet. § 634 BGB nennt sie in einer festen Reihenfolge: Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Kostenersatz, Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz. Diese Reihenfolge ist der Schlüssel für jedes Reklamationsgespräch.
Wann ist eine Haarfarbe ein Mangel, und wann Geschmackssache?
Nicht jede Unzufriedenheit ist ein Mangel. Wenn die Kundin ein Aschblond verlangt und mit einem warmen Goldton nach Hause geht, ist das eine Abweichung von der Vereinbarung. Wenn sie dagegen genau den Ton bekommen hat, den sie auf dem Referenzbild gezeigt hat, und ihn an sich selbst nun doch nicht mag, ist das kein Mangel, sondern Geschmack. Dasselbe gilt, wenn Sie vor dem Termin ehrlich gesagt haben, dass aus dunkel gefärbtem Haar in einer Sitzung kein kühles Platinblond wird, und die Kundin trotzdem den Versuch wollte.
Drei typische Situationen in der Praxis:
| Situation | Rechtliche Einordnung (vereinfacht) | Was das für Sie heißt |
|---|---|---|
| Ergebnis weicht sichtbar vom vereinbarten Ziel ab (Gelbstich statt kühlem Blond, ungleichmäßige Strähnen, Ansatz nicht abgedeckt) | Mangel, Nacherfüllung geschuldet | Nachbesserungstermin anbieten, Materialkosten tragen |
| Ergebnis entspricht der Absprache, gefällt der Kundin aber nicht mehr | Kein Mangel | Kulanz ist Ihre freie Entscheidung, keine Pflicht |
| Haut gerötet, verätzt, Haare abgebrochen oder ausgefallen | Mangel plus Körperverletzung, Schadensersatz und Schmerzensgeld möglich | Sofort ernst nehmen, Arztbesuch empfehlen, Versicherung informieren |
Die Beweisfrage entscheidet oft mehr als das Recht: Wer kann belegen, was vereinbart war? Ein Referenzfoto in der Kundenkartei, eine Notiz "Kundin wurde darauf hingewiesen, dass zwei Sitzungen nötig sind" und die gebuchte Leistung mit Preis sind im Zweifel wertvoller als jede Erinnerung an das Gespräch. Dazu unten mehr.
Nachbesserung zuerst: die Reihenfolge, die Gerichte durchsetzen
Die Kundin muss Ihnen eine Chance geben
Verlangt die Kundin Nacherfüllung, entscheiden laut § 635 BGB Sie als Unternehmerin oder Unternehmer, wie: den Mangel beseitigen oder das Werk neu herstellen, also zum Beispiel den Gelbstich mit einem Toner neutralisieren statt komplett neu zu färben. Die dafür nötigen Aufwendungen, insbesondere Arbeits- und Materialkosten, tragen Sie. Nur wenn die Nachbesserung unverhältnismäßig teuer wäre, dürfen Sie sie verweigern; bei einem Farbtermin ist das praktisch nie der Fall.
Entscheidend für Sie: Die Kundin kann nicht einfach Geld zurück oder Schadensersatz verlangen, sie muss Ihnen vorher eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Genau daran scheiterte eine Klage vor dem Amtsgericht München. Eine Kundin hatte eine Balayage nach dem Vorbild einer Bloggerin gewünscht, das Ergebnis war ein dunkles Gelb, und sie verlangte sofortige Abhilfe. Die Friseurin hatte an dem Tag keine Zeit, gab ihr aber einen Silbertoner mit. Sieben Monate später klagte die Kundin auf Schadensersatz und verlor: Sie habe "keinerlei 'angemessene' Zeit zur Beseitigung eingeräumt", die Friseurin habe sich nicht endgültig geweigert, und es gab "keine fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche". Da eine Coloration kein unumkehrbarer Eingriff wie eine Tätowierung ist, sei der Kundin eine Nachbesserung auch zumutbar gewesen (AG München, Urteil vom 24. Januar 2019, 213 C 8595/18, Bericht des Handwerksblatts, geprüft am 29. Oktober 2026).
Für Ihren Alltag heißt das: Wer ehrlich und zeitnah einen Nachbesserungstermin anbietet, steht rechtlich sehr solide. Wer die Kundin dagegen abwimmelt oder sich endgültig weigert, macht die Fristsetzung überflüssig und öffnet den Weg zu Minderung, Rücktritt und Schadensersatz.
Minderung und Rücktritt: wann "Geld zurück" wirklich dran ist
Erst wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, verweigert wurde oder die Frist ohne Ergebnis verstrichen ist, kann die Kundin nach § 638 BGB den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Minderung bemisst sich am Wertverhältnis zwischen mangelfreier und tatsächlicher Leistung, "soweit erforderlich, durch Schätzung". Übersetzt: Ein Gelbstich, der sich mit einem Toner beheben lässt, rechtfertigt keine Rückzahlung des gesamten Preises einer dreistündigen Balayage.
Interessant ist auch, was das OLG Köln im oben genannten Fall zur Erstattung sagte: Die Kundin hatte 150 Euro für die Blondierung bezahlt und wollte sie zurück. Das Gericht lehnte ab. Einen Rücktritt hatte sie nicht erklärt, und die Blondierung selbst sei nicht als mangelhaft nachgewiesen; die Kopfhautverletzung war eine Nebenfolge, die über den Schadensersatz ausgeglichen wurde. Selbst in einem Fall mit erheblicher Verletzung gab es also kein automatisches "Geld zurück" für die Leistung.
Auch die Stiftung Warentest rät Verbraucherinnen und Verbrauchern in ihrem Ratgeber zu Friseur und Kosmetik, die Rechnung zunächst zu bezahlen und dann zu reklamieren, Nachbesserung zuzulassen und eine angemessene Frist zu setzen (test.de, Stand 21. Juni 2024, geprüft am 29. Oktober 2026). Wenn eine Kundin also mit "ich zahle nicht" an der Kasse steht, dürfen Sie freundlich, aber bestimmt auf die Bezahlung bestehen und zugleich den Nachbesserungstermin anbieten.
Schadensersatz und Schmerzensgeld: wenn Haut oder Haar geschädigt sind
Sobald es um Verletzungen geht, verschieben sich die Beträge um eine Größenordnung. Nach § 253 Abs. 2 BGB kann bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit "eine billige Entschädigung in Geld" verlangt werden, das Schmerzensgeld. Dazu kommen materielle Schäden wie Arztkosten, Perücke oder Verdienstausfall. Die veröffentlichten Urteile aus Friseursalons zeigen, womit Sie rechnen müssen:
| Gericht, Datum, Aktenzeichen | Was passiert ist | Ergebnis |
|---|---|---|
| OLG Bremen, 11. Juli 2011, 3 U 69/10 | Haarentkrausung, Lauge nicht sorgfältig ausgespült, Verätzungen am Kopf, Haare mussten komplett entfernt werden, etwa ein halbes Jahr Perücke, keine Dauerschäden | 4.000 € Schmerzensgeld (das Landgericht hatte 1.500 € zugesprochen) |
| OLG Köln, 19. Juni 2020, 20 U 287/19 | Blondiercreme falsch angewendet, Verbrennung der Kopfhaut, bakterielle Infektion, dauerhaft kahle Stelle von etwa 3 × 5 cm am Hinterkopf | 5.000 € Schmerzensgeld plus Feststellung der Haftung für künftige Schäden; Erstattung der 150 € für die Blondierung abgelehnt |
| LG Coburg, 29. Juli 2009, 21 O 205/09 | Blondierung auf die Kopfhaut geraten, Verätzung, dauerhaft kahle Stelle von 5 × 5 cm | 5.000 € angemessen, nicht die geforderten 20.000 €; die Haftpflichtversicherung des Salons hatte genau diese Summe angeboten |
| AG München, 24. Januar 2019, 213 C 8595/18 | Balayage mit Gelbstich, Kundin verlangte sofortige Abhilfe, meldete sich erst sieben Monate später wieder | Klage abgewiesen, keine Frist zur Nachbesserung gesetzt, Gesundheitsschaden nicht belegt |
Alle Quellen geprüft am 29. Oktober 2026. Die Spanne von 4.000 bis 5.000 Euro bei schweren Verätzungen mit Haarverlust zieht sich durch die Entscheidungen; in anderen Konstellationen können die Summen niedriger oder deutlich höher ausfallen, und jedes Gericht entscheidet den Einzelfall.
Zwei Lehren daraus sind für Salons wichtiger als die Beträge selbst. Erstens: Im Fall des LG Coburg war es die Betriebshaftpflichtversicherung, die reguliert hat. Eine Betriebshaftpflicht ist für Friseursalons gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber ohne sie trägt der Salon solche Summen aus der eigenen Kasse. Prüfen Sie, dass Ihre Police Schäden aus Färbe- und Glättungsbehandlungen einschließt. Zweitens: Im OLG-Köln-Fall hielt das Gericht der Salonbetreiberin vor, die Haftung zunächst bestritten, den Schaden kleingeredet und einen 100-Euro-Gutschein als Kulanz angeboten zu haben, was den Anwaltseinsatz der Kundin erst recht rechtfertigte. Eine verletzte Kundin mit einem Gutschein abzuspeisen ist also nicht nur menschlich falsch, es wird vor Gericht auch gegen Sie verwendet.
Wie lange kann eine Kundin reklamieren?
Mängelrechte verjähren nach § 634a BGB. Für Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, gilt eine Frist von zwei Jahren ab Abnahme, also ab dem Moment, in dem die Kundin das Ergebnis im Spiegel gesehen und akzeptiert hat. Für alle anderen Werke gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, und die beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ob das Haar am Kopf eines Menschen eine "Sache" im Sinne der Vorschrift ist, ist nicht höchstrichterlich geklärt; rechnen Sie im Zweifel mit drei Jahren, zumal Ansprüche wegen Verletzungen ohnehin der regelmäßigen Frist unterliegen.
In der Praxis ist die Frist selten das Problem: Haare wachsen, Farben verblassen, und wer Monate nach dem Termin erstmals reklamiert, kann kaum noch beweisen, wie das Ergebnis direkt nach dem Besuch aussah. Der Münchner Fall mit den sieben Monaten zeigt genau das. Für Sie bedeutet es umgekehrt: Bewahren Sie Beratungsnotizen, Rezepturen und Buchungsdaten mindestens so lange auf, wie eine Reklamation theoretisch möglich ist, und löschen Sie sie nicht nach dem nächsten Besuch.
Das Reklamationsgespräch: in fünf Schritten vom Vorwurf zum Termin
Die Rechtslage gibt Ihnen Rückendeckung. Gewonnen wird eine Reklamation aber nicht mit Paragrafen, sondern am Empfang. Ein Ablauf, der sich in Salons bewährt hat:
- Zuhören, ohne zu verteidigen. Lassen Sie die Kundin ausreden, auch wenn der erste Satz "ich will mein Geld zurück" lautet. Wiederholen Sie, was Sie verstanden haben: "Der Ton ist Ihnen zu warm geraten, und Sie haben sich ein kühleres Blond vorgestellt." Das nimmt den Druck aus dem Gespräch, bevor es um Lösungen geht.
- Gemeinsam anschauen, am besten im Salon bei Tageslicht. Bitten Sie die Kundin an den Stuhl, nicht an die Kasse. Vergleichen Sie mit dem Referenzbild und der Notiz aus dem Beratungsgespräch. Fragen Sie nach Rötungen, Jucken oder Haarbruch, und schreiben Sie die Antworten auf.
- Einordnen, ehrlich. Weicht das Ergebnis von der Vereinbarung ab? Dann sagen Sie es: "Da haben wir den Gelbstich unterschätzt, das bessern wir nach." Entspricht es der Absprache? Dann erklären Sie ruhig, warum, und entscheiden bewusst, ob Sie trotzdem Kulanz zeigen wollen.
- Die Nachbesserung konkret anbieten. Nicht "melden Sie sich mal", sondern ein Termin mit Datum, Uhrzeit und, wenn die Kundin es wünscht, mit einer anderen Kollegin. Erklären Sie, was Sie tun werden (Toner, Korrektur der Strähnen, zweite Sitzung) und dass das für die Kundin kostenlos ist. Legen Sie fest, wer das Haar vorher noch einmal auf Belastbarkeit prüft.
- Alles festhalten. Notieren Sie in der Kundenkartei: Datum der Reklamation, Beschwerde in den Worten der Kundin, Ihr Angebot, vereinbarter Termin. Diese Notiz ist Ihr Nachweis, dass Sie Nacherfüllung angeboten haben, also genau das, was im Münchner Urteil den Ausschlag gab.
Sprechen Sie das Gespräch mit Ihrem Team durch, bevor der Fall eintritt. Eine Auszubildende am Empfang, die allein zwischen "Geld zurück" und "selber schuld" wählen muss, trifft fast immer die schlechtere Entscheidung. Eine klare Regel, etwa "jede Farbreklamation bekommt binnen 48 Stunden einen Kontrolltermin bei der Salonleitung", gibt Sicherheit auf beiden Seiten.
Beratungsdokumentation: was Sie im Streitfall schützt
Jedes der genannten Urteile drehte sich am Ende um die Frage, was vereinbart, was gesagt und was getan wurde. Die Dokumentation vor und während des Termins ist deshalb Ihr wirksamster Schutz, und sie kostet im Alltag nur wenige Minuten:
- Zielbild und Ausgangslage. Referenzfoto oder Farbkartennummer, Zustand des Haars (gefärbt, blondiert, chemisch geglättet, naturbelassen), Ergebnis der Strähnenprobe, wenn Sie eine gemacht haben.
- Ehrliche Erwartung. Wenn das Wunschergebnis in einer Sitzung nicht erreichbar ist oder Risiken für das Haar bestehen, sagen Sie es vor dem Mischen und schreiben Sie dazu: "Kundin informiert, dass zwei Sitzungen nötig sind, möchte dennoch heute beginnen." Eine Aufklärung, die Sie nicht belegen können, ist vor Gericht oft so viel wert wie keine.
- Rezeptur und Zeiten. Produkt, Mischung, Oxidationsstärke, Einwirkzeit, Kontrollzeitpunkte. Das schützt Sie, wenn die Kundin behauptet, die Farbe sei zu lange drauf gewesen, und es hilft bei der Nachbesserung. Wie Sie Einwirkzeiten realistisch planen, lesen Sie im Artikel über Farbtermine und Einwirkzeit im Friseursalon.
- Hinweise der Kundin. Allergien, empfindliche Kopfhaut, frühere Reaktionen. Solche Angaben sind Gesundheitsdaten, die Sie nur mit ausdrücklicher Einwilligung speichern dürfen; wie das geht, erklärt der Leitfaden zur Kundenkartei und DSGVO im Friseursalon. Datenschutz ist hier kein Grund zum Weglassen, sondern zum sauberen Fragen.
- Die Buchung selbst. Welche Leistung zu welchem Preis und mit welcher Dauer gebucht wurde, ist die Grundlage der ganzen Vereinbarung.
Welche Angaben im Alltag auf eine gute Kundenkarte gehören und wie Sie Allergiehinweise sauber abfragen, zeigt der Artikel über Kundenkarte und Beratungsnotizen im Friseursalon.
Der letzte Punkt entsteht bei einer Online-Buchung von selbst. Bei ViteUneCoupe wählt die Kundin auf Ihrer Buchungsseite die Leistung aus Ihrem Leistungskatalog mit Dauer und Preis aus, und der Termin landet mit allen Angaben in Ihrem Kalender und in der Kundenkartei; Online-Buchungen, Buchungsseite, Leistungskatalog, Mitarbeiterplanung und Kundenkartei sind dauerhaft kostenlos, mit 0 % Provision. Im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar, erhält die Kundin zusätzlich eine Bestätigungs-, eine Erinnerungs- und nach dem Besuch eine Dankes-E-Mail. Diese Dankesmail ist nebenbei ein guter Ort für einen Satz wie "Wenn mit Ihrer Farbe etwas nicht passt, antworten Sie einfach auf diese E-Mail": So erreicht Sie die Unzufriedenheit per Mail und nicht erst über eine öffentliche Bewertung. Ehrlich gesagt ist ViteUneCoupe aber ein Terminbuchungstool und keine Reklamations- oder Qualitätsmanagement-Software: Fotos vergleichen, Rezepturen beurteilen und das Gespräch führen bleibt Ihr Handwerk.
Kulanz: wann Entgegenkommen klüger ist als Rechthaben
Dass Sie rechtlich nur Nachbesserung schulden, heißt nicht, dass das immer die beste Antwort ist. Ein Rechenbeispiel, bewusst vereinfacht und mit frei gewählten Zahlen:
Eine Stammkundin kommt sechs Mal im Jahr, im Schnitt für 90 Euro, also 540 Euro Umsatz pro Jahr. Sie reklamiert eine Balayage für 180 Euro. Die Nachbesserung mit Toner kostet Sie etwa 45 Minuten Arbeitszeit und vielleicht 10 bis 15 Euro Material. Legen Sie noch ein Pflegeprodukt für 20 Euro dazu, liegt der ganze Vorgang bei deutlich unter 100 Euro Aufwand, gemessen am Jahresumsatz dieser einen Kundin. Verliert sie dagegen das Vertrauen, fehlen künftig 540 Euro Umsatz pro Jahr, dazu jede Empfehlung, die sie ausgesprochen hätte. Wichtig bei dieser Rechnung: Umsatz ist nicht Gewinn. Was von den 540 Euro nach Material, Lohn und Miete übrig bleibt, hängt von Ihrer Kostenstruktur ab, aber auch mit einer vorsichtig geschätzten Marge ist die Nachbesserung plus kleine Geste fast immer das günstigere Geschäft.
Kulanz hat trotzdem Grenzen, und die sollten Sie vorher festlegen, nicht unter Druck an der Kasse:
- Nachbesserung ja, Vollerstattung nur in Ausnahmen. Wer regelmäßig Geld zurückgibt, erzieht die Kundschaft dazu, es zu verlangen.
- Kein Gutschein statt Verantwortung bei Verletzungen. Rötungen, Verätzungen oder Haarbruch gehören zu Ihrer Haftpflichtversicherung, nicht in die Kulanzkasse.
- Geschmackswechsel freundlich, aber kostenpflichtig behandeln. Wer das vereinbarte Ergebnis bekommen hat und nun doch etwas anderes möchte, bucht einen neuen Termin, gern mit Rabatt als Geste.
- Serienreklamierer erkennen. Eine Kundenkartei mit sauberen Notizen zeigt Ihnen, ob jemand zum dritten Mal nach dem Termin den Preis drücken will.
Wenn aus der Reklamation eine Google-Bewertung wird
Viele Kundinnen tragen ihren Ärger nicht in den Salon, sondern direkt auf Google. Dann gelten zwei Regeln. Erstens: Antworten Sie öffentlich kurz, sachlich und ohne Details zum Besuch, denn Sie dürfen in einer öffentlichen Antwort nicht bestätigen, wann die Person bei Ihnen war oder was gemacht wurde. Zweitens: Bieten Sie den Weg zurück in den Salon an, zum Beispiel "Es tut uns leid, dass die Farbe nicht Ihren Erwartungen entspricht. Wir bessern gern kostenlos nach, melden Sie sich bitte direkt bei uns." Eine solche Antwort zeigt allen Mitlesenden, wie Ihr Salon mit Fehlern umgeht, und das wiegt oft mehr als die Bewertung selbst. Vorlagen und die rechtlichen Grenzen finden Sie im Leitfaden zu Google-Bewertungen für Ihren Friseursalon.
Wird die Nachbesserung angenommen und ist die Kundin anschließend zufrieden, dürfen Sie freundlich fragen, ob sie ihre Bewertung aktualisieren möchte. Bedingungen oder Gegenleistungen dafür sind nicht erlaubt, die Bitte selbst ist es.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich einer unzufriedenen Kundin die Haarfarbe erstatten?
Nicht sofort. Nach § 634 und § 635 BGB schulden Sie zuerst Nacherfüllung, also die kostenlose Nachbesserung. Erst wenn diese fehlschlägt, Sie sie verweigern oder eine angemessene Frist ungenutzt verstreicht, kann die Kundin den Preis mindern oder zurücktreten. Das Amtsgericht München hat eine Klage abgewiesen, weil die Kundin keine Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte (213 C 8595/18).
Darf die Kundin die Zahlung an der Kasse verweigern, wenn ihr die Farbe nicht gefällt?
In aller Regel nicht. Die Vergütung ist mit der Abnahme fällig, und selbst die Stiftung Warentest rät Kundinnen, zunächst zu zahlen und dann zu reklamieren. Bei einem tatsächlichen Mangel kann die Kundin die Zahlung später höchstens in Höhe der berechtigten Minderung zurückhalten, nicht komplett.
Wer entscheidet, wie nachgebessert wird?
Sie als Salon. § 635 BGB überlässt dem Unternehmer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neuherstellung. Sie können also einen Toner statt einer kompletten Neufärbung vorschlagen, wenn das fachlich das Ergebnis liefert. Die Kosten der Nachbesserung tragen Sie, auch das Material.
Wie lange nach dem Termin kann eine Reklamation kommen?
Mängelrechte verjähren je nach Einordnung zwei Jahre ab Abnahme oder nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 634a, § 195 BGB); Ansprüche wegen Verletzungen unterliegen der Dreijahresfrist. Praktisch wird eine späte Reklamation vor allem zum Beweisproblem für die Kundin. Bewahren Sie Ihre Beratungsnotizen trotzdem mindestens drei Jahre auf.
Was tue ich, wenn die Kundin Rötungen oder Haarausfall meldet?
Ernst nehmen, nicht kleinreden, einen Arztbesuch empfehlen und sofort Ihre Betriebshaftpflichtversicherung informieren. Bieten Sie keine Gutscheine als Lösung an: Das OLG Köln wertete genau dieses Verhalten zum Nachteil der Salonbetreiberin. Dokumentieren Sie Rezeptur, Einwirkzeit und das Beratungsgespräch, bevor Erinnerungen verblassen.
Hilft mir eine Online-Terminbuchung bei Reklamationen?
Indirekt, aber spürbar. Jede Online-Buchung hält Leistung, Dauer und Preis schriftlich fest, also die Vereinbarung, an der ein Mangel gemessen wird, und in der Kundenkartei sehen Sie die Terminhistorie jeder Kundin. Bei ViteUneCoupe ist das kostenlos und ohne Provision; ein Notizfeld für das Beratungsgespräch gibt es dort allerdings nicht, diese Dokumentation führen Sie daneben. Das Gespräch, die Beurteilung des Haars und die Nachbesserung selbst bleiben aber Ihr Handwerk.