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Kundenfotos auf Instagram und Facebook: Was Ihr Friseursalon in Deutschland beachten muss

Geschrieben von Veröffentlicht am 17 Min. Lesezeit
Friseurin fotografiert mit dem Smartphone die fertige Frisur einer lächelnden Kundin im Friseurstuhl, neben dem Spiegel liegt ein Klemmbrett mit Einwilligungsformular und ein Aufsteller mit QR-Code

Die Balayage ist fertig, die Kundin strahlt in den Spiegel, und das Ergebnis wäre der perfekte Instagram-Post. Dürfen Sie das Foto veröffentlichen? Ja, aber nur mit Einwilligung der Kundin, und zwar einer, die Sie im Streitfall beweisen können. Ein freundliches "Darf ich?" an der Waschrinne, das niemand dokumentiert, ist genau das, was einem Frankfurter Friseur 2018 vor Gericht nichts half: Er musste ein Kundenvideo von seiner Facebook-Seite löschen, weil er die behauptete mündliche Zustimmung nicht glaubhaft machen konnte.

Dieser Leitfaden erklärt, was für Friseursalons in Deutschland bei Kundenfotos auf Instagram, Facebook, TikTok, der eigenen Website und im Google-Profil gilt: welche zwei Gesetze ein Vorher-Nachher-Foto berührt, wann eine Kundin überhaupt "erkennbar" ist, wie eine wirksame Einwilligung aussieht, wie Sie sie im Salonalltag in 30 Sekunden einholen und ablegen, und was bei Widerruf, Minderjährigen und Fotos Ihres Teams gilt. Mit einer Vorlage, die Sie direkt übernehmen können. Wer seine Kundschaft ohnehin schon in einer kostenlosen Terminsoftware mit Kundenkartei führt, hat dafür übrigens den richtigen Ablageort schon parat.

Vorab der übliche, aber ernst gemeinte Hinweis: Dieser Artikel ist eine sorgfältig recherchierte redaktionelle Einordnung für Salons in Deutschland, keine Rechtsberatung. Alle Quellen wurden am 29. Oktober 2026 geprüft. Im konkreten Streitfall hilft eine Anwältin für Medien- oder Datenschutzrecht.

Warum ein Kundenfoto zwei Gesetze gleichzeitig berührt

Ein Foto, auf dem eine Person erkennbar ist, fällt in Deutschland unter zwei Regelwerke, die zum selben Ergebnis führen.

Das Recht am eigenen Bild: §§ 22 und 23 KUG

Das Kunsturhebergesetz von 1907 lebt in genau diesen Paragrafen weiter. § 22 KUG sagt kurz und klar: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Ein Instagram-Post ist eine öffentliche Zurschaustellung. Die Ausnahmen in § 23 Abs. 1 KUG passen auf Ihre Kundin nicht: Sie ist keine Person der Zeitgeschichte, sie ist nicht bloß "Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit", sie hat an keiner Versammlung teilgenommen, und ein Werbefoto für den Salon dient auch nicht dem "höheren Interesse der Kunst". Nicht vergessen: Nach § 33 KUG ist die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung sogar strafbar (Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, verfolgt nur auf Antrag der abgebildeten Person).

Eine Besonderheit in § 22 KUG ist für Salons interessant: Die Einwilligung "gilt im Zweifel als erteilt", wenn die abgebildete Person für das Fotografieren eine Entlohnung erhalten hat. Das ist der klassische Haarmodell-Fall. Verlassen sollten Sie sich darauf trotzdem nicht, denn die DSGVO kennt diese Vermutung nicht, und sie verlangt den Nachweis.

Die DSGVO: Ein Foto ist ein personenbezogenes Datum

Seit Mai 2018 gilt zusätzlich die Datenschutz-Grundverordnung. Ein Foto einer erkennbaren Person ist ein personenbezogenes Datum, das digitale Fotografieren und Hochladen eine Verarbeitung. Dafür brauchen Sie eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 der DSGVO. Der Vertrag über den Haarschnitt (Art. 6 Abs. 1 lit. b) deckt das Veröffentlichen nicht, denn für die Frisur ist kein Post nötig. Das berechtigte Interesse (lit. f) scheitert nach Auffassung der Aufsichtsbehörden in der Regel an den "vernünftigen Erwartungen" der Kundin: Wer zum Friseur geht, rechnet nicht damit, anschließend als Werbung im Netz zu stehen. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg schreibt in ihrer FAQ "Fotografieren und Datenschutz" (Stand September 2018) ausdrücklich, dass die betroffene Person "ebenso wenig mit einer werblichen Verwendung der Fotos rechnen" muss. Die Landesbeauftragte in Niedersachsen ergänzt in ihrer Handreichung zu Personenfotografien (Stand Juni 2018), dass bei einer Veröffentlichung im Internet "in der Regel von einem Überwiegen der Betroffeneninteressen auszugehen" ist, weil sich eine Internetveröffentlichung erfahrungsgemäß nicht vollständig rückgängig machen lässt. Ihr Rat: "Im Zweifelsfall eine Einwilligung einholen."

Bleibt die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Ob das KUG neben der DSGVO überhaupt noch auf Werbefotos anwendbar ist, ist unter Juristen umstritten; praktisch ist die Frage für Sie egal, denn beide Wege enden an derselben Stelle: Ohne nachweisbare Einwilligung kein Post.

Der Fall aus Frankfurt: Was einem Friseur ohne Nachweis passiert ist

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 13. September 2018 (Az. 2-03 O 283/18) genau diese Konstellation entschieden. Eine Kundin hatte eine Haarverlängerung gebucht, der Salon fotografierte und filmte sie dabei und stellte Fotos und Video auf seine Facebook-Fanpage. Als die Kundin die Löschung verlangte, nahm der Inhaber nur die Fotos herunter, das Video blieb online. Der Inhaber argumentierte, es habe sich um einen Haarmodell-Termin gehandelt und die Kundin habe mündlich zugestimmt. Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung der Kundin: Das Video war ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG, keine Ausnahme des § 23 KUG griff, die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO fiel gegen den Salon aus, und die behauptete Einwilligung konnte er nicht glaubhaft machen. Das Video musste weg. Nachzulesen in den Besprechungen der IT-Recht Kanzlei und von Dr. Datenschutz (beide geprüft am 29. Oktober 2026; das Urteil selbst liegt uns nur über diese Besprechungen vor).

Die Lehre ist nicht "keine Kundenfotos mehr". Die Lehre ist: Wer sich auf eine Einwilligung beruft, muss sie beweisen können. Das steht wörtlich in Art. 7 Abs. 1 DSGVO: "Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat." Der Verantwortliche sind Sie, nicht Ihre Mitarbeiterin, die das Foto gemacht hat.

Wann ist eine Kundin auf dem Foto überhaupt erkennbar?

Die naheliegende Idee vieler Salons: Gesicht weglassen, dann ist es kein Personenfoto mehr. Das ist in der Tendenz richtig, aber nicht so sicher, wie es klingt.

Erkennbarkeit bedeutet nicht nur, dass Fremde das Gesicht sehen. Es reicht, wenn ein Bekanntenkreis die Person identifizieren kann: an einer markanten Tätowierung, einer Narbe, einem auffälligen Schmuckstück, der Kleidung, der Körperhaltung oder schlicht am Kontext ("Mittwoch, Salon XY, die Frau mit den langen roten Haaren, das ist doch Anna"). Dazu kommt, dass Instagram und Facebook Fotos mit Ortsangabe, Datum und oft mit Kommentaren verbinden ("Danke Anna, bis zum nächsten Mal!"), die aus einem anonymen Nacken ein zugeordnetes Bild machen.

Als Faustregel für die Praxis, bewusst als Einschätzung formuliert und nicht als Gesetzestext:

Motiv Einwilligung nötig?
Gesicht sichtbar, auch im Spiegel oder angeschnitten Ja, immer
Rückansicht, Gesicht komplett außerhalb des Bildes, keine besonderen Merkmale, kein Name im Text In der Regel kein personenbezogenes Datum, trotzdem fragen, es kostet nichts
Rückansicht mit Tattoo, auffälligem Schmuck oder Kleidung, oder Nennung des Vornamens Ja, behandeln Sie es wie ein Porträt
Nur Haare in der Hand, Strähnen, Produkte, Werkzeug, Ihr eigener Arbeitsplatz Nein
Kundinnen im Hintergrund einer Salon-Story Ja oder unkenntlich machen; "Beiwerk" nach § 23 KUG meint Landschaften und Orte, nicht wartende Kundschaft in Ihrem Laden

Die einfachste Regel, die auch bei jeder Diskussion standhält: Sie fragen jede Person, die auf dem Foto zu sehen ist, und Sie dokumentieren die Antwort. Dann müssen Sie nie darüber streiten, ob ein Nackenfoto "erkennbar genug" war.

So sieht eine wirksame Einwilligung aus

Was eine Einwilligung wirksam macht, hat die Datenschutzkonferenz der deutschen Aufsichtsbehörden (DSK) in ihrem Kurzpapier Nr. 20 "Einwilligung nach der DS-GVO" zusammengefasst, zuletzt aktualisiert mit Stand vom 23. September 2026. Die fünf Punkte, die für Ihr Fotoformular zählen:

  1. Freiwillig. Die Kundin muss eine "echte und freie Wahl" haben und ablehnen können, ohne Nachteile zu erleiden. Der Haarschnitt darf nie vom Foto abhängen (Art. 7 Abs. 4 DSGVO, das sogenannte Koppelungsverbot). Ein kleines Dankeschön für ein Modellfoto ist etwas anderes als eine Bedingung; dazu unten mehr.
  2. Bestimmt. Die Einwilligung gilt "bezogen auf einen bestimmten Fall". Schreiben Sie hin, welches Foto (der heutige Termin) wofür (Werbung für den Salon) und wo (Instagram, Facebook, Website, Google-Profil, Schaufenster) verwendet wird. Ein pauschales "alle Medien" ist angreifbar.
  3. Informiert. Vor der Unterschrift muss die Kundin wissen, wer verantwortlich ist (Ihr Salon), wozu die Daten verarbeitet werden, dass sie jederzeit widerrufen kann, und bei Social Media auch, dass Bilder dort weltweit abrufbar sind und von Dritten weiterverbreitet werden können. Die Informationspflichten des Art. 13 DSGVO (Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde) erfüllen Sie am einfachsten mit zwei Sätzen auf dem Formular und einem Verweis auf Ihre Datenschutzerklärung.
  4. Unmissverständlich, aber formfrei. Die DSK sagt ausdrücklich: "Schriftform ist nicht erforderlich." Eine Unterschrift, ein Häkchen auf dem Tablet, eine kurze E-Mail oder sogar eine mündliche Erklärung reichen theoretisch. Stillschweigen, vorangekreuzte Kästchen oder ein Aushang "Wer hier sitzt, ist mit Fotos einverstanden" reichen nicht.
  5. Nachweisbar. Und hier beißt sich die Katze in den Schwanz: Die DSK verlangt, dass der Verantwortliche "die konkrete Einwilligungserklärung jeder einzelnen betroffenen Person vollständig dokumentiert", bei ausdrücklicher Einwilligung samt Wortlaut. Eine mündliche Zustimmung ist also gültig, aber vor Gericht wertlos, wenn die Kundin sie später bestreitet, genau wie in Frankfurt. Deshalb: Unterschrift auf Papier oder dokumentierte Zustimmung in Textform, immer.

Ebenfalls im Kurzpapier: Eine unwirksame oder nicht nachweisbare Einwilligung lässt sich nicht nachträglich durch "berechtigtes Interesse" retten. Wer sich für die Einwilligung entscheidet, steht und fällt mit ihr.

Vorlage: Foto-Einwilligung für Ihren Friseursalon

Die folgende Vorlage deckt die Punkte oben ab. Passen Sie die Kanäle an das an, was Sie wirklich nutzen, und lassen Sie sie einmal von einer Anwältin oder Ihrer Handwerkskammer gegenlesen, bevor Sie sie in Serie drucken.

Einwilligung zur Veröffentlichung von Fotos und Videos

Verantwortlich: [Salonname, Inhaber/in, Anschrift, E-Mail]

Ich bin damit einverstanden, dass die am [Datum] im Salon von mir angefertigten Fotos und Videoaufnahmen (Frisur, Farbe, Vorher-Nachher) zur Darstellung der Arbeit des Salons veröffentlicht werden auf: ☐ Instagram ☐ Facebook ☐ TikTok ☐ Website des Salons ☐ Google-Unternehmensprofil ☐ Aushang im Salon

☐ Mein Vorname darf genannt werden. ☐ Mein Profil darf verlinkt/markiert werden: [@...]

Mir ist bekannt, dass Inhalte in sozialen Netzwerken weltweit abrufbar sind, von Dritten kopiert und weiterverbreitet werden können und der Salon eine vollständige Löschung bei Dritten nicht garantieren kann.

Diese Einwilligung ist freiwillig. Die Leistung des Salons hängt nicht davon ab. Ich kann sie jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (formlos, z. B. per E-Mail an [Adresse]); der Salon entfernt die Aufnahmen dann von seinen eigenen Kanälen. Bis zum Widerruf erfolgte Veröffentlichungen bleiben rechtmäßig.

Die Aufnahmen werden bis zum Widerruf, längstens [z. B. 3 Jahre] genutzt. Informationen zu meinen Rechten (Auskunft, Löschung, Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht) finde ich in der Datenschutzerklärung des Salons unter [URL].

Name, Datum, Unterschrift (bei Personen unter 16 Jahren zusätzlich Unterschrift eines Erziehungsberechtigten)

Dieselbe Vorlage funktioniert als Online-Formular: Ein QR-Code am Spiegel führt auf das Formular, die Kundin setzt die Häkchen und tippt ihren Namen ein, Sie bekommen eine E-Mail mit Zeitstempel. Wichtig ist nur, dass Sie den Wortlaut und die konkrete Erklärung speichern, nicht bloß "Formular war online". Die DSK sagt ausdrücklich, dass der Hinweis auf eine korrekt gestaltete Webseite ohne den Einzelnachweis nicht genügt.

Darf ich für ein Foto einen Rabatt geben?

Viele Salons bieten für ein Vorher-Nachher-Foto 10 Prozent Nachlass oder ein Pflegeprodukt an. Rechtlich ist das kein Problem mit der Freiwilligkeit, solange der Haarschnitt zum normalen Preis auch ohne Foto zu haben ist: Die Kundin hat dann eine echte Wahl. Das KUG kennt für den entlohnten Fall sogar die oben zitierte Vermutung zugunsten der Einwilligung. Ersetzt der Rabatt das Formular? Nein. Die DSGVO-Nachweispflicht gilt unabhängig davon, und ein Rabatt auf dem Kassenbon beweist nicht, wofür er gegeben wurde. Also: Rabatt ja, Formular trotzdem.

Der Ablauf im Salonalltag: 30 Sekunden pro Foto

Eine gute Einwilligung scheitert in der Praxis nicht am Recht, sondern an der Hektik. So läuft es ohne Reibung:

  1. Vor dem Foto fragen, nicht danach. Am besten beim Beratungsgespräch: "Das Ergebnis wird toll, dürfen wir es nachher für unseren Instagram-Kanal fotografieren? Sie bekommen dafür ein kurzes Formular, und Sie können jederzeit Nein sagen." Wer das Foto erst macht und dann fragt, bringt die Kundin in eine unangenehme Lage, und ein Nein führt dann zu einer Löschdiskussion.
  2. Formular ausfüllen lassen, während die Farbe einwirkt. Klemmbrett oder Tablet, zwei Minuten Wartezeit, die ohnehin da sind. Ein QR-Code auf dem Spiegel funktioniert genauso.
  3. Foto machen, Kundin das Ergebnis zeigen. Zeigen Sie das Bild, bevor es online geht. Wer das eigene Foto gesehen und gut gefunden hat, widerruft selten.
  4. Einwilligung ablegen und in der Kundenkartei vermerken. Das Papier kommt in einen Ordner (chronologisch oder nach Nachname), der Scan oder die Bestätigungsmail in einen eigenen Ordner auf dem Salonrechner. In Ihrer Einwilligungsliste notieren Sie Datum, Kanäle und Fundort: "Foto-Einwilligung 29.10., Instagram + Website, Vorname ja, Ordner 2026/II". Beim Widerruf wissen Sie dann sofort, welche Posts betroffen sind. Die kostenlose Version von ViteUneCoupe enthält eine digitale Kundenkartei mit Kontaktdaten und Terminhistorie, dauerhaft ohne Provision auf Ihre Buchungen; ein Notizfeld, eine Fotoverwaltung oder einen Formularspeicher bietet ViteUneCoupe ehrlicherweise nicht, die Einwilligungsliste führen Sie also daneben. Wie Sie Ihre Kundendaten insgesamt sauber führen, inklusive Löschkonzept und Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, steht im Leitfaden zur DSGVO-konformen Kundenkartei im Friseursalon.
  5. Posten, wie vereinbart. Nur die angekreuzten Kanäle, Vorname und Markierung nur bei Häkchen. Ein Foto, das für Instagram freigegeben wurde, gehört nicht ungefragt in die Google-Fotos oder auf ein Plakat im Schaufenster. Und ein Foto, das Sie mit einem KI-Werkzeug nachbearbeitet haben, bleibt ein Bildnis der Kundin; was beim Einsatz solcher Tools datenschutzrechtlich dazukommt, steht im Beitrag zu KI-Tools im Friseursalon.
  6. Verarbeitungsverzeichnis ergänzen. "Kundenfotos für Social Media" ist eine eigene Verarbeitungstätigkeit mit Zweck, Rechtsgrundlage (Einwilligung), Empfängern (Meta, TikTok, Google) und Löschfrist. Zwei Zeilen in dem Verzeichnis, das Sie ohnehin führen sollten.

Widerruf: Was passiert mit bereits veröffentlichten Fotos?

Die Kundin darf ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, ohne Begründung, und der Widerruf "muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein" (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Eine E-Mail oder eine Direktnachricht auf Instagram reicht also. Sie dürfen nicht verlangen, dass die Kundin persönlich vorbeikommt oder einen Brief schreibt.

Der Widerruf wirkt für die Zukunft. Dass das Foto bis dahin online war, war rechtmäßig und bleibt es. Ab dem Widerruf fehlt aber die Rechtsgrundlage, und damit greift das Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO: Sie müssen das Foto von Ihren Kanälen entfernen, und zwar zügig. Denken Sie an alle Orte: der Feed-Post, das Reel, das gepinnte Highlight aus der Story, der Website-Slider, das Google-Profil, das Plakat im Schaufenster. Hier zahlt sich der Vermerk in der Kundenkartei aus, denn ohne ihn suchen Sie drei Jahre Instagram-Verlauf durch.

Was Dritte daraus gemacht haben (Screenshots, Reposts auf fremden Seiten) können Sie nicht löschen, und das wissen auch die Gerichte. Die DSGVO verlangt in Art. 17 Abs. 2 von Ihnen "angemessene Maßnahmen", andere Verantwortliche zu informieren, wenn Sie Daten öffentlich gemacht haben; realistisch heißt das: eigene Posts löschen, Kommentare mit dem Namen der Kundin entfernen, bei einem Ihnen bekannten Repost (etwa durch eine Mitarbeiterin auf ihrem privaten Konto) um Löschung bitten. Genau deshalb steht der Satz über die Weiterverbreitung durch Dritte in der Vorlage: Die Kundin soll das vorher wissen, nicht nachher.

Bleiben Sie beim Widerruf freundlich und schnell. Eine Kundin, deren Foto innerhalb eines Tages verschwunden ist, kommt wieder. Eine, die zweimal nachfragen muss, schreibt eine Bewertung.

Sonderfälle: Minderjährige, Mitarbeiterinnen, Haarmodelle

Minderjährige Kundschaft

Konfirmation, Abiball, der erste "richtige" Haarschnitt mit 13: Fotos von Minderjährigen sind beliebt und heikel. Die in Art. 8 DSGVO genannte Altersgrenze von 16 Jahren gilt nach dem Wortlaut nur für Online-Dienste, die einem Kind direkt angeboten werden; die DSK stellt in ihrem Kurzpapier klar, dass es außerhalb dieses Bereichs auf die "Einsichtsfähigkeit" des Kindes ankommt, also darauf, ob es die Tragweite der Einwilligung versteht, und dass die 16 nur als Richtschnur dient. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg formuliert es in ihrer FAQ schlichter: Bei Minderjährigen "ist es erforderlich, dass die Einwilligung von den Erziehungsberechtigten erteilt wird."

Für den Salon heißt das praktisch: Unter 16 unterschreibt ein Elternteil, das meist ohnehin dabei ist oder bezahlt. Bei 16- und 17-Jährigen ist die eigene Einwilligung in der Regel vertretbar, auf Nummer sicher gehen Sie, wenn beide unterschreiben, Jugendliche und Elternteil. Niedersachsen weist darauf hin, dass bei Kindern die Interessenabwägung nach lit. f regelmäßig gegen die Veröffentlichung ausgeht, der Umweg über das berechtigte Interesse ist hier also erst recht versperrt. Und: Bei einem Nein des Teenagers posten Sie nicht, auch wenn die Mutter es toll fände.

Fotos Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Teamfotos auf der Website, die Kollegin im Reel beim Föhnen: Hier gilt zusätzlich das Beschäftigtendatenschutzrecht. § 26 Abs. 2 BDSG verlangt für die Einwilligung im Arbeitsverhältnis Schriftform oder elektronische Form (eine andere Form nur bei besonderen Umständen), eine Aufklärung in Textform über Zweck und Widerrufsrecht, und er betont die Freiwilligkeit trotz des Abhängigkeitsverhältnisses. Konkret: ein eigenes, kurzes Formular für jede Beschäftigte, keine Klausel im Arbeitsvertrag, kein Druck ("Wer nicht ins Teamfoto will, ist nicht teamfähig"), und ein klarer Plan für den Fall, dass jemand kündigt: Spätestens dann sollten Teamfotos mit der Person von Website und Profil verschwinden, viele Salons vereinbaren das gleich im Formular.

Haarmodelle und bezahlte Shootings

Wer ein Modell gegen Honorar oder kostenlose Behandlung bucht, hat über § 22 KUG die Vermutung der Einwilligung auf seiner Seite. Der Frankfurter Fall zeigt aber, wie wenig das wert ist, wenn die Gegenseite den "Modelltermin" bestreitet und nichts Schriftliches existiert. Für Shootings gehört deshalb ein ausführlicheres Dokument auf den Tisch: Umfang (Fotos, Video, Bearbeitung), Nutzungsdauer, Kanäle, Vergütung, Widerrufsregel. Das ist kein Misstrauen gegenüber dem Modell, sondern Schutz für beide Seiten.

Was Sie ohne Einwilligungssorgen posten können

Ein Einwilligungsformular ist schnell erledigt, aber nicht jeder Post braucht eine Kundin. Content, der ohne Personenbezug funktioniert und für Friseursalons nachweislich gut läuft: Farbtechnik aus der Nahaufnahme (Strähnen in der Folie, Farbmischung, der Pinsel in Aktion), Werkzeug und Produkte, der leere Salon im Morgenlicht, Sie selbst oder Mitarbeiterinnen mit sauberer Einwilligung, Vorher-Nachher einer Perücke oder eines Übungskopfs, kurze Erklärvideos ("Warum Ihre Blondierung orange wird"). Mischen Sie das mit den freigegebenen Kundenfotos, und Ihr Kanal bleibt voll, auch in Wochen, in denen niemand unterschreiben wollte.

Vergessen Sie außerdem nicht den Kanal, der für die meisten Salons mehr Termine bringt als Ihr Instagram-Profil mit Buchungslink: Ihr Google-Unternehmensprofil mit Fotos, Leistungen und Buchungslink. Für Kundenfotos dort gelten exakt dieselben Regeln, deshalb steht das Google-Profil als eigener Kanal in der Vorlage. Und wo immer Sie posten: Der Link zu Ihrer Online-Buchungsseite in der Bio macht aus dem schönen Foto einen Termin. Bei ViteUneCoupe ist diese Buchungsseite kostenlos, mit unbegrenzten Online-Buchungen und dauerhaft 0 % Provision; wer zusätzlich automatische Bestätigungs-, Erinnerungs- und Dankes-E-Mails möchte, bekommt sie im Standard-Tarif für 29 € zzgl. MwSt. pro Monat, monatlich kündbar.

Häufig gestellte Fragen

Darf ich Kundenfotos posten, wenn das Gesicht nicht zu sehen ist?

Wenn die Person wirklich nicht identifizierbar ist (keine besonderen Merkmale, kein Name, kein Kontext, der sie zuordnet), ist das Foto in der Regel kein personenbezogenes Datum und braucht keine Einwilligung. Die Grenze ist aber unscharf: Tattoos, Schmuck, Kleidung oder ein "Danke Anna" im Text reichen für die Erkennbarkeit im Bekanntenkreis. Fragen und dokumentieren kostet 30 Sekunden und beendet jede Diskussion.

Reicht ein mündliches "Ja" der Kundin?

Rechtlich kann eine Einwilligung mündlich erteilt werden, die DSK stellt klar, dass Schriftform nicht erforderlich ist. Praktisch ist eine mündliche Zustimmung wertlos, weil Sie sie nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen müssen und im Streitfall die Kundin das Gegenteil behauptet. Genau daran scheiterte der Friseur vor dem Landgericht Frankfurt (2-03 O 283/18). Lassen Sie unterschreiben oder digital bestätigen.

Eine Kundin widerruft. Muss ich alte Posts löschen?

Ja. Der Widerruf wirkt zwar nur für die Zukunft, die bisherige Veröffentlichung bleibt rechtmäßig, aber ab dem Widerruf fehlt die Rechtsgrundlage, und Sie müssen das Foto nach Art. 17 DSGVO von Ihren eigenen Kanälen entfernen: Feed, Reels, Highlights, Website, Google-Profil, Schaufenster. Fremde Screenshots oder Reposts müssen Sie nicht beschaffen können, deshalb sollte die Kundin diesen Punkt vorher im Formular gelesen haben.

Brauche ich für Fotos meiner Mitarbeiterinnen eine Einwilligung?

Ja, und zwar nach § 26 Abs. 2 BDSG grundsätzlich schriftlich oder elektronisch, mit einer Aufklärung in Textform über Zweck und Widerrufsrecht. Die Einwilligung muss freiwillig sein, Druck im Arbeitsverhältnis macht sie angreifbar. Vereinbaren Sie gleich mit, was nach einem Ausscheiden mit Teamfotos passiert.

Darf ich für ein Vorher-Nachher-Foto einen Rabatt anbieten?

Ja, solange die Leistung zum normalen Preis auch ohne Foto möglich ist, bleibt die Einwilligung freiwillig. § 22 KUG vermutet bei einer Entlohnung sogar die Einwilligung. Die Nachweispflicht der DSGVO bleibt aber bestehen: Auch beim Rabatt gehört ein unterschriebenes oder digital bestätigtes Formular dazu.

Was passiert, wenn ich ohne Einwilligung poste?

Die Kundin kann Unterlassung und Löschung verlangen, notfalls per einstweiliger Verfügung wie im Frankfurter Fall, dazu je nach Umständen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Die Datenschutzaufsicht kann ein Bußgeld verhängen, und § 33 KUG stellt die Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung auf Antrag der Betroffenen sogar unter Strafe. Der größte Schaden ist meist der Vertrauensverlust einer Stammkundin, der sich mit einem Formular komplett vermeiden lässt.

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